Abschrift des 12. Jh. in clm 2 f. 114vb der Bayerischen
Staatsbibliothek zu München (B); rote Überschrift:
Testamentum.
Druck aus B: Stumpf, Acta imp. 93 no
84 = Mondschein
in Verh. Niederbayern 25,106 no
6.
Reg.: Gebele, Hermann von Augsburg 116 no
31, zu 1110 Januar. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,246 no
400 und Nachtr. S. 359. – Stumpf
Reg. 3036.
Die auf dem vorletzten Blatt der aus dem Besitz des Augsburger
Domkapitels stammenden Sammelhandschrift clm 2 vorwiegend
historiographischen Inhalts (vgl. zuletzt Zoepfl-Volkert
a.a.O. 181f. mit Lit.-Angaben) stehende, teilweise fehlerhafte
Abschrift (s. Anm. n, v, c’, d’; zu möglichen Auslassungen vgl. auch
Anm. m und r) wurde insgesamt mit geringer Sorgfalt vorgenommen, wie
die erforderlich gewordene umfangreiche Rasur von Anm. i, vor allem
aber die Verstümmelung des Kontextes zeigt, der vor dem mit der
Signumzeile einsetzenden Eschatokoll mitten in der Korroboratio
abbricht (s. Anm. z).
Über die Schenkung Straubings durch B. Bruno von Augsburg († 1029
April 24), Bruder Ks. Heinrichs II. (s. Text), gibt es eine, wohl auf
Traditionsnotizen beruhende urkundenähnliche Aufzeichnung, mit
Invokatio, jedoch ohne Intitulatio (Nagel, Origines domus boicae 273; zu weiteren Überlieferungen und Drucken
vgl. Zoepfl-Volkert
a.a.O. 149f.), die zwei Vorgänge beinhaltet, einmal die in Regensburg
durch B. Bruno auf dem Sterbelager in Anwesenheit Konrads II. erfolgte
Bestellung eines Verwandten zum Salmann
(Kovnrado gloriosissimo imperatore presente et manu sua eandem
traditionem affirmante fideliter delegavit; Zoepfl-Volkert
a.a.O. 149 no
261), andererseits (mit
Postea vero anknüpfend) die nach Brunos Tod in Augsburg erfolgte Auflassung mit
den sicher auf Brunos Anweisung zurückgehenden Bestimmungen über
Durchführung und Dotation seines Jahrtages sowie einer Pertinenzliste
des Straubinger Besitzes, endend mit auf die Augsburger Handlung
bezogener Jahreszahl 1029 und Zeugenliste, Verzeichnis der Straubinger
Hörigen und einer Pönformel (Zoepfl-Volkert
a.a.O. 151 no
263).
Unmittelbar anschließend (Nagel
a.a.O. 275) folgt eine Notiz, wonach u.a. diese Straubinger Güter von
Brunos Nachfolgern entfremdet und erst von B. Siegfried II. im Jahre
1091 (Zoepfl-Volkert
a.a.O. 220 no
362) und dann von dem, in D.47 als Intervenient genannten B. Hermann
im Jahre 1101 (a.a.O. 235 no
379) restituiert worden seien.
