Kopialbuch-Fragment der zweiten Hälfte des 12. Jh. f. 1va–2va im
Generallandesarchiv zu Karlsruhe (B). – Original-Transsumpt B.
Eberhards II. von Konstanz und Abt B(ertholds) von St. Gallen von 1257
Februar 6 in Coll. Lorraine ms. 288 f. 280 der Nationalbibliothek zu
Paris (C) ohne Eschatokoll (Ladewig-Müller,
Constanzer Reg. 1,221 no
1946, erwähnen fälschlich ein Original dieses Transsumpts in
Karlsruhe, indem sie D.32 mit D.104 [dort E] verwechseln). –
Teilinsert (s. Anm. dv und et) in zwei Originalurkunden derselben vom
selben Tage, Abt. 12/18 no
454 (D1) und no
458 (D2) im Generallandesarchiv zu Karlsruhe (s. Ladewig-Müller
a.a.O. no
1945). – Abschrift des 17. Jh. in Hs. 65/511 p. 122–128 ebenda (E)
mit Korrekturen des Abtes Georg II. Gaisser († 1655). – Kopialbuch
von 1644, Abt. 67 no
1231 (alt 711) f. 4r–6r (p. 7–11) ebenda (F).
Faks. von B f. lv: Buhlmann
in Vertex Alemanniae Teil V, Rücks. des vorderen Umschlagblattes.
Drucke: Gerbert,
Hist. nigrae silvae, CD 3,41 no
29 “ex chartul. s. Georgii T. 1. p. 451. 295” (g) = Grandidier,
Hist. eccl. d’Alsace 2,209 no
553 Auszug aus dem Schlussteil. – Kallmann
in Jahrb. f. Schweiz. Gesch. 14,103 fehlerhafter Auszug in Spaltdruck
mit DH.IV.†281 für Rüeggisberg. – Büttner
in ZGO 92,20 Anm. 3 Auszug aus dem Abschnitt über die Schenkung
Lixheims.
Reg.: Dümgé,
Reg. Badensia 28. – Goerz,
Mittelrhein. Reg. 1,453 no
1618. – Böhmer-Will,
Mainzer Reg. 1,240 no
82. – Ficker
in Wilmans,
Add. z. Westf. UB 91 no
116/7. – Knipping,
Kölner Reg. 2,8 no
52. – Böhmer
Reg. 1986. – Stumpf
Reg. 3026.
Für die Textherstellung mussten mangels einer eindeutigen
einheitlichen Vorlage alle angegebenen Überlieferungen herangezogen
werden, wobei aber darauf verzichtet wurde, offensichtliche
Flüchtigkeitsfehler, wie sie vor allem in F begegnen, als Varianten zu
notieren; auch bei der Orthographie, für welche die älteste Abschrift
B zugrundegelegt wurde (zu ę vgl. Anm. i), wurde zur Entlastung des
umfangreichen Apparats davon abgesehen, bestimmte belanglose Varianten
aus den anderen Abschriften (z.B.
ci statt
ti und umgekehrt,
np statt
mp u. dgl.) zu vermerken.
Das Fragment B, offenbar das aus einem verlorenen Kopialbuch stammende
innere Doppelblatt einer Lage, enthält noch, unserem D. vorangehend,
auf f. Ira-b den Schluss des D.104 (s. dortige Anm. w”) mit einer in
den letzten 10 Zeilen von f. 1rb anschließenden Traditionsnotiz (betr.
eine
in capela sancti Nicolai im Kloster vorgenommene Schenkung der Freien
Heilwidis de Bvgelberc = wohl Buchenberg ca. 5 km nw. St. Georgen; fehlt in den Schenker- bzw.
Besitzlisten bei Wollasch,
St. Georgen) sowie auf dem Rest von f. 2v das im Original erhaltene
DF.I.402 von 1163 für Lixheim (s. dazu weiter unten); vgl. Hirsch
in MIÖG Erg.-Bd. 7,495.
