Original (ca. 52,5/53 b : 61,5/62 h) im Landesarchiv zu Rudolstadt
(A); Rückvermerk des 12. Jh. (von derselben Hand wie bei D.135 und
DH.IV.213):
Heinr. V. reg. Romanorum super concambio Bvnstorp.
Drucke: Fortgesetzte Sammlung von alten und neuen … Urkunden … auf das
Jahr 1739, 5 no
1 “ex mscto.”, ohne Eschatokoll. – Schultes, Hist.-statist. Beschreibung d. gefürst. Grafsch. Henneberg 2,43 no
1 aus Kopialbuch der (Landes-) Bibliothek zu Gotha, ohne Eschatokoll,
zu “circa 1109”. – Aus A: Hesse, Gesch. d. Kl. Paulinzelle, Urk.-Beil. 2 no
2. – Anemüller, UB d. Kl. Paulinzelle 1,6 no
6 zu 1108 (1109?). – Posse, CD Sax. regiae 1.2,15 no
18 zu 1108. – Bode, UB d. Stadt Goslar 1,197 no
155. Reg.: Jovius, Chron. Schwartzburg. in: Schoettgen-Kreysig, SS hist. Germ. 1,146. – Kreysig, Beyträge z. Historie d. Sächs. Lande 4,222 no
2 zu “ante a. 1125”. – Schultes, Dir. dipl. 1,224 no
17. – Worbs, Inv. dipl. Lusat. inf. 1,23 no
60. – Erhard, Reg. Westf. 1,218 no
1361. – Tettau
in Zs. f. thür. Gesch. 8,262. – Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,344 no
887. – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no
116/9. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,221 no
1041 zu 1108. – Janicke, UB d. Hochst. Hildesheim 1,152 no
168. – Vogt, Herzogtum Lothars 150 no
9 zu 1108. – Böhmer
Reg. 1988 zu 1108. – B.-Petke
Reg. 12. – Stumpf Reg. 3030 zu 1108.
Verfasst von Notar Adalbert A; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 64 no
14 (zu 1108), der Benützung eines Empfängerkonzeptes behauptet. – Dem
Mundator, sicherlich ein Empfängerschreiber, diente als teilweises
Schriftmuster das DH.IV.213 von ca. 1068 (Datierung des Originals
vermutlich weggeschnitten) (= VU.), das inzwischen als Vorurkunde ins
Klosterarchiv von Paulinzella gelangt war, da der Empfänger Moricho (Morichon miles noster), Bruder B. Werners von Merseburg und Vater der Klosterstifterin
Paulina, vor seinem Eintritt als Mönch im Kloster Hirsau seinen Besitz
unter seine Kinder aufgeteilt hatte, wobei die mit DH.IV.213
geschenkten 24 Königshufen zu Gebstedt (Kr. Apolda) unter Übergabe des
Originals an Paulina gefallen sein müssen, die sie ihrer Stiftung
zugewandt hatte (vgl. dortigen Rückvermerk; zur urkundlichen
Ersterwähnung als Klosterbesitz s. Urk. von 1255 Okt. 10, Anemüller
a.a.O. 87 no
79). Der Schreiber versuchte vor allem bei der Elongata der 1. Zeile
das Vorbild nachzuahmen, was ihm allerdings nur unvollkommen gelang
(vgl. Anm. a–h); für die in der VU. ebenfalls in Elongata
geschriebenen Unterfertigungszeilen begnügte er sich mit einer
kleineren, vorwiegend aus gestreckten Majuskelbuchstaben bestehenden
Schrift (s. Anm. w); in der Kontextschrift, in der er Unsicherheit im
Gebrauch der
e-caudata verrät und wo er immer ein völlig anderes dipl.
