Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<†40.>>

Verunechtet.

Heinrich bestätigt dem Stift St. Florian die durch Eppo (von Windberg) mit königlicher Zustimmung vorgenommene Übereignung seiner gesamten Güter zwischen dem Pesenbach, dem in diesen mündenden Ebresbac und der Grenze zu Böhmen samt der von diesem errichteten Marienkirche (zu Niederwaldkirchen) <sowie des Gutes Kleinzell bei der (Großen) Mühl>, nimmt diese und die sonstigen Besitzungen des Stifts in seinen Schutz und empfiehlt seinen Nachfolgern die Bestrafung von Übergriffen.

Bei Passau auf dem Rückmarsch von Ungarn, (1109) 1108 November 4.

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Original (ca. 64/64,5 b : 45,5/46 h) im Stiftsarchiv zu St. Florian (A); Rückvermerk des 13. Jh.: Heinrici imperatoris in predia Epponis, Windeb., von etwas jüngerer Hand vorgeschaltet: Confirmacio.

Teilfaks.: Hausmann, Reichskanzlei Taf. 2b.

Drucke aus A: Hormayr, Wien, Geschicke u. Denkwürdigkeiten 2.1,17 no 46 zu 1109 = Fejér, CD Hungariae 2,54 = Hormayr, Herzog Luitpold 54. – UB des Landes ob der Enns 2,127 no 91 zu 1109 (1108). – Zauner in Mitt. d. Oberösterr. Landesarchivs 18,117 no III zu 1108 Auszug.

Reg.: Stülz, St. Florian 209 no 9 zu 1109 (1108). – Ficker in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no 116/11. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,221 no 1044. – Knipping, Kölner Reg. 2,9 no 60. – Friedrich, CD regni Bohemiae 1,106 no 101. – Boshof, Passauer Reg. 1,141 no 475. – Böhmer Reg. 1992. – Stumpf Reg. 3033, alle zu 1108.

Nach Hausmann a.a.O. 64 no 15 sollen Schrift und Diktat von Notar Adalbert A stammen, außerdem wäre nach ihm (a.a.O. 69) D. †40 der erste Beleg dafür, dass mit November 1108 “die dritte und letzte Stufe der Ausformung” der Schrift des Notars einsetzte. – Nach dem ersten Eindruck scheint Hausmanns Zuweisung zutreffend. Bei eingehender Prüfung kommt man jedoch, was zunächst die Schrift angeht, zu dem Ergebnis, dass von der Hand des Notars nur die mit hellerer Tinte eingetragenen (s. Anm. i’) Unterfertigungszeilen stammen – ohne das Monogramm; durch ein Versehen ließ er in der Signumzeile die von ihm sonst immer eingesetzte Ordinalzahl quintus nach Heinricus aus.

Der mit einheitlicher dunklerer Tinte in einem Zug niedergeschriebene (zu zwei Federwechseln s. Anm. c und f’) gesamte Rest, vom Chrismon bis zur Datumzeile und einschließlich der Zeichnung des Monogramms (s. weiter unten), stammt jedoch von anderer Hand, die allerdings in erstaunlicher Kunstfertigkeit die Schrift des Notars, wie sie uns in ihrer neuen Ausprägung dann in D.44 und besonders in D.50 entgegentritt, genauestens nachzuahmen verstand, was sich vor allem in der Elongata der 1. Zeile zeigt:

Das Chrismon in der neuen Gestalt mit Füllung der C-Rundung mit einem Gitterraster aus Zitterlinien; vor dem Chrismon untereinander drei einem tironischen et ähnelnde Zeichen, nach dem Chrismon und am Ende der Elongata eine Interpunktion aus drei untereinandergesetzten Punkten, nach rechts geneigte gezopfte Oberlänge des elongierten e, Kürzung von sanctae durch SCAE mit einem Querstrich in mittlerer Höhe; während der Notar allerdings in der Folge für das et der Invokatio immer das tiron. Kürzel verwendet, bietet der Schreiber hier eine groteske Form des &-Kürzels (s. das Faks. Hausmanns); fehlerhaft ist auch die Stellung des quintus hinter statt vor Romanorum; ferner entspricht nicht den Gewohnheiten des Notars, dass der Kontext in nichtelongierter Schrift schon in der 1. Zeile beginnt; am auffallendsten sind schließlich die Verschreibungen indivedue trinitatas (s. Anm. a/b; zu indivedue vgl. weiter unten), die auf Schwierigkeiten bei der Lesung der Elongata schließen lassen.