D1
bietet dem Auszug aus D.32 vorausgehend einen Auszug aus dem Privileg
P. Alexanders III. von 1179 März 26 (JL 13342; Germ. pont. 2.1,204 no
14; Druck in Wirtemberg. UB 2,198 no
416: S. 198
Eapropter … Urspringen und S. 199
Preterea … sancti Marci); D2
liefert darüber hinaus im Anschluss an den Auszug aus D.32 noch einen
Hinweis auf D.104 (In litteris autem eiusdem [scil. Heinrichs V.] facti imperatoris hec eadem clausula usque ad versiculum “Hec
traditio” continetur, vgl. dazu Anm. eh) sowie einen Auszug aus DF.I.402 (S. 280 Z. 20–26:
Eapropter … confirmamus); wo D1
und D2
miteinander übereinstimmen, wird die zusammenfassende Sigle D ohne
Exponenten verwendet.
Enge Verwandtschaft, wie sie exemplarisch aus der gemeinsamen
Auslassung von Anm. p” hervorgeht, besteht zwischen den Abschriften E
und F sowie dem Druck Gerberts (g), die sich am ehesten durch jeweilige Benützung ein und desselben
verlorenen(?) Kopialbuches erklärt. Die ursprüngliche Abschrift E, die
vermutlich von einem Gehilfen des Abtes Georg II. Gaisser angefertigt
wurde, war äußerst fehlerhaft und musste nachträglich von Gaisser eine, zweifellos auf der Vorlage
beruhende, gründliche Überarbeitung durch zahlreiche Korrekturen im
Text oder in Randvermerken erfahren; unsere Sigle E steht in der Regel
für diesen korrigierten Endzustand, wobei nur in Ausnahmefällen die
fehlerhaften Lesungen der Erstfassung erwähnt werden.
Nicht zu entscheiden ist, ob das Kopialbuch von 1644 (F) seinen Text
unseres D. aus der auch von E benützten Vorlage bezog oder auf der
E-Fassung in Hs. 65/511 selbst beruht; dass dem Schreiber die
E-Überarbeitung Gaissers in irgendeiner Form zur Verfügung stand, geht
außer aus zahlreichen sonstigen Übereinstimmungen eindeutig aus Anm. n
hervor. – Dass übrigens das Kopialbuch F mit Sicherheit nicht, wie Hirsch
a.a.O. behauptet (er spricht von dem “grossen Kopialbuch … des 17.
Jh.”), die Vorlage für Gerberts Druck war, dessen Varianten wir deshalb notieren (g), beweist –
neben der nicht zu F passenden Seitenangabe Gerberts, zahlreichen Abweichungen (vgl. z.B. Anm. cr, ct) und bei Gerbert
nicht bestehenden Lücken in F (s. Anm. f”, cs) – insbesondere die
Tatsache, dass in F der ganze Schluss fehlt (s. Anm. du).
Dem Text lag offenbar ein Empfängerentwurf zugrunde, der auf zwei
Vorurkunden beruhte (s. unten); Notar Adalbert A scheidet als Diktator
vor allem wegen der eigenartigen Arenga aus, die schon in der zweiten
Hälfte in dispositive Formulierungen übergeht, wobei die dortigen
Verben
suscepimus, disposuimus und
confirmavimus (alle drei mit Gerundien geschmückt) ohne rechten Objektbezug bleiben,
die insbesondere in ganz ungewöhnlicher und kanzleifremder Weise
bereits die Intervenientenliste integriert (zur kanzleiwidrigen
Intitulatio vgl. Anm. d); der Notar hat jedoch das Eschatokoll
hinzugefügt, in dem vor allem für die Datierung seine seit D.9
unveränderte Standardformulierung verwendet ist und überdies die
falsche Zahl für das Ordinationsjahr der seit D.
† 31 fehlerhaften Berechnung des Notars entspricht. Ob das allen
Überlieferungen gemeinsame Fehlen der Rekognitionszeile (s. Anm. fq),
die allerdings auch in dem ebenfalls nicht als Original erhaltenen
D.104 fehlt (s. Hirsch
a.a.O. 495 Anm. 2), auf das Original zurückgeht, demnach dem Notar
anzulasten wäre, lässt sich nicht entscheiden.