Nagel
a.a.O. 269 u. 273 gibt als einheitliche Vorlage beider Texte, der
Aufzeichnung und der Notiz, ein “apographum seculi XII intrantis” an. Bresslau, Jahrb. Ko.II. 1,269 Anm. 2 nahm an, die Aufzeichnung über den
Schenkungsakt B. Brunos von 1029 sei “wohl erst zur Zeit der
Streitigkeiten erfolgt, von denen die Urkunde Heinrichs V. [= D.47]
berichtet”; es kann jedoch nicht bezweifelt werden, dass sie der
Vorbereitung der durch Heinrichs IV. DD.482–484 beurkundeten
Regensburger Vorgänge vom Januar 1104 diente:
Das DH.IV.483 von 1104 Januar 14 (Druck bei Nagel
a.a.O. 276 im Anschluss an obige Notiz), eine ohne Mitwirkung der
Kanzlei entstandene Aufzeichnung über eine Hofgerichtssitzung, wonach
B. Hermann die entfremdeten Güter, nominatim Strubingen et Gisenhusen (Geisenhausen: Schenkung B. Heinrichs I. von Augsburg von 980, Zoepfl-Volkert
a.a.O. 96 no
170; beide Orte auch in dem Vogteistatut DH.IV.484 genannt),
restituierte (d.h. nach 1101 nochmals), hat offensichtlich
stellenweise den Nagel’schen Text benützt; vgl. D.483 S. 658 Z. 31ff.:
bona queque sive ab ipso sive ab antecessoribus suis violenter
subtracta … restituit, und Nagel
275 Z. 20ff. (Notiz):
Hec quidem et alia quamplurima canonicorum predia ab episcopis eius
successoribus violenter subtracta … sunt restituta; ferner D.483 S. 658 Z. 35f.:
legitima traditione stabilivit, und Nagel
274 Z. 16 (Aufzeichnung über Auflassung von 1029):
legitima donatione stabilivit; in beiden Texten ist überdies der Begriff
stipendium verwendet (D.483 S. 658 Z. 35, Nagel
274 Z. 8 u. 14; s. auch Anm. k); schließlich deckt sich auch die
Formulierung der Datierung in beiden Texten weitgehend, mit Eröffnung
durch
Actum est …, Ortsangabe
in civitate … und Nennung des regierenden Kaisers (ohne Regierungsjahre).
D.47 weist demgegenüber nicht die geringsten diktatmäßigen Anklänge an
den Text von 1029 auf (vgl. schon Zoepfl-Volkert
a.a.O. 150), der auch innerhalb seiner völlig anders formulierten
Pertinenzliste u.a. hier fehlende Salzabgaben in Reichenhall nennt (cum theloneo [vgl. Anm. p] et piscatoribus ac navali censu et cum sale in Halle); bei Benützung dieser Urkunde wäre aufgrund ihrer Publikatio (qualiter Bruno … germanus Heinrici gloriosi imperatoris primi) auch die falsche Kaiser-Ordinalzahl für Heinrich II. (s. Anm. h) zu
vermeiden gewesen.
Die Diktatanalyse zeigt nun zweifelsfrei, dass als wörtlich
ausgeschriebene Vorurkunde ein Deperditum Heinrichs II.
für das Domkapitel Augsburg aus dem Jahre 1021 gedient haben muss,
dessen Wortlaut exakt rekonstruierbar ist und das zugleich zu einer
anderen Interpretation des für 1029 überlieferten Vorgangs nötigt: Die
sehr ausführliche Arenga des D.47 begegnet vorher nur, und zwar
wortwörtlich, in drei von Heinrich II. am 3. Juli 1021 in Köln für das
Kloster St. Emmeram zu Regensburg ausgestellten und von dem mit
Unterbrechungen von Mai 1019 bis November 1021 tätigen Notar GF
verfassten und geschriebenen Diplomen (DDH.II.441–443; zur mit
Imperialem eröffneten Arenga s. Hausmann-Gawlik
no
1048); DD.441/442 sind, wie unser D.47, Bestätigungen einer
curtis-Schenkung, das D.443 eine allgemeine Besitzbestätigung mit
stellenweise anderer Formulierung der Dispositio (u.a. ohne
Pertinenzliste). – Die beiden ersten Diplome, namentlich aber D.442
(s. Anm. g, t, y), stimmten außerdem im gesamten übrigen Wortlaut mit
dem durch B gespiegelten Deperditum überein, wie die durch Petitsatz
gekennzeichneten Stellen zeigen (wo alle drei DD. Heinrichs II.
zusammengehen, ist in den Anmerkungen der Kürze halber die Sigle VU.
verwendet).