Im Kontext, in welchem dem Schreiber häufig Verschreibungen unterliefen (s. außer Anm. a/b noch Anm. e, f, r, s, v, z, g’; s. auch Anm. l und q), sind nur auffallend geringe Abweichungen vom Schreibmodus des Notars festzustellen (z.B. bei ę und &-Kürzel), allerdings ist regelmäßig ein bei dem Notar nicht anzutreffendes, entfernt einem (dreiblättrigen) “Kleeblatt” ähnelndes dipl. Kürzungszeichen verwendet, bestehend aus einer liegenden arabischen 8, die in der Mitte durchschnitten ist von einem Schrägstrich mit häkchenartigem oberen Ansatz, der bei Berührung mit der linken Rundung der 8 eine geschlossene spitzige Öse (kein mittleres “Kleeblättchen”) bilden kann.

So diskussionswürdig all diese Schriftmerkmale sein mögen, letzte Sicherheit dafür, dass nicht der Notar der Urheber war, bringt die Zeichnung des Monogramms: Abgesehen von den in Anm. k’ notierten Rasur-Korrekturen erfuhren die rechten C/E-Abstriche am Kopf der beiden seitlichen Vertikalen eine unsachgemäße Ausgestaltung zu durchgehenden Kopfbalken mit seitlichen Serifen (zum Fuß der linken Vertikalen vgl. Anm. k’), und auch der kleine Abstrich nach rechts am Kopf der mittleren Vertikalen, der die rechte Hälfte der links vom angelehnten q verdeckten Kopfserife darstellen soll, hat eine abschließende senkrechte Serife erhalten.

Der Schriftbefund erlaubt bereits das Zwischenergebnis, dass ein von Notar Adalbert A geschriebenes und zumindest schon mit Monogramm versehenes Original – für St. Florian – existierte, das aus bestimmten Gründen nicht das Gefallen des Stiftes fand, weshalb ihm eine Neuausfertigung bewilligt wurde, deren Herstellung jedoch einem sich an diesem Original orientierenden (Empfänger-)Schreiber überlassen wurde, während sich der Notar auf die Zufügung der Unterfertigungszeilen beschränkte.

Die Gründe, die das Stift zur Bitte um eine Neuausfertigung veranlassten, müssen in einer Erweiterung der Dispositio gesucht werden: Es liegt auf der Hand, dass dazu zunächst der Satz Et ne qua dubitatio … gehörte, in dem die sicher zur ersten Fassung gehörende Grenzbeschreibung von S. ■ Z. ■f. in einem Punkt ergänzt bzw. präzisiert wurde; zu den heute teilweise anders lautenden topographischen Namen vgl. zuletzt Zauner a.a.O. 121ff. In der ersten Fassung markierte der w. St. Johann am Wimberg (nö. Niederwaldkirchen) entspringende und zwischen Eferding und Ottensheim in die Donau mündende Pesenbach (am Unterlauf Ort gleichen Namens) die Ostgrenze des von Eppo geschenkten Komplexes, dessen kirchliches Zentrum das am Mittellauf des Pesenbachs gelegene Niederwaldkirchen bildete; die Westgrenze entsprach dem Lauf des von Nordwesten kommenden, w. St. Nikola (nw. Niederwaldkirchen, nahe der Großen Mühl) entspringende und s. Niederwaldkirchen in den Pesenbach mündende Ebresbac (später Bierbach); im Norden reichte das von Pesenbach und Ebersbach eingeschlossene Gebiet bis an die Grenze zu Böhmen (vgl. dazu weiter unten.) – Die Erweiterung erklärte, unter Wiederholung der Kennzeichnung der Nordgrenze, ausdrücklich die Mündung des Ebersbaches in den Pesenbach zum – in der ursprünglichen Beschreibung eigentlich implicite schon enthaltenen – südlichsten Punkt, unter Betonung der ununterbrochenen Süd-Nord-Erstreckung (continuatio sine interruptione).