Bei den in der Dipositio des Empfängerentwurfs (bis zum Zusatz ab Anm.
dv) alternierend verwendeten Vorurkunden handelt es sich nach den
Feststellungen Hirschs a.a.O. 492f. einerseits um ein St. Georgener Papstprivileg, womit
D.32 das erste Beispiel für umfangreiche Zugrundelegung einer
Papsturkunde in der Kanzlei Heinrichs V. bildet (s.a. Büttner
a.a.O. 13 Anm. 2), andererseits erneut, nach dem früheren Beispiel
des D.12, um das DH.IV.280 für Hirsau von 1075 (= VU.II). Von den
beiden im Text erwähnten (s. Anm. 1 und 2) Papstprivilegien ist
allerdings nur das ältere P. Urbans II. von 1095 als Vorurkunde (=
VU.I) benützt, nicht das an einigen Stellen anders formulierte jüngere
P. Paschals II. von 1105, obwohl auch letzteres zumindest stellenweise
nicht ohne Einfluss geblieben zu sein scheint (vgl. Anm. y). – Während
übrigens unser Text – durch die Plazierung hinter der Nennung der
beiden Papstprivilegien und die Anknüpfung daran durch
in quibus et hoc sancitum est (S. ■ Z. ■) – den Eindruck erweckt, die Formulierung für den
Abtwahlpassus stamme aus dem Papstprivileg, folgt sie, wie schon der
ganze vorangehende Abschnitt seit S. ■ Z. ■ (s. Anm. x’), dem Hirsauer
Diplom; Grund dafür war vielleicht, dass der anders formulierte Passus
des Papstprivilegs dort erst hinter dem Vogteipassus steht, eher aber
wohl die Tatsache, dass die weitergehende Hirsauer Formulierung (… non solum eligendi, sed etiam constituendi; sowie:
inter se vel undecumque utile [VU.II:
si opus, s. Anm. ap] fuerit) willkommener erschien als die des Papstprivilegs (… quem fratres … elegerint).
Die Gründungsgeschichte St. Georgens ist ausführlich in den nach Wollasch
a.a.O. 96f. in den Jahren 1092–1094 und vermutlich von dem 3. Abt
Theoger (1088–1119; 1117 zum Bischof von Metz gewählt; nach
Resignation † 1120) verfassten Notitiae fundationis (ed. Bader
in ZGO 9,194ff.; Holder-Egger
in MGH SS 15.2,1005ff.; zur hs. Überlieferung des 17. Jh. in der
Karlsruher Hs. 65/511 [s. oben zu E] p. 1ff. vgl. Bader
a.a.O. 193f.; zur Tendenz vgl. Wollasch
a.a.O. 97ff.) geschildert, worauf auch die Darstellungen bei Hirsch
a.a.O. 487ff., Büttner
a.a.O. 1ff., Wollasch
a.a.O. 9ff. beruhen: Von den in D.32 als gleichrangig erscheinenden
Stiftern, den
illustres viri Hezelo et Hesso, war Hezelo, wie seine Vorfahren und sein Sohn Hermann (zu diesem s.
D.*271) Vogt der Reichenau (vgl. Wollasch
a.a.O. 81ff. u. 96), der Initiator und Hauptdotator; er hatte das als
Familiengrablege dienende
oratorium des Hl. Georg in der seiner Burg
Egga (Königsegg Kr. Ravensburg) benachbarten
villa sua nomine Walda (Königseggwald) in ein Kloster umwandeln wollen (Gründungsakt am 4.
Jan. 1083 in dem 6 km nö. Königseggwald gelegenen Heratskirch Kr.
Sigmaringen; Auflassung der von Hezelo sowie Hesso und
vir quidam militaris Cůnrat zur Verfügung gestellten Dotationsgüter am 7. März), wurde aber durch
Abt Wilhelm von Hirsau zur Verlegung an den endgültigen Klosterort im
Quellgebiet der Brigach veranlasst, auf einem
praedium, das zur Hälfte Hezelos Allod war und dessen andere Hälfte Hesso durch
Tausch erworben hatte, wo im Jahre 1084 mit dem Klosterbau begonnen
(Besiedlung durch die beiden Mitstifter Hesso und Konrad, beide
iam pauperes Christi, mit Begleitern am 22. April, Ankunft aus Hirsau entsandter Mönche am
13. Juni) und am 24. Juni 1085 die hölzerne
capella durch B. Gebhard von Konstanz geweiht wurde. – Zur nicht sicher
eruierbaren Sippenzugehörigkeit des zweifellos mit Hezelo verwandten
Mitstifters Hesso vgl. Wollasch
a.a.O. 28ff.; der andere Mitstifter Konrad könnte sich nach Wollaschs Vermutung (a.a.O. 30 Anm. 114) nach Eschendorf (ca. 7 km n.
