Angebliches Original (ca. 37,5/39 b : 67/67,5 h) des 12. Jh. im
Stiftsarchiv zu Zwettl (A); Rückvermerk des 15. Jh. (von 1440):
MoCVIIII jar ist geschriben worden, do der prief ist gebn, und ist ma[n
de]s [ge]schriben [unsichere Lesung] IIIcXXXI jar; 16. Jh.:
inutiles. – Zwei Abschriften des 18. Jh. in Bd. 755 rot p. 105–108 (B) und p.
137–138 (C) im Stiftsarchiv zu Göttweig.
Drucke: Aus C oder gemeinsamer Vorlage: Batty╡ n, Leges ecclesiasticae regni Hungariae 2,218 no
46 zu 1109. – Fejér, CD Hungariae 2,50 nach besiegelter Abschrift von 1766 Juli 26 “e
camera imperiali caesareo-regia aulica”, zu 1108. – Aus A: Mayer
in Archiv f. Kunde österr. Gesch.-Quellen 6,294 no
2 zu 1108 = Posse, CD Sax. regiae 1.2,16 no
20 Auszug = Jaksch, Mon. duc. Carinthiae Erg.-Heft 1,7 no
541a/3049 Auszug.
Reg.: Meiller, Reg. Babenberg 12 no
6 mit Anm. 94 (S. 209). – Gebele, Hermann von Augsburg 116 no
29. – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no
116/10. – Kopal
in Bl. f. Landeskunde von Niederösterr. N.F. 12,144 no
1. – Wendrinsky
ebenda N.F. 13,302 no
70. – Gradl, Mon. Egrana 1,10 no
23. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,221 no
1043. – Doeberl, Reg. u, Urk. d. Dipoldinger Markgr. 3 no
5. – Knipping, Kölner Reg. 2,9 no
59. – Steinacker, Reg. Habsburgica 1,11 no
27. – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 95 no
291. – Klaar, Eppensteiner in Kärnten 62 no
83. – Marsina, CD Slovaciae 1,62 no
67. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,243 no
396 (mit Nachtr. S. 359). – Boshof, Passauer Reg. 1,140 no
472. – Böhmer
Reg. 1991. – Stumpf
Reg. 3032, alle zu 1108.
Das Pergament hat durch Feuchtigkeit stark gelitten, wodurch es sehr
steif und wellig geworden und an einigen Stellen beschädigt ist;
namentlich ist die Schrift in der unteren Hälfte ab der 16. Zeile
(vgl. Anm. x) an vielen Stellen durch Wasserflecken und Auswaschungen
weitgehend ausgelöscht, doch erlaubten die Spuren überall eine sichere
Lesung; zur Kontrolle diente die fast buchstabengetreue Abschrift B,
die anscheinend, abgesehen von dem Perg.-Schaden von Anm. y’, das
Original noch in unversehrtem Zustand vorgefunden hatte, während zur
Zeit der wenig jüngeren Abschrift C stärkere Schäden eingetreten (vgl.
Anm. n, e’, l’, f”) und insbesondere erst in der Zwischenzeit die
Auswaschungen erfolgt waren (vgl. z.B. Anm. e’); anscheinend wurde
auch in feuchtem Zustand von oben nach unten über das Pergament
gewischt, wodurch besonders in der linken Blatthälfte die Buchstaben
nach unten gerichtete schwache Fahnen aufweisen. – Die Niederschrift
einschließlich der Einzeichnung des Monogramms erfolgte in einem Zug
mit einheitlicher Tinte; starke Schwankungen im Helligkeitsgrad der
Tinte gehen allein auf den Feuchtigkeitseinfluss zurück. –
Divergierende Lesungen in B oder C haben wir nur in Auswahl
verzeichnet. Wie das Original des D. † 39 – als dessen Empfänger
übrigens seit Stumpf
fälschlich zumeist Heinrich von Schaumburg ausgegeben wird (z.B. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,84f. Anm. 20 u. 23, jeweils mit Bezeichnung Heinrichs als
Graf; zuletzt noch Boshof
a.a.O.) – aus Bamberg ins Archiv von Zwettl gelangte, ist gänzlich
unbekannt. Besitzgeschichtliche Hintergründe scheiden aus, da Zwettl
in Oberviehbach nie Rechte besaß, der dortige Besitz bis zu seiner
Veräußerung im Jahre 1594 der Bamberger Domoblei gehörte (zur
Geschichte vgl. Riedler
in Verh. Niederbayern 36,303ff.). Strnadt
in Archiv f. österr. Gesch. 99,548/Schluss von Anm. 3 bietet keine
Begründung für seine Vermutung, das Stück dürfte von B. Ekbert von
Bamberg (1203–1237) “bei seinem Aufenthalte in Österreich” (gemeint
wohl die erste Jahreshälfte 1237 vor seinem am 5. Juni in Wien
erfolgten Tod, vgl. v. Guttenberg, Bistum Bamberg 1,168f.) nach Zwettl “gebracht und gelassen worden
sein”.
