Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<*323.>>

Unsicher.

Heinrich bestätigt das Münzrecht in der Stadt Piacenza und die dazugehörende Gerichtsbarkeit.

(1106–1125).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Stumpf Reg. –.

Im dem nur kopial überlieferten, aber kanzleigemäßen DKo.III.48 von 1140 (Mai/August) heißt es nach der Arenga: Unde iustis petitionibus fidelium nostrorum acquiescentes monetam in civitate Placentina ab antecessoribus nostris Henrico quarto et Henrico quinto imperatoribus collatam, concessam et confirmatam nos eadem auctoritate concedimus et confirmamus et presentibus scriptis semper eam ibi ad honorem ecclesie ac civitatis Placentie cum omni iure et utilitate et debita iusticia manere decernimus, dantes auctoritatem et potestatem monetarios consilio communis investiendi, corruptam redintegrandi, corruptores iusto iudicio castigandi …

Das erwähnte D. Heinrichs V. hat sich ebensowenig erhalten wie das (von ihm gegebenenfalls wohl nur bestätigte) D. Heinrichs IV., vgl. Vorbemerkung zu DKo.III.48 und DH.IV.*519; ob beide Diplome jemals existierten, ist an beiden Stellen ebenso offen gelassen wie noch bei Struve in DA 53,538ff. Letzterer, der ein evtl. zu Beginn der achtziger oder der neunziger Jahre des 12. Jh. ausgestelltes D. Heinrichs IV. nicht grundsätzlich ausschließen will, bezeichnet (S. 540) “die städtische Kommune” als Empfänger der Münzrechtsverleihung, was jedoch dem DKo.III.48, das als Petenten nur allgemein die fideles nostri nennt, so nicht ohne weiteres entnommen werden kann.

Da die Einsetzung der Münzmeister usw. lediglich consilio communis erfolgen sollte, muss daraus gefolgert werden, dass für die Einsetzung selbst jemand Anderes zuständig war, also wohl am ehesten der in dem ecclesia ac civitas eingeschlossene Bischof, so dass auch in Piacenza, wie in den beiden von Struve angeführten einzigen älteren Beispielen, dem (auf DKo.II.235 von 1035 als VU. beruhenden und durch DH.IV.422 [von 1091] wiederholten) DH.III.132 von 1045 für Mantua und dem DH.III.234 von 1049 für Padua (vgl. a.a.O. Anm. 153 u. 154), die bischöfliche Kirche Empfänger der Verleihung des Münzrechtes gewesen wäre.

In Frage gestellt wird diese Deutung allerdings dadurch, dass nach dem DKo.III.48 die Hälfte der Pön von 100 Goldpfund predicte civitati zufallen sollte, nach den (freilich umfassende bischöfliche Rechte bestätigenden) DDH.III.132 u. H.IV.422 jedoch predicto episcopo; gleichwohl scheint es nicht angängig, dieses civitas mit obigem communis gleichsetzen zu wollen, das civitas kann auch den Bischof subsumiert haben.

Anhaltspunkte für die Datierung eines Deperditums Heinrichs V. gibt es nicht; es müsste nicht unbedingt auf einem seiner beiden Italienzüge, sondern könnte auch, wie DDH.III.132 u. 234, in Deutschland ausgestellt worden sein.