Original (ca. 64/64,5 b : 45,5/46 h) im Stiftsarchiv zu St. Florian
(A); Rückvermerk des 13. Jh.:
Heinrici imperatoris in predia Epponis, Windeb., von etwas jüngerer Hand vorgeschaltet:
Confirmacio.
Teilfaks.: Hausmann, Reichskanzlei Taf. 2b.
Drucke aus A: Hormayr, Wien, Geschicke u. Denkwürdigkeiten 2.1,17 no
46 zu 1109 = Fejér, CD Hungariae 2,54 = Hormayr, Herzog Luitpold 54. – UB des Landes ob der Enns 2,127 no
91 zu 1109 (1108). – Zauner
in Mitt. d. Oberösterr. Landesarchivs 18,117 no
III zu 1108 Auszug.
Reg.: Stülz, St. Florian 209 no
9 zu 1109 (1108). – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no
116/11. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,221 no
1044. – Knipping, Kölner Reg. 2,9 no
60. – Friedrich, CD regni Bohemiae 1,106 no
101. – Boshof, Passauer Reg. 1,141 no
475. – Böhmer
Reg. 1992. – Stumpf
Reg. 3033, alle zu 1108.
Nach Hausmann
a.a.O. 64 no
15 sollen Schrift und Diktat von Notar Adalbert A stammen, außerdem
wäre nach ihm (a.a.O. 69) D. †40 der erste Beleg dafür, dass mit
November 1108 “die dritte und letzte Stufe der Ausformung” der Schrift
des Notars einsetzte. – Nach dem ersten Eindruck scheint Hausmanns Zuweisung zutreffend. Bei eingehender Prüfung kommt man jedoch, was
zunächst die Schrift angeht, zu dem Ergebnis, dass von der Hand des
Notars nur die mit hellerer Tinte eingetragenen (s. Anm. i’)
Unterfertigungszeilen stammen – ohne das Monogramm; durch ein Versehen
ließ er in der Signumzeile die von ihm sonst immer eingesetzte
Ordinalzahl
quintus nach
Heinricus aus.
Der mit einheitlicher dunklerer Tinte in einem Zug niedergeschriebene
(zu zwei Federwechseln s. Anm. c und f’) gesamte Rest, vom Chrismon
bis zur Datumzeile und einschließlich der Zeichnung des Monogramms (s.
weiter unten), stammt jedoch von anderer Hand, die allerdings in
erstaunlicher Kunstfertigkeit die Schrift des Notars, wie sie uns in
ihrer neuen Ausprägung dann in D.44 und besonders in D.50
entgegentritt, genauestens nachzuahmen verstand, was sich vor allem in
der Elongata der 1. Zeile zeigt:
Das Chrismon in der neuen Gestalt mit Füllung der
C-Rundung mit einem Gitterraster aus Zitterlinien; vor dem Chrismon
untereinander drei einem tironischen
et ähnelnde Zeichen, nach dem Chrismon und am Ende der Elongata eine
Interpunktion aus drei untereinandergesetzten Punkten, nach rechts
geneigte gezopfte Oberlänge des elongierten
e, Kürzung von
sanctae durch
SCAE mit einem Querstrich in mittlerer Höhe; während der Notar allerdings
in der Folge für das
et der Invokatio immer das tiron. Kürzel verwendet, bietet der Schreiber
hier eine groteske Form des &-Kürzels (s. das Faks. Hausmanns); fehlerhaft ist auch die Stellung des
quintus hinter statt vor
Romanorum; ferner entspricht nicht den Gewohnheiten des Notars, dass der
Kontext in nichtelongierter Schrift schon in der 1. Zeile beginnt; am
auffallendsten sind schließlich die Verschreibungen
indivedue trinitatas (s. Anm. a/b; zu
indivedue vgl. weiter unten), die auf Schwierigkeiten bei der Lesung der
Elongata schließen lassen.
Im Kontext, in welchem dem Schreiber häufig Verschreibungen
unterliefen (s. außer Anm. a/b noch Anm. e, f, r, s, v, z, g’; s. auch
Anm. l und q), sind nur auffallend geringe Abweichungen vom
Schreibmodus des Notars festzustellen (z.B. bei ę und &-Kürzel),
allerdings ist regelmäßig ein bei dem Notar nicht anzutreffendes,
entfernt einem (dreiblättrigen) “Kleeblatt” ähnelndes dipl.
