Codex Eberhardi aus der Mitte des 12. Jh. Bd. 1 (K 425) f. 128r–v no
46 im Staatsarchiv zu Marburg (B). – Copiarium III (K 427) aus dem
Ende des 13. Jh. f. 84r–v no
46 ebenda (C).
Drucke: Stumpf, Acta imp. 106 no
94 aus dem “Diplomatarium eccl. Fuld.” des 18. Jh. in der
Niedersächsischen Landesbibliothek zu Hannover, zu “Fulda, (1123)
September 1”. – Aus BC: Meyer zu Ermgassen, Cod. Eberhardi 1,199 c. 46.
Reg.: Roller
in Zs. f. hess. Gesch. N.F. Suppl. 13, Beil. 20 no
107 (“Echte Vorlage nicht unmöglich, wenn auch nicht sehr
wahrscheinlich”). – Stumpf
Reg. 3194.
Fälschung des Eberhard von Fulda unter Verwendung derselben, durch
Petitsatz gekennzeichneten Vorlagen wie für das gleichfalls von ihm
gefälschte D † 302: DH.V.98 (= VL.I), DH.IV. † 368 (= VL.II) und
DH.IV. † 406 (= VL.III); in Kursivdruck erscheinen die
Übereinstimmungen mit dem gleichzeitig entstandenen D. † 302, vgl.
dortige Vorbemerkung. – D. † 303 fand stellenweise Benützung in dem
gleichfalls von Eberhard gefälschten DLo.III. † 26, das nach den
Feststellungen der Herausgeber (s. auch B.-Petke
Reg. † 229) im übrigen vor allem unter Verwendung der echten
DLo.III.53 und DH.V.98 hergestellt wurde. – Der bis 1995 einzige Druck
des D. † 303 bei Stumpf
war aufgrund der verfehlten Ergänzungen seiner fragmentarischen
Vorlage unbrauchbar (vgl. Anm. z). – Die orthographischen Varianten
von C (ci statt
ti und
e statt ę) werden in den Anmerkungen nicht verzeichnet.
Stumpfs Datierung des von ihm in seiner Echtheit nicht angezweifelten D. †
303 in das Jahr 1123 trifft – in Verbindung mit dem im Text genannten
Tagesdatum und mit Rücksicht auf die Nennung des nach dem Tode Abt
Erlulfs († 1122 Okt. 11) gewählten Abtes Udalrich (vgl. dazu D.255 von
1123 März 25 mit Erwähnung der Anwesenheit Udalrichs in Speyer) als
Empfänger – lediglich das erste mögliche Jahr; in Frage gekommen wäre
genausogut das Jahr 1124.
Mit Eberhards fragmentarischer und wie der Text offensichtlich frei
erfundener Datierung hinwieder ist, selbst bei Annahme uneinheitlicher
Datierung mit Ausstellung am 1. September (1123 oder 1124) und Fuldaer
Handlung zu einem früheren Zeitpunkt (nach Okt. 1122), nichts
anzufangen: Die ganz sinnlose Indiktionsangabe (s. auch Roller
a.a.O. 59 mit Anm. 4) spricht gegen Echtheit auch der mit ihr in der
Data-Formel verbundenen Tagesangabe. Und ein Aufenthalt in Fulda passt
zumindest für das Jahr 1123 auf keinen Fall in das Itinerar des
Kaisers, der sich das ganze Jahr über am Mittel- und Niederrhein
aufhielt; vgl. dazu Wehlt, Reichsabtei 241 und Franke
in AfD 33,195 mit Anm. 786. – Gänzlich verfehlt ist es, wenn Meyer von Knonau, Jahrb. 7,252 mit Anm. 36 und ihm folgend Stüllein, Itinerar 101, die beide (wie z.B. auch Lübeck
in Fuldaer Gesch.-Bl. 26,29 und in Studi Gregoriani 4,168) an Stumpfs Datierung auf 1123 Sept. 1 festhalten, an einen damaligen Abstecher
vom Mittelrhein (Mainz) aus nach Fulda denken.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf aufmerksam gemacht, dass man
bisher völlig darauf verzichtete, auch ein anderes Jahr (für Handlung
