Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<*339.>>

Unsicher.

Heinrich genehmigt einen Gütertausch zwischen den Klöstern Sindelsberg und Maursmünster.

(1123 Januar?).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Die undatierte Urkunde der Bertha magistra des 1115/1117 gegründeten Frauenklosters Sindelesberc, mit der sie einen mit Abt Adelo (1117–1132) von Maursmünster (Mauri monasterii; 1,5 km sö. Sindelsberg, 6 km s. Zabern) getätigten Gütertausch beurkundet (Schoepflin, Alsatia dipl. 1,196 no 247 “ex charta membran.” zu ca. 1120; Würdtwein, Nova subsidia 7,44 no 18 “ex autographo” zu ca. 1121; Grandidier, Hist. eccl. d’Alsace 2,245 no 589 zu Ende 1122/Anf. 1123; Spach, Oeuvres choisies 3,98ff.; Herr, Sindelsberg 86 no 1 und 101ff. in no 4 zu 1121), endet folgendermaßen (s.a. Auszug bei Wentzcke, Strassburger Reg. 305 no 406 zu “um 1120” und Stüllein, Itinerar 85 mit Anm. 7 zu 1120/2. Jahreshälfte): Facta sunt hęc sub conditione sanctę Romanę ecclesię …, Calixto presidente in sede sanctę Romanę ecclesię, Heinrico iuniore regnante imperatore et episcopo Argentinensi Cunone, quorum auctoritate et predictorum testium confirmatione loco nostro hanc commutationen: et traditionem assignavimus et vinculo anathematis confirmavimus.

Die Urkunde ist abschriftlich überliefert innerhalb einer kunstvoll aufgebauten (Gruppierung der an allen vier Rändern als Oberrand orientierten Texte auf einem u.a. durch diagonale Schriftbänder aufgeteilten Blatt um eine in dessen Zentrum plazierte Abbildung der Klosterkirche), fälschlich als “Stiftungsurkunde” bezeichneten Aufzeichnung mit Chronik- und Urbarcharakter, deren Entstehung Herr a.a.O. 8 in das Jahr 1146 datiert (Faks.: Spach a.a.O. nach S. 96; Dr.: a.a.O. 94ff. mit frz. Übers. und Herr a.a.O. 89 no 4). – Über denselben Gegenstand und mit weitgehend denselben, aber weniger Zeugen gibt es eine Bestätigungsurkunde B. Stephans von Metz (1120–63; Herr a.a.O. 86 no 2), die Herr als Kopie aus den 30er Jahren des 12. Jh. ansieht und die in der zweigeteilten Datierung im ersten Teil (Facta est … mit folgender Zeugenliste und Sanktio) die falsche Jahreszahl 1115 (anno ab incarnatione domini millesimo centesimo XVo) und gegen Ende das Tagesdatum Januar 26 bietet (Data apud Sindenum montem VII. k. febr.; die Bertha-Urk. nennt gleichfalls als Handlungsort in habitatorio loco nostro).

Beide Urkunden sind wegen der identischen Zeugen zweifellos als ungefähr gleichzeitg anzusehen, zumal B. Stephan erklärt, dass der Tausch per nostram manum nostrumque [Dr.: nostramque] consensum erfolgt sei. Herr a.a.O. 12ff. möchte beide auf die Jahre 1121 und 1122 eingrenzen: Für 1122 als Terminus ante quem stützt er sich, wie Grandidier a.a.O. 246 Anm. a, zutreffend auf die Nennung B. Kunos von Straßburg, der im Januar 1123, wohl während des durch DD.247/248 von 1123 Jan. 23/24 belegten Straßburger Aufenthalts Heinrichs, abgesetzt wurde (vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,243 Anm. 19, Wentzcke a.a.O. 306 no 411); sein gleichzeitig eingesetzter Nachfolger, B. Bruno, begegnet erstmals in D.253 von 1123 März 12.

