Original (ca. 36/36,5 b : 33,5/34,5 h) im Hauptstaatsarchiv zu
Düsseldorf (A); Rückvermerk des 15 Jh. (zweifach):
Decima in Homel.
Drucke: Aus A: Günther, CD Rheno-Mos. 1,181 no
86. – Beyer, Mittelrhein. UB 1,491 no
429 “aus neuerer Abschrift” (= evtl. die heute dem Original
beiliegende Pap.-Abschrift des 19. Jh.).
Reg.: Mittelrhein. UB 2,674 no
474. – Wauters, Table chronol. 2,75. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,465 no
1670. – Posse, Kaisersiegel 5,217 in Anm. 6 – Stumpf
Reg. 3115.
Das an den Falten (1 Längs-, 2 Quer-) durch Moder beschädigte,
aufwendig gestaltete Original, mit Elongata für die Invokatio, weiten
Zeilenabständen und Verwendung der diplomatischen Minuskel (vgl.
Abb.-Hinweise in Anm. 1 und 2), war augenscheinlich am Muster einer
Königsurkunde orientiert, zweifellos im Hinblick darauf, dass nach
Aussage des Textes die fertige Urkunde dem Kaiser vorgelegt und zum
Zeichen seiner Bestätigung mit seinem Siegel versehen werden sollte,
auch wenn dies mit dem
presenti sigillo nicht ausdrücklich gesagt ist. Obwohl auf dem Pergament ausreichend
Platz vorhanden gewesen wäre (Abstand zwischen der mit
millesimo endenden 8. Zeile und dem unterem Rand ca. 11,5 cm; der Schluss der
Datierung füllt nur noch wenig mehr als das vordere Viertel der 9.
Zeile), ist es jedoch nie zu einer Besiegelung gekommen, wie aus dem
Fehlen von Einschnitten für die Siegelbefestigung und der Tatsache
hervorgeht, dass in dem denkbaren Siegelraum unter der letzten Zeile
im Abstand von ca. 3,5 cm eine Querfalte verläuft.
Nach Ficker, Beitr. 1,283 bezieht sich die Datierung nicht auf die Handlung,
sondern auf die für die kaiserliche Besiegelung gefertigte
Beurkundung. – Stumpf
reihte D.336 hinter D.132 (= Reg. 3114) von 1114 Juni 16 ein,
offenbar weil er der Ansicht war, bei dessen Ausstellort
Tollendorf (= Ober- bzw. Niederdollendorf in Stadt Königswinter) handle es sich
um den in der Nordeifel, ca. 22 km ssw. Münstereifel gelegenen Ort
Dollendorf (Gem. Blankenheim Kr. Euskirchen). Man wird allerdings
annehmen dürfen, dass Abgesandte des Klosters tatsächlich damals mit
der fertigen Urkunde in dem mit knapp 35 km allenfalls zwei Tagereisen
von Münstereifel entfernten rheinischen Dollendorf den Hof aufsuchten
(so auch Goerz
a.a.O.). – Womöglich kam es nicht zur erwünschten Besiegelung, weil
man den Hof bei der Ankunft nicht mehr antraf, sicher nicht deshalb,
weil dieser sich inzwischen für den geplanten Feldzug nach Friesland
eingeschifft gehabt hätte (vgl. dazu Stüllein, Itinerar 63 mit Anm. 6 und 7), sondern weil Heinrich wahrscheinlich
die Belagerung des rechtsrheinischen, ca. 30 km rheinabwärts gelegenen
kölnischen Deutz begonnen hatte (vgl. dazu Vorbemerkung zu D.132)..
Bei dem
advocatus ipsius loci handelt es sich um den Edelfreien Rudolf von Hart, der allerdings nur
Untervogt war, während die (Prümer) Hochvogtei im Gebiet von
Münstereifel in der Hand des Grafen Theoderich I. von Are (1087–1126)
lag; beide zusammen begegnen an der Spitze der
laici liberi in einer Urkunde Abt Poppos von Prüm für Münstereifel von 1112 (Lacomblet, Niederrhein. UB 4,767 no
615):
comes Theodericus de Ara, eius loci summus advocatus, Rudolfus
subadvocatus; in einer Urkunde Poppos aus demselben Jahr (a.a.O. 767 no
614) heißen sie unpräzise
comes Tedericus de Arhe, Rudolfus advocatus Monasteriensis. – Zur Vogtei vgl. Wohltmann
in Westd. Zs. 28,375 u. 414, Bader, Gesch. der Grafen von Are 118 u. 120f. Zur Geschichte des aus einer
um 800 von der Abtei Prüm gegründeten Zelle hervorgegangenen Klosters,
das zu Beginn des 12. Jh. in ein Kollegiatstift umgewandelt wurde (Lacomblet
no
614 spricht von
canonici und deren hergebrachtem Recht der
libera electio prepositi et decani) vgl. knapp Herborn
in Lex. d. MA 6,918.
Für die genealogische Zuordnung der Justina, deren im Text nicht
namentlich genannter Gemahl wegen seiner Beisetzung im Kloster sicher
zu dessen Wohltätern zählte, fehlen Nachrichten. – Die beiden einander
benachbarten Orte (Hümmel ca. 2 km ö. Lindweiler) liegen ca. 12 km s.
Münstereifel.