Chartular von Stablo aus dem Anfang des 13. Jh., Abbaye de Stavelot no
316 f. 59v–60r no
121 im Staatsarchiv zu Lüttich (B). – Chartular aus dem Ende des 15.
Jh., Abbaye de Stavelot no
317 f. 89v–90v ebenda (C).
Drucke: Aus B: Lünig, Reichsarchiv 18a, 788 no
10. – Aus C oder davon abhängiger Abschrift: Martene-Durand, Ampl. coll. 2,82. – Aus BC und weiteren Kopien: Halkin-Roland, Recueil des chartes de Stavelot-Malmedy 1,282 no
139 zu 1110 [April].
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,490 no
18. – Wauters, Table chronol. 2,47. – Diestelkamp-Rotter, Urk.-Regesten 1,120 no
170 zu 1110 (April). – Böhmer
Reg. 1993. – Stumpf
Reg. 3037 zu 1110 (April) (vgl. Zusätze Fickers S. 538: “ob echt?”).
Der Text, dessen eigenartiges Eschatokoll (ohne Signumzeile) wohl kaum
erst auf Veränderungen der Kopisten zurückzuführen ist, beruht auf
einem von Notar Adalbert A überarbeiteten Empfängerentwurf. – Zu
letzterem gehörten zunächst jedenfalls das Protokoll und die
Datumzeile, beide in kanzleifremder Formulierung, wofür sich der
Verfasser auf zwei Vorurkunden gestützt hatte: Die Intitulatio
schöpfte er aus dem echten DH.IV.408 von 1089 Nov. 22 (= VU.I; zu
dessen Benützung vgl. Oppermann, Rhein. Urk.-Studien 1,207; von Zatschek
in MÖIG Erg.-Bd. 10,265 zu Unrecht in Frage gestellt), das im Kontext
nur geringfügig herangezogen wurde (vgl. bei Anm. v, w, c’ und d’);
die singuläre Devotionsformel
divina gratia ist lediglich eine Abwandlung des
dei gratia der dortigen (verkürzten, s. Anm. d) Intitulatio (s. Anm. c; man wird
ausschließen können, dass das
div. fav. gratia in DDL.D.147 u. 154 bzw.
div. inspirante gratia in DH.I.40 Einfluss genommen hat), und nur sklavische Abhängigkeit von
VU.I. erklärt die für Heinrich V. verfrühte Verwendung des
imperator-Titels, was dann auch im Kontext (Z. ■) mit
imperialis clementia nochmals aufgegriffen ist (vgl. auch das weniger gewichtige
toto imperio von Z. ■).
Für die Inskriptio (s. dazu schon Oppermann
a.a.O. 206, Helleiner
in MÖIG 44,28) und die Datumzeile muss eine Papsturkunde das Vorbild
geliefert haben, wofür nur ein Privileg P. Leos IX. in Frage kommt,
unter dem vereinzelt erste Nennungen des Ausstellortes in der
Datierung begegnen (vgl. Zatschek
a.a.O.), und konkretes Vorbild war nicht das für den Abt von Stablo
ausgestellte Privileg von 1049 Sept. 3 (JL 4172; Halkin-Roland
a.a.O. 227 no
110; ohne Ortsnamen und Inkarnationsjahr; die Fälschung gleichen
Datums, JL 4171, Halkin-Roland
a.a.O. 229 no
111, nennt den Ortsnamen), sondern das wenig jüngere, für den
thesaurarius/edituus Geldulfus ausgestellte Privileg von 1049 Okt. 5 (JL 4180; Halkin-Roland
a.a.O. 232 no
112 = VU.II). Wieweit sich Empfängerdiktator und Kanzleinotar in die
Abfassung/Überarbeitung des Kontextes teilten, lässt sich nicht zur
Gänze und mit absoluter Sicherheit entscheiden. Während die
Korroboratio am ehesten zum Empfängerentwurf gehört haben dürfte,
stammt mit Sicherheit die Arenga von Adalbert A; dies beweist neben
dem ganzen Tenor die Verwendung des in älteren Diplomen selten,
häufiger erst unter Barbarossa anzutreffenden (vgl. Verweise bei Hausmann-Gawlik
684 s.v.