Der Terminus post quem ergibt sich für Herr aus der Tatsache, dass die Bischofsurkunde ihre Zeugenliste (in presentia probabilium personarum), über die Bertha-Urkunde hinausgehend, abschließt mit et Dietvini tunc temporis Gorziensis abbatis, sed postea cardinalis, da Dietwin (zu ihm, Kard.-B. von S. Rufina seit 1134, vgl. Bachmann, Legaten 40ff.), vorher Prior von Maursmünster, im Jahre 1121 Abt von Gorze geworden sei, wofür er sich auf einen von ihm entdeckten Äbtekatalog des 18. Jh. (vgl. in ZGO 60,527 Anm. 4) beruft. Die Literatur setzt jedoch den Beginn von Dietwins Gorzer Abbatiat durchwegs einige Jahre später an: Bachmann a.a.O. 42 vermutet das Jahr 1126, Bornert in Lex. d. MA 6,415 spricht von “um 1125” und Schneider in Dict. d’hist et géogr. 21,817, der für seinen Vorgänger, Abt Isenbald I., die Jahre 1121–24 verzeichnet, bietet für Dietwin die Belegjahre 1126 u. 1132.

Damit scheitert der Versuch Herrs (a.a.O. 16f.), die Jahreszahl 1115 der Bischofsurkunde durch 1121 ersetzen zu wollen, wobei insbesondere die Vermutung verfehlt ist, statt der Zahl XV der Kopie habe im Original die Zahl XXI gestanden, deren “Ziffern … vielleicht etwas dicht aneinander geschrieben” waren. Eine paläographisch näherliegende Verlesung von XXV des Originals (also 1125) scheidet wegen der Nennung B. Kunos aus. Die Jahreszahl 1125 würde zwar evtl. zur Erwähnung des Gorzer Abbatiats Dietwins passen, doch muss in Zweifel gezogen werden, dass dessen oben zitierte Erwähnung im Text der Bischofsurkunde ursprünglich ist. Dies gilt erst recht für die in einer echten Urkunde undenkbare Formulierung, mit der Dietwin in der Signa-Liste aufscheint, in der am Schluss der Urkunde, nach dem Data …, die Zeugennamen wiederholt sind: Signum Dietvini abbatis et cardinalis; während Herr, der (a.a.O. 15) eine inhaltliche Verfälschung der Urkunde ausschließen möchte, an dieser Stelle, wegen seiner Datierung des Beginns des Gorzer Abbatiats auf 1121, nur – wie im Text – die Erwähnung der Kardinalswürde dem Kopisten zuschreibt, der an mehreren Stellen kommentierende Zusätze machte, sind beide Titel in Dietwins “Unterschrift” zu verwerfen und wäre überdies in Frage zu stellen, dass die Signa-Liste ursprünglich ist und nicht eher ein Konstrukt aus der Zeugenliste darstellt. Dietwin wird bei der Handlung allenfalls als Prior seines Klosters anwesend und als solcher (im Text) genannt gewesen sein; die Erwähnung seines (späteren) Abbatiats muss für einen Datierungsversuch ganz vernachlässigt bleiben. Es bleibt als alleiniger Anhaltspunkt das Datum der Absetzung B. Kunos gegen Ende Januar des Jahres 1123. Geht man nun davon aus, dass Heinrichs Aufenthalt in Straßburg schon in der ersten Januarhälfte dieses Jahres begonnen hatte, könnte damals die auctoritas Heinrichs eingeholt worden sein, was eine Korrektur des Datums der den erfolgten Tausch bestätigenden Urkunde B. Stephans auf 1123 Jan. 26 erlauben würde. Letzlich steht zwar jeder Erklärungsversuch auf schwachen Füßen; doch könnte unser Zeitansatz darin eine Stütze finden, dass in D.248 zwei der in den Urkunden Berthas und Stephans genannte Zeugen begegnen, die Grafen Folmar II., Burggraf von Metz (Steph.: Volmarus Metensis advocatus; Bertha: Volmarus iunior, advocatus eiusdem civitatis), und Hermann (von Froburg).