DKo.III.82 von 1142 (= NU.), das nur in geringem Umfang das im übrigen auch nicht erwähnte(!) D. †40 als Vorlage verwendete (der die Abhängigkeit von D. †40 kennzeichnende dortige Petitsatz hätte allerdings auch S. 145 Z. 10f. teilweise erfassen müssen, s. Anm. g), bietet die in D. †40 getrennten Grenzangaben, in nur teilweise gleichem Wortlaut (Übereinstimmungen in Petit), zusammenhängend (im Anschluss an eine allgemeine Besitzbestätigung, ohne Nennung Eppos als Schenker; zu diesem s. weiter unten betr. Kleinzell): Nominatim autem omnia predia et possessiones, quas a capite Eberspach usque ad fines Boemię, tam in longitudine quam in latitudine, eadem ęcclesia possedisse cognoscitur, et a termino Aposenbach usque in viam, quę dicitur Regia via [= Äquivalent zur Angabe des Ebersbaches], iuxta ęcclesiam sancti Nicolai [s. oben], quę in eodem predio ędificata est (folgt et predium Cellę, vgl. weiter unten).

Die Schutzverleihung des folgenden Satzes könnte in der ursprünglichen Fassung enthalten gewesen sein, lediglich die an die neue Grenzbeschreibung anknüpfende Eröffnung Hęc siquidem … müsste umformuliert sein. – Zur Erweiterung zählt aber offensichtlich (ganz oder teilweise) der zweite Teil des Satzes ab rogantes …, wofür neben der Verwendung von rogare (s. unten) zwei Gründe sprechen: Einmal das Aufgreifen des dem Schreiber offenbar gefallenden causa dei aus der vom Notar stammenden Publikatio (s. unten), das hier mit der den König einschließenden Erweiterung … et nostri fast blasphemisch wirkt. Sodann das in der gleichen Erweiterung unterstellte Doppelpatrozinium Maria und Florian; zwar kommt dieses Doppelpatrozinium für St. Florian gelegentlich vor (vgl. z.B. die unten erwähnten Urkunden B. Ulrichs von 1111 und Markgraf Leopolds III. von 1115), doch überwiegt demgegenüber, wie in der ursprünglichen Fassung von D. †40 selbst (Z. ■), die alleinige Nennung des Hl. Florian; an ein solches Doppelpatrozinium war anscheinend auch in der ursprünglichen Formulierung bei Anm. r/s gedacht (dabei hätte dem contulit der Empfänger als Dativobjekt gefehlt), bevor der Schreiber merkte, dass mit der dortigen ęcclesia … in honore sanctę Marię die von Eppo errichtete Marienkirche von Niederwaldkirchen gemeint war; diese Marienkirche war auch die Empfängerin (ad altare sanctę Marię) eines von dem nobilis homo Eppo de Uuindibergo und seiner Frau Regelinda geschenkten predium transdanubianum gewesen (Trad.-Notiz bei Stülz a.a.O. 201; Zauner a.a.O. 117 no II zu 1092–1108, der im Kopfregest richtig von einem Gut nördlich der Donau spricht, es a.a.O. 122 jedoch südlich der Donau sucht).

Schließlich ist auch der mit Rogamus [s. oben] quoque … eröffnete letzte Satz der Dispositio, in dem nochmals causa dei begegnet, womöglich zur Gänze als eigenmächtige Zutat des Schreibers anzusehen, die zudem schlecht formuliert ist, da das si forte contigerit keinen rechten grammatischen Bezug hat und das provideat nach providentia vermutlich für prevideat verschrieben ist.