Kürzungszeichen verwendete, kommen dem Vorbild insbesondere die
Verschleifung der
g-Unterlänge und die
ct- und
st-Ligaturen am nächsten. – Diesem Schreiber, dem in dem relativ kurzen
Text zahlreiche Verschreibungen und Fehler unterliefen (vgl. Anm. i–n,
p–v), ist wohl die Auslassung des
Rotardi/Rothardi vor
Maguntini in der sonst der Formulierung von DD.34 u. 37 entsprechenden (in DD.35
u. 36 um
et archicancellarii erweiterten) Rekognitionszeile anzulasten; am ehesten durch dessen
Versehen ist auch zu erklären, wenn im Monogramm, für das ihm der
Notar eine flüchtige Skizze geliefert haben wird, u.a. ein falscher
Buchstabe eingesetzt ist (s. Anm. x).
Für seine Annahme eines Empfängerkonzeptes (s. oben) gibt Hausmann
keine B egründung; unklar bleibt daher, ob er dabei an das Faktum der
Verwendung der VU. im Kontext dachte, dessen zwei – untereinander
divergierenden – Pertinenzformeln einen der VU. (mit
et cum omnibus utilitatibus, quae ullo modo inde provenire poterunt) ähnelnden Schluss aufweisen. Gegen ein vorgängiges Empfängerkonzept
spricht jedoch die Tatsache, dass die Dispositio inhaltlich ein
Protokoll der Tauschhandlung und der wohl unmittelbar anschließend
erfolgten Schenkung darstellt, für dessen Formulierung der Notar
zuständig war, der demnach auch den ganzen Kontext formuliert haben
wird, dessen Diktat jedenfalls Protokoll und Eschatokoll entsprechen
(zu
causa dei vgl. D.5).
Bei den Jahreskennzahlen hat der Notar in D.43, seinem ersten Diplom
des Jahres 1109, die Zahl der Regierungsjahre gegenüber 1108 richtig
auf
IIII erhöht; bei Indiktion und Ordinationsjahr behielt er jedoch seine
während des ganzen Jahres 1108 verwendeten Zahlen (s. Vorbemerkung zu
D. † 31) unverändert bei, so dass die damals schon um 1 Einheit zu niedrige
Zahl
VIIII für die Ordinationsjahre, die er auch noch in dem nächsten und letzten
Diplom des Jahres 1109, D.44, beibehielt, jetzt 2 Einheiten hinter der
richtigen Zahl
XI zurückbleibt; bei der Indiktion hat er die bis D.†40 richtige, hier um
1 Einheit zu niedrige
I erst in D.44 auf
II erhöht.
Während die Reinschrift durch unbekannten Schreiber in einem Zug
erfolgte, hatte das zugrundeliegende Konzept vermutlich zwei Nachträge
aufzuweisen gehabt: Dies darf mit hoher Sicherheit für die mit neuer
Proklamatio (Hoc autem notum esse volumus …) eingeleitete Schenkung des von Werner eingetauschten
predium Bunisdorp angenommen werden, was bedeutet, dass zunächst nur der – von Werner
zweifellos im Hinblick auf die beabsichtigte Schenkung vorgenommene –
Tausch beurkundet werden sollte; ein Beweis für diese Annahme ist die
Tatsache, dass auch in der Korroboratio nur von dem
concambium die Rede ist. Da mit der pauschalen Formel
aliorumque multorum nostrorum fidelium (Z. ■), wie auch sonst üblich, die vorangehende Namensreihe
abgeschlossen sein sollte, muss man die daran angeschlossenen weiteren
acht Namen wohl ebenfalls als Nachtrag betrachten (vgl. aber Anm. m).
Aus dem Nachtrag des ganzen Tagesdatums in der Reinschrift (s. Anm.
a’) ergibt sich schließlich ein zeitlicher Abstand zwischen Handlung
und Reinschrift einerseits und Ausfertigung andererseits; da man
zunächst auch auf die Eintragung des Monatsnamens verzichtet hatte,
ergibt sich der Schluss, dass die Handlung noch vor dem 1. Juli in den
letzten Juni-Tagen erfolgt war; falls sich hinter der uneinheitlichen
Datierung nicht auch ein zwischenzeitlicher Ortswechsel verbirgt, hat
sich der Hof demnach etwa eine Woche lang in Goslar aufgehalten.