Immerhin könnte die Vermutung eine Stütze darin finden, dass
einerseits das D. † 39 in den zu Ende des 14. Jh. einsetzenden
Kopialbüchern des Hochstifts nicht enthalten ist, andererseits sich
nach Strnadt
a.a.O. 547 in dem nach ihm ca. 1360 entstandenen ältesten Zwettler
Archivindex (heute dort nicht zu ermitteln!) folgendes wohl auf unser
D. zu beziehendes Regest findet:
Item privilegium domini Chunradi
regis Romanorum quinti
datum ecclesie Pabenbergensi super confirmacione cuiusdam predii
Viechbach, quod Hainricus de Schonburch contulit eidem episcopatui; aus der Kombination von
Chunradi und
quinti darf zudem geschlossen werden, dass sich neben D. † 39 auch das
Original des nur durch die Tegernseer Briefsammlung aus der 2. Hälfte
des 12. Jh. in clm 19411 überlieferten DKo.III.63 (s. unten) in Zwettl
befand; eine Erwähnung unseres D., mit falscher Jahreszahl, findet
sich dann wieder in dem von Abt Joh. Bernh. Linck angelegten Inventar
von 1685 (Stiftsarchiv Hs. 1/5 f. 10r, im Anschluss an DH.III.331 von
1055; nicht identisch mit dem von Strnadt
a.a.O. mit Wortlaut des Eintrages zitierten, gleichfalls nicht zu
ermittelnden Index von ca. 1680):
Donatio alia Heinrici V. Rom. regis facta ecclesiæ Babinbergensi sub
anno 1099, uti videtur, salvo sigillo. – Die von Fejér
zitierte Überlieferung des Wiener Hofkammerarchivs (vermutlich
identisch mit der von Mayer
a.a.O. 279 lediglich erwähnten “Abschrift im k. k. Haus- und
Hof-Archiv”) ließ sich nicht ermitteln; sie basierte aber
offensichtlich nicht auf dem Original, sondern auf einer C
nahestehenden Abschrift.
Mit dem Fälschungscharakter des D. † 39 befasste sich bisher nur Strnadt
a.a.O. in der umfangreichen Anm. 3 (S. 546–548), wo er auch die drei
entscheidenden Kriterien aufzeigte:
(1) Das Siegel, für dessen Beurteilung er sich auf offenbar mündliche
Äußerungen Wibels beruft, ist eine roh angefertigte Fälschung, die schon wegen des
Durchmessers von 8,2 cm nichts mit dem im Jahre 1108 in Gebrauch
befindlichen 1. Königssiegel zu tun hat; als Muster vermutete er das
1. Kaisersiegel Heinrichs V. oder das 1. Königssiegel Lothars III.,
während nach Gawlik
in Festschr. Hausmann (1987) 534 Anm. 41 doch wohl nur Heinrichs 1.
Kaisersiegel als Vorlage für das Herrscherbild in Betracht kommt,
dessen Legende
… ROMANORVM IIII IMPR AVG zu
ROMANORVM REX verkürzt wurde, weshalb die Buchstaben des fast den halben
Legendenreif füllenden
ROMANORVM weit auseinander gezogen sind; vom 1. Kaisersiegel besaß man in
Bamberg durch die Doppelausfertigung des D.102 zwei ausgezeichnet
erhaltene Ausprägungen.