Königseggwald) benannt haben, wo er auch an St. Georgen tradierte
(a.a.O. 49).
Zu den als Gründungsdotation des St. Georgener Priorats im
lothringischen Lixheim erfolgten Schenkungen des Metzer Burggrafen
Folmar († 1111 Juni 25 als Mönch in seiner Stiftung Lixheim; s. die
Vita Theogeri in SS 12,462, wo vom
castrum Luckesheim die Rede ist) vgl. Hirsch
a.a.O. 496f. (er verwendet S. 497 in seiner Argumentation fälschlich
die Gerbert-Lesung
additionum statt
traditionum [s. Anm. fd], zieht aber in Anm. 1
traditionum als ursprüngliche Lesung in Betracht) und Wollasch
a.a.O. 116ff. sowie in Freiburger Diözesan-Archiv 100,119.
Die durch D.32 lediglich als erfolgt bestätigten Traditionsakte lagen
zweifellos eine gewisse Zeit zurück, während Wollasch,
St. Georgen 43 u. 63 sie, auf alle vier Objekte bezogen(!), mit dem
Datum unseres D. versieht. Der Text verrät nur, dass zwischen dem
ersten und den folgenden ein Jahreswechsel lag; den ersten Schenkungen
in dem für ein
monasteriolum bestimmten Lixheim (Vieux-Lixheim, ca. 17 km w. Zabern; Sitz einer
Burg Folmars, s. oben) und in dem ca. 27 km nnw. von diesem gelegenen
Saaralben folgte erst
sequenti anno diejenige zu Marsal; letztere fiel demnach wohl frühestens in das Jahr
1107, da man die Formulierung
sequenti anno kaum gewählt hätte, wenn sie in zeitliche Nähe zum Datum des D.32,
also allenfalls in den Anfang des Jahres 1108 gehörte – die weitere
Schenkung zu Gingsheim ist zudem vermutlich unabhängig von der zu
Marsal und wahrscheinlich auch erst später als diese erfolgt.
Damit gehört die erste Schenkung, falls nicht noch auf einen früheren
Zeitpunkt, wohl schon in das Jahr 1106. Jedenfalls muss der Versuch Wollaschs (St. Georgen 116, s.a. Freib. Diöz.-Archiv a.a.O.) als gescheitert
gelten, die erste Schenkung ins Jahr 1107 zu verlegen und sie mit dem
am 20. Juni 1107 in Straßburg ausgestellten D.19 in Zusammenhang zu
bringen, in dem
Fvlmarus comes als Intervenient genannt wird; vollends abwegig ist es, wenn er (St.
Georgen 151/unten) die Straßburger “Gründungshandlung” für Lixheim –
mit der durch nichts belegten Behauptung ihrer Vornahme in Heinrichs
Gegenwart – exakt mit dem Datum des D.19 gleichsetzt (in Straßburg
hatte sich Heinrich im Jahre 1107 schließlich schon am 2. Juni zur
Feier des Pfingstfestes aufgehalten, vgl. Stüllein,
Itinerar 33 mit Anm. 15).
Die Schenkungen zu Marsal (knapp 40 km w. Lixheim und knapp 50 km sö.
Metz) und Gingsheim (knapp 20 km nw. Straßburg und rund 35 km von
Lixheim entfernt) sind wegen ihrer Lage wohl als Zusatzdotationen für
Lixheim anzusehen (so auch Hirsch
a.a.O. 496), und auf dieses (nicht auf St. Georgen) ist deshalb dann
die (nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Gingsheim verwendete)
Empfängerbezeichnung
ad idem monasterium zu beziehen; dies würde voraussetzen, dass in Lixheim das dort
vorgesehene
monasteriolum schon bestand, womit das Datum der Schenkung Lixheims u.U. noch vor
das von uns angenommene Jahr 1106 fallen würde. – Die Unterstellung
der neuen Stiftung unter St. Georgen führt Wollasch
in Freib. Diöz.-Archiv 100,122ff. (vgl. auch St. Georgen 127 und in
Germ. bened. 5,244) auf verwandtschaftliche Beziehungen Folmars zu Abt
Theoger zurück.