Die Abhängigkeit des D.47 von dem Deperditum erstreckt sich nun nicht
nur auf den Kontext, sondern erstaunlicherweise auch auf Protokoll und
Eschatokoll, die sonst in aller Regel unabhängig von einer Vorurkunde
formuliert werden und sich an dem gültigen Kanzleibrauch des
Ausstellers orientieren: Der Abschluss der Intitulatio mit bloßem
rex begegnet in den Diplomen Heinrichs V. nie, sieht man von D.35 ab, das
allerdings nur im Eschatokoll Diktat des Kanzleinotars aufweist;
ebenso endet die Signumzeile nie wie hier mit
regis; beides ist, wie bei der Arenga (s. oben), durch einfachen Ersatz der
auf den kaiserlichen Aussteller bezogenen Formulierung der Vorurkunde
erreicht (s. Anm. a und a’); es fehlt gegenüber der
Standardformulierung (vgl. z.B. D.44) in beiden Formeln insbesondere
das seit D.9 (vorher schon in der Intitulatio des Mandats D.3) übliche
Romanorum sowie in der Intitulatio die Ordinalzahl (zur Signumzeile vgl. unten).
Schließlich ist auch die Formulierung der Datierung vollständig von
der Vorurkunde abhängig; da hier auch die für den Kanzleinotar
kennzeichnenden Berechnungsfehler bei Indiktion und Regierungsjahr
(vgl. Vorbemerkung zu D.†31 und D.50) fehlen, zudem auf die
kanzleiübliche Angabe des Ordinationsjahres verzichtet ist, ergibt
sich der sichere Schluss, dass wir es bei D.47 mit reinem
Empfängerdiktat zu tun haben.
Es ist aber darüber hinaus in Zweifel zu ziehen, ob dieser
Empfängerentwurf jemals die Bestätigung der Kanzlei gefunden hat,
wogegen vor allem das Fehlen der Rekognitionszeile spricht; will man
nicht den unwahrscheinlichen Fall in Betracht ziehen, dass sie vom
Kopisten versehentlich (oder wegen Unleserlichkeit aufgrund einer
Beschädigung?) weggelassen wurde, gibt es für ihr Fehlen eine
näherliegende Erklärung: Während der Empfängerdiktator sich für alles
andere auf die Vorurkunde hatte stützen können (keine Schwierigkeit
bereitete natürlich die Zufügung des
quinti in der Signumzeile, s. oben), fehlte ihm für die Formulierung der
Rekognitionszeile vermutlich die genaue Kenntnis der einzusetzenden
Namen (d.h. zum damaligen Zeitpunkt allein des Kanzlers Adalbert, s.
D.44); freilich kann allein aus dem Fehlen der Rekognitionszeile nicht
mit absoluter Gewissheit gefolgert werden, dass es nicht zu einer
Vollziehung durch die Kanzlei kam, die gelegentlich sonst einwandfreie
Stücke mit unvollständigem Eschatokoll passieren ließ (zu fehlender
Rekognitionszeile vgl. DD.27, 32, 71, 103, 104, 123, [137], 190, alle
nur kopial überliefert, und das originale D.264; zu fehlender
Signumzeile vgl. die zumeist im Original erhaltenen DD.†57, 211, 219,
224, 252). – Dagegen, dass jemals ein vollgültiges besiegeltes Diplom
existierte, spricht aber namentlich die vollständige Vernachlässigung
des Stückes in den Augsburger Kopialbüchern (vgl. noch weiter unten).