Über diese Erweiterungen der Dispositio hinaus hat der Schreiber aber auch Änderungen in den formelhaften Partien der Erstausfertigung des Notars vorgenommen, die sich natürlich nicht in allen Einzelheiten ermitteln lassen. Dem Diktat des Notars entspricht, neben den von ihm selbst geschriebenen Unterfertigungszeilen, besonders die Formulierung der Datierungszeile mit der falschen Zahl für das Ordinationsjahr (s. Anm. 2), aber auch dem selten anzutreffenden Fehler bei der Berechnung des Inkarnationsjahres (s. Anm. 1), deren Korrektur sich hier aus dem Schlusshinweis auf Heinrichs gescheiterten Ungarnfeldzug (s. Stüllein, Itinerar 39f.) ergibt, ein Fehler, der dem Notar auch in dem wenig älteren D. † 39 unterlaufen war; übrigens ist die Behauptung Fickers, Beitr. 2,263 über eine ursprüngliche Lücke für Tag und Ort unzutreffend.

Sonstiges sicheres Diktat des Notars ist nur noch punktuell feststellbar: Dazu zählt in erster Linie das für ihn charakteristische, von ihm allerdings immer nur in der Publikatio verwendete causa dei (vgl. dazu D.5), das der Schreiber dann in seine dispositiven Erweiterungen aufgenommen hatte (s. oben); ferner die hervorhebende Kennzeichnung des Kanzlers Adalbert als Intervenient (vgl. ähnlich DD.43 u. 44, s. auch D.36); schließlich die (ursprüngliche) Fassung der ganzen Korroboratio (zu dem et ab omnibus observetur vgl. z.B. D.44). – Zutat des neuen Schreibers war vielleicht schon die ungewöhnlich ausführliche Arenga, höchstwahrscheinlich auch die dem Notar völlig fremde eigenartige Abstufung der Intervenientenliste mit interveniente (Erzbischöfe) …, rogantibus ac consulentibus (Bischöfe) …, postulantibus (Laien) …; mit Sicherheit der singuläre Zusatz reverenda zu inpressione in der Korroboratio.

Der Empfängerschreiber ist offensichtlich identisch mit dem Schreiber (von Walter in Archival. Zs. 41,60 als “Schreiber B” bezeichnet), dessen Hand Mitis, Studien 113 die Schrift dreier Urkunden für St. Florian aus den Jahren 1111–1125 zuwies, der beiden Passauer Bischöfe Ulrich von 1111 August 23/Lorch (UB Enns 2,139 no 97; Boshof Reg. 484; Abb.: Chroust, Mon. pal. II.II, Lief. 16, Erl. zu Taf.5) und Reginmar von 1125 (UB a.a.O. 163 no 110; Boshof Reg. 549) sowie des Markgrafen Leopold III. von 1115 Juni 9 (Fichtenau-Zöllner, Babenberger UB 1,2 no 2; Abb.: Chroust a.a.O. Taf. 5). Der Versuch Kollers (in Festschr. Acht 86ff. und in Festschr. Hausmann [1977], 285ff.; s. auch B.-Petke Reg. 102), die drei Urkunden als Fälschungen der Wende vom 12. zum 13. Jh. zu deklarieren, muss als verfehlt gelten, vgl. dazu Erkens in ZBLG 46,495ff. und Boshof Reg. 484. – Als charakteristisch für den “Schreiber B” stellen sowohl Mitis (a.a.O. 113 Anm. 1) als auch Koller (a.a.O. 91) lediglich das in allen drei Urkunden verwendete “kleeblattförmige” dipl. Kürzungszeichen heraus, dessen Gestaltung allerdings zwischen den drei Stücken und auch innerhalb der einzelnen Urkunden ständig variiert, sich demnach auch von demjenigen des D. †40 leicht unterscheidet.

Gegenüber dieser Variationsfähigkeit erweist sich der Schreiber insbesondere in den beiden Bischofsurkunden wieder als Meister der exakten (Selbst-)Imitation: In deren 1. Zeile ist die Elongata des D. †40 für Invokatio (mit Kreuz statt Chrismon eröffnet) und Intitulatio bis in alle Einzelheiten perfekt nachgeahmt, einschließlich der eigenartigen Gestalt des &-Kürzels und sogar unter Beibehaltung des Fehlers indiuedue (s. Anm. a); das gilt auch für die Buchstabenformen in den textlichen Variationen für Aussteller und die anderslautende Devotionsformel dei gratia sowie für die analog zur Kürzung von sanctae des D. †40 durch in mittlerer Höhe durchstrichenes SCAE erfolgten Kürzungen von aecclesiae (aecclae), episcopus (epc) und gratia (gra, nur in der Ulrich-Urkunde), diese Durchstreichung weist überflüssigerweise auch das in beiden ausgeschriebene dei auf; und während beide Urkunden, anders als D. †40, den Kontext erst in der 2. Zeile beginnen, ist in der 1. Zeile noch eine Inskriptio gleichfalls in perfekt nachahmender Elongata angefügt, in der vor omnibus das &-Kürzel wiederkehrt und Christi wieder durch mittig durchstrichenes XPI gekürzt ist.