und/oder Ausstellung) in Betracht zu ziehen, in dem sich Heinrich
tatsächlich jeweils kurzfristig in Ostfranken aufhielt: Im November
1122 weilte der Hof in Bamberg, wo der Kaiser auf einem Reichstag die
Zustimmung der in Worms nicht anwesenden Fürsten zum Wormser Konkordat
(D.240 nennt übrigens als einzigen beteiligten Abt Udalrichs Vorgänger
Erlolf!) einzuholen (s. Stüllein
a.a.O. 96f.; s. auch D.242), wo aber insbesondere Udalrich die
kaiserliche Investitur erhielt (s. Vorbemerkung zu D.255); und auch im
April/Mai des Jahres 1124, in dem sich der Kaiser sonst nur im Westen
aufhielt (s. Stüllein
a.a.O. 103ff.), fand in Bamberg wieder ein Reichstag statt (s. Stüllein
a.a.O. 103, vgl. auch DD.264/265). Bei beiden Gelegenheiten hätte der
Kaiser seinen Weg über Fulda genommen haben können; im Jahre 1122 wäre
eine Handlung in Fulda allerdings wohl erst auf Heinrichs Rückweg von
Bamberg, nach Udalrichs Investitur, vorstellbar; gegen eine
Impetration des Diploms bei einem Aufenthalt in Fulda auf Heinrichs
Hin- oder Rückweg nach Bamberg im Jahre 1124 bestünden hingegen keine
grundsätzlichen Bedenken.
Doch abgesehen davon, dass in jedem Fall zwischen Handlung (in Fulda)
und Beurkundung am 1. September (1123 oder 1124, an anderem Ort) ein
relativ großer, wenn auch nicht völlig ungewöhnlicher Zeitabstand läge, scheitern Überlegungen über einen eventuellen
echten Kern des D. † 303 (Roller
a.a.O. 59 meint, bezogen auf DD. † 302 u. † 303 sowie das DH.IV. †
406, die Verdachtsmomente erlaubten kein sicheres Urteil; vgl. auch
oben) an der vollständigen Abhängigkeit von den Vorlagen, vor allem
aber daran, dass die Textherstellung aufs engste mit Eberhards Falsum
des D. † 302 verquickt ist.
Vollends aber ist die über die Vorlagen hinausgehende
Eingangsdarstellung, wonach die Initiative zur Behebung der
wirtschaftlichen Notlage des Klosters vom Kaiser ausgegangen sei, und
die Schilderung der dafür ergriffenen Methode (bona … ex parte collegimus et fratribus … resignavimus) inhaltlich gänzlich unglaubwürdig und zugleich in sich
widersprüchlich formuliert; denn der Behauptung, dass Heinrich in der
Sache an den Abt herangetreten sei (abbatem … alloqui cępissemus), steht die Aussage gegenüber, dass der Abt ihn zur Verwirklichung
seines Vorhabens (opus, quod cęperamus) erst auffordern musste (cępit nos rogare, ut … insisteremus).
– Unklar ist, ob ein im Codex Udalrici überliefertes Schreiben der
Mönche von Fulda an den Kaiser (Domino suo Heinrico Romanorum imperatori semper augusto Christi
martiris Bonifacii humilis congregatio …) mit der Bitte,
ut villam N., pro qua sepius ad te clamavimus, vel nunc demum nostrae
iubeas indigentiae restitui (Eccard, Corp. hist 2,263 no
251; JaffÉ, Mon. Bamberg. 396 no
224), Heinrich V. zum Adressaten hatte, wie JaffÉ
und ihm folgend Diestelkamp-Rotter, Urk.-Regesten 1,134 no
190 mit ihrer Datierung zu (1111–1125?) annehmen (Pivec
in MÖIG 46,339 denkt näherhin an “um 1111?”), und ganz ungewiss
bleibt, ob und in welcher Form (schriftliches Mandat?) eine Reaktion
des Kaisers erfolgte.