Abschrift des 18. Jh. in Ms. 2927 f. 9r–v der Universitätsbibliothek
zu Lüttich, von anderer Hand als “Extrait des registres de St.
Jacques” bezeichnet (B); Hinweis auf “les registres de l’abbaye” und
eine andere Überlieferung auch in Schlußbemerkung des Druckes bei Ernst.
Drucke: Reiffenberg
in Compte-Rendu de la comm. royale d’hist. 1.9,105 no
4 (r). – Ernst, Histoire du Limbourg 6,125 no
38, nach “Copie prise sur l’original par M. Bertrand, souscompteur de
l’abbaye de St. Jacques, qui me l’a communiquée” (e). – Wolters, CD Lossensis 37 no
63 (w). – Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,288 no
314 Auszug aus Ernst.
Reg.: Brom, Reg. sticht Utrecht 1,64 no
311. – Coenen, Limburg. oork. 1,128 no
277. – Genicot, Études sur les principautés lotharing. 118. – Stumpf
Reg. 3209.
Ob die von Ernst
mitgeteilte Berufung auf das verlorene Original als Vorlage für die
ihm vermittelte Abschrift zutrifft, lässt sich nicht mehr klären. Die
Drucke, die nicht von der ihrerseits stellenweise fehlerhaften (vgl.
Anm. c, e, m”, aq), aber insgesamt besseren Überlieferung B abhängen
und deren Varianten wir deshalb vollständig zitieren, gehen aufgrund
zahlreicher Übereinstimmungen (vgl. Anm. a, c, a’, y’, z’, f”, m”, r”,
af, aq, bc, besonders Anm. u”) offensichtlich auf eine andere
gemeinsame Vorlage zurück, r und w haben aber beide eine nochmals von
dieser abgeleitete Vorlage benützt (vgl. Anm. e, v’, w’, p”, q”, y”,
z”, ab, az–bb), die besonders von w äußerst fehlerhaft wiedergegeben
wurde (vgl. Anm. v, w, p’, r’, d”, e”, ag, ax, ay, bg). – Die kopiale
Überlieferung B war übrigens der bisherigen Literatur unbekannt.
Die Unechtheit des D.†305 hat als erster Niermeyer
festgestellt (Onderzoekingen 90ff.), der in seiner nicht in allen
Punkten zutreffenden Begründung es u.a. zu Recht für ausgeschlossen
hält, dass St. Jakob neben dem echten D.276 von 1125 März 31 am selben
Tag noch ein zweites Diplom erhalten hätte; Niermeyers Fälschungsverdikt hat die spätere Literatur bestätigt, vgl. u.a. Stiennon, Étude sur le Chartrier et le Domaine de l’Abbaye de Saint-Jacques de
Liège 124f. und Kupper
in Publ. de la sect. hist. de l’inst. de Luxembourg 98,97 Anm. 6.
D.†305 ist tatsächlich eine auf der Grundlage des D.276 (= VU.I), aber
“sine dolo” (vgl. weiter unten) hergestellte Totalfälschung, die von
dort außer dem Protokoll insbesondere den ganzen Schluss (ab Anm. t”)
einschließlich der Datierung übernommen hatte; in der Zeugenliste (zu
einem Fehler vgl. Anm. aw) sind aus der Liste von VU.I zwei Namen
ausgelassen (vgl. Anm. ar und av; Niermeyer
a.a.O. 92 vermerkt nur die Auslassung von Anm. av); ungewiss bleibt,
ob das Fehlen der dortigen Unterfertigungszeilen schon auf das
verlorene Original des Falsum zurückgeht, oder ob es sich dabei um
einen Kopistenfehler handelt. Die sklavische Abhängigkeit von VU.I
verrät sich vor allem dadurch, dass das Tagesdatum, dessen dortige
falsche Plazierung am Ende der Datumzeile durch eindeutige Nachtragung
verursacht war, diese Stellung auch hier behielt. – Nicht aus VU.I,
sondern aus dem DH.IV.398 von 1088 April 23 (= VU.II) sind
eigenartigerweise die Arenga und die Publikatio übernommen.
