Abschrift des 15. Jh. im Liber yrsutus II des Domkapitels Utrecht f.
293v–294r im Reichsarchiv zu Utrecht (B). – Abschrift vom Anfang des
16. Jh. im Chartular der Abtei Oostbroek f. 1v ebenda (C). – Abschrift
von etwa 1525 in Archieven kleine kapittelen en kloosters no
530 f. 1r–v ebenda (D), C und D aus verlorenem Vidimus des Thesaurars
von St. Peter in Utrecht von 1346 Juli 25.
Drucke: Aus B: Matthaeus, Vet. aevi analecta 21,91. – Aus C: De Geer
in CD Neerland. 2. Serie 4.2,5. – Aus BC: Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,277 no
302 zu 1122 März 14.
Reg.: Brom, Reg. sticht Utrecht 1,60 no
296. – Oppermann, Untersuchungen 2,164, beide zu 1122 März 14.
Oppermann
a.a.O. rechnet DMa.5, zu dessen Diktat sich Hausmann, Reichskanzlei 73f. nicht äußert, zu den von Notar Heinrich
verfassten Urkunden. Aufgrund von Übereinstimmungen in der
Korroboratio (vgl. Anm. u und v), insbesondere aber wegen absolut
identischer Formulierung der Datierung (s. Anm. y) scheint uns jedoch
alles dafür zu sprechen, dass Diktator derjenige Utrechter Notar war,
von dem das knapp zwei Wochen jüngere, gleichfalls in Utrecht
ausgestellte D.236 vom 24 Mai verfasst sein dürfte. Allein schon aus
der formularmäßigen Nähe zu D.236 (zur Datumzeile vgl. noch weiter
unten) ergibt sich u.E. zwingend die Notwendigkeit, das von den
Abschriften überlieferte Tagesdatum März 14 (s. Anm. a’) zu Mai 14 zu
ändern. Außerdem wäre kaum erklärlich, wieso die Königin den Hof, der
sich zwischen Ende März (spätestens seit dem Osterfest am 26. April)
und Ende April dauernd in Aachen und Umgebung (vorher weiter südlich,
vgl. Stüllein, Itinerar 92f.) aufhielt, verlassen und allein in das weit entfernte
Utrecht gezogen sein sollte, zumal sie evtl. schon damals in den
Vorbereitungen für die geplante Reise zu ihrem Vater stand (s. DMa.4).
Völlig abwegig erscheint die bei Van der Linden, De cope 103 aus der Datierung des DMa.5 auf den 14. März gezogene
Schlussfolgerung, der Kaiser habe von Aachen aus seine Gemahlin nach
Utrecht vorausgeschickt mit dem phantastischen Auftrag, gegen den seit
einigen Jahren antikaiserlich eingestellten Bischof Godebald
vorzugehen, was diesen seinerseits bewogen hätte, deswegen den
kaiserlichen Hof in Aachen aufzusuchen, wo er durch DD.233/†234 von
März 29 und April 25 nachgewiesen ist.
Die Königin hat jedoch sicher Utrecht erst gemeinsam mit ihrem Gemahl
aufgesucht, der dort das in diesem Jahr auf das korrigierte Datum des
14. Mai fallende Pfingstfest feierte (s. Vorbemerkung zu D.236; Stüllein
a.a.O. 93); dass DMa.5 seinerseits an den Anfang dieses Utrechter
Aufenthaltes Heinrichs gehört, wodurch die Korrektur des Tagesdatums
auf den 14. Mai zusätzlich bekräftigt wird, dürfte sich aus der
vollständigen Übereinstimmung der Datierungs-Formulierung mit dem
ersten der dort ausgestellten Heinrich-Diplome, D.236, ergeben,
während die folgenden Stücke leichte Variationen aufweisen.
Die Tatsache, dass Mathilde – in Anwesenheit Heinrichs – als alleinige
Ausstellerin fungiert (Heinrich bestätigte Mathildes Schenkung erst
nachträglich, s. D.*321), erklärt Chibnall, Empress Matilda 24 mit der Annahme, dass zu der Morgengabe, die
Mathilde bei ihrer in Utrecht am 10. April 1110 (Ostern) gefeierten
Verlobung von Heinrich erhalten hatte, auch Ländereien im Gebiet von
Utrecht gehört hätten, aus denen die Schenkung an das wenige km n.
Utrecht gelegene Oostbroek resultierte; als Motiv verweist die
Verfasserin (a.a.O. 50 Anm. 24, 179 u. 181) auf die parallele
Förderung einer englischen Klosterstiftung ritterlicher Konversen
durch Mathilde und deren besondere Verehrung Mariens, der ersten
Patronin Oostbroeks, die sich auch in der Begünstigung des
Zisterzienserordens ausdrückte.
