Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<†297.>>

Unecht.

Heinrich nimmt das von dem Edlen Volkold gestiftete und dem mundiburdium des Bischofs von Trient unterstellte Frauenkloster Sonnenberg mit den von Volkold übertragenen Besitzungen in seinen Schutz, verbietet dem Bischof Entfremdungen von Besitz, andernfalls die Äbtissin ihm das mundiburdium entziehen kann, und bestätigt namentlich den von Bischof Ulrich von Trient übertragenen Besitz.

Augsburg, (1018) 1118(?) Juni 26.

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Angebliches Original aus dem Ende des 12. oder dem frühen 13. Jh. auf südlichem Perg. (Palimpsest; ca. 39,5/40,5 b : 40/40,5 h) im Tiroler Landesarchiv zu Innsbruck (A).

Drucke: Aus Transsumpt von 1427: (Bonelli), Notizie istor.-crit. di Trento 2,363 no 11. – Nach Abschrift Reschs aus Abschrift: Sinnacher, Beyträge 2,384 no 80 (mit dt. Übers. a.a.O. 259ff.). – Aus A: MGH DH.II. †527 zu 1018 Juni 26. – Hirsch in MIÖG Erg.-Bd. 7,475f. Auszug in Paralleldruck mit DF.I.174. Reg.: Stolz, Gesch. d. Landes Tirol 1,148 zu 1018. – Santifaller in Österr. Urbare III.5.1,XIII no 3. – Stumpf Reg. 1710 zu 1018 Juni 26 und Reg. 3164a zu (1120) Juni 25 (!).

D.†297 gehört zu der noch die DD.†298 und †299 umfassenden Gruppe von Sonnenburger Falsa auf den Namen Heinrichs V., die gemeinhin ins 13. Jh. bzw. genauer in dessen Anfang datiert werden, vgl. zuletzt Santifaller a.a.O. XIII, XIV u. XVIII. Letzterer behauptet zudem (a.a.O. XVIII), alle drei Stücke seien “vermutlich gleichzeitig” entstanden, wovon jedoch auf gar keinen Fall die Rede sein kann: Gegen Gleichzeitigkeit der drei Falsa, die auch keinen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, spricht schon auf den ersten Blick das völlig verschiedene Aussehen, darüberhinaus die Tatsache, dass sie von drei verschiedenen Händen stammen, deren Schrift auch eine einigermaßen zuverlässige Datierung der einzelnen Stücke erlaubt.

Aufgrund der Schrift steht das D.†299 zeitlich an der Spitze und gehört jedenfalls noch vor das Ende des 12. Jh.; unser D.†297 könnte noch dem Ende des 12. Jh. oder auch dem Anfang des 13. Jh. zuzuweisen sein (s. unten); jüngstes Stück ist D.†298, das sowohl wegen seines echten Heinrich (VII.)-Siegels als auch aufgrund der Schriftmerkmale wohl in das 2. Viertel des 13. Jh. gehört. – Eine einzige, auffällige, allerdings keineswegs auf gemeinsame Genese hinweisende, Gemeinsamkeit mit D.†298 weist D.†297 insofern auf, als beide (D.†297 mit Ausnahme des Chrismon, vgl. Anm. a) auf Rasur eines sorgfältig beseitigten ursprünglichen Textes stehen; zu D.†297 vgl. Hirsch a.a.O. 475 Anm. 1. – In Vorbemerkung zu DH.II. †527, bei Posse, Kaisersiegel 5,110 no 17 (zu D.†299 s.a. 117 no 12) und bei Santifaller in Der Schlern 16,339 werden irrigerweise alle drei Falsa als Palimpseste gewertet (von Santifaller in Österr. Urbare a.a.O. XIII u. XVIII ist diese Wertung nur für DD.†297 u. †298 wiederholt).

Vom getilgten Text unseres D. sind keine Spuren mehr erkennbar. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass und wie das Blatt, das heute je drei waagerechte und senkrechte Falten aufweist, nach der ersten Beschriftung gefaltet war; ob die drei das Blatt gleichmäßig viertelnden waagerechten Falten aus der Zeit nach der ersten Beschriftung stammen und demnach schon bei der neuen Beschriftung vorgefunden wurden und daher auf sie Rücksicht zu nehmen war, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, da die obere Querfalte genau zwischen der 6. und 7. und die mittlere unterhalb der letzten (= 16.) Kontextzeile verläuft.