Ganz ungewiss erscheint, inwieweit auch im Kontext anzutreffende
sporadische Übereinstimmungen mit VUU. I und II tatsächlich auf deren
Benützung zurückzuführen sind und der von uns für diese Stellen
verwendete Petitsatz seine Berechtigung hat; dies gilt auch für die
durch VU.-Ziffern am Rande und durch Petitsatz gekennzeichneten
möglichen Entlehnungen aus einer undatierten Urkunde Abt Stephans II.
von St. Jakob (= VU.III; vgl. D.276/VU.III) und aus DH.IV.470a von
1101 Juni 1 (= VU.IV); in letzterem begegnen, unter den Zeugen
de Leodiensi militia, auch Boso von Bra (ca. 15 km sw. Stablo; vgl. Anm. a” und b”) sowie
der Klostervogt Reiner (hinter
Wilhelmus de Dolehen; ebenso auch, in umgekehrter Reihenfolge, in DH.IV.470b),
Arnulfus de Roden (dieser auch in D.470b) und
Tiebaldus de Falkenberge. – Denkbar ist demgegenüber, dass hier, wie das
ut scriptæ sunt … in der Korroboratio (Z. ■) nahelegt, zwei rund 20 Jahre ältere
Privaturkunden samt ihren Zeugenlisten womöglich wörtlich inseriert
sind und die Übereinstimmungen mit den Vorurkunden schon dort
enthalten waren.
Das 1. “Insert” ist zeitlich festgelegt durch den Tag der Beisetzung
des Tiebald von Fouron(-Valkenburg-La Haye), dessen Todestag nicht
überliefert ist: Kupper
a.a.O. hatte fälschlich in DH.IV.470a von 1101 (s. oben:
T. de Falkenberge) seine letzte Erwähnung sehen wollen. Es gibt jedoch für ihn noch
Belege in einer Urkunde von 1104 Okt. 3 (Halkin-Roland, Receuil des chartes de Stavelot-Malmedy 1,274 no
135; vgl. Roland
in Ann. de la Société archéol. de Namur 20,107 zu 1104 Sept. 3) sowie
in zwei Urkunden ohne Tagesdatum aus dem Jahre 1105 (a.a.O. 277ff. no
136 [mit dem Spitzenzeugen
Arnulfus frater Tyeboldi] und no
137); in allen drei Urkunden wird er (in no
137 mit der Benennung
de Haia) als
subadvocatus von Stablo bezeichnet, was er auch schon im Jahre 1102 war (a.a.O. 270
no
132, dort wie auch in no
136 mit der Bezeichnung
advocatus).
Aufschlussreich ist davon besonders no
137, mit der Abt Fulmar dem Konvent von Stablo zwei als Lehen
heimgefallene Mühlen überlässt, von denen gesagt ist:
Thiebaldo de Haia subadvocato nostro, qui ea sibi in benefitium dari
postulabat, pretermisso; in der Datierung heißt es nun zunächst:
Acta sunt hec anno … Alberto comite Namucensi, Stabulensis ecclesie
maiori advocato, Thietbaldo de Haia subadvocato, anschließend jedoch:
Huius traditionis testes sunt: Albertus comes … et Adelardus de
Liesen subadvocatus. Die wegen offenbar schlechter Redaktion (Umkehr von Handlungs- und
Beurkundungsdaten) schwer zu harmonisierenden Angaben wird man wohl so
interpretieren müssen, dass während der vorbereitenden Verhandlungen
Tiebald noch lebte, dieser aber in der vermutlich relativ kurzen Zeit
bis zur endgültigen Übergabe an den Konvent gestorben war, was seine
ursprüngliche Bitte um Belehnung obsolet gemacht hatte (das
pretermisso scheint auch eine schlechte Wortwahl), und von Adelard (II.) von Lizen
(com. Ouffet prov. Liège) als Untervogt abgelöst worden war, der
übrigens dieses Amt auch schon in den Jahren 1095 und ca. 1100 (a.a.O.
264 no
129 und 268 no
131) wahrgenommen hatte; zur Existenz von Untervögten in den Jahren
1088–1138 vgl. Petit
in Publ. … de Luxembourg 98,143f., Liste der Inhaber bei Halkin-Roland
S.VIIIf.
Tiebald wäre demnach irgendwann im Jahre 1105 gestorben. Da
andererseits im 1. “Insert” noch als Spitzenzeuge Tiebalds Vater
erscheint, der
comes Cuno (von Montaigu), fällt es vor den Tod Cunos, für den der 30. April 1106
überliefert ist (Cantatorium sive Chronicon sancti Huberti c. 98, ed. Hanquet
253; vgl. dazu Roland
a.a.O. 108, ebenda 111f. zu Cunos Nennung in D.†305; Boeren, De Oorsprong van Limburg en Gelre 33, 36f. 47 u. Tafel S. 51; Stiennon
a.a.O. 313; Kupper
a.a.O.; vgl. im übrigen Vorbemerkung zu D.276).
Zu dem Zeitansatz des 1. “Inserts” zu 1105 – 1106/Frühjahr passen,
abgesehen von der Nennung B. Otberts (1090–1119), die überprüfbaren
Daten einiger weiterer Zeugen: Zum Stadtvogt Wilhelm vgl. Vorbemerkung
zu D.†28 (vgl. auch unten den Beleg von 1099). – Der auch in VU.IV
genannte Boso von Bra war nach Boeren
a.a.O. 42ff. (vgl. auch Stiennon
a.a.O. 310) ein Verwandter Tiebalds und wäre wie dieser zeitweise
Untervogt von Stablo gewesen (als solcher bei Halkin-Roland
nicht nachgewiesen). – Der Vogt
Renerus von St. Lambert (s.a. Anm. x’) begegnet erstmals als Spitzenzeuge in
einer Urkunde von 1078 Febr. 5 (Bormans-Schoolmeesters, Cartulaire de l’église Saint-Lambert de Liège 1,38 no
26 zu 1079), mit der die Gräfin Ermengardis von Grandpré, die Mutter
Cunos und Großmutter Tiebalds (vgl. Boeren
a.a.O. 33, 36, 50 und Tafel auf S. 51; Stiennon
a.a.O. 313), eine umfangreiche Schenkung an St. Lambert beurkundete
(dort als 6. Zeuge
comes Cono). Beide hiesigen Vögte nennt eine Urkunde von 1099 März 10 (Poncelet, Inv. analytique des chartes de la collégiale de Sainte-Croix à Liége
8 no
10), welche die Liste der
liberi homines eröffnet mit
Cono comes, Arnulphus comes, Theodericus frater eius [dieser auch in D.276], Rainerus advocatus, Wilhelmus advocatus; ein letzter Beleg für
Reynerus advocatus findet sich in einer Urkunde von ca. 1119 (ebenda 13 no
17).
Das 2. “Insert” kann, da es inhaltlich eine Zusatzdotation der
Seelgerätstifung des 1. “Inserts” betrifft, nur wenig jünger als
dieses sein, also womöglich noch in das Jahr 1106 gehören; wegen der
weit entfernten Lage von Strohn (ca. 13 km sö. Daun, an dem bei Alf
gegenüber Bullay von Westen in die Mosel mündenden Alfbach; zur
Identifizierung vgl. Stiennon
a.a.O. 318f. mit “Strohn-sur-Alf”) war sicher ein gesonderter
Traditions- und Auflassungsakt erforderlich, mit wahrscheinlich in
erster Linie lokalen Zeugen, weshalb von den Zeugen des 1. “Inserts”
hier nur als Spitzenzeuge der Stadtvogt Wilhelm wiederkhrt.
Zu den meisten übrigen Zeugen des 2. “Inserts” fehlen anderweitige
Belege. – Falsche Vorstellungen über den im 2. “Insert” an vorletzter
Stelle (Z. ■) mit den beiden Söhnen
Arnulphus und
Gilebertus (= Gisle-) genannten
Arnulphus de Roden hegt Boeren
a.a.O. 48 (mit Anm. 137 u. 138), indem er für die “heeren von Rode”
Zugehörigkeit zu den Grafen von Montaigu vermutet. – Obwohl sich aus
der Bestellung von Tiebalds Neffen Arnulf, Sohn seines Bruders Arnulf,
als Testamentsvollstrecker zwingend ergibt, dass der Bruder Arnulf
nicht mehr lebte und demnach schon vor Tiebald gestorben war – da
beide noch zusammen im Jahre 1105 genannt sind (s. oben), wohl in
geringem Zeitabstand –, macht Boeren
in seiner Tabelle auf S. 51 aus diesem die
secunda traditio bezeugenden
Arnulphus de Roden, auf den er auch den Beleg von 1101 (DH.IV.470a/b, s. oben) bezieht,
Tiebalds Bruder Arnulf, für den er – wie für Tiebald – richtig als
Todesdatum “voor 30–4–1106” (Todestag des Vaters Cuno) angibt, gibt
fälschlich beiden Brüdern noch einen weiteren Bruder Giselbertus und
versieht außerdem, anscheinend allein auf D.†305 gestützt, Arnulf mit
den Söhnen Arnulf und Giselbertus. Demgegenüber lässt Stiennon
in seiner sonst auf Boeren
beruhenden genealogischen Skizze (a.a.O. 313 Anm. 1)
bemerkenswerterweise beide Giselberte weg! Beide Familien haben ganz
offensichtlich nichts miteinander zu tun. Der hier mit seinen beiden
Söhnen genannte ältere Arnulf ist sicher identisch mit dem (außer in
DH.IV.470) in D.†8 von 1106 unter den
liberi homines genannten
Arnulfus de Rode; seine beiden Söhne erscheinen gemeinsam (Arnulphus et Giselbertus frater eius de Rode) auch in D.235 von 1122 (von Boeren
in Anm. 137 u. 138 neben D.†305 als wichtigster Beleg für seine These
zitiert); und bei dem in D.276 von 1125 genannten und von dort hier
(Z. ■) übernommenen
Arnulfus de Rode handelt es sich offenbar um einen der beiden Söhne. – Während Boeren
die “Herren von Rode” ohne konkrete Begründung “in het Trierisch”
sucht und im Register zu DDH.IV. S. 941 bezüglich des
Arnulfus de Roden von DH.IV.470 für den Ortsnamen die sicher unzutreffende
Identifizierung mit dem ca. 20 km ö. Aachen gelegenen Merode (Kr.
Düren) vorgeschlagen wird, liegt es am nächsten, an das ca. 27 km n.
Maastricht gelegene und kirchlich zum Servatiusstift gehörige
(Meeuwen)-Gruitrode zu denken, dessen Schreibung während des 12. Jh.
einfach
Roda bzw.
Roth lautete und für das erstmals im Jahre 1267 die Schreibung
Gruytrode belegt ist, vgl. de Seyn, Dict. Hist. et Géogr. des communes belges 1,505.
D.†305 fand später unterschiedliche Verwendung in den gefälschten
Diplomen Lothars III. (DDLo.III.†57 und †80 = NU.II und III): In NU.II
(= B.-Petke
Reg.†386) nur sporadisch, während in NU.III (= B.-Petke
Reg. †473) ganze Passagen weitgehend wörtlich übernommen sind (vgl.
Anm. k, q, c’, i” und vor allem Anm. s”). Darüberhinaus finden sich
geringe Spuren der Benützung auch in dem DKo.III.56 von 1141 (= NU.I),
über dessen Verhältnis zu D.†305 sowie dem gleichfalls benützten D.276
sich Hausmann
in der Vorbemerkung nicht direkt äußert, da ihn primär die
Abhängigkeit des DLo.III†57 von dem Konrad-Diplom beschäftigt, er
scheint aber D.†305 ebenso wie D.276, von denen er ersteres als
“falsch” und letzteres als “verunechtet” bezeichnet, im Gegensatz zu
unserer Bewertung zu den Nachurkunden des DKo.III.56 zu rechnen, was
aber für diese ebensowenig zutrifft wie für das von ihm irrig noch als
gefälscht angesehene DH.IV.470. – Dafür, dass unser Falsum dem
DKo.III.56 schon vorgelegen hat, spricht vor allem der Befund, dass
die dortige Publikatio (S. 95 Z. 3f.) offenbar eine Kombination aus
zwei Stellen des D.†305 enthält, indem für deren Eröffnung die
wörtlich aus VU.II übernommene (von VU.I abweichende) hiesige
Publikatio verwendet wurde, die dort eingebaute Erwähnung der Feier
des Osterfestes jedoch aus dem hiesigen Schlussteil (S. ■ Z. ■)
geschöpft ist, wobei vor allem der übereinstimmenden Lesung
celebrarem (s. Anm. t”) größte Beweiskraft zukommt. Damit steht fest, dass D.†305
vor 1141 entstanden ist – evtl. sogar beträchtliche Zeit früher und
womöglich sehr bald nach dem Erhalt des D.276.
Man wird nämlich annehmen können, dass dem Kloster, das eigens für
zwei Schenkungen Gudas eine kaiserliche Bestätigung erwirkt hatte,
daran gelegen sein musste, ein entsprechendes Diplom auch für Gudas
zusätzliche Schenkung zu Strohn (zu dessen aus der Erweiterung der
Pertinenzliste um
vineis hervorgehenden Bedeutung für das Kloster vgl. Stiennon
a.a.O. 319) zusammen mit den Schenkungen ihres Gemahls zu besitzen.
Es ist sogar vorstellbar, dass man zu Ostern des Jahres 1125 auf
seiten des Klosters nicht besonders gut vorbereitet war, als man der
Kanzlei den auf zwei Güter Gudas beschränkten Empfängerentwurf für
D.276 vorlegte – vielleicht, weil gerade nicht alle entsprechenden
Privaturkunden greifbar waren. Die Abreise des Kaisers und dessen
baldiger Tod hätten eine nachträgliche Korrektur des Versäumnisses,
entweder in Gestalt einer Neuausfertigung des D.276 mit erweitertem
Kontext oder einer zusätzlichen Kaiserurkunde (mit neuem Datum),
vereitelt.
Auf diese Weise beantwortet sich auch am einfachsten die Frage nach
dem Fälschungszweck des D.†305, das mit seiner Beschränkung auf die
Bestätigung der beiden eingefügten “Inserte”, an deren unverfälschten
Wiedergabe kein Zweifel berechtigt ist, eine rein formale Fälschung
darstellen würde. Das Kloster handelte dabei offenbar auch “ohne Arg”;
denn hätte man weitergehende Fälschungsabsichten gehegt, hätte es
nähergelegen, die beiden DD.276 und †305 in einer einheitlichen
Verfälschung des D.276 zusammenfassen, man ließ aber das D.276
bemerkenswerterweise unangetastet! – Es gibt jedenfalls keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass das Falsum im Hinblick auf die darin
getroffenen Regelungen für die Vogtei entstanden wäre, wie es Niermeyer
a.a.O. 92 für D.†305 (S. 90 auch für das von ihm für verfälscht
angesehene D.276) und ebenso Kupper
a.a.O. unterstellten, was Stiennon
sowohl für D.276 (a.a.O. 123) wie hinsichtlich der Bestimmungen für
die drei Güter von D.†305 (a.a.O. 317ff.) zurückweist.
Erklärlich erscheint uns schließlich auch die scheinbare Diskrepanz
zwischen VU.III, nach der Tiebalds Bruder Steppo für die Beisetzung in
St. Jakob verantwortlich gewesen wäre (vgl. Anm. n, s.a. Anm. p),
wohingegen nach D.†305 Tiebalds Witwe Guda und sein Neffe Arnulf
beauftragt waren, dafür zu sorgen: Der Auftrag an Guda und Arnulf
beinhaltete in erster Linie die materielle Sicherstellung der mit der
Bestattung im Kloster verbundenen Seelgerätstiftung; übrigens fehlt in
dem
ut-Satz (S. ■ Z. ■) eine Kopula zwischen
… traderent und
… sepelirent, und sinnvollerweise hätte die Reihenfolge der beiden Satzteile
umgekehrt sein sollen. Die Hervorhebung der allein auf die Beisetzung
Tiebalds bezüglichen Aktivität Steppos in VU.III erklärt sich unschwer
aus seinem geistlichen Stand verbunden mit seinem Rang als Lütticher
Archidiakon.