Die schriftmäßigen Zusammenhänge der vielfach untersuchten drei genannten Urkunden des “Schreibers B” mit D. †40 sind bisher nicht gesehen worden, selbst nicht von Hausmann, der nach Ausweis der Vorbemerkung zu DKo.III.82 alle vier Urkunden kannte, was ihn hätte davor bewahren müssen, die Schrift des D. †40 dem Adalbert A zuzusprechen, und dann auch wohl veranlasst haben würde, als Exempel für dessen (tatsächlich mit der Erstfassung von D. †40 einsetzende) neue Schriftphase besser ein Faksimile von D.44 oder D.50 zu bieten.

Das Original des gegenüber der Erstfassung veränderten D. †40 enthält überdies an zwei Stellen (s. Anm. n und w) von einer einzigen späteren Hand stammende und mit derselben helleren Tinte geschriebene Interpolationen auf so gründlich durchgeführter Rasur, dass vom getilgten Text keine Spuren mehr erkennbar sind. Die komplexe Interpolation von Anm. w hat nun Hausmann in Vorbemerkung zu DKo.III.82 – als Folge seines Nichterkennens der Identität des Schreibers von D. †40 mit “Schreiber B” (s. oben) – ausgerechnet diesem “Schreiber B” zugesprochen (“wahrscheinlich von der Hand eines in den Jahren 1111 bis 1125 nachweisbaren St. Florianer Schreibers”), was darauf hinauslaufen würde, dass der Schreiber des D. †40 sein eigenes Werk interpoliert hätte! Dass der an dieser Stelle die Schrift des D. †40 lediglich nachzuahmen trachtende Interpolator mit Sicherheit nicht mit “Schreiber B” identisch ist, zeigt sich schon in dem anderen Aussehen des als typisch für den “Schreiber B” erachteten “kleeblattförmigen” dipl. Kürzungszeichens, das bei p(re)diu(m) zweimal verwendet ist, bei dem der Interpolator aber aus dem oberen Ansatz der schrägen Durchstreichung der liegenden 8 von D. †40 ein geschlossenes Gebilde mit einem nach rechts geneigten Zipfel machte und die untere Hälfte des Schrägstriches gesondert als Stiel ansetzte; außerdem ist der bei den Oberlängen von q(uo)d d(icitu)r als Abkürzungszeichen verwendete tildenartige titulus planus nicht wie in D. †40 (ebenso in der Ulrich-Urkunde von 1111) von links unten, sondern von links oben ansetzend gezeichnet.

Dem falschen Zeitansatz der Interpolationen entsprechend hat Hausmann in dem auf die Schenkung des predium Kleinzell (in der Höhe von Niederwaldkirchen westlich in der Nähe der Großen Mühl gelegen) bezüglichen Passus des DKo.III.82 die Übereinstimmungen mit D. †40 fälschlich durch Petitsatz gekennzeichnet (S. 145 Z. 18–20; anschließend an obiges … ędificata est): et predium Cellę, quod quidam nobiles viri Eppo et Berinhardus iuxta Mǒhele eidem tradiderunt ęcclesię. In Wirklichkeit aber stützte sich das Konrad-Diplom wohl, was Hausmann a.a.O. als alternative Möglichkeit angibt, auf eine verlorene Traditionsnotiz, und andererseits ist die Interpolation von D. †40 ganz zweifellos von DKo.III.82 abhängig, wobei die Tatsache der Mitwirkung des Berinhardus (wohl von Schönhering, s. Zauner a.a.O. 124; Strnadt in Archiv f. österr. Gesch. 94.1,160 vermutet in ihm einen Bruder oder Vetter Eppos) an der Schenkung (vielleicht nur aus Platzgründen) verschwiegen wurde.