domesticus) Paulus-Zitats aus Gal. 6,10 (s. Anm. 1), das Adalbert A schon in
seinem ältesten erhaltenen Original, D.9 von 1106 Okt. 17,
herangezogen hatte; Zatschek
a.a.O. 266 verwies zudem auf die ähnlich formulierte
Gebetsverpflichtung in dem von Adalbert A verfaßten D.72 von 1111 Mai
2 (ut ipsi orent assidue pro nostra salute et pro imperii nostri
stabilitate); die von ihm außerdem beigebrachten Parallelen für
status regni bzw.
imperii besagen nichts für das Diktat des Notars, da es sich bei DD.36 und 47
um Empfängerausfertigungen handelt, die außerdem an den betreffenden
Stellen von Vorurkunden abhängig sind, und bei D.†88 um eine Fälschung
des Abtes Berengoz von St. Maximin.
Das Grundgerüst der breiten Schilderung der Vorgänge und ihrer rund
ein halbes Jahrhundert, in die Zeit nach dem Tode Heinrichs III. (†
1056 Okt. 5; s. Anm. 4) zurückreichenden Vorgeschichte (vgl. deren
Referat bei Meyer von Knonau, Jahrb. 1,287f. mit Anm. 100, 462 mit Anm. 125 und 5,181 Anm. 15,
6,119f. mit Anm. 14) geht sicher auf den Empfängerentwurf zurück, zu
dem u.a. zweifellos die Charakterisierung des in Malmedy eingesetzten
Abtes (Tegeno; vgl. Triumphus s. Remacli lib. 1 c. 10, MGH SS 11,442;
für die von Oppermann
a.a.O. 207 behauptete inhaltliche Abhängigkeit von dem
zeitgenössischen Bericht des Triumphus über die von mirakulösen
Ereignissen begleiteten Auseinandersetzungen mit EB. Anno in den
Jahren 1065–68 u. 1071 [vgl. dazu das umfangreiche Kapitel “Die Affäre
Malmedy” bei Jenal, EB. Anno II. von Köln 1,56ff.] bestehen im übrigen keine konkreten
Anhaltspunkte) als
intrusus et adulterinus (Z. ■) gehörte, wohl auch schon, wegen der Verwendung des Begriffes
imperialis (s. oben), die von Oppermann
der Kanzlei zugesprochene (s. unten) Publikatio; möglicherweise waren
auch dort schon – ganz bewusst – die Anspielungen auf Heinrichs V.
unmittelbare Kenntnis einzelner Vorgänge enthalten (vgl. bes. Z. ■:
nos ipsi … audivimus; s.a. Z. ■ mit
nobis … iam adultis). Einige allerpersönlichste Äußerungen Heinrichs in diesen Partien,
z.B. das Attribut
suavissime memorie für Heinrich III. (Z. ■), wird man hingegen wieder der Überarbeitung
des Notars zurechnen müssen.
Während wiederum die gezielten Hinweise auf die übergreifenden
Auswirkungen des Konflikts schon im Entwurf gestanden haben mögen
(z.B. Z.
■ cum totius regni scandalo, Z.
■ iure regni confuso und evtl. sogar das vorangehende
factis in regno partibus … pro nobis … pro patre …), gehörte die Formulierung der Schluss-Entscheidung
Qua tempestate … sicher erst zur Endredaktion des Notars, was erst recht für die
abschließende Nachricht über die Beauftragung Ludwigs von Hammerstein
gilt (auf dessen Burg hatte Heinrich im Januar des Jahres 1110 den
Böhmenherzog Boriwoi und Wiprecht d. J. von Groitzsch inhaftiert, s. Meyer von Knonau
a.a.O. 6,112f.).
Bei den offenbaren, wenn auch in ihrem Umfang nicht klar erkennbaren
Eingriffen des Notars muss es verwundern, dass er das kanzleiwidrige
Protokoll und die kanzleifremde Datierung unbeanstandet passieren
ließ; immerhin entspricht die Art der Nennung des Kanzlers Adalbert
der seit dem D.44 von 1109 Aug. 1 konstant vereinfachten Formulierung
der Rekognitionszeile mit
Albertus cancellarius recognovit (vgl. dortige Vorbemerkung). – Aus dem Gesamtbild von Protokoll und
Eschatokoll ergibt sich sodann der wohl sichere Schluss, dass die
Reinschrift des überarbeiteten, wahrscheinlich schon nach Köln
mitgebrachten Entwurfs nicht von Adalbert A stammte, sondern dem
Empfänger überlassen worden war.