(2) Nur durch beträchtlichen Zeitabstand der Fälschung vom
Ausstellungsjahr lässt sich erklären, dass im zweiten Teil unseres D.
der Onkel Herzog Heinrichs III. (1090–1122), B. Adalbero von Bamberg
(1053–1057), gleich zweimal (Z. ■ u. ■) als sein
frater bezeichnet ist (s. Strnadt
a.a.O. 547 u. 548).
(3) Wenn, abgesehen von den übrigen Laienzeugen, fast alle Grafen (mit
Ausnahme von
Lǒdewicus [von Thüringen] und
Peringer [von Sulzbach]) mit Geschlechtsnamen ausgestattet sind, so war das
nach Strnadts zutreffender Feststellung (a.a.O. 548) “um 1150, aber nicht 1108
möglich”, wie auch die Beispiele von DD.38 und †40 mit teilweise
denselben Personen zeigen; nach ihm (a.a.O. 548 u. 554f.) war übrigens
der Graf
Wergant nie nach Plain benannt; und zumindest ein Anachronismus ist auch die
Benennung des
comes Adalbertus de Bogen, da die Mitglieder der Grafenfamilie erst nach der Umwandlung ihres
bis dahin namengebenden Stammsitzes Windberg in ein
Prämonstratenserstift (bald nach 1140) nach Bogen benannt wurden (vgl. Strnadt
a.a.O. 632ff. und Mohr, Trad. des Kl. Oberalteich 110* Anm. 3).
Kaum zu beantworten ist allerdings die Frage, wie der demnach
frühestens nach 1140 tätige Fälscher die im ursprünglichen Original
fehlenden Geschlechtsnamen eruiert haben könnte: Vielleicht verfügte
er über eine ungefähr gleichzeitige Abschrift oder eine andere
Aufzeichnung, in der nach dem Beispiel der Traditionsbücher die
Zubenennungen interlinear über die auf der Zeile stehenden Vornamen
gesetzt gewesen wären. – Wir besitzen auch einen Anhaltspunkt für die
Existenz einer solchen, zweifellos mit Zeugennamen ausgestatteten
Aufzeichnung: Das im 2. Teil unseres D. erwähnte Regensburger
Beweisverfahren vor Heinrich IV., der mehr als zwanzig Male in
Regensburg weilte, gehört zweifellos zu dem durch DDH.IV.482–486
(davon DD.482–485 ohne jede Beteiligung der Kanzlei entstanden)
belegten dortigen Aufenthalt von Januar/Februar 1104; denn in D.483
von 1104 Jan. 14 wird in der umfangreichen Zeugenliste unter den
laici, qui viderunt et audierunt (in der sonst wörtlichen Wiederholung der Zeugenliste in D.484 heißt
es:
laici quoque, qui interfuerunt et audierunt) auch
Heinrich de Scǒuunburch genannt, der sonst nie an Heinrichs IV. Hof nachweisbar ist; von den
hiesigen Laienzeugen begegnen dort noch
dux Welf (et frater eius Heinrich), Peringer (de Sulzbach, Sigehart et frater eius), Friderich de Tengelingen, … Wicpreht (et filius eius de Saxonia) … und nach Heinr. von Schaumburg noch
Heriman de Ratelenberga, Gerloch de Orth; in D.485 begegnet auch
dux Fridericus.
Falls über die Regensburger Handlung von 1104 nicht auch von Heinrich
IV. ein verlorenes, den Streitregelungen der DDH.IV.483 u. 485
vergleichbares Diplom ausgestellt wurde (die Bemerkung, dass Herzog Heinrich den Beweis dafür
idoneis testibus [Z. ■] führte, spricht keineswegs dagegen), muss jedenfalls eine
andere schriftliche Aufzeichnung existiert haben, welcher der Fälscher
wohl außer der Formulierung
qui viderunt et audierunt auch einen Teil der Zeugen unseres D. entnommen haben wird, die er mit
denjenigen der Preßburger Handlung und (dortigen?) Beurkundung
vermengte; man wird dabei vor allem an die Personen aus dem
Regensburger Raum (z.B. Gerloch von Mariaort b. Regensburg) und aus
Bayern denken dürfen.
Damit entfiele auch die Grundlage dafür, die zahlreichen Zeugen
unseres D. alle
als Teilnehmer an Heinrichs Zug nach Ungarn in Anspruch zu nehmen,
wie es bei Meyer von Knonau, Jahrb. 6,81ff. mit Anm. 20 u. 23 geschieht. – Man wird übrigens in
Betracht ziehen müssen, dass der in Preßburg abgeschlossenen Handlung
schon Vorverhandlungen – mit entsprechenden Aufzeichnungen und Zeugen
– vorangegangen waren, etwa in Regensburg, wo Heinrich vor dem
Aufbruch zum Feldzug vermutlich einen Hoftag abhielt (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 84 Anm. 20), oder in Passau, wo Herzog Almus, der Bruder König
Colomans von Ungarn, vor Heinrich erschienen sein soll (a.a.O. 82 Anm.
18); die Zeugen von D. † 39 könnten demnach zu drei
verschiedenen Handlungen gehören.
Vor dem Versuch der letztlich unmöglichen Scheidung zwischen echtem
Kern und späteren Verfälschungen bedarf es noch einer Klärung der
sachlichen Hintergründe, deren Darstellung in D. † 39 und in den
sonstigen Quellen nicht unerheblich divergiert: Nach den Anniversarien
des Bamberger Domstifts war die Schenkung Oberviehbachs durch B.
Adalbero, den jüngeren Sohn des 1035 abgesetzten Herzogs Adalbero von
Kärnten, auf den Widerstand der
heredes gestoßen, weshalb es erst B. Eberhard II. (1146–1172) von diesen
auslösen musste (… Quod cum ab heredibus suis impeteretur, Eberhardus nonus episcopus
ab eis absolvit …; vgl. Riedler
a.a.O. 305f. u. 326f. Beil. I.a/b; Strnadt
a.a.O. 547; v. Guttenberg, Bamberger Reg. 121 no
269; Ders., Urbare des Domstifts zu Bamberg 1,149f. no
22/4 u. 10); das
heredes meint zunächst B. Adalberos Bruder, Graf Markwart († 1076), auf den
sich die im zweiten Teil unseres D. fälschlich auf seinen Sohn, Herzog
Heinrich III. (Z. ■:
ipse), angewandte Bemerkung bezieht, dass er und sein bischöflicher Bruder
ihr Erbe zu ungeteilter Hand besaßen (ab invicem non diviserant; vgl. dazu auch Klaar
a.a.O. 97 mit Anm. 5), weshalb B. Adalbrero nicht selbständig über
Oberviehbach verfügen konnte. Eine nächste Nachricht im Catalogus abb.
s. Michaelis Babenberg. des Abtes Andreas von Michelsberg (MGH SS
12,908 Z. 36ff.) berichtet, dass B. Otto (1102–1139) den dem
Domkapitel gehörigen Besitz von Heinrich von Schaumburg gegen Zahlung
von 80 Pfd. Silber einlöste, dessen Sohn Ulrich damit belehnte und
dafür das Domkapitel mit anderem Besitz entschädigte (Vihtpach ad oblacionem eorundem fratrum canonicorum pertinens [am Beginn des Abschnitts Z. 26 ist vom
altare sancti Georgii die Rede], sed alienis dominis per multos annos indebite serviens, ab Heinrico
de Scowenburck 80 argenti libris redemit, quod Udalrico filio eius in
beneficium prestans pro eodem fratribus Binezperck concessit …).
Dies besagt einerseits, dass B. Otto Oberviehbach ans Hochstift
zog, was sich mit der Nachricht unseres D. deckt, dass Heinrich von
Schaumburg
altari sancti Petri “schenkte” (zur unterschiedlichen Zuordnung des Georgs- und des
Petrusaltars vgl. D.232); andererseits waren die Schaumburger demnach
schon länger im (Lehen-)Besitz von Oberviehbach, während der erste
Teil unseres D. den Eindruck erweckt, “Übereignung” des Besitzes durch
Herzog Heinrich III. an den Schaumburger und “Schenkung” durch diesen
an Bamberg seien in einem einzigen Akt im Jahre 1108 vor dem König
erfolgt, unter Ausklammerung der Vorgeschichte, die erst im zweiten
Teil zur Sprache kommt. – Womöglich ist aber die Darstellung bei aller
Verkürzung doch in gewisser Weise zutreffend, da mit der Übereignung
an das Hochstift in rechtlicher Hinsicht ein neuer Anfang gesetzt
wurde; zu einem Erklärungsversuch für die Maßnahme B. Ottos vgl. Riedler
a.a.O. 309 und Trotter
in MÖIG 43,113.
Diese Änderung hatte jedoch offenbar keinen Bestand, weil später
wieder das Domkapitel als verfügungsberechtigt erscheint; denn durch
DKo.III.63 von 1141 Juni/Juli (Regensburg), das ohne Rückbezug auf
unser D. über die Schenkung B. Adalberos, die Rückgängigmachung durch
Herzog Heinrich und die Belehnung Heinrichs von Schaumburg durch
diesen berichtet, kam es zu einer Teilung zwischen dem Domkapitel und
einer Enkelin Heinrichs von Schaumburg mit der Bestimmung, dass deren
Teil nur noch an ihren ältesten Leibeserben übergehen und danach ans
Domkapitel zurückfallen solle. – Mit dem Erben von Heinrichs Enkelin
ist aber nun erst die dritte Generation nach Heinrich, und sogar erst
die zweite nach seinem Sohn Ulrich, von dem aus unser Text rechnet,
erreicht; der nach dessen Tod vorgesehene Heimfall steht demnach in
Widerspruch zu unserem D., das noch eine vierte Generation (nach
Ulrich; und letztlich weitere) vorsieht. Daher ist die Ansicht Strnadts a.a.O. 547f. verfehlt, das D. † 39 sei mit dem Ziel der Erwirkung
des DKo.III.63 (von ihm auf 1148–52 datiert) angefertigt worden;
vielmehr muss zwingend davon ausgegangen werden, dass unser D. in
seiner verfälschten Gestalt erst nach
dem D.Ko.III.63 entstanden ist, wobei als Terminus ante quem
womöglich das Ende der Regierung B. Eberhards (-1172; s. oben) gelten kann. – Wenn die Ansicht Klebels in ZGO 102,147 zutrifft, dass der im DKo.III.63 vorgesehene Heimfall
nie eingetreten ist, so könnte unser D. als Reaktion darauf mit dem
Ziel der Wahrung einer Minimalposition gegenüber den Schaumburgern
entstanden sein.
Dem eindeutigen Falsum lag nun mit Sicherheit ein echtes D. Heinrichs
des angegebenen Datums zugrunde, das von Notar Adalbert A verfasst
war. Dessen Diktat entsprechen zunächst zur Gänze Protokoll und
Eschatokoll, die allerdings teilweise durch den unfähigen Fälscher
verunstaltet sind: Einwandfrei ist die Signumzeile unter Einschluss
der seit Anfang des Jahres 1108 gültigen Gestaltung des Monogramms.
Die Eröffnung der Rekognitionszeile durch ein
Ego, wie sie erst unter Lothar III. aufkam, ist zweifellos auf den
Fälscher zurückzuführen, der sich dafür vermutlich an dem in der
kopialen Überlieferung eines Eschatokolls ermangelnden DKo.III.63
orientierte. Dem Fälscher anzulasten ist aber auch eine
offensichtliche Verkürzung des Wortlautes der Rekognitionszeile, die
im Original wahrscheinlich
… vice Rothardi Maguntini archiepiscopi et archicancellarii gelautet hatte (vgl. z.B. DD.35, 36, †40), jedenfalls konnte in
kanzleigemäßer Formulierung allenfalls das
et archicancellarii fehlen (z.B. DD.37 u. 43), aber nie der Erzbischofstitel. Insbesondere
stimmt die Formulierung der Datierung wörtlich mit derjenigen der
gleichzeitigen Diplome überein, einschließlich des seit D. † 31
falschen Ordinationsjahres (s. Anm. 4), darüberhinaus aber auch des
falschen Inkarnationsjahres 1109, eines Fehlers, der dem Notar auch in
seinem nächsten, einen guten Monat jüngeren D. † 40 unterlief. Dem
Diktat des Notars fremd ist das
vero vor
dominicęincarnationis, wir glauben aber wiederum, dass hier das Vorbild des DKo.III.63
wirksam war, auch wenn das
vero in Konrads III. Diplomen immer vor
regni eius steht (vgl. z.B. die übrigen Diplome Konrads aus dem Jahre 1141,
DD.56–59, 61, 62, 64).
Vom Kanzleinotar war aber überdies wohl auch das verlorene Original
mundiert gewesen: Dafür spricht jedenfalls die Füllung des Chrismon
mit senkrechten Wellenlinien, womit der Fälscher unzulänglich das
Wellenlinien-Raster des Notars nachahmte; so wie er hier jedoch die
Auf- und Abstriche am
C wegließ und andererseits dessen Bogen außen mit kurzen Borsten
besetzte, gelang ihm auch nur ganz mangelhaft die Nachahmung der
Elongata der ersten Zeile, wobei er auch im Umfang ihrer Anwendung
ganz singulär verfuhr: Eröffnung des Kontextes noch in der 1. Zeile in
Elongata, was in kanzleigemäßen Diplomen nur selten begegnet (von den
von Adalbert A bis dahin geschriebenen Originalen nur in DD.9 u. 20),
mit einem ganz unüblichem Spatium davor (s. Anm. c) und mit Wechsel
dann noch in der 1. Zeile zu Normalschrift; dies spricht für
Schwierigkeiten des Fälschers bei der Lesung der Elongata, was ihn
dann wohl bei den Unterfertigungszeilen zum gänzlichen Verzicht auf
sie bewog und was wahrscheinlich auch für die kanzleiwidrige Stellung
des vielleicht ursprünglich übersehenen
quintus am Schluss der Intitulatio ursächlich war. – Die Unfähigkeit des
Fälschers, sich an einem Vorbild zu orientieren, offenbart sich
schließlich in der Plazierung des Siegels, das sich am Original sicher
in der rechten Hälfte befand, im linken Drittel zwischen
Unterfertigungszeilen und Datumzeile; die Siegelfälschung war im
übrigen wohl dadurch erforderlich geworden, dass das echte Siegel beim
Versuch seiner Übertragung vom Original auf das Falsum zu Bruch
gegangen war.
Zum Bestand des ursprünglichen Textes hat mit Sicherheit noch die
Arenga gehört, da das dortige
mediocritatem nostram nur vom Kanzleinotar formuliert sein konnte; bei der Korroboratio
spricht u.a. das
sigillo nostro statt kanzleiüblichen
sigilli nostri impressione zumindest gegen unveränderte Bewahrung eines ursprünglichen
Wortlautes.
Was jedoch im gesamten dispositiven Text ursprünglich ist, entzieht
sich einer diktatmäßigen Überprüfung. Es spricht jedenfalls alles
dafür, dass der ganze zweite Teil ab
Nolumus hic preterire … zur Gänze eine spätere Einfügung darstellt, einmal wegen der
partiellen Wiederholung des Inhalts des ersten Teiles, namentlich aber
wegen seiner anachronistischen Partien, in denen Herzog Heinrich III.
einerseits zum Aktionspartner seines Onkels Adalbero gemacht (die
inkriminierte Stelle
… ipse et frater suus Adilbero … ist nicht mit Strnadt
a.a.O. 548 durch Ersatz des
frater durch
patruus zu heilen), andererseits aber in Erbenrolle dargestellt wird (sic igitur … hereditavit …). Im ersten Teil ist zweifellos der mit
Preterea eröffnete abschließende Satz über den
quartus heres spätere Zutat; evtl. sind auch die vorangehenden Bestimmungen über ihn
und den
tercius heres manipuliert.
Lassen sich im übrigen gegen den Inhalt des ersten Teiles keine
weiteren zwingenden Einwände erheben, so ist mit Sicherheit sein
ursprünglicher Wortlaut bei der Endredaktion des gesamten Falsum nicht
unberührt geblieben: Dafür spricht insbesondere die in beiden Teilen
auffällige Betonung des
in presentia nostra (Z. ■ u. ■), die noch unterstrichen wird durch
coram nobis et principibus (im 1. Teil einmal Z. ■, im 2. Teil zweimal Z. ■ u. ■) und die im 2.
Teil zweimal begegnende Parallelformulierung
coram genitore nostro et principibus (Z. ■ u. ■). – Für die Bestimmung der Ortsnamen verweisen wir auf Zoepfl-Volkert
a.a.O.