Damit bildet 1142, das Ausstellungsjahr des DKo.III.82, den Terminus post quem für beide Interpolationen. Dass diese vermutlich erst dem Ende des 12. Jh. angehören, kann zunächst aus der Schrift der Interpolation von Anm. n geschlossen werden, wo der Interpolator anders als bei derjenigen von Anm. w auf Nachahmung der Diplomschrift verzichtete; dass er in dem Namen Vuelfone das l wesentlich höher als das f zeichnete und dabei das normalerweise schleifenlose l mit einer einfachen kleinen Kopfschleife versah, gerade das f aber ohne eine solche ließ, legt die Vermutung nahe, dass ihm Diplomschrift mit verschleiften Oberlängen nicht mehr vertraut war. – Übrigens bildet die Nennung Herzog Welfs V. (1072–1120) sicher keine Erfindung des Interpolators, zumal Welfs Teilnahme am Ungarnfeldzug durch D. †39, wo er wie hier die Reihe der Laien eröffnet, nachgewiesen ist; doch wird er dort wie in den meisten sonstigen Nennungen, nämlich in DD.34, 38, 69, 71, 153, immer nur mit dem einfachen Titel dux versehen, nur in D.117 mit dem Zusatz de Bauaria; vgl. dazu Kienast, Herzogstitel 332 Anm. 150.2 (zu D.117) und 336 mit Anm. 162 (zu DD.34 … 153), der die Nennung in D. †40 wegen der Interpolation zu Recht als Beleg für den Zusatz dux Bauarię ausscheidet (a.a.O. 337 mit Anm. 166). – Der Zusatz Bauarię erklärt sich am ehesten damit, dass dem Interpolator die genaue Nennung des im Jahre 1108 für das Gebiet zuständigen Bayernherzogs wichtig erschien (vgl. Zauner a.a.O. 120, der allerdings Welfs Nennung selbst fälschlich als nachträgliche Einfügung wertet).

Zum Problem der Datierung der Interpolationen liefert den unseres Erachtens entscheidenden Schlüssel die Tatsache, dass am Anfang der Interpolation von Anm. w auch die Angabe ad terminos Boemię auf Rasur steht, was sicher nicht eine bloße Angleichung an das ad fines Boemię der zweiten Grenzbeschreibung (ebenso in DKo.III.82, s. oben) darstellt, wofür man auch kaum einen so massiven Eingriff in ein Original vorgenommen hätte. Die Antwort darauf, was ursprünglich auf das stehengebliebene usque folgte, liefert vielleicht die Traditionsnotiz (Stülz a.a.O. 200; Zauner a.a.O. 116 no 1 zu Ende 11. Jh.-1108) über eine frühere, sicher in dem omnia allodia von D. †40 eingeschlossene Schenkung des Eppo de Windibergo über seine possessio Waldahouin cum omni utilitate, et silve septuaginta virgas mensurales in latitudine, in longitudine quoque, de loco, ubi conveniunt Pǒsinpach et Tiuphinpach, usque ad Bauaricos terminos (zu Waldahouin und Tiuphinpach [= das n. Niederwaldkirchen in den Pesenbach mündende Saubachl] s. Zauner a.a.O. 123; etwas anders Stülz a.a.O. 200 Anm. 1 u. 2). Es ist daher zu erwägen, dass in D. †40 gleichfalls ursprünglich (usque) ad Bauaricos terminos gestanden hat (man beachte die Verwendung von terminos statt fines); dann ergäbe sich, dass die Interpolationen erst nach etwa 1180 entstanden, als die Herrschaft der Babenberger westlich bis zur Großen Mühl vorgedrungen war (vgl. z.B. Veit, Hist. Atlas Hochst. Passau 64), wodurch aus der früheren bayerisch-böhmischen Grenze in diesem Gebiet die Nordgrenze “Österreichs” geworden war, womit die alte Grenzbezeichnung obsolet wirken musste.