Dass in D.104 der Dispositio-Schluss unseres D. fehlt (s. Anm. eh),
möchte Büttner
a.a.O. 21 Anm. 1 damit erklären, dass der Inhalt im Jahre 1112
“weniger aktuell” gewesen sei; dies gilt jedoch allenfalls für den
Bericht über die beiden, erst in Straßburg und danach in Lixheim
super reliquias sancti Georgii vorgenommenen Traditionsakte; wahrscheinlich ist es jedoch bloßer
Flüchtigkeit des Verfassers von D.104 zuzuschreiben, der übersehen
haben mag, dass auf diesen Bericht in unserem D. nicht nur noch die
Stiftungsauflage für das
monasteriolum in Lixheim, sondern insbesondere die Güterschenkungen zu Marsal und zu
Gingsheim gefolgt waren (Wollasch,
St. Georgen 125 vermisst übrigens in D.104 nur die Nennung von
Marsal). – Die Berufung auf
traditio ab antecessoribus nostris litteris declarata et
privilegiorum confirmatione corroborata in der Bestätigung der Schenkung des
Lvcense cenobium durch Folmar an St. Georgen in DF.I.402 von 1163 kann sich nach Hirsch
a.a.O. 496 mit Anm. 4 nur auf unser D. beziehen. Das – unter
Weglassung des Schluss-Abschnittes der Dispositio (s. oben) wörtlich
in D.104 von 1112 Juli 16 (= NU.I) wiederholte – D.32 diente nach den
Feststellungen Hirschs a.a.O. 493f. dem im frühen 12. Jh. gefälschten, in dieser Form 1115
von Heinrich V. durch D.147 bestätigten DH.IV. †281 für Rüeggisberg
von angeblich 1076 (= NU.II) für dessen formelhaften Partien als
Vorlage (in dessen Druck wären zusätzliche bzw. weitergehende
Kennzeichnungen durch Petitsatz erforderlich gewesen: S. 363 Z. 34–36
u. 39, S. 364 Z. 2f., 9f. u. 26f., S.365 Z. 3–10 u.12f.). – Kallmann,
der a.a.O. als erster diese Abhängigkeit feststellte (vgl. Hirsch
a.a.O. 493 mit Anm. 3), bietet bei seinem Spalten-Teildruck beider Texte in der linken Spalte statt des von ihm eigentlich allein
gemeinten D.32 ein eigenartiges pêle-mêle aus D.32 (diesem entspricht
neben dem
rex der Intitulatio vor allem das
temerarie et von Anm. cw) und aus D.104; dabei ersetzte er in der (mit falscher
Interpunktion versehenen) Intervenientenliste das
Rǒdhardi des D.32 durch das
Adalberti des D.104; insbesondere aber ist am Schluss (S. 105) neben die fast
wörtlich mit D.32 übereinstimmende Korroboratio des DH.IV.†281 (s.
Anm. fc) in die linke Spalte unpassenderweise die völlig anders
lautende Korroboratio des D.104 gestellt; zu allem Überfluss bietet er
am Kopf seiner linken Spalte die zu keinem der beiden Diplome passende
Jahreszahl 1115!
Ebenfalls nach Hirsch
a.a.O. diente unser D., mit vielen Auslassungen (vgl. bes. Anm. m,
ay, be, bs, bx) und Umformulierungen, überdies dem DLo.III.4 von 1125
für Kl. Prüfening (B.-Petke
Reg. 104 = NU.III) als Vorlage, die zweifellos Abt Erbo von Prüfening
vermittelt hatte, der bis zu seiner Wahl im Jahre 1121 Prior von St.
Georgen gewesen war (s. Vorbem. zum Lothar-Diplom sowie Jakobs,
Die Hirsauer 54 und Wollasch
a.a.O. 113f.). – Aus DLo.III.4 fand schließlich allein die dortige,
den Schluss des Kontextes bildende Sanktio (S. 6 Z. 8–17) Eingang in
ein nur fragmentarisch und als unvollzogene Reinschrift überliefertes
Diplom für das Bamberger Kloster Michelsberg, das Manitius
in NA 28,235f. publizierte und Heinrich V. zusprechen wollte, das
aufgrund der Abhängigkeit jedoch auf Lothar III. zu beziehen ist; vgl. Thiel,
Beiträge ■■.