Vielleicht war aber ursprünglich diese mittlere die einzige Querfalte; denn auch von den drei senkrechten Falten gehören offensichtlich nur die zwei seitlichen, das Blatt nur ungefähr drittelnden Falten (die rechte, die links am Siegel vorbeiläuft, ist deswegen zur Mitte hin verschoben) nach die zweite Beschriftung, während die genau in der Mitte des Blattes und in ungleichmäßigem Abstand zu den seitlichen verlaufende mittlere Falte ohne Zweifel in die Zeit nach der ersten Beschriftung gehört und die einzige senkrechte Falte gebildet hatte; bei der neuen Beschriftung war diese, und nur diese, nämlich offenbar hinderlich: zwar ist in sieben der insgesamt 16 Kontextzeilen bruchlos über diese Falte hinweggeschrieben, doch in der 1., 3.–6. und 12.–15. Zeile wurde durch eine vergrößerte Wortfuge zwischen den beiderseits der Falte stehenden Wörtern auf diese Rücksicht genommen (vgl. Anm. d mit Verweisen).

Der alte Text muss auch, falls für ihn nicht größere Schrift und größerer Zeilenabstand, wie ihn jedenfalls VL.I. (s. unten) aufweist, verwendet worden waren, einen fast doppelt so großen Umfang wie D.†297 gehabt haben, da die untere Blatthälfte bis auf die von der Schlusszeile des Kontexts (s. oben) abgesetzten Datum- und Signumzeilen (s. Anm. ag) leer blieb; dies war wohl auch der Grund dafür, warum heute der untere Blattrand in Höhe von ca. 5 cm nach Art einer Plica (als solche offenbar von Santifaller a.a.O. XIII aufgrund seiner Höhenangabe von 25,5 cm [statt 35,5!] angesehen) hochgeschlagen ist (diente gleichzeitig dem Schutz des Siegels, dessen unteres Drittel dadurch abgedeckt worden war).

Die schon von Sinnacher a.a.O. 259 u. 261f. als solche verdächtigte Fälschung verwendete nach Hirschs Feststellungen (a.a.O. 474ff.) als Textgerüst das weitgehend wörtlich ausgeschriebene DF.I.174 von 1157 Juli 5 (= VL.I) für das in Luftlinie ca. 20 km w. Sonnenburg gelegene Neustift b. Brixen; zu Beziehungen zwischen Sonnenburg und Neustift vgl. Hirsch a.a.O. 476f. Die von Barbarossas Notar Rainald C (zu ihm vgl. DDF.I. Bd. 5,55f.) mundierte VL.I lieferte aber auch (vgl. a.a.O. 477) das Schriftvorbild zumindest für die von Hirsch als direkte Nachzeichnung bezeichnete Elongata der 1. Zeile (zur Kürzung von sancte s. Anm. c, zur orum-Endung s. Anm. d und ah) und der Signumzeile und insbesondere für die Zeichnung des Chrismon (vgl. das Faksimile des DF.I.174 bei Gottschalk in Vierteljahr.-Schr. Schlesien 8,156 Taf. I); auch in der Kontextschrift sucht der Schreiber, allerdings mit etwa auf die Hälfte verringertem Zeilenabstand, das Muster von VL.I weitgehend nachzuahmen (z.B. gleiches dipl. Kürzungszeichen, wie dort Wechsel zwischen stehendem und dort bevorzugtem schrägen d, aber u.a. uneinheitliche Gestaltung der Oberlängenverschleifungen, zwei g-Formen, das r mit oder ohne Unterlänge), was die Datierung erschwert, jedoch spricht u.a. die Bevorzugung von langem Schluss-s für Entstehung vor dem Ende des 12. Jh. Das an D.174 befindliche Kaisersiegel Barbarossas (s. Anm. 2) war schließlich nach Hirsch (a.a.O. 478 mit Anm. 1–4; s.a. Wibel in NA 36,310) auch die Vorlage für das kunstlos gefälschte Siegel an unserem Falsum, wohingegen in DH.II.†527 Anm. m an ein Siegel Heinrichs (VII.) oder Friedrichs II. als Vorlage gedacht war, ebenso bei Posse a.a.O. 2,17 zu Taf. 37 no 5, der sich jedoch später a.a.O. 5,110 no 17 Hirschs Ansicht anschloss.