Weniger weitgehend als in seinem Zusatz zu Stumpf
(s. oben) hatte Ficker, Beitr. 2,222 für D.49, in dem ihm die
Data … per manus-Formel und der Kaisertitel “höchst bedenklich” erschienen, trotz der
“ungewöhnlichen Formen” für den Fall, dass es sich um eine
Empfängerausfertigung handle, Echtheit nicht absprechen wollen. – Erst Oppermann
a.a.O. 204ff. beschäftigte sich eingehender mit D.49: Einerseits nahm
er (a.a.O. 207) als Vorlage ein echtes D. Heinrichs V. an, dem u.a.
neben der Publikatio (s. oben) ausgerechnet “das Eschatokoll”
entstammt habe, verwarf aber das D. in seiner vorliegenden Gestalt als
Ganzes als spätere Fälschung, weil er der irrigen Auffassung war, es
sei nebst einigen weiteren Fälschungen das Produkt des 1110 erst 12
Jahre alten Stabloer Mönches Wibald (*1098; seit 1130 Abt von Stablo
und Malmedy; zu ihm vgl. Hausmann, Reichskanzlei 167ff., zu seiner Vita 180ff.), der nach ihm erst seit
dem Jahre 1128 mit einer seiner Vermutung nach von diesem verfassten
(s. dazu Zatschek
a.a.O. 267 Anm. 2) Urkunde EB. Friedrichs von Köln (Halkin-Roland
a.a.O. 297 no
147) als seinem ersten Produkt für sein Kloster tätig war (a.a.O.
205) – Hausmann
a.a.O. 182 (s.a. 173 no
89) lässt seine Tätigkeit bereits mit einer Urkunde von 1124 (Halkin-Roland
a.a.O. 289 no
143) beginnen –, gehöre daher in die Zeit zwischen 1128 und 1131, in
welchem Jahr das D.49 dem DLo.III.35 zur Bestätigung vorgelegen habe
(vgl. weiter unten). – An seinem Fälschungsverdikt hielt Oppermann
auch noch im Jahre 1929 in Der fränk. Staatsgedanke 110 fest (ebenso
noch Rotthof, Reichsgut 126 Anm. 748), obwohl 1 Jahr zuvor Zatschek
a.a.O. 263ff. (s.a. Ders. in MÖIG 44,362) ausführlich die Echtheit des D.49 als
Empfängerausfertigung (Beteiligung des Kanzleinotars ist ihm
entgangen) dargetan und jede von Oppermann
behauptete Verwandtschaft mit dem Diktat Wibalds widerlegt hatte,
vgl. ebenso Hausmann
a.a.O. 175 und Wehlt, Reichsabtei 225.
Das DLo.III.35 von 1131 April 13 (B.-Petke
Reg. 273 = NU.), das primär eine umfassende Bestätigung der
herkömmlichen Rechte des Klosters mit ausführlicher Regelung der
Abtwahl und der Vogteirechte enthält, bietet gegen Ende (S. 59 Z.
27–33) knappe Bestätigungen einiger Urkunden Heinrichs V. (zu
Deperdita vgl. D.*328; s. dort auch zu Werner von Kerpen), darunter
als letztes, unter ausdrücklicher Berufung auf D.49 (S. 59 Z. 32:
iuxta privilegium eiusdem imperatoris; s. Oppermann
a.a.O. 207), in gebotener Kürze auch die Restitution von Villip (s.
Anm. r u. t).
Insbesondere aber ist dort (ebenso in der Wiederholung durch
DLo.III.93 von 1136 Aug. 17 = B.-Petke
Reg. 498) die nur geringfügig variierte (s. Anm. b, c, f, k–q) Arenga
des D.49 übernommen. Da durch die NU. nicht nur, zumindest partiell,
das Vorliegen des Textes in seiner überlieferten Gestalt, sondern vor
allem der dispositive Kern, die Restitution von Villip, gesichert ist,
kann an der Echtheit des D.49 trotz seiner befremdlichen Gestalt nicht
gezweifelt werden; an der durch die NU. nicht abgedeckten Richtigkeit
der in der Narratio enthaltenen Fakten, bei denen fälschende Eingriffe
keinen Sinn ergeben hätten, sind dann ebenfalls keine Zweifel
gerechtfertigt.
