Original (ca. 50/50,5 b : 57,5/58 h) im Staatsarchiv zu Verona (A);
Rückvermerk des 12. Jh., köpflings in der unteren rechten Ecke:
Preceptum novellum.
Drucke aus A: Biancolini, Not. delle chiese di Verona 1,266 zu Mai 25 (im Text jedoch richtig
VIIII kalendas). – Tacchella
in Studi stor. Veronesi Luigi Simeoni 20/21,80 no
10 zu Mai 25 (entsprechend
VIII Kal. im Text).
Reg.: Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no
116/16. – Jaksch, Mon. duc. Carinthiae 3,222 no
546a. – Klaar, Eppensteiner in Kärnten 65 no
88. – Stumpf
Reg. 3063.
Von zwei unbekannten Schreibern, von denen der erste nur die Elongata
der 1. Zeile schrieb (s. Anm. c), mundierte Empfängerausfertigung,
deren Text großenteils und in weitgehend wörtlicher Anlehung auf zwei
Diplomen Konrads II. beruht: Hauptsächlich auf dem DKo.II.274 von 1038
(= VU.I), dem auch die in Konrads Diplomen äußerst selten vorkommende
Devotionsformel innerhalb der Intitulatio entnommen ist (vorher nur in
DDKo.II. 75, 98, 118, 145, 186 und 201; davon DD. 75 und 186 aus VU.
übernommen, DD. 98 und 201 Empfängerausfertigungen, DD. 118 und 145
Diktat des nur wenig beschäftigten und nur für italienische Empfänger
tätigen Notars Br.A, s. zu letzterem DDKo.II. Einl. S. XVII); außerdem
in geringerem Maße auf dem DKo.II.167 von 1031 Juni 8 (= VU.II) über
die Schenkung u.a. des Hofes Coriano durch Konrad II. an B. Johann von
Verona († 1037 Okt. 12).
Bei DKo.II.274 handelt es sich um ein unvollzogenes Original, weshalb Bresslau
in der dortigen Vorbemerkung die Frage offen lässt, ob dieser von der
Kanzlei Konrads II. vermutlich verworfene Text – der gleichwohl die
Anerkennung durch Heinrichs Kanzlei erfahren gehabt hätte – die
unmittelbare Vorlage von D.80 bildete, oder ob nicht womöglich eine
verlorene neue Ausfertigung des DKo.II.274 existierte, in die
vielleicht schon die Angaben über die Schenkung B. Johanns aufgenommen
waren, die demnach nicht erst 1111 aufgrund der Benützung des für B.
Johann ausgestellten DKo.II.167 in unser Diplom Eingang gefunden
hätten; dies wäre zeitlich immerhin denkbar, da die Weitergabe von
Coriano durch B. Johann an das Kloster schon vor dem Datum des
DKo.II.274 erfolgt war (Urk. B. Johanns von 1036 oder 1037 März 8: bei Biancolini
a.a.O. 1,263 nach dem Original zu 1037; bei Tacchella
a.a.O. 74 no
4 zu 1036, s. dortige Vorbemerkung).
Gegen diese Annahme spricht jedoch – außer der Tatsache, dass nicht
die hypothetische Neuausfertigung, sondern das unvollzogene Exemplar
erhalten blieb, sowie der Beibehaltung der letztlich kanzleifremden
Devotionsformel (s. oben) – die Formulierung der Pertinenzformel
unseres D., die einen gänzlich zerrissenen Eindruck macht und in
dieser Gestalt, die eine Entscheidung und Abgrenzung, wieweit die
Termini auf den Gesamtbesitz des Klosters oder nur auf die
curtis Coriano zu beziehen sind, kaum zulässt (dies gilt auch für die an den
VU.-abhängigen Dispositio-Text anschließende Befreiung vom Fodrum;
dort begegnet auch zweimal die Formulierung
neque per districtum, Z. ■ u. ■), unseres Erachtens nur durch die wechselnde Heranziehung
beider Vorurkunden (s. Anm. d’, h’, i’, l’, m’) erklärt werden kann.
Hausmann, Reichskanzlei 65 no
32 spricht einerseits das Diktat (und zwar nur dieses)
uneingeschränkt dem Notar Adalbert A zu, was jedoch nur für das
Eschatokoll zutrifft, während von seinem Einfluss in den
VU.-unabhängigen Teilen nichts festzustellen ist, lediglich die –
kanzleiwidrig zum Teil die Vornamen auslassende – Intervenientenliste
dürfte auf seiner Information beruhen. Andererseits hat Hausmann
übersehen, dass überdies das mit etwas hellerer Tinte als der Kontext
eingetragene Eschatokoll einschließlich der Datumzeile vom Notar auch
geschrieben ist (s. Anm. f”).