Die in der jüngeren Literatur (z.B. auch bei Meyer von Knonau, Jahrb. 6,78 Anm. 10, aber auch bei Stüllein, Itinerar 39), im Gefolge Böhmers und Stumpfs und aus Unkenntnis der fehlerhaften Datierungsweise des Notars,
überwiegend bevorzugte Datierung von D.43 auf 1108 wäre von dem in den
Jahren 1108 und 1109 sehr lückenhaften Herrscheritinerar her zwar
nicht absolut ausgeschlossen (obwohl auch das Itinerar mit dem
Erfurter Aufenthalt vom 1. August 1109 [s. D.44] letztlich eine Stütze
für 1109 liefert), sie steht jedoch vor allem in Widerspruch zur
Textangabe des Inkarnationsjahres, bei dem Fehler höchst selten
unterlaufen, aber auch zu dem zu 1109 passenden Regierungsjahr (s.
oben).
Zu Paulina und ihrem Sohn Werner als Stiftern von Paulinzella vgl. als
Quelle die etwa zeitgenössische (vor der Mitte des 12. Jh. verfasste)
Vita Paulinae des Mönches Sigebot (MGH SS 30.2,909ff., ed. Dieterich), ferner u.a. Fenske, Adelsopposition 272ff. (ebenda 279ff. zur sozialen Herkunft),
neuestens Goez, Lebensbilder aus dem MA 224ff. – Nach der Stifterin benannt wurde
Kloster (und Ort) Paulinzella wohl erst nach der Überführung ihres
Leichnams im Jahre 1122 (Vita c. 52), wobei zunächst nur von
Cella Pauline die Rede ist (s. Anemüller
a.a.O. no
8 u. 9 von 1125–1126), aber schon bald das Attribut
beatę hinzutritt (a.a.O. no
10 von 1128; wird jedoch von P. Innocenz II. in seinem Privileg von
1136 [a.a.O. no
13; Fälschung, s. Germ. pont. 4.4,319 Anm. zu no
2] weggelassen). In unserem D. ist als Ortsname (
locus) der jungen Stiftung (1106) noch
Lancwizi verwendet, der Name des Vorortes des gleichnamigen Längwitzgaues, vgl. Elbracht
in Leipziger Studien Theodor Frings
zum 70. Geburtstag 112f. und Patze, Landesherrschaft 18f.; in D.135, wo der Klostername
Cella sanctę Marię ohne Ortsangabe lautet, ist
Lancwizi nur noch als Gauname gebraucht.
Die als Bevollmächtigte (postulantibus) den Tausch vornehmenden
advocati utriusque partis waren auf Werners Seite Graf Ludwig II. (der Springer) von Thüringen,
auf Seiten des Goslarer Stifts der hier erstmals als dessen Vogt
belegte Ludolf I. von Wöltingerode, vgl. zu ihm Petke, Grafen von Wöltingerode-Wohldenberg 22 (mit Datierung von D.43 auf
1108). Dass Werner der Vertretung eines Vogtes bedurfte, erklären Dieterich
in NA 18,473 Anm. 1 und Meyer von Knonau
a.a.O. sicher zutreffend damit, dass Werner, der nach dem Tode seiner
Mutter (1107 März 14) auch Mönch wurde (s. Vita c. 31 u. 47; vgl. auch
Text von D.135), zum Zeitpunkt der Ausstellung von D.43 schon
Laienbruder war (conversus, vgl. Vita c. 24–26 u. 42). – Patze
(Landesherrschaft 386; Handb. d. Hist. Stätten, Thüringen 335) ist
hingegen der Auffassung, Graf Ludwig sei nach D.43 nicht der
persönliche Vogt Werners, sondern der Klostervogt gewesen, wofür er
auf eine Nennung Ludwigs als
noster advocatus in der Vita (c. 50; vor der Klosterweihe von 1124) verweist. Diesem