Damit erledigt sich von selbst ein Teil des von Oppermann
a.a.O. 207 geäußerten Verdachts, der die Restitution von Villip als
“den Gegenstand der Fälschung St. 3037” wertete. Zu beachten ist auch,
dass DKo.III.5 von 1138 April 11, das neben dem DLo.III.119 von 1137
Sept. 22 (= B.-Petke
Reg. 634) auch die DDLo.III.35 u. 93 als Vorlagen verwendete,
nochmals – ohne Bezug auf die Lothar-Diplome DD.35 u. 93, sondern
anscheinend in direktem Rückgriff auf unser D.49 – die Restitution von
Villip erneuerte (S. 11 Z. 10–12):
Villam quoque Uilippam, temporę avunculi nostri pię recordationis
imperatoris Heinrici iniuste ablatam, supradicto monasterio reddimus; Villip wird zwar in dem wenig jüngeren DKo.III.40 von 1140 Febr. 9
nicht wieder erwähnt, aber in wörtlicher Entlehung aus DKo.III.5
(unter Weglassung des dortigen
avunculi nostri) begegnet der Passus nochmals in Barbarossas erstem Diplom, DF.I.1
von 1152 März 9 (S. 3 Z.13f.).
Einen weiteren Fälschungsgrund sah Oppermann
in dem Passus
nos ipsos proprium et singularem advocatum ipsius ville Vilippe esse
probatum est (Z. ■) und erklärte, der Fälscher vertrete damit “denselben Standpunkt
wie das unechte Privileg [P. Leos IX.] HR 111 [= Halkin-Roland
a.a.O. 229 no
111; zu diesem s. oben], wo betont ist, dass der Klostervogt den Bann
vom Kaiser haben müsse”. Abgesehen davon, dass Oppermann
den Inhalt (a.a.O. 231 Z. 3–5:
Nullum habeant advocatum nisi unum et alterum
ab ipso, qui uterque bannum advocatię ab imperatore accipiat, s. dazu Zatschek
a.a.O. 267f.; vgl. die Variation in DLo.III.35 S. 59 Z. 16–18
[Übereinstimmungen in Petit]:
Statuimus etiam, ut unum
tantum advocatum habeant, qui
si secundum
a se instituere voluerit, bannum a
nobis accipere debebit) unvollständig wiedergibt, hätte der Passus nicht die königliche
Bannleihe konterkariert, sondern allenfalls das Recht des Hauptvogtes,
selbst einen Untervogt (alterum ab ipso/secundum a se) einzusetzen.
Angesichts der langjährigen Gravamina um das für Stablo offensichtlich
wichtige Villip fand Heinrich mit der einzigartigen, aber gerade
deswegen unverdächtigen Bestimmung die – von den Fürsten anerkannte (probatum) – souveräne Lösung, selbst unmittelbar den vogteilichen Schutz zu
übernehmen; ob als ständige Regelung oder als probates momentanes
Mittel, bleibt offen; später ist davon nirgendwo mehr die Rede, und
die Frage erledigte sich ohnedies damit, dass sich Abt Wibald mit dem
DF.I.44 von 1153 Jan. 10 selbst die Obervogtei von Stablo (S. 74 Z.
29f.:
eam partem advocatię eiusdem cenobii, quam quondam comes Heinricus de
Rupe [Laroche] tenebat) verleihen ließ. – Völlig verfehlt ist übrigens die Deutung des
Passus bei Linck, Sozialer Wandel 78, Heinrich habe sich als “Lokalvogt” etabliert.
An dem kasuistischen Charakter der 1110 gefundenen, offensichtlich der
festen Sicherung des Besitzes von Villip dienenden Lösung der
Vogteifrage scheitert schließlich auch Oppermanns Fehlinterpretation des D.49 (a.a.O. 208), dort sei wie in anderen
angegebenen Urkunden “stark betont, dass die Vogtei über Stablo dem
Reiche und nur ihm zustehe”, und die daraus gezogene Folgerung: “Das
richtet sich gegen die lothringische Herzogsgewalt Gottfrieds von
Löwen (†1142)” (= Gottfried VII. von Niederlothringen, II. von
Brabant).
