Heinrich gestattet dem Domkapitel von Fermo die Begrenzung der Zahl der aus eigener Wahl hervorgehenden Mitglieder auf dreißig.
(wohl vor Ende 1110).
Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010
Stumpf Reg. 3225a zu (1111–1125).
In DF.I.440 von 1164 Mai 2 heißt es am Schluss der Dispositio, unmittelbar vor der Sanktio (eine Korroboratio fehlt): Concedimus etiam, ut, sicut in privilegio eorum continetur dato ab Henrico quinto rege Romanorum, non plures quam XXXa ex hiis etiam, quos ipsi eligant, in ipsa canonica ordinentur.
Das Deperditum, für dessen Datierung Stumpf Heinrichs (ganze) Kaiserzeit ins Auge fasste, gehört zweifellos in die Königszeit, da die Bezeichnung Heinrichs als quintus rex der Eingangs-Intitulatio des Deperditums (Standardform: H. div. fav. clem. quintus Romanorum rex) entnommen sein dürfte. Zwar begegnet man dieser Titulatur auch in den Diplomen aus der Kaiserzeit, dort allerdings nur in der Datierung und auch nur bis zum Jahre 1118 in den von Notar Adalbert A verfassten Diplomen (zuletzt in D.212: … regnante Heinrico quinto rege Romanorum anno …), während die Angabe der Herrscherjahre in der “kleinen Datierung” seines Nachfolgers, des Notars Heinrich, fehlt (vgl. D.223); diese trotz der übereinstimmenden Stellung des rege an und für sich schon unwahrscheinliche Titulaturvorlage scheidet aber aus, weil das Deperditum spätestens im Jahre 1111 entstanden sein muss, dem es auch Meyer von Knonau, Jahrb. 6,178 Anm. 88 zuweist.
Wenn dieser es allerdings in die zeitliche Nähe des im Codex Udalrici überlieferten, zwischen Heinrich und P. Paschal II. geführten Schriftwechsels nach Heinrichs Abzug aus Rom (vgl. DD.*81–*83) rückt, erscheint auch dieser Termin zu spät; denn ein zu diesem Briefwechsel gehörendes Schreiben Paschals von 1111 Mai 3 (JL 6295; zu diesem vgl. Vorbemerkung zu D.*81), in dem er an Heinrichs Versprechen der Restitution der possessiones beati Petri, darunter der ducatus Spoletanus und die marchia Fermana, erinnerte (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 177f. und Servatius, Paschalis II. 78), dürfte es ausschließen, dass sich Heinrich danach noch in Angelegenheiten der Kirche von Fermo eingemischt hätte.
Es spricht demnach alles dafür, dass die Privilegierung der Kanoniker von Fermo allerspätestens vor dem Aufenthalt in Arezzo erfolgte, von wo aus die Verhandlungen mit dem Papst in die Wege geleitet wurden (s. DD.*63 u. 64); Opll, Stadt und Reich 265 Anm. 2 ordnet das Deperditum hingegen diesem Aufenthalt in Arezzo selbst oder der Zeit danach zu und datiert auf Ende Dezember 1110 bis Februar 1111.
Im Barbarossa-Diplom erweckt der obige Satz, der allein auf Heinrich V. zurückgeführt wird, den Eindruck eines nachträglichen Zusatzes; es bleibt offen, aber auch fraglich, ob dieser, mit seinem für ein Herrscherdiplom erstaunlichen Gegenstand, der einzige Inhalt des Deperditums war.
– Die für D.*59 angenommene Datierung müsste aus den angeführten Gründen übrigens wohl auch – trotz des Kaisertitels – als Terminus ante quem für einen Brief oder ein Mandat Heinrichs V. an den “Herzog” von Fermo gelten, wenn aus einem solchen die in den wohl ca. 1115 abgeschlossenen Praecepta dictaminum des Adalbertus Samaritanus (ed. Schmale 39 no 19; ebenda Anm. 4 zum dux-Titel für den Inhaber der Grafschaft Fermo) mitgeteilte Inskriptio geschöpft ist: H. dei gratia Romanorum imperator augustus Firmensi duci suo fidelissimo gratiam et bonam voluntatem; vgl. dazu Vorbemerkung zu D.*142; auf die Zählung als selbständiges Deperditum haben wir bewusst verzichtet.