Abschrift vom Ende des 12. Jh. im Liber donationum 1 der Kirche von
Utrecht f. 46r (alt f. 43r) im Reichsarchiv zu Utrecht (B). –
Abschrift aus dem ersten Viertel des 13. Jh. in Bondams Liber
privilegiorum f. 58r–v ebenda (C).
Drucke: Heda, Hist. episc. Ultraiect. 153 = Heumann, De re dipl. imperatricum 210
§ 126. – Aus B: Muller, Hed oudste Cartularium 116 no
74. – Muller-Bouman, OB sticht Utrecht, 1,291 no
318 = Schmid
in Memoria 681 Anm. 88 unvollständig.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,525 no
10. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,64 no
314. – Muller, Reg. bisschoppen van Utrecht 1,17 no
89.
Offenbar zur Gänze verfasst von einem Empfängerdiktator, der aus dem
D.236 von 1122 für die Utrechter Stifte St. Martin und St. Marien (=
VU.) das Eschatokoll (einschließlich der Korroboratio), unter
richtigem Austausch des Kanzlernamens, fast wörtlich übernahm, wodurch
nochmals die dortige kanzleifremde, von Abt Berengoz von St. Maximin
in Trier beeinflusste Formulierung der Datierung Anwendung fand, deren
Zahlen für Inkarnationsjahr, Indiktion,
annus regni (s. Anm. 1) und Kaiserjahr gegenüber D.236 einheitlich um jeweils 3
Einheiten erhöht sind. Für die demgegenüber von Oppermann, Untersuchungen 2,166 und Hausmann, Reichskanzlei 75 no
40 (vgl. auch S. 79) vorgenommene Zuweisung des Diktats an den
Kanzleinotar Heinrich gibt es keine Anhaltspunkte, ihm könnte
allenfalls die dem DMa.5 entsprechende Intitulatio verdankt werden.
Eine weitergehende Mitwirkung des Notars erscheint vor allem deswegen
vollständig ausgeschlossen, weil er – nach Heinrichs Tod – gewiss die
den Kaiser nennende, gedankenlos aus der Vorurkunde übernommene
Signumzeile nicht hätte passieren lassen; ein von der Kanzlei
verfasstes Diplom der Königin hätte übrigens, das darf aus DMa.5
geschlossen werden, überhaupt keine Signumzeile enthalten (vgl. dazu Heumann
a.a.O. 26
§ 36), wie denn auch die später in England und in der Normandie
ausgestellten Urkunden Mathildes keine Signumzeile kennen. – Ein durch
Abschriften des 15. Jh. überliefertes Vidimus von 1345 erwähnt die
Tatsache der Besiegelung, vgl. Gawlik
in Festschr. Hausmann
(1987) 535 Anm. 45. – Eine kurze Passage unseres D. ist in dem um
1250 gefälschten DKo.III.†292 als Vorlage verwendet.
Die Beisetzung der Eingeweide des am 23. Mai, dem Samstag der
Pfingstwoche, verschiedenen Kaisers im Chor der Martinskirche vor der
Überführung des Leichnams nach Speyer wird auch in einigen Chroniken
berichtet (vgl. Belege bei Meyer von Knonau, Jahrb. 7,324 Anm. 20; ebenda 323 Anm. 19 zum Todestag); zum gleichen
Verfahren bei dem ebenfalls in der Pfingstwoche (1039 Juni 4) in
Utrecht verstorbenen Konrad II. vgl. Bresslau, Jahrb. Ko.II. 2,336. Der Aufbruch des von Mathilde begleiteten
Leichenkondukts rheinaufwärts muss danach sehr rasch erfolgt sein, da
das aufgrund der VU.-Benutzung sicher noch in Utrecht hergestellte
Diplom erst in dem ca. 40 km von Utrecht entfernten, auf halbem Wege
nach Nijmegen gelegenen Wageningen am Lek/Neder-Rijn ausgefertigt
wurde; durch die Übernahme des Wortlauts der Vorurkunde haben übrigens
Data und
actum einen falschen Bezug.
Rössler, Mathilde 25 zieht die Echtheit des DMa.6 in Zweifel, da er das nur
drei Tage nach Heinrichs Tod liegende Ausstellungsdatum nicht mit
einer grotesken Fehlinterpretation des Textes in Einklang bringen
kann: Er bezieht die Nachricht über die Beisetzung der Eingeweide auf
die spätere Bestattung des Leichnams in Speyer und macht, indem er das
ibidem nicht als Rückbezug auf die Utrechter Martinskirche, sondern auf
Richterko (= das heute einen Stadtteil von Aachen bildende, knapp 5 km n.
gelegene Richterich) versteht, aus letzterem eine “der Königsfamilie
erblich gehörende Besitzung namens Richterke in Speyer”;
dementsprechend identifiziert er auch das
Wachoningon statt mit dem niederländischen Wageningen mit dem ca. 23 km nw. Speyer
und dicht s. Bad Dürkheim gelegenen Wachenheim a.d. Bergstraße (zur
Zurückweisung dieser Deutung vgl. schon Brom
a.a.O. und Meyer von Knonau
a.a.O. 325 Anm. 21; s. auch Jäschke, Königinnen 173f.).