Zu der komplexen Frage der nur zeitweisen direkten Zugehörigkeit der
Stabloer Obervogtei zum Herzogsamt Niederlothringen und deren Übergang
als erbliches Lehen an die Grafen von Namur unter Graf Adalbert III.
(† 1102) vgl. zuletzt Werner
in Die Salier u. das Reich 1,412f. mit Anm. 263 (vorher Wehlt
a.a.O. 229f., Linck
a.a.O. 75 und Pettt
in Publ. de la sect. hist. de l’Inst. de Luxembourg 98,129ff., bes.
142ff.); im Jahre 1110 besaß sie Adalberts III. jüngerer Sohn und
Begründer der Nebenlinie Laroche, Graf Heinrich I. von Laroche, seit
1124, noch zu dessen Lebzeiten, seine beiden Söhne Gottfried und
Heinrich II. (vgl. Rousseau, Actes des comtes de Namur CXXIXff; zu Heinrich II. vgl. oben das
DF.I.44). – Oppermann
bezog seine Deutung zwar auf den Zeitpunkt der Entstehung der
vermeintlichen Fälschung (nach ihm 1128–31), aber auch für 1110/April
ist eine Frontstellung gegen den Niederlothringer unwahrscheinlich,
weil es gerade im März des Jahres, auf Verwendung Mathildes hin, in
Lüttich (s. unten) zu einer Aussöhnung mit dem von Heinrich eingesetzten Hz. Gottfried (VI., I. von Brabant,
1106–39) gekommen war.
Weil Stüllein, Itinerar 45 Anm. 5 sich Oppermanns Verdikt des D.49 als Fälschung anschloss, ließ er es als Beleg für
den Kölner Aufenthalt im April ganz außer acht, zugleich damit auch
die unbezweifelbare dortige
curia, der doch wegen der Bemerkung
agente nobiscum toto imperio besondere Bedeutung zugekommen sein muss: Im Anschluss an die
Erwähnung des Tages von Regensburg im Januar/Februar 1110, auf dem
Heinrich nach Ekkehard (rec. III, ed. Schmale-Ott
252 Z. 20ff.; s. Meyer von Knonau
a.a.O. 114 mit Anm. 2 u. 4; Stüllein
a.a.O. 44 Anm. 4) von den dort versammelten (wohl bayerischen u.
süddeutschen) Fürsten die eidliche Zusage zur Teilnahme an dem
geplanten Romzug erhalten hatte, ist berichtet (a.a.O. 252 Z. 30 –
254 Z. 2):
… rex alacer de huiusmodi expeditione per singulas
Germanię provincias
instanter tractare non cessat … (254 Z. 4)
datis ubique inestimabilis pecunię stipendiis.
Ausdrücklich wissen wir nur von einer vergleichbaren Tagung in einer
provincia, die am 10. April (Ostern) in Utrecht für die westlichen Reichsteile
stattfand, sicher ausgelöst dadurch, dass im März in Lüttich, wo
Heinrich seine Braut Mathilde empfangen hatte, die vorbereitende
Gesandtschaft nach Rom, der auch EB. Friedrich von Köln angehört hatte
(s. Knipping, Kölner Reg. 2,10 no
66 u. 67), an den Hof zurückgekehrt war (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 115ff., Stüllein
a.a.O. 45 mit Anm. 6); über den Utrechter Tag vom 10. April heißt es
in den Ann. Patherbrunn. (ed. Scheffer-Boichorst
122; s. Meyer von Knonau
a.a.O. 119 Anm. 13):
Expeditio in Italiam ab universis occidentis
principibus Traiecti collaudatur; da dieser Utrechter Aufenthalt aber auch durch die Verlobungsfeier
beansprucht gewesen war (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 119, Stüllein
a.a.O. 45f. mit Anm. 8), liegt nichts näher als die Annahme, dass
anschließend, etwa Mitte April und sich evtl. noch in die zweite
Monatshälfte hinziehend, bevor Heinrich an den Mittelrhein zog, in
Köln auf einem Reichstag die in Utrecht begonnenen Beratungen
fortgeführt wurden und man hier vermutlich auch die Zusage der
norddeutschen und sächsischen Fürsten einholte.
Zum Stabloer Besitz von Villip (ca. 10 km s. Bonn, im Drachenfelser
Land) vgl. Corsten
in Bonner Gesch.- Bl. 24,38ff. und van Rey
in Ann. Niederrhein 186,38ff.