Dass B. Godebald mit Urkunde von 1125 (Muller-Bouman
a.a.O. 1,286 no
313; Auszug bei Leyser
in Anglo-Norman Studies 13,236 Anm. 37), durch die wir auch die Namen
der Stifter und Erbauer des Klosters erfahren (quidam milites Hermannus et Theodericus et alii quamplures … cingulo
militari abrenunciantes … quendam locum solitarium in palude, que
Oistbroick antiquitus vocabatur, elegerunt ibique ecclesiam …
construxerunt), nochmals in eigenem Namen und unter Verwendung weitgehend
identischer Termini die Schenkung beurkundete (paludem Oistbroick dictam cum terra adiacente videlicet vene cum
proprietate, cum censu, decimis maioribus et minoribus … iusticiis …
libere ac legitime … tradidimus), ohne Mathildes (und Heinrichs) Urkunde mit einem Wort zu erwähnen,
erklärt Van der Linden
a.a.O. 103 damit, dass der Bischof seine seit dem 10. Jh. bestehenden
Rechte an den “Nederstichtse wildernissen” verletzt sah, während Rotthoff, Reichsgut 119f. den Grund dafür darin sieht, dass in der
Pertinenzliste der Mathilde-Urkunde auch über Zehnten verfügt ist. –
In dem DF.I.495 von 1165 November 25, in dem sich nur geringe Anklänge
an DMa.5 finden, ist die Gründungsgeschichte von Oostbroek unrichtig dargestellt, indem es, ohne Erwähnung der in
der Bischofsurkunde genannten ritterlichen Stifter, Mathilde und
Heinrich als Stifter (fundatum) und beide zusammen mit B. Godebald als Erbauer (constructum) bezeichnet.
Die Formulierung der Rekognitionszeile entspricht den gleichzeitigen
Diplomen mit Nennung des damaligen deutschen Kanzlers Bruno (vgl. z.B.
DD.236 und 238 = letzte Nennung); dass hier stattdessen der Name des
bisherigen italienischen Kanzlers
Philippus steht, der erst seit dem Wormser Konkordat auch das Amt des deutschen
Kanzlers innehatte (als solcher erstmals in D.†241 genannt), möchte Hausmann
a.a.O. 50, da Mathilde über keine eigene Kanzlei verfügte (s. auch Gawlik
in Festschr. Hausmann
[1987] 535 Anm. 45), mit einer erst später erfolgten Beurkundung
erklären, was aber schon durch die Verbindung von
Data und Tagesdatum in der Datierung ausgeschlossen erscheint.
Wenn es nun an der Datierung, von der Korrektur des Tagesdatums
abgesehen, nichts zu deuteln gibt und man die
Philippus-Nennung akzeptiert, bleibt nur die Annahme übrig, dass Philipp, der
schon in DMa.3 in Italien für die Königin tätig war, dort allerdings
noch als italienischer Kanzler Heinrichs mit der Bezeichnung
cancellarius imperatoris, nach seinem Verzicht auf den erzbischöflichen Stuhl von Ravenna (der
demnach nicht erst, wie Hausmann
a.a.O. annimmt, mit Abschluss des Wormser Konkordats erfolgte) und
seinem Weggang nach Deutschland hier für Mathilde, auch ohne eigenes
Kanzleipersonal, als Kanzler amtierte – so wie auch Mathildes
königliche Mutter in England einen “queen’s chancellor” gehabt hatte
(s. Chibnall
a.a.O. 48); nach Übernahme auch des deutschen Kanzleramtes durch
Philipp, was vielleicht sogar dem Vertrauensverhältnis zu Mathilde zu
verdanken war, konnte das Herrscherpaar sich seiner als gemeinsamen
Kanzlers bedienen, wie DMa.6 zeigt.
Die in der Vorbemerkung des DF.I.495 letztlich offengelassene Frage,
wieso dort statt des damals amtierenden Kanzlers Christian der Name
des erst später (1167 Jan. – Aug.) als Kanzler tätigen
Philippus (v. Heinsberg) als Rekognoszent eingesetzt ist, erklärt sich
vielleicht aus dem Umstand, dass sowohl DMa.5 als auch die
Bischofsurkunde von 1125, in der
Philippus cancellarius als erster Zeuge genannt ist, und das DF.I.495 alle an ein und
demselben Tag, 1346 Juli 25, vidimiert wurden und der Name
Philippus durch ein Versehen des Vidimators aus DMa.5 auch in das
Barbarossa-Diplom geriet, wodurch sich die von dessen Herausgebern
gebotene gespaltene Datierung (1165 November 25, Utrecht – 1167 März
5) erübrigen würde. – Zur Verfügung Mathildes über ein in der
Korroboratio angekündigtes eigenes Siegel vgl. Gawlik
a.a.O.