(C.) In nomine sanctae et indivedue (!) trinitatas. Heinricus divina favente clementia Romanorum quintus rex. Credimus a deo vitam longevam, salutem atque victoriam regibus dari in hoc seculo et parari vitę perpetuę felicitatem in futuro, si ęclesias nomini eius ędificatas coluerint easque tam pripriis (!) diviciis quam alienis a christianis devotę collatis regia confirmatione ditaverint atque defenderint. Quod nos, in quantum dei nobis auxiliante gratia poterimus, desiderantes observare rogamus eum, ut nostre devotioni prestet pius suffragium et effectum. Sciant igitur omnes Christi nostrique fideles tam futuri quam presentes, quod nos causa dei, pro regni nostri stabilitate et animę nostrę nostrorumque parentum salute, interveniente Frederico venerabili Coloniensium archiepiscopo et venerabilibus episcopis rogantibus ac consulentibus: Ǒdolrico Patauiensi, Burchardo Monasteriensi, Harthvico Radisbonensi, necnon Alberto nostro dilecto cancellario, <Vuelfone duce Bauuarię et> comitibus idem postulantibus: Herimanno Saxonię, Beringario de Sulcebac, Godefrido de Caloen, et aliis quamplurimis nostris fidelibus, christianę petitioni Epponis hylariter assensum prebuimus, qui divinitus inspiratus sibi deum heredem constituit et omnia sua allodia tam hereditaria quam suo labore iuste conquisita ad deo serviendum contulit cum ęcclesia, quam ipsemet propriis bonis edificavit in honore sanctę Marię, sancto Floriano in loco, qui Floriani domus appellatur. Nos autem eiusdem devoto rogatu et licentia eadem allodia inter Bosenbac et Ebresbac usque <ad terminos Boemię et predium, quod dicitur Cella ad Mǒhile>, eidem supradictę ęcclesię per hanc preceptalem paginam regia consuetudine habenda perpetuo cum omnibus eorum pertinentiis concessimus atque firmavimus, videlicet familiis utriusque sexus, terris cultis et incultis, areis, prelis (statt prediis), vinetis, pratis, rivis, pascuis, silvis, venationibus, aquis aquarumque decursibus, molendinis, piscationibus, exitibus atque reditibus, placitis, districtionibus, viis et inviis et omni utilitate, quę inde iustę poterit extorqueri omni tempore. Concessimus etiam, ut ibidem deo pro tempore servientes habeant liberam potestatem hec bona dandi, vendendi, comutandi, precariandi et quidquid libuerit faciendi, concorditer tantum ad utilitatem ęcclesię. Et ne qua dubitatio de terminis horum allodiorum oriatur, manifestum sit, quod eorum continuatio sine interruptione iacet a capite Ebresbac usque ad fines Boemię. Hęc siquidem et alia bona, quę iamdicta ęcclesia vel oblatione liberorum hominum vel collatione vel alio modo quolibet iuste adquisivit vel adquisitura est, sub tutelam nostrę defensionis suscepimus rogantes, ut ab omnibus causa dei, sanctę Marię, sancti Floriani et nostri conserventur, et precipientes sub pena nostri banni, ne ab aliquo arte qualibet vel presumptione vastentur vel invadantur, sed in tranquilla pace permaneant, quamdiu mundus stabit. Rogamus quoque, ut reges nostri successores causa dei dignam vindictam exerceant super corruptores huius rei, si forte contigerit, quod divina providentia provideat. Ut autem hoc credibile sit et ab omnibus observetur, hanc paginam inde scriptam manu propria corroboratam reverenda inpressione nostri sigilli insigniri iussimus.

Signum domni Heinrici Romanorum regis invictissimi. (M.6.) (SI.1.)

Albertus cancellarius vice Rotardi Maguntini archiepiscopi et archicancellarii recognovit.

Data II. non. novenb., indictione I, anno dominicę incarnationis millesimo CVIIII, regnante Heinrico V. rege Romanorum anno III, ordinationis eius VIIII; actum est iuxta Patauiam, in Christi nomine feliciter, cum de Vngaria rediremus.