Äußerst auffällig ist nun der Befund, dass der Notar (nur er dürfte
dafür in Frage kommen) die für das Ordinationsjahr bereits eingesetzte
Zahl wieder tilgte (s. Anm. l”): Bis zu dem nur zwei Tage älteren D.79
hatte die Angabe der Ordinationsjahre einen konstanten Bestandteil
seiner Datierungen gebildet, den er dann ebenso konsequent ab dem
genau einen Monat jüngeren D.84, dem ersten nach der Rückkehr aus Italien auf deutschem Boden ausgestellten Diplom, für alle Zeit (zu
Ausnahmen s. Vorbemerkung zu D.106) wegließ. Wenn er sich zwischen dem
22. und 24. Mai unvermittelt entschlossen haben sollte, in der seit
der Kaiserkrönung um die Angabe der Kaiserjahre erweiterten Datierung
(s. erstmals D.71) in Zukunft die Ordinationsjahre wegzulassen, bleibt
sein Geheimnis, warum er in D.80 zwar die Zahl, die er genauso gut wie
bis D.79 hätte stehen lassen können, entfernte, nicht aber das
zugehörige
ordinationis eius; vielleicht war ihm die entsprechend umfangreichere Rasur zu
auffällig erschienen; man wird außerdem die Möglichkeit ausschließen
können, dass der Notar die vermutlich falsche Zahl (s. Anm. 3) durch
die richtige ersetzen wollte, da er diese dann ja wohl auch
hingeschrieben hätte, statt einen Punkt auf die Rasurstelle zu setzen.
Während die Eintragung des durch zwei Zeilen vom Kontext getrennten
Eschatokolls vermutlich erst zuletzt erfolgte, könnte das Monogramm
vor Niederschrift des Textes auf dem noch leeren Blatt eingezeichnet
gewesen sein (s. Anm. g”) und die Veranlassung für den
Empfängerschreiber gewesen sein, ab dem zweiten Viertel des Kontextes
(in der 6. von 20 Zeilen), ohne Verringerung des Abstands der durch
von rückwärts tief eingedrückte Rillen markierten Zeilen die Schrift
enger zu reihen (s. Anm. q).
An dem vom Empfänger gelieferten Text ließ der Notar im Protokoll die
kanzleiunübliche Devotionsformel (s. oben) unbeanstandet passieren –
an dem seinem eigenem Usus widersprechenden Tatbestand, dass schon in
der zweiten Hälfte der 1. Zeile in Normalschrift der Kontext beginnt,
konnte er nichts mehr ändern –, jedoch war es zweifellos er, der den
Empfängerschreiber veranlasste, die ursprüngliche Eröffnung mit einem
Kreuz durch ein Chrismon zu ersetzen (s. Anm. a), wofür er ihm
vermutlich eine Skizze geliefert hatte; die Durchführung der Korrektur
blieb jedoch offenbar ohne seine nachträgliche Kontrolle, da er die
vom Empfänger, der die Anweisung des Notars vielleicht im Sinne einer
zusätzlichen Ausstattung mit einem Chrismon missverstanden hatte,
vorgenommene erneute Vorschaltung eines Kreuzes wohl nicht akzeptiert
hätte.
Auf Heinrichs 2. Italienzug erhielt das Kloster mit D.194 von 1116
September 29 (= NU.) eine teilweise verkürzte und teilweise veränderte
(s. Anm. o’ und y’) Erneuerung des D.80. – Der Name der
curtis Corliani (Coriano com. Albaredo d’Adige prov. Verona, c. 14 km s. San
Bonifacio) unseres Textes steht für einen größeren Komplex, der sich
aus der Urkunde B. Johanns von 1037 oder 1036 März 8 (s. oben) ergibt,
mit der dieser dem Kloster die Besitzungen
Corilianum cum omni iure, Rivalta [com. Brentino Belluno prov. Verona, ca. 24 km nnw. Verona], Gaziolo [Gazzolo com. Arcole prov. Verona, ca. 12 km n. Coriano und ca. 4 km
sö. San Bonifacio], Villa [Villa Estense prov. Padova, ca. 34 km osö. Coriano], Vigizolo [Vighizzolo d’Este prov. Padova, ca. 3 km w. Villa Estense] seu vineis vel terris … schenkte. Der Gesamtkomplex war zuvor in verschiedenen Händen,
möglicherweise von Angehörigen mehrerer Linien einer Familie, gewesen,
und Johann hat ihn offenbar drittelweise erworben: Das erste Drittel
war Gegenstand der Schenkung Konrads II. von 1031 an ihn (DKo.II.167 =
VU.II) gewesen, die auch zwei der vier obigen “Pertinenzorte” nennt:
predia illa, que quondam fuerunt fidelis nostri Alberti [oder
Albrici, s. dortige Anm. f], filii Alberti Almanni …, tertiam videlicet partem curtis Corliani…,
terciam preterea portionem Uillę et Uicocioli. – Über den von B. Johann bei zwei gebürtigen Augsburgern getätigten
Erwerb eines weiteren Drittels unterrichtet eine Urkunde von 1035
Febr. 15 (Biancolini
a.a.O. 5.2,65; Tacchella
a.a.O. 72 no
3), mit der
Otto et Bruno germani, filii quondam Litulfo, habitatores in civitate
Hausburgo, qui professi sumus nos ex natione nostra lege vivere
Alemannorum, dem Bischof den Kaufpreis von 800 Pfund
pro duabus partes de medietate [= 2/3 von 1/2 = 1/3] Coriliano et Rivalta et Gaziolo et Villa et Vigizolo iuris nostri quittieren.