Kürzungszeichen verwendet, bestehend aus einer liegenden arabischen
8, die in der Mitte durchschnitten ist von einem Schrägstrich mit
häkchenartigem oberen Ansatz, der bei Berührung mit der linken Rundung
der
8 eine geschlossene spitzige Öse (kein mittleres “Kleeblättchen”) bilden
kann.
So diskussionswürdig all diese Schriftmerkmale sein mögen, letzte
Sicherheit dafür, dass nicht der Notar der Urheber war, bringt die Zeichnung des Monogramms: Abgesehen von
den in Anm. k’ notierten Rasur-Korrekturen erfuhren die rechten
C/E-Abstriche am Kopf der beiden seitlichen Vertikalen eine unsachgemäße
Ausgestaltung zu durchgehenden Kopfbalken mit seitlichen Serifen (zum
Fuß der linken Vertikalen vgl. Anm. k’), und auch der kleine Abstrich
nach rechts am Kopf der mittleren Vertikalen, der die rechte Hälfte
der links vom angelehnten
q verdeckten Kopfserife darstellen soll, hat eine abschließende
senkrechte Serife erhalten.
Der Schriftbefund erlaubt bereits das Zwischenergebnis, dass ein von
Notar Adalbert A geschriebenes und zumindest schon mit Monogramm
versehenes Original – für St. Florian – existierte, das aus bestimmten
Gründen nicht das Gefallen des Stiftes fand, weshalb ihm eine
Neuausfertigung bewilligt wurde, deren Herstellung jedoch einem sich
an diesem Original orientierenden (Empfänger-)Schreiber überlassen
wurde, während sich der Notar auf die Zufügung der
Unterfertigungszeilen beschränkte.
Die Gründe, die das Stift zur Bitte um eine Neuausfertigung
veranlassten, müssen in einer Erweiterung der Dispositio gesucht
werden: Es liegt auf der Hand, dass dazu zunächst der Satz
Et ne qua dubitatio … gehörte, in dem die sicher zur ersten Fassung gehörende
Grenzbeschreibung von S. ■ Z. ■f. in einem Punkt ergänzt bzw.
präzisiert wurde; zu den heute teilweise anders lautenden
topographischen Namen vgl. zuletzt Zauner
a.a.O. 121ff. In der ersten Fassung markierte der w. St. Johann am
Wimberg (nö. Niederwaldkirchen) entspringende und zwischen Eferding
und Ottensheim in die Donau mündende Pesenbach (am Unterlauf Ort
gleichen Namens) die Ostgrenze des von Eppo geschenkten Komplexes,
dessen kirchliches Zentrum das am Mittellauf des Pesenbachs gelegene
Niederwaldkirchen bildete; die Westgrenze entsprach dem Lauf des von
Nordwesten kommenden, w. St. Nikola (nw. Niederwaldkirchen, nahe der
Großen Mühl) entspringende und s. Niederwaldkirchen in den Pesenbach
mündende
Ebresbac (später Bierbach); im Norden reichte das von Pesenbach und Ebersbach
eingeschlossene Gebiet bis an die Grenze zu Böhmen (vgl. dazu weiter
unten.) – Die Erweiterung erklärte, unter Wiederholung der
Kennzeichnung der Nordgrenze, ausdrücklich die Mündung des Ebersbaches
in den Pesenbach zum – in der ursprünglichen Beschreibung eigentlich
implicite schon enthaltenen – südlichsten Punkt, unter Betonung der
ununterbrochenen Süd-Nord-Erstreckung (continuatio sine interruptione).