Durch die Feststellung der vollständigen Abhängigkeit des Rahmentextes des Falsum von VL.I entfällt mit Hirsch a.a.O. 478 jede Möglichkeit, an die Benützung eines echten Diploms Heinrichs II. zu denken. Verfehlt ist es allerdings, wenn Hirsch, ausgehend von seiner Annahme, der Fälscher sei “allem Anschein nach der Meinung” gewesen, die Gründung des Stifts falle in die Regierungszeit Heinrichs II., von einer “Nennung Heinrichs II.” (in unserem D.) spricht, was auch für die entsprechende Formulierung in Santifallers Frage a.a.O. XV (vorher schon in Der Schlern 16,340) gilt, warum der Fälscher “gerade auf den Namen K. Heinrichs II. als Aussteller” kam; Santifaller will aufgrund einiger Hinweise auf “Beziehungen Heinrichs II. zur Brunecker und Sonnenburger Gegend” (a.a.O. XVff.) sogar nicht ausschließen, dass Heinrich II. “mindestens an den Anfangsstadien der Errichtung des Stifts irgendwie beteiligt war”, und für das 13. Jh. die lebendige Erinnerung “an eine Beteiligung Heinrichs II. an der Gründung von Sonnenburg” für möglich halten.

Einerseits kommt jedoch eine Beteiligung Heinrichs II. († 1024 Juli 13) selbst an den “Anfangsstadien” mit Sicherheit nicht in Betracht, da auch nach Ansicht beider Autoren (zu Hirsch vgl. seinen Hinweis a.a.O. Anm. 5 auf Redlich) die Gründung vermutlich erst einige Jahre nach Heinrichs II. Tod erfolgte (s. unten). Andererseits “nennt” der Text unseres Falsum, angesichts fehlender Ordinalzahl (fehlt auch DD.†298 u. †299), ja nirgendwo “Heinrich II.”, sondern in Intitulatio und Signumzeile nur den Kaiser Heinricus, und es spricht auch nichts dafür, dass zumindest der Fälscher an Heinrich II. gedacht haben sollte, im Gegenteil: Nachdem die vier Zeugen alle in die Zeit Heinrichs V. gehören (s. unten), kann auch nicht daran gezweifelt werden, dass es sich bei der sonst gänzlich sinnlosen Jahreszahl MXVIII um eine Verschreibung für MCXVIII handelt; die Korrektur zu 1120 bei Stumpf Reg. 3164a erklärt sich als Angleichung an die Daten von DD.†298 und †299.

Absolute Klarheit lässt sich nicht gewinnen, und es muss eingestanden werden, dass der Deutung des D.†297 als Falsum auf den Namen Heinrichs V. insbesondere die anachronistische – allerdings auf VL.II (s. unten) beruhende – Nennung eines Bischofs Udalrich von Trient als Petent im Wege zu stehen scheint; doch verliert auch dieses Argument an Gewicht, wenn man sieht, dass das eindeutig auf Heinrich V. gemünzte und auf 1120 datierte D.†298 einen noch krasseren Anachronismus aufweist, indem es den Klostergründer Volkold als Petent (bei Heinrich V.) auftreten lässt. Die Fälscher des 12./13. Jh. waren offensichtlich nicht im Stande, zeitlich weit getrennte Vorgänge auseinanderzuhalten.