Eine Urkunde über den Erwerb des dritten Drittels durch B. Johann hat
sich nicht erhalten.
Möglicherweise hatte sich dieses Drittel in Händen der Familie der
Grafen von Sambonifacio befunden; denn mit Urkunde von 1109 Juli 19 (Biancolini
a.a.O. 5.2,72; Tacchella
a.a.O. 79 no
9) verzichteten
comes Albertus et Malafredus germani et Richelda comitissa eorum
genitrix gegenüber dem Kloster auf Ansprüche
de loco Coreliano et nominative de albergaria Coreliani (zur
albergaria heißt es vorher:
quod Bonifacius comes [= Vater der Brüder, † 1105] albergariam non habuit per conditionem, hec ei data fuit per
conditionem in Coreliano); da für den Verzicht eine Abfindung von 60 Pfund Veroneser Pfennige
zu zahlen war, haben offensichtlich weiter zurückreichende Rechte
bestanden.
Eigenartig sind zwei wörtlich gleichlautende Urkunden der Bischöfe
Bruno von 1075 Aug. 20 und Bertald von 1107 Dez. 1 (Biancolini
a.a.O. 1,265 und 5.2,70; Tacchella
a.a.O. 77f. no
7 und 8), mit denen sie dem Kloster die von B. Johann geschenkte und
inzwischen entfremdete
curtis Corlianum, jeweils u.a. gegen Ausrichtung ihres Jahrtages, zu restituieren
erklären (vgl. Text in Anm. t von D.194); in beiden Urkunden erscheint
ein unverständlicher Zusatz mit dem Namen des in DKo.II.167 genannten
Vorbesitzers:
sciatis, quidquid Albertus filius Almanni Alberti in Coriliano
tenuit, me huic ecclesiae sancti Nazarii addidisse [so 1107; 1075:
addisse] (vgl. dazu – mit falscher Deutung – sowie zu einigen der anderen
Urkunden Cavallari
in Atti e memorie di Verona 145,256f. Anm. 97).
Die Identität des
comes Berengarius mit Berengar von Sulzbach, einem der engsten Anhänger und
beständigsten Begleiter Heinrichs (vgl. zuletzt die in Verona
ausgestellten DD.75 und 76), steht außer Zweifel. Weil aber in der
NU., dem D.194, auf den hier wie dort genannten Herzog Heinrich III.
von Kärnten aus dem Hause Eppenstein, der zugleich Markgraf von
Verona, Istrien und Krain war (vgl. Jaksch
a.a.O.; Spagnesi, Wernerius 46 Anm. 10), der
comes Albertus folgt, identisch mit dem in der oben zitierten Urkunde von 1109
genannten Grafen Albert (von Verona, aus dem Hause Sambonifacio, †
1135 August 10), wollte Simeoni
in Nuovo Arch. Veneto N.S. 25.1,62 Anm. 1 in Berengar ebenfalls einen
Grafen von Verona sehen. Demgegenüber vermutete Cavallari
a.a.O. 239f. (mit Auszügen aus D.80 in Anm. 73) und 253, mit Hinweis
auf die Tatsache, dass zwischen dem Tod des Grafen Manfred († 1105)
und der erstmaligen Bezeichnung Alberts als
comes de Verona im März 1116 (in DD.155, 162, 163) das Amt des Grafen von Verona
unbesetzt gewesen sei bzw. sich in der Hand der Markgräfin Mathilde
befunden habe (a.a.O. 237, 242, 253), in Berengar einen sonst nicht
belegten lokalen Grafen von Garda. Zum Grafen Albert vgl. zuletzt Gross, Lothar III. 44ff. und 284ff. (Regesten), der 45 Anm. 8 und 284 no
4 fälschlich behauptet,
Albertus comes de Verona werde schon in D.154 als Zeuge genannt. – Zum Fodrum vgl. Brühl, Fodrum 565f.