DKo.III.82 von 1142 (= NU.), das nur in geringem Umfang das im übrigen
auch nicht erwähnte(!) D. †40 als Vorlage verwendete (der die
Abhängigkeit von D. †40 kennzeichnende dortige Petitsatz hätte
allerdings auch S. 145 Z. 10f. teilweise erfassen müssen, s. Anm. g),
bietet die in D. †40 getrennten Grenzangaben, in nur teilweise
gleichem Wortlaut (Übereinstimmungen in Petit), zusammenhängend (im
Anschluss an eine allgemeine Besitzbestätigung, ohne Nennung Eppos als
Schenker; zu diesem s. weiter unten betr. Kleinzell):
Nominatim autem omnia predia et possessiones, quas a capite Eberspach usque ad fines Boemię, tam in longitudine quam in latitudine, eadem ęcclesia possedisse
cognoscitur, et a termino Aposenbach usque in viam, quę dicitur Regia via [= Äquivalent zur Angabe des Ebersbaches], iuxta ęcclesiam sancti Nicolai [s. oben], quę in eodem predio ędificata est (folgt
et predium Cellę, vgl. weiter unten).
Die Schutzverleihung des folgenden Satzes könnte in der ursprünglichen
Fassung enthalten gewesen sein, lediglich die an die neue
Grenzbeschreibung anknüpfende Eröffnung
Hęc siquidem … müsste umformuliert sein. – Zur Erweiterung zählt aber offensichtlich
(ganz oder teilweise) der zweite Teil des Satzes ab
rogantes …, wofür neben der Verwendung von
rogare (s. unten) zwei Gründe sprechen: Einmal das Aufgreifen des dem
Schreiber offenbar gefallenden
causa dei aus der vom Notar stammenden Publikatio (s. unten), das hier mit der
den König einschließenden Erweiterung
… et nostri fast blasphemisch wirkt. Sodann das in der gleichen Erweiterung
unterstellte Doppelpatrozinium Maria und Florian; zwar kommt dieses
Doppelpatrozinium für St. Florian gelegentlich vor (vgl. z.B. die
unten erwähnten Urkunden B. Ulrichs von 1111 und Markgraf Leopolds
III. von 1115), doch überwiegt demgegenüber, wie in der ursprünglichen
Fassung von D. †40 selbst (Z. ■), die alleinige Nennung des Hl.
Florian; an ein solches Doppelpatrozinium war anscheinend auch in der
ursprünglichen Formulierung bei Anm. r/s gedacht (dabei hätte dem
contulit der Empfänger als Dativobjekt gefehlt), bevor der Schreiber merkte,
dass mit der dortigen
ęcclesia … in honore sanctę Marię die von Eppo errichtete Marienkirche von Niederwaldkirchen gemeint
war; diese Marienkirche war auch die Empfängerin (ad altare sanctę Marię) eines von dem
nobilis homo Eppo de Uuindibergo und seiner Frau
Regelinda geschenkten
predium transdanubianum gewesen (Trad.-Notiz bei Stülz
a.a.O. 201; Zauner
a.a.O. 117 no
II zu 1092–1108, der im Kopfregest richtig von einem Gut nördlich der
Donau spricht, es a.a.O. 122 jedoch südlich der Donau sucht).
Schließlich ist auch der mit
Rogamus [s. oben] quoque … eröffnete letzte Satz der Dispositio, in dem nochmals
causa dei begegnet, womöglich zur Gänze als eigenmächtige Zutat des Schreibers
anzusehen, die zudem schlecht formuliert ist, da das
si forte contigerit keinen rechten grammatischen Bezug hat und das provideat nach
providentia vermutlich für
prevideat verschrieben ist.
Über diese Erweiterungen der Dispositio hinaus hat der Schreiber aber
auch Änderungen in den formelhaften Partien der Erstausfertigung des
Notars vorgenommen, die sich natürlich nicht in allen Einzelheiten
ermitteln lassen. Dem Diktat des Notars entspricht, neben den von ihm
selbst geschriebenen Unterfertigungszeilen, besonders die Formulierung
der Datierungszeile mit der falschen Zahl für das Ordinationsjahr (s.
Anm. 2), aber auch dem selten anzutreffenden Fehler bei der Berechnung
des Inkarnationsjahres (s. Anm. 1), deren Korrektur sich hier aus dem
Schlusshinweis auf Heinrichs gescheiterten Ungarnfeldzug (s. Stüllein, Itinerar 39f.) ergibt, ein Fehler, der dem Notar auch in dem wenig
älteren D. † 39 unterlaufen war; übrigens ist die Behauptung Fickers, Beitr. 2,263 über eine ursprüngliche Lücke für Tag und Ort
unzutreffend.