Der fremde Textrahmen der VL.I erhielt seine Adaptation für Sonnenburg durch in diesen eingestreute Nachrichten, die vermutlich aus einer über Gründung und Ausstattung des Klosters berichtenden, von DH.II.†527 als einzige Vorlage gekennzeichneten Aufzeichnung (= VL.II) geschöpft sind, die in ihrer lateinischen Fassung nur durch die Drucke bei Hormayr (Krit.-dipl. Beytr. z. Gesch. Tirols 1.2,37 no 13) und Sinnacher (a.a.O. 379 no 79) erhalten sind; vgl. die davon abhängigen Teildrucke bzw. Auszüge bei Jaksch, Mon. duc. Carinthiae 3,103 no 246 und Huter, Tiroler UB 1.1,33 no 54; bei den Zitaten aus VL.II in den Anmerkungen halten wir uns an den Druck Sinnachers (= s), der – bei Benützung der zweifellos gemeinsamen Vorlage – gegenüber Hormayr (= h) stellenweise den besseren Text bietet (vgl. Anm. b’, d’, l’, p’, q’, m”). Zur Redaktion der Aufzeichnung vgl. Santifaller a.a.O. XIff., wonach die ohne Zweifel auf verschiedenen Vorlagen, in Gestalt von (originalen?) Aktaufzeichnungen (dies beweisen insbesondere die eingestreuten insgesamt vier Zeugenlisten zu verschiedenen Einzelakten), beruhende Kompilation nach 1039, dem Todesjahr des im Text (Sinnacher a.a.O. 380 u. 383) als verstorben erwähnten B. Hartwich von Brixen (1022–1039), einsetzte und sich evtl. bis “vor den Anfang des 13. Jh.” hinzog. Nach unserem Dafürhalten fielen Endredaktion der Aufzeichnung und Fälschung des D.†297 vermutlich sogar zeitlich zusammen (vgl. dazu weiter unten zu fratris nostri).

Der ohne sinnfälligen Zusammenhang mit dem Vorangehenden dastehende Abschluss der lateinischen Aufzeichnung (Sinnacher a.a.O. 384), mit Anno dominicae incarnationis MCLVIV, mense febiuario 8. ipsius, feria VI., in Augusta civitate, ist schließlich ganz ohne Zweifel auch die Quelle, aus der unser Falsum den Ausstellort Augsburg (auch in D.†3165) bezog. Die unsinnige Jahreszahl, die in Hormayrs und Sinnachers Vorlage nach deren Angaben von späterer Hand in 1039 geändert worden war, muss übrigens nach Huter a.a.O. 34 aufgrund des Wochentages zu 1051 korrigiert werden, in welchem Jahr Heinrich III. am selben Tage, dem 8. Februar (D.260), und am 10. Februar (D.261) in Augsburg urkundete. Nach Huter gehörte dieses Datum zu dem von ihm inhaltlich referierten, nur in einer deutschen Übersetzung der Aufzeichnungen aus dem 16.(!) Jh. (Landesarchiv, Stift Sonnenburg Urk. 1@/2. Papier-Libeil aus 6 Blättern mit notarieller Beglaubigung von 1640[!] Sept. 1) am Schluss (a.a.O. f. 5v–6r) enthaltenen, in die lat. Fassung mit Ausnahme der Datierung nicht übernommenen, mit dieser Datierung (Jahreszahl: aintausent vnnd neunundfunffzigisten) eröffneten Bericht über eine Hofgerichtssitzung Heinrichs III. in einem Besitzstreit zwischen B. Udalrich II. von Trient und Stift Sonnenburg (vgl. auch Santifaller a.a.O. XII, der versehentlich von Heinrich IV spricht).

Ein Bündel von Problemen, das zusätzlich durch die teilweise unsichere Genealogie der Gründerfamilie fast unlösbar wird, enthält der von dem Fälscher äußerst ungeschickt und vermutlich fehlerhaft aus VLL I und II zusammengestückelte Satz qualiter nos preces domini Ǒdalrici … et dilecti fratris nostri cuiusdam … Uolcholdi … admisimus, mit seinem durch seinen grammarischen Bezug auf den Aussteller (gleichgültig ob H.II. oder H.V.) sinnlosen nostri. – Da nur einmal die Kopula et verwendet ist, müsste nach dem vorliegenden Text alles ab dem et zu Uolcholdi gehören; eine gewisse Heilungsmöglichkeit ergäbe sich, wenn man den Ausfall einer zweiten Kopula vor cuiusdam annähme, da dann das dilecti fratris nostri zum vorangehenden Ǒdalrici gezogen werden könnte, was eine Deckung durch VL.I hätte, wo der – als einziger Petent genannte – B. Eberhard II. von Bamberg (1146–1170) das vorangestellte Attribut dilectissimi nostri hat (s. Anm. p). – Diese Lösung scheitert jedoch daran, dass nicht zu erklären wäre, wie die nur der Papsturkunde eigene Bezeichnung eines Bischofs als (geistlicher) frater in eine Kaiserurkunde gelang@ sein könnte. – Zu einem befriedigenden Ergebnis gelangt man aber auch nicht, wenn man das fratris nostri (im Sinne eines leiblichen Bruders) doch auf Volkold bezieht und annimmt, der Fälscher könnte noch unmittelbar eine der Vorlagen von VL.II, evtl. die Aufzeichnung über die Gründung durch Volkold, herangezogen haben; es erscheint nämlich unvorstelloar, dass die darüber, vermutungsweise als Aktnotiz, gefertigte Aufzeichnung subjektiv formuliert gewesen und Volkold für sich den Plural verwendet haben sollte, was allein das nostri erklären könnte.

