Original (ca. 55,5 b : 44 h) im Staatsarchiv zu Dresden (A);
Rückvermerk des 12. Jh.:
Preceptum de Trebez; 14. Jh.:
Privilegium …, 15. Jh.:
et habetur XV. folio libelli parvi privilegiorum.
Teilfaks. (ohne Datumzeile): Hausmann, Reichskanzlei Taf. 1.
Drucke: Horn, Commentationes 7 unvollständig und ungenau. – Aus A: Gersdorf, CD Sax. regiae 2.1,46 no
42 fehlerhaft. – Heinemann, CD Anhalt. 1.1,135 no
170 unvollständig und fehlerhaft (mit fälschlicher Angabe “Stumpf
Reg. no. 3027”). – Posse, CD Sax. regiae 1.2,14 no
17 unvollständig.
Reg.: Schultes, Dir. dipl. 1,223 no
14. – Raumer, Reg. Brandenburg 1,126 no
700. – Erhard, Reg. Westf. 1,218 no
1356. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,220 no
1039. – Knipping, Kölner Reg. 2,9 no
57. – Vogt, Herzogtum Lothars 149 no
7. – Schieckel, Reg. Dresden 1,35 no
39. – Böhmer
Reg. 1987 – B.-Petke
Reg. 10. – Stumpf
Reg. 3029.
Nach Hausmann
a.a.O. 64 no
13 wäre das Original von Notar Adalbert A nicht nur verfasst (zu
causa dei s. D.9), sondern auch geschrieben gewesen. Die Zuweisung der Schrift
an den Notar ist jedoch unrichtig; man muss vielmehr die Hand wohl
eines Empfängerschreibers annehmen, der die Schrift eines ursprünglich
von Adalbert A mundierten Originals lediglich nachzuahmen versuchte,
was ihm namentlich bei der Nachzeichnung der Elongata nur unzulänglich
gelang:
Dies gilt insbesondere für die 1. Zeile, in der dem Schreiber
einerseits zwei Schreibfehler unterlaufen sind (vgl. Anm. a; s. auch
Anm. b), andererseits entspricht dem Schreibusus des Notars nicht die
Ausstattung der von diesem übernommenen Einkerbung der Rundung des
d mit schneckenartigen Einrollungen, gleiches gilt für die bei diesem
nicht anzutreffende manieristische Schreibung des &, ferner für die
Schreibung des
R von
rex sowie auch für die unvollständige Füllung der 1. Zeile (zu beidem vgl.
Anm. c).
Dem Vorbild des Notars entspricht wiederum die unterschiedliche
Gestaltung der
Oberlängenverschleifungen einerseits innerhalb der Elongata (mit
Umschlängelung der Oberlängen; hier nicht einheitlich) und
andererseits innerhalb des Kontextes (mit vorgeschalteten 1–3
Doppelschleifen; vgl. dazu Vorbemerkung zu D. † 31); während Adalbert
A jedoch im Kontext durchwegs nur
f und langes
s entsprechend ausstattet, haben hier vielfach, allerdings sehr
unregelmäßig, auch die Schäfte von
b, d, h und
l Verschleifungen; am auffälligsten ist sodann, dass der Schreiber, der
auch in der Elongata kein einheitliches dipl. Kürzungszeichen
verwendet, im Kontext dafür mit 4–5 unterschiedlichen Formen (davon
fast keine ganz einheitlich) aufwartet, von denen keine derjenigen des
Notars entspricht.