Ein letztes Problem bietet die nur aus
kal. mit folgender Lücke bestehende Tagesangabe in der Datierung (s. Anm.
b’); dass damit eine für den Monatsnamen gelassene Lücke der Vorlage,
ob nun Original oder Konzept, übernommen wäre, scheint ausgeschlossen;
denn wenn deren Schreiber den Monatsersten (kal.) anzugeben imstande war, dann muss ihm ja auch der Monatsname selbst
bekannt gewesen sein; die einfachste Erklärung ist daher, dass der
Name wegen Beschädigung nicht mehr lesbar war. Sicher ist aufgrund der
Angabe des Ausstellortes jedenfalls, dass D.47 auf dem für Ende Januar
1110 belegten Regensburger Reichstag (s. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,114; Stüllein, Itinerar 44f.) der Kanzlei vorgelegt werden sollte und demnach, wie
schon bisher in der Literatur geschehen, auf den I. Februar zu
datieren ist (Gernandt, Romfahrt 9f. datiert versehentlich auf den 1. Januar), folglich der
verlorene Monatsname
marcii gelautet haben wird.
Auf das Deperditum von 1021 geht aber nun mit Sicherheit auch die
konkrete Formulierung
in pago Tǒnegǒwe, in comitatu Adalberti comitis zurück. Zwar zitiert Tyroller, Genealogie Taf. 17 no
17 unser D.47 als Beleg für den Grafen Adalbert I.(II.) von
Windberg(-Bogen) (†1146; zu ihm s. D.12), doch ist dieser sonst nie
als Donaugau-Graf nachweisbar. – Gegen die Annahme einer Übernahme der
Formulierung aus dem Deperditum scheint zwar der anderslautende Titel
in der Parallelstelle des sonst am nächsten stehenden DH.II.442 zu
sprechen:
in pago Tunecgouue in comitatu Adalberti marchionis (s. Anm. f), doch ist dies eine Spiegelung der Doppelfunktion des
Adalbert von 1021: Der Babenberger Adalbert (†1055), Sohn des
Markgrafen Liutpold I. der bayerischen Ostmark (†994), hatte zunächst
wie schon der Vater die Grafschaft im (unteren/östlichen) Donaugau
inne und trat nach dem Tode seines älteren Bruders Heinrich I.
(†1018), unter Beibehaltung der Donaugau-Grafschaft, zusätzlich die
Nachfolge in der Markgrafschaft an (vgl. Lechner, Die Babenberger 65). Bei den nach Antritt der Markgrafschaft zu
verzeichnenden insgesamt 5 Nennungen Adalberts in Diplomen Heinrichs
II. aus den Jahren 1019–1021 (außer D.442 noch DD.404, 408, 431, 459)
wechselt demzufolge die Titulatur zwischen
marchio und
comes, wobei in den auf Besitzungen in Niederösterreich bezüglichen Diplomen
der
marchio-Titel bevorzugt ist (D.404 von 1019 April 7:
in marca et comitatu Adalberti marchionis; D.431 von 1020 Mai 29:
in marchia Adalberti marchionis); erhellend ist die Formulierung in dem ebenfalls
niederösterreichischen Besitz betreffenden D.459 von 1021 Nov. 14:
in marchia Adalberti comitis! Absolute Übereinstimmung mit D.47 begegnet in D.408 von 1019 Mai 10:
in pago Tuonocgovve dicto et in comitatu Adalberti comitis (das
Adalberti in dem von DH.II.197 als Vorurkunde abhängigen Text in Lücke
nachgetragen).
In den Diplomen Konrads II. und Heinrichs III., in denen für den
Babenberger Adalbert erklärlicherweise durchwegs nur noch der
marchio-Titel verwendet ist (allein DH.III.118 spricht von
in comitatu Adalberti comitis et marchionis), überwiegt die Gebietsbezeichnung
in comitatu (DD.Ko.II.33, 47, 195, 211; DDH.II.25 [in comitatibus!], 30 [= Wiederholung des DKo.II.195], 118, 230, 231, 237, 276), nur
in DKo.II.197 begegnet noch einmal die doppelte Gebietsbezeichnung
in marchia et comitatu marchionis Adalberti (wie in DH.II.404) und in DKo.II.221 die alleinige Angabe
in marchia Adalberti; zu DKo.II.195 für Freising vgl. in anderem Zusammenhang Hageneder
in Festschr. Reindel
1995,229ff., bes. 237 u. 242. – Jedenfalls ist D.47 als Beleg für den
Windberger (Bogener) Grafen Adalbert des 12. Jh. zu streichen.