Sonstiges sicheres Diktat des Notars ist nur noch punktuell
feststellbar: Dazu zählt in erster Linie das für ihn
charakteristische, von ihm allerdings immer nur in der Publikatio
verwendete
causa dei (vgl. dazu D.5), das der Schreiber dann in seine dispositiven
Erweiterungen aufgenommen hatte (s. oben); ferner die hervorhebende
Kennzeichnung des Kanzlers Adalbert als Intervenient (vgl. ähnlich
DD.43 u. 44, s. auch D.36); schließlich die (ursprüngliche) Fassung
der ganzen Korroboratio (zu dem
et ab omnibus observetur vgl. z.B. D.44). – Zutat des neuen Schreibers war vielleicht schon die
ungewöhnlich ausführliche Arenga, höchstwahrscheinlich auch die dem
Notar völlig fremde eigenartige Abstufung der Intervenientenliste mit
interveniente (Erzbischöfe) …,
rogantibus ac consulentibus (Bischöfe)
…, postulantibus (Laien) …; mit Sicherheit der singuläre Zusatz
reverenda zu
inpressione in der Korroboratio.
Der Empfängerschreiber ist offensichtlich identisch mit dem Schreiber
(von Walter
in Archival. Zs. 41,60 als “Schreiber B” bezeichnet), dessen Hand Mitis, Studien 113 die Schrift dreier Urkunden für St. Florian aus den
Jahren 1111–1125 zuwies, der beiden Passauer Bischöfe Ulrich von 1111
August 23/Lorch (UB Enns 2,139 no
97; Boshof
Reg. 484; Abb.: Chroust, Mon. pal. II.II, Lief. 16, Erl. zu Taf.5) und Reginmar von 1125 (UB
a.a.O. 163 no
110; Boshof
Reg. 549) sowie des Markgrafen Leopold III. von 1115 Juni 9 (Fichtenau-Zöllner, Babenberger UB 1,2 no
2; Abb.: Chroust
a.a.O. Taf. 5). Der Versuch Kollers (in Festschr. Acht
86ff. und in Festschr. Hausmann
[1977], 285ff.; s. auch B.-Petke
Reg. 102), die drei Urkunden als Fälschungen der Wende vom 12. zum
13. Jh. zu deklarieren, muss als verfehlt gelten, vgl. dazu Erkens
in ZBLG 46,495ff. und Boshof
Reg. 484. – Als charakteristisch für den “Schreiber B” stellen sowohl Mitis
(a.a.O. 113 Anm. 1) als auch Koller
(a.a.O. 91) lediglich das in allen drei Urkunden verwendete
“kleeblattförmige” dipl. Kürzungszeichen heraus, dessen Gestaltung
allerdings zwischen den drei Stücken und auch innerhalb der einzelnen
Urkunden ständig variiert, sich demnach auch von demjenigen des D. †40
leicht unterscheidet.
Gegenüber dieser Variationsfähigkeit erweist sich der Schreiber
insbesondere in den beiden Bischofsurkunden wieder als Meister der
exakten (Selbst-)Imitation: In deren 1. Zeile ist die Elongata des D.
†40 für Invokatio (mit Kreuz statt Chrismon eröffnet) und Intitulatio
bis in alle Einzelheiten perfekt nachgeahmt, einschließlich der
eigenartigen Gestalt des &-Kürzels und sogar unter Beibehaltung des
Fehlers
indiuedue (s. Anm. a); das gilt auch für die Buchstabenformen in den textlichen
Variationen für Aussteller und die anderslautende Devotionsformel
dei gratia sowie für die analog zur Kürzung von
sanctae des D. †40 durch in mittlerer Höhe durchstrichenes
SCAE erfolgten Kürzungen von
aecclesiae (aecclae), episcopus (epc) und
gratia (gra, nur in der Ulrich-Urkunde), diese Durchstreichung weist
überflüssigerweise auch das in beiden ausgeschriebene
dei auf; und während beide Urkunden, anders als D. †40, den Kontext erst
in der 2. Zeile beginnen, ist in der 1. Zeile noch eine Inskriptio
gleichfalls in perfekt nachahmender Elongata angefügt, in der vor
omnibus das &-Kürzel wiederkehrt und
Christi wieder durch mittig durchstrichenes
XPI gekürzt ist.