Insbesondere aber hatte Volkold offensichtlich keinen Bruder des Namens Udalrich, der mit einem gleichnamigen Bischof von Trient identifiziert werden könnte: Die vollständigsten genealogischen Nachrichten über die Familie bietet ein, durch ein notarielles Transsumpt von 1486 erhaltener, Auszug aus dem wohl um 1200 entstandenen “Liber fundacionis” des Klosters St. Georgen a. Längsee in Kärnten (ca. 20 km nö. Klagenfurt), der sich auf quedam ab inicio posita de genealogia cuiusdam quondam comitis Otwini et sui filii Vollholdi, fundatoris in Sunneburg, konzentriert (Jaksch, Mon. duc. Car. 3,80 no 204, das Zitat a.a.O. 85; s.a. Santifaller a.a.O. Xff.). Danach hatten Volkolds Eltern, der Graf Otwin im Pustertal und Lurngau († 1019 Jan. 6), und seine Gemahlin, die Aribonin Wichburch (s. Tyroller, Genealogie Taf. 1 no 16), Schwester des EB. Hartwich von Salzburg (991–1023) und Stifterin des in sui iuris predio (Jaksch a.a.O. 83) errichteten Klosters St. Georgen, neben dem offenbar jüngsten (a.a.O. 82) Volkold, der vermutlich unverheiratet bzw. kinderlos geblieben war, noch drei weitere Sonne mit den Namen Gerloch (früh verstorben), Hartwich und Heinrich (a.a.O. 84), von denen nur Heinrich zweimal verheiratet gewesen war und Kinder hinterlassen hatte; außerdem vier Töchter, von denen drei namentlich bekannt sind und zwei Hiltiburch und Perchkund, nacheinander die 1. und 2. Äbtissin von St Georgen warden während die nach der Mutter benannte jüngste Tochter Wichburch (adhuc in cunab@s iacens) einem magnus quidam principum Saxonie zur Frau gegeben wurde, der zuvor um die Hand der Perchkund angehalten hatte (a.a.O. 83f.).

Mit Hilfe des Namens dieser jüngsten Otwin-Tochter Wichburch glaubte Jaksch in Forsch. u. Mitt. 3,233f. die verwandtschaftliche Zugehörigkeit des B. Ǒdalricus des D.†297, den er – richtig – mit B. Udalrich II. von Trient (1022–55) identifiziert, klären zu können, wofür er sich auf zwei zur Stammanlage gehörende Nekrolog-Einträge in dem Tridentiner “Calendarium Ulricianum” stützte, das inzwischen von Rogger in Mon. liturg. eccl. Tridentinae 1 ediert wurde (Lesungen im Folgenden nach den dort beigegebenen Faksimilia): zu April 27 (f. 3v, Rogger a.a.O. 241 und Taf. 20): Ob(itus) Vuillipirge matris Ǒdalrici ep̄i, sowie zu Nov. 30 (f. 7r, a.a.O. 259 und Taf. 27): Ob(iit) Arbo pater Ǒdalrici primi (das p̄m̄i mit Stellung des Kürzungsstriches über p und erstem Schaft des m ist mittels teilweiser Rasur des e von späterer Hand aus ep̄ī verb., anscheinend derselben Hand, von der auf f. 2v, a.a.O. 237 und Taf. 18, zum 25. Febr. Ůdalricus ep̄s obiit scd̄s eingetragen ist; dieser Eintrag war sicher der Anlass für die Änderung primi). Jaksch, der einerseits das primi des Arbo-Eintrages übersehen haben muss, obwohl schon Ladurner in Archiv f. Gesch. Tirols 5,141 die Nekrologeinträge richtig auf B. Udalrich I. (ca. 1006–1022), den unmittelbaren Vorgänger B. Udalrichs II., bezogen hatte (dieser sieht fälschlich auch in B. Udalrich I. den angeblichen Petenten des D.†297), wollte zusätzlich das Vuillipirga (bei ihm Wilpurga) als Verschreibung für Wichpurga erklären und meinte so, in den beiden Personen des Nekrologs die Eltern B. Udalrichs II. gefunden zu haben (Bezug auf B. Udalrich I. lehnt er ausdrücklich ab), indem er dessen Mutter mit der Otwin-Tochter und Volkold-Schwester Wichburch und den Vater Arbo (bei ihm Aribo) mit dem “sächsischen Fürsten”, dessen Namen der St. Georgener Auszug (Jaksch, Mon. 83f.) angeblich “sorgfältig verschweigt” (Jaksch, Forsch. 234), identifizierte, worin ihm auch Schadelbauer in Der Schlern 6,284 folgt.