einzigen, unseres Erachtens interpretierungsfähigen Beleg steht jedoch
entgegen, dass der am Schluss der Dispositio von D.43 genannte
Längwitzgau-Graf Sizo (II.) von Käfernburg-Schwarzburg, bei dessen
Familie auch später die Klostervogtei lag (die erste urkundliche
Nennung eines Vogtes, wohl auf Sizo III. zu beziehen, begegnet
überhaupt erst im Jahre 1133, Anemüller
a.a.O. 15 no
12), gerade um diese Zeit in seiner Eigenschaft als Vogt maßgeblich
an der wohl kurz vor D.43 erfolgten Rückführung der kurzzeitig nach
Rothenschirmbach (ca. 10 km nw. Querfurt) weggezogenen Mönche (laut Fenske
a.a.O. 278 wohl im Jahre 1108) beteiligt war (vgl. Vita c. 42:
comitis Sizonis, eorum tunc advocati, ipsis formidanda legatio). Entscheidend für die persönliche Zuordnung des Vogtes Ludwig zu Werner ist aber letztlich, dass in den Tausch selbst das
Kloster überhaupt noch nicht involviert war.
Die
curia et villa dicta Bunstorff wurde 1319 von Paulinzella veräußert (vgl. Anemüller
a.a.O. 177 no
175) und gelangte von den Erwerbern in den Jahren 1345 und 1358
(zusammen mit der dortigen Martinskirche) an das südlich von Querfurt
gelegene Kl. Reinsdorf; und unmittelbar östlich von Reinsdorf
(zugleich genau nördlich von Burgscheidungen), unweit der Unstrut
(vgl. auch Dieterich
a.a.O. 472: Bunsdorf a.d. Unstrut) in den Gemarkungen der Dörfer
Steigra (Kr. Querfurt) und Karsdorf (Kr. Nebra), ist nach Grössler
in Zs. d. Harz-Vereins 8,392 die Wüstung
Bunsdorf/Pinßdorf zu suchen, vgl. auch Heine
in Neue Mitth. d. Thür.-Sächs. Vereins 14,176ff.; bei Anemüller
(mit Angabe anderer Deutungsvorschläge) und ihm folgend bei Bode
und Dobenecker
a.a.O. Anm. 3 ist, unter Berufung auf Heine
(den alle drei mit der falschen Zs.-Bandzahl XVI statt XIV
zitieren!), als Lage der Wüstung fälschlich “nordöstlich” von
Burgscheidungen angegeben. Baddeckenstedt (Kr. Wolfenbüttel) liegt
halbwegs zwischen Hildesheim und Salzgitter.
Zum hier erstmals belegten Propst Eilbert von St. Simon und Judas (s.
auch D.224) vgl. Meier, Die Domkapitel zu Goslar u. Halberstadt 410 no
38. – Nachdem in der Liste der Goslarer
cives in D.224 von 1120 ein
Acco begegnet, der wohl mit dem in dem Namensnachtrag (s. oben) an
drittletzter Stelle genannten
Acco identisch ist, dürfte es sich bei allen acht Leuten des Nachtrags um
Goslarer Bürger (Angehörige der
familia von Z. ■?) handeln. Wenn hingegen Bode
in seinem Register S. 599 den an vorletzter Stelle genannten
Burchardus als (Reichs-)Ministerialen verzeichnet, gibt es dafür sowenig einen
Anhaltspunkt wie für die Annahme bei Wilke, Das Goslarer Reichsgebiet 38 mit Anm. 139 (datiert D.43 auf 1108,
mit ausdrücklicher Wertung der Datierung bei Bode
als “fälschlich 1109”), die acht Personen, auf die sie fälschlich das
nostri fideles der vorangehenden Schlussformel (s. oben) bezieht, “mögen z.T.
Ministerialen sein”.