Dieser Befund lässt sich wohl nur so erklären, dass der Empfänger mit
einer vom Notar geschriebenen Erstausfertigung aus unbekanntem Grund
nicht zufrieden gewesen war, die Kanzlei aber dann die Reskribierung
nach dem gegebenen Muster einem der eigenen Schreiber des Bischofs
überließ. – Eine verfälschende Absicht hat jedenfalls nicht bestanden,
da am Inhalt des mit einwandfrei befestigtem echten Siegel versehenen
erhaltenen Originals nichts zu beanstanden ist: Die 9 Hufen verwendete
nämlich B. Herwig von Meißen 1114 zur Ausstattung des weit entlegenen
(ca. 25 km ö. Leipzig), von ihm gestifteten Kollegiatstiftes Wurzen
(vgl. Schlesinger, Kirchengesch. Sachsens 2,203ff.), wobei er ausdrücklich, in
teilweise wörtlicher Anlehnung an D.37 (durch Petitsatz
gekennzeichnet), die Übereignung durch Heinrich V. hervorhob:
Dedimus
etiam illuc novem mansos, sex in * villa, quae dicitur
Trebene, sitos et tres in villa, que
dicitur Thorwan [Verlesung für
Chorwati], quae Hinricus quintus Romanorum rex
cyrographo suo ecclesiae contradidit nostra impetratione et aliorum archiepiscoporum, episcoporum, comitum
interventu et testimonio (vgl. Bönhoff
in Beitr. z. sächs. Kirchengesch. 27,1ff. mit Text 2ff.).
Eine Anzahl der Intervenienten von D.37, darunter B. Herwig, begegnet
unter den Absendern des als Privatarbeit anzusehenden und undatierten,
offensichtlich in das Jahr 1108 gehörigen Aufrufes der Bischöfe und
Grafen der Magdeburger Kirchenprovinz zur Hilfe gegen die Slawen
(Druck: Kehr, UB d. Hochst. Merseburg 75 no
91; zur Bewertung vgl. Tangl
in NA 30,183ff., bes. 190 Anm. 1 mit Erwähnung von D.37; Knoch
in Jahrb. f. Gesch. Mittel- u. Ostdt. 23,1ff.); da die Absender sich
sabbato in ebdomada rogationum (= 1108 Mai 16) in Merseburg zu einem
conventus treffen wollten, muss der Aufruf wohl im Laufe des Monats April
ergangen sein; interessant ist, dass der in D.37 intervenierende EB.
Friedrich 1. von Köln zu den Adressaten des Aufrufes zählte.
Zu B. Herwig († 1119 Juni 27), der als Nachfolger B. Bennos († 1106
Juni 16; s. Bönhoff
a.a.O. 4) vermutlich von Heinrich V. investiert und von dem
königstreuen EB. Heinrich von Magdeburg († 1107 April 15) geweiht
worden war, vgl. Benz, Stellung der Bischöfe 14f. und Rittenbach-Seifert, Gesch. der B. von Meissen 76f. In Anbetracht seiner hervorhebenden
Bezeichnung als
noster dilectus fidelis wird Herwig in Heinrichs Diplomen auffallend selten genannt, nämlich
außer seiner ersten Nennung in unserem D. und dem gleichzeitigen D.36
nur noch und letztmals in D.135 von 1114 Aug. 26 bei Heinrichs
Erfurter Aufenthalt; da Herwig am 16. August desselben Jahres, also
nur 10 Tage vorher, die Weihe seines Stiftes Wurzen vorgenommen hatte
(s. Benz
a.a.O. 15 Anm. 3), ist es denkbar, dass er nur deshalb nach Erfurt an
den Hof gekommen war, um nachträglich die kaiserliche Genehmigung zur
Verwendung der dem Hochstift Meißen geschenkten Güter als Dotation für
Wurzen einzuholen. Ein weiteres Mal ist Herwig im Sommer 1110 im
Gefolge Heinrichs anzutreffen, als er als Mitkonsekrator (gemeinsam
mit B. Albuin von Merseburg) an der Weihe des Wormser Domes teilnahm
(s. Vorbemerkung zu D.334). – Großkorbetha liegt ca. 8 km nö.
Weißenfels an der Saale, von dem nahegelegenen Burgward Treben blieb
nur die Bergkirche erhalten, während das Dorf eingegangen ist (vgl. Schlesinger
a.a.O. 1,177). – Mit Hilfe von D.37 wurde das D. † 282 gefälscht.