Bei Jakschs Interpretation wäre der Text des D.†297, bei Vernachlässigung aller Anachronismen, gewissermaßen partiell zu “heilen”, wenn (bei Identifizierung des Ǒdalricus mit B. Udalrich II. s. unten) statt des fratris dort nepotis eingesetzt würde; vielleicht meint dies Santifaller in Der Schlern 16,340, wiederholt in Österr. Urbare a.a.O. XVII, wenn er B. Udalrich II. von Trient als Enkel Otwins und Neffen Volkolds bezeichnen (s.a. Huter a.a.O.) – Falls das fratris nostri doch irgendwie auf eine Quelle zurückgeht, könnte die Verwendung des falschen Begriffs frater statt nepos (Volkolds) durch den weiten zeitlichen Abstand der Fälschung des D.†297 – und der Redaktion der Vorlagen – zu erklären sein (vgl. dazu oben). Dass nämlich von den Fälschern insgesamt zuverlässige Informationen verwerten wurden, dürfte sich auch daraus ergeben, dass die in VL.II and ebenso in D.†298 für Volkold verwendete Bezeichnung als levita (s. Anm. q) offensichtlich zutreffend ist; denn auf dem von Sinnacher a.a.O. 254 u. 267 und von Gasser in Stud. u. Mitt. 9,41f. erwähnten und beschriebenen, von Sonnenburg an die Pfarrkirche des benachbarten St. Lorenzen übertragenen, wegen seiner deutschen Inschrift sicher erst spät entstandenen Grabstein Volkolds, der sein Todesjahr mit 1041 (und als Gründungsjahr des Klosters 1018) angibt, ist er in knieender Stellung als Diakon wiedergegeben (nach Gasser soll er sich nach erfolgter Gründung als Klausner in der Nähe des Klosters niedergelassen haben).

Aufgrund des handschriftlichen Befundes, der zusätzlich durch das Vorkommen des Namens W@pirgae in dem @m Calendarium enthaltenen “Ordo laicorum vel feminarum” (a.a.O. 229 als 8. Name vorangehena als 4. Name Arbonis) gestützt wird, verwirft Rogger a.a.O. 48 die von Jaksch vorgenomm@ Korrektur des Frauennamens und dessen durch das primi obsoleten Bezug der Namen des Nekrologs auf die Eltern B. Udalrichs II.; er selbst vermutet ohne konkretere Belege in Udalrichs I. Vater einen Angehörigen der Aribonen (a.a.O. 47 u. 136f.) und in seiner Mutter eine Angehörige der Grafen von Ebersberg (a.a.O. 47 u. 138), zu beiden vgl. Tyroller a.a.O. Taf. 1 u. 2.; Ladurner a.a.O. 137ff. (vgl. Stammtafel S. 181) sieht in Arbo den Spitzenahn der Grafen von Flavon am Nonsberg (Val di Non), der späteren Vögte von Sonnenburg.