Andererseits zwingt die sklavische Abhängigkeit des D.47 von dem
Deperditum des Jahres 1021 in den durch die Parallelen mit
DDH.II.441–443 überprüfbaren Partien zu der Annahme, dass auch die
individuellen Angaben über die Schenkung der
curtis Straubing, des wichtigsten Augsburger Besitzes im Donaugau, durch
Heinrichs II. Bruder Bruno aus dem Deperditum übernommen wurden; das
erklärt auch die größte textliche Nähe gerade zu DH.II.442, mit dem
Heinrich II., wie mit dem Augsburger Deperditum, die Schenkung eines
Verwandten bestätigte, nämlich der
curtis Aiterhofen an St. Emmeram durch seinen Großvater, Herzog Heinrich I. (avus noster piae recordationis dux Heinricus; die entsprechende Formulierung des Deperditums wird gelautet haben:
frater noster pie recordationis Bruno episcopus, s. Anm. h).
Dies besagt schließlich, dass es sich bei den Vorgängen des Jahres
1029 lediglich um die mit Zustimmung (s. das
affirmante der Aufzeichnung) seines Neffen, Konrads II., erfolgte Erneuerung
einer von Bruno bereits früher (vgl. Anm. m mit
antea) – möglicherweise sogar schon vor der Bestätigung des Jahres 1021
durch Heinrich II., spätestens aber im Jahre 1021 selbst – auf Todfall
getätigten, wohl schon damals mit der Bestellung eines Salmannes
verbundenen Verfügung über Straubing zugunsten Augsburgs gehandelt
hat.
Wenn nun das Domkapitel im Jahre 1110 um eine einfache Erneuerung der
früheren Bestätigung durch Heinrich II. (und Konrad II.) nachsuchte,
konnte es eigentlich auf keine Schwierigkeiten stoßen, es sei denn,
die Kanzlei hätte bei genauer Prüfung am konkreten Inhalt des
eingereichten Entwurfs Anstoß genommen, weil ihr Abweichungen
gegenüber dem als Vorurkunde vorgelegten Original des Deperditums
Heinrichs II. aufgefallen und als inakzeptabel erschienen wären:
Sicher nicht im Deperditum enthalten war der stilistisch unpassend,
aber zugleich geschickt versteckt, in die auf die
curtis als Objekt bezügliche Verbenreihe
largimur, concedimus … eingeschobene Passus
et omnia antiqua iura illis restauramus; offen bleibt jedoch, ob es dieser Einschub war, an dem die Kanzlei
Anstoß nehmen konnte, oder etwa die Einfügung des
advocatus in der Verbotsformel oder auch Erweiterungen in der Pertinenzliste,
von denen jede einzelne auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen wäre
(zu
theloneum s. Anm. p), und insbesondere die, wiederum in stilistischer Härte die
serielle Aufzählung von ablat. Begriffen vor dem abschließenden
cęterisque unterbrechende Bestimmung über den Heimfall der Güter und Lehen
erbenloser
ministeriales Bedenken erwecken kann. Auszuschließen ist wohl, dass etwa B. Hermann
angesichts der Vorgeschichte, der im Text selbst genannten
querele, gegen seine Nennung als Intervenient, an der das Domkapitel
interessiert gewesen sein wird, Widerspruch eingelegt und damit die
Ausfertigung verhindert hätte. – Zu Straubing, das wie Aiterhofen
ehemaliges Königs-/Herzogsgut war (s. D.47:
ex propria hereditate; DH.II.442:
nostri iuris), vgl. Freundorfer, Hist. Atlas Straubing 11ff.