Die schriftmäßigen Zusammenhänge der vielfach untersuchten drei
genannten Urkunden des “Schreibers B” mit D. †40 sind bisher nicht
gesehen worden, selbst nicht von Hausmann, der nach Ausweis der Vorbemerkung zu DKo.III.82 alle vier Urkunden
kannte, was ihn hätte davor bewahren müssen, die Schrift des D. †40
dem Adalbert A zuzusprechen, und dann auch wohl veranlasst haben
würde, als Exempel für dessen (tatsächlich mit der Erstfassung von D.
†40 einsetzende) neue Schriftphase besser ein Faksimile von D.44 oder
D.50 zu bieten.
Das Original des gegenüber der Erstfassung veränderten D. †40 enthält
überdies an zwei Stellen (s. Anm. n und w) von einer einzigen späteren
Hand stammende und mit derselben helleren Tinte geschriebene
Interpolationen auf so gründlich durchgeführter Rasur, dass vom
getilgten Text keine Spuren mehr erkennbar sind. Die komplexe
Interpolation von Anm. w hat nun Hausmann
in Vorbemerkung zu DKo.III.82 – als Folge seines Nichterkennens der
Identität des Schreibers von D. †40 mit “Schreiber B” (s. oben) –
ausgerechnet diesem “Schreiber B” zugesprochen (“wahrscheinlich von
der Hand eines in den Jahren 1111 bis 1125 nachweisbaren St. Florianer Schreibers”), was
darauf hinauslaufen würde, dass der Schreiber des D. †40 sein eigenes
Werk interpoliert hätte! Dass der an dieser Stelle die Schrift des D.
†40 lediglich nachzuahmen trachtende Interpolator mit Sicherheit nicht
mit “Schreiber B” identisch ist, zeigt sich schon in dem anderen
Aussehen des als typisch für den “Schreiber B” erachteten
“kleeblattförmigen” dipl. Kürzungszeichens, das bei
p(re)diu(m) zweimal verwendet ist, bei dem der Interpolator aber aus dem oberen
Ansatz der schrägen Durchstreichung der liegenden
8 von D. †40 ein geschlossenes Gebilde mit einem nach rechts geneigten
Zipfel machte und die untere Hälfte des Schrägstriches gesondert als
Stiel ansetzte; außerdem ist der bei den Oberlängen von
q(uo)d d(icitu)r als Abkürzungszeichen verwendete tildenartige titulus planus nicht wie
in D. †40 (ebenso in der Ulrich-Urkunde von 1111) von links unten,
sondern von links oben ansetzend gezeichnet.
Dem falschen Zeitansatz der Interpolationen entsprechend hat Hausmann
in dem auf die Schenkung des
predium Kleinzell (in der Höhe von Niederwaldkirchen westlich in der Nähe der
Großen Mühl gelegen) bezüglichen Passus des DKo.III.82 die
Übereinstimmungen mit D. †40 fälschlich durch Petitsatz gekennzeichnet
(S. 145 Z. 18–20; anschließend an obiges
… ędificata est):
et predium Cellę, quod quidam nobiles viri Eppo
et Berinhardus iuxta Mǒhele eidem
tradiderunt ęcclesię. In Wirklichkeit aber stützte sich das Konrad-Diplom wohl, was Hausmann
a.a.O. als alternative Möglichkeit angibt, auf eine verlorene
Traditionsnotiz, und andererseits ist die Interpolation von D. †40
ganz zweifellos von DKo.III.82 abhängig, wobei die Tatsache der
Mitwirkung des
Berinhardus (wohl von Schönhering, s. Zauner
a.a.O. 124; Strnadt
in Archiv f. österr. Gesch. 94.1,160 vermutet in ihm einen Bruder
oder Vetter Eppos) an der Schenkung (vielleicht nur aus Platzgründen)
verschwiegen wurde.
Damit bildet 1142, das Ausstellungsjahr des DKo.III.82, den Terminus
post quem für beide Interpolationen. Dass diese vermutlich erst dem
Ende des 12. Jh. angehören, kann zunächst aus der Schrift der
Interpolation von Anm. n geschlossen werden, wo der Interpolator
anders als bei derjenigen von Anm. w auf Nachahmung der Diplomschrift
verzichtete; dass er in dem Namen
Vuelfone das
l wesentlich höher als das
f zeichnete und dabei das normalerweise schleifenlose
l mit einer einfachen kleinen Kopfschleife versah, gerade das
f aber ohne eine solche ließ, legt die Vermutung nahe, dass ihm
Diplomschrift mit verschleiften Oberlängen nicht mehr vertraut war. –
Übrigens bildet die Nennung Herzog Welfs V. (1072–1120) sicher keine
Erfindung des Interpolators, zumal Welfs Teilnahme am Ungarnfeldzug
durch D. †39, wo er wie hier die Reihe der Laien eröffnet,
nachgewiesen ist; doch wird er dort wie in den meisten sonstigen
Nennungen, nämlich in DD.34, 38, 69, 71, 153, immer nur mit dem
einfachen Titel
dux versehen, nur in D.117 mit dem Zusatz
de Bauaria; vgl. dazu Kienast, Herzogstitel 332 Anm. 150.2 (zu D.117) und 336 mit Anm. 162 (zu
DD.34 … 153), der die Nennung in D. †40 wegen der Interpolation zu
Recht als Beleg für den Zusatz
dux Bauarię ausscheidet (a.a.O. 337 mit Anm. 166). – Der Zusatz
Bauarię erklärt sich am ehesten damit, dass dem Interpolator die genaue
Nennung des im Jahre 1108 für das Gebiet zuständigen Bayernherzogs
wichtig erschien (vgl. Zauner
a.a.O. 120, der allerdings Welfs Nennung selbst fälschlich als
nachträgliche Einfügung wertet).
Zum Problem der Datierung der Interpolationen liefert den unseres
Erachtens entscheidenden Schlüssel die Tatsache, dass am Anfang der
Interpolation von Anm. w auch die Angabe
ad terminos Boemię auf Rasur steht, was sicher nicht eine bloße Angleichung an das
ad fines Boemię der zweiten Grenzbeschreibung (ebenso in DKo.III.82, s. oben)
darstellt, wofür man auch kaum einen so massiven Eingriff in ein
Original vorgenommen hätte. Die Antwort darauf, was ursprünglich auf
das stehengebliebene
usque folgte, liefert vielleicht die Traditionsnotiz (Stülz
a.a.O. 200; Zauner
a.a.O. 116 no
1 zu Ende 11. Jh.-1108) über eine frühere, sicher in dem
omnia allodia von D. †40 eingeschlossene Schenkung des
Eppo de Windibergo über seine
possessio Waldahouin cum omni utilitate, et silve septuaginta virgas
mensurales in latitudine, in longitudine quoque, de loco, ubi
conveniunt Pǒsinpach et Tiuphinpach, usque ad Bauaricos
terminos (zu
Waldahouin und
Tiuphinpach [= das n. Niederwaldkirchen in den Pesenbach mündende Saubachl] s. Zauner
a.a.O. 123; etwas anders Stülz
a.a.O. 200 Anm. 1 u. 2). Es ist daher zu erwägen, dass in D. †40
gleichfalls ursprünglich
(usque) ad Bauaricos terminos gestanden hat (man beachte die Verwendung von
terminos statt
fines); dann ergäbe sich, dass die Interpolationen erst nach etwa 1180
entstanden, als die Herrschaft der Babenberger westlich bis zur Großen
Mühl vorgedrungen war (vgl. z.B. Veit, Hist. Atlas Hochst. Passau 64), wodurch aus der früheren
bayerisch-böhmischen Grenze in diesem Gebiet die Nordgrenze
“Österreichs” geworden war, womit die alte Grenzbezeichnung obsolet
wirken musste.