Damit ist das Problem jedoch noch nicht gelöst; denn während Rogger a.a.O. 48 wie Ladurner (s. oben) in dem angeblichen Petenten des D.†297 B. Udalrich I. sehen möchte, kann aufgrund des Sonnenburger Gründungsdatums (s. unten) nicht bezweifelt werden, dass es sich um B. Udalrich II. handelte, von dem übrigens Rogger a.a.O. 49f. nahe Verwandtschaft mit B. Udalrich I. für möglich hält Und ebenso sicher erscheint, daß B. Udalrich II., der in D.†297 nicht nur als Petent, sondern auch als maßgeblicher D@t@or erscheint und der letztlich wohl auch die Unterstellung des in der Brixener Diözese gelegenen Klosters unter das ferne Trient erreichte, mit Volkold verwandt gewesen sein muss. – Nachdem er kein Bruder Volkolds war, wäre in Betracht zu ziehen, dass es sich um einen Sohn seines Bruders Heinrich handelte und er damit wirklich ein Neffe Volkolds gewesen wäre.

Die klare Aussage des “Liber fundacionis” über 4 Söhne Otwins wird übrigens durch Redlich in Zs. d. Ferdinandeums @.F. 28,20ff. (s.a. 11) in anderer Weise dadurch in Frage gestellt, dass er Otwins Sohn Hartwich mit B. Hartwich von Brixen (1022–39), der bei Volkolds erster Tradition als anwesend genannt wird (Sinnacher a.a.O. 380), gleichsetzt und demgemäß den als dessen Bruder bekannten Grafen Engelbert als weiteren Sohn Otwins und Bruder Volkolds postuliert, worin ihm schon Sinnacher a.a.O. 205ff. u. 239 sowie Ladurner a.a.O. 138ff. vorangegangen waren (ebenso noch Gasser a.a.O. 39, der ausdrücklich von “5 Söhnen” Otwins spricht); Egger in Archiv f. österr Gesch. 83,43@ff., der wie Redlich (a.a.O. 20) Otwins Familie als Seitenzweig der Aribonen ansieht, gibt Otwin sogar n@k einen 6. “jüngeren” Sohn namens Meginhard.

Obwohl Jaksch a.a.O. 82 Redlichs Identifizierung des Hartwich und die Erweiterung der Zahl der Söhne Otwins um Engelbert zurückgewiesen hatte (s.a. Schadelbauer a.a.O. 281ff.), begegnet der Fehler noch jüngst (1986) bei Jenal im Kongressbericht La regione Trentino-Alto Adige 1,323f., der sogar (Anm. 62) nur “3 Söhne” Otwins kennt (Volkold, B. Hartwich, Gr. Engelbert); Rogger, der (a.a.O. 117) die Hypothese von B. Hartwich als Sohn Otwins verwirft, bezeichnet andererseits (a.a.O. 146) ohne nähere Begründung B. Hartwich als “cugino” Volkolds.

Nach Tyroller a.a.O. Taf. 5 no 18 u. 19 (s.a. Rogger a.a.O. 117) gehören B. Hartwich und sein Bruder Engelbert IV. († ca. 1040, Graf im Inn- und Norital und im Pustertal) zum Geschlecht der Sieghardinger (Eltern der Chiemgaugraf Engelbert III. [a.a.O. Taf. 5 no 11] und die Aribonin Adala [a.a.O. Taf. 1 no 23; dort ist irrtümlich Engelbert IV. als ihr Gemahl bezeichnet]), ebenso wie ihr von Egger als Bruder B. Hartwichs angesehener Neffe Meginhard (Tyroller a.a.O. Taf. 5 no 27). – Der in den Quellen kaum auftretende Otwin-Sohn Hartwich hingegen, von dem nur an einer einzigen Stelle als Sohn Wichburchs die Rede ist (Jaksch a.a.O. 84), war offenbar Mönch in dem Aribonen-Hauskloster Seeon, in dem seine Mutter beigesetzt war und wo auch das Gedenken seines Bruders Gerloch begangen wurde, vgl. dazu Tyroller a.a.O. Taf. 1 no 16.

Als Zeitpunkt der Gründung des Klosters, für die in der älteren Literatur lange das dem D.†297 entnommene Jahr 1018 angegeben wurde (s. Santifaller, Österr. Urbare a.a.O. IX Anm. 1), nennt zuletzt Riedmann in Gesch. d. Landes Tirol 21,352f. u. 397 wohl zutreffend die Zeit “um 1030”. Seit Redlich a.a.O. 26 Anm. 1 dient als Datierungshilfe die Regierungszeit B. Hartwichs von Brixen, wobei Redlich an dessen spätere Regierungszeit dachte (ähnlich Humberdrotz, Chron. d. Kl. Sonnenburg 1,11 Anm. 11; Santifaller a.a.O. IXf. u. XII [von ihm in Der Schlern 16,339f. noch in Frage gestellt]; Jenal a.a.O. 323 gibt dafür “zwischen 1030 und 1039” an; Stolz in Schlern-Schriften 40,566 hat fälschlich noch “bald nach 1020” angegeben).

Ein zeitlicher Abstand zum Jahre 1022, das auch durch den Regierungsantritt B. Udalrichs II. von Trient in diesem Jahr als Terminus post quem feststeht, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass beim Tode Otwins (1119), der auf seiner Burg Sonnenburg gestorben und nach St. Georgen überführt worden war, dort noch die 1. Äbtissin, seine Tochter Hiltiburch, im Amt war, als jedoch Volkold als erste Äbtissin für Sonnenburg seine neptis Wichburg (Tochter seines Bruders Heinrich) aus St. Georgen postulierte (s. Anm. v), amtierte dort schon die 2. Äbtissin Perchkund (vgl. Sinnacher a.a.O. 379).

Sowenig wie für D.†297 ein echtes D. Heinrichs II. die Vorlage gebildet hat, kommt als solche ein verlorenes D. Heinrichs V. für Sonnenburg in Frage. In Vorbemerkung zu DH.II.†527 ist zwar die zutreffende Vermutung geäußert, die Zeugen könnten einem D. Heinrichs V. entnommen sein, doch ist ein solches Diplom für einen Empfänger, der für den Sonnenburger Fälscher erreichbar gewesen wäre, nicht erhalten; man wird kaum an das D.117 für St. Lambrecht von 1114 denken können, das – nach den älteren DD.34 u. †39 von 1108 – einzige spätere D., in dessen Zeugenliste alle vier gemeinsam erscheinen; Diepold ist übrigens in Heinrichs Diplomen, in denen er durchwegs nur die Bezeichnung marchio führt (nur in D.36 mit dem Zusatz Baioarię), nie nach Vohburg zubenannt; auch Hz. Welf II., dessen Todestag († 1120 Nov. 24) den spätesten Termin für ein in Frage kommendes D. bildet, hat fast immer nur den Titel dux ohne Zusatz (vgl. Vorbemerkung zu D. †40) – Befremdlich erscheint die seiner Ansicht nach “kaum einem Zweifel” unterliegende Behauptung Hirschs (a.a.O. 476 mit Anm. 2), die Erwähnung B. Hartwigs von Regensburg in D.†297 sei auf den Einfluss von Barbarossas D.174 (VL.I) zurückzuführen, zumal es sich um zwei verschiedene Personen handeln würde, bei dem in Heinrichs V. Diplomen (also DD.117 u. †297) genannten um Hartwig I. (1106–1126) und in DF.I.174 um Hartwig II. (1155–1164). Nachdem unser Falsum in einem aufwendigen Verfahren zustande gekommen ist, indem ein zunächst unter Anlehnung an DF.I.174 zu Pergament gebrachter erster Text, von dem nur noch das stehengebliebene Chrismon zeugt (s. Anm. a), durch den auf dessen Rasur stehenden zweiten Text ersetzt wurde, stellt sich die Frage, inwiefern sich der zweite vom ersten Text unterschied und welchem Ziel zumindest der zweite Text diente. Falls der erste Text vielleicht eine fehlende Gründungsurkunde ersetzen sollte und in diesem Fall die Gründungs- und Dotationsbestätigung enthalten hatte – einen anderen Inhalt kann man sich eigentlich nicht vorstellen –, könnte der zweite Text der Aufnahme des aus VL.II übernommenen Passus Decernimus quoque … (Z. ■ff.) gegolten haben, der die Möglichkeit der Abschüttelung der Vogtei des Bischofs von Trient eröffnen sollte.

Eine Stütze für diese Vermutung könnte die als Original erhaltene Urkunde über die Stiftung St. Georgens durch Wichburch (Jaksch a.a.O. 86 no 205 zu 1002–1018, wegen Erwähnung des Todes Otwins aber nach 1019 gehörig) bieten, in der eine ähnliche Verwahrung gegen Übergriffe der Salzburger Erzbischöfe enthalten ist (a.a.O. 87): … in mundiburdium Hartuuici venerabilis archiepiscopi … successorumque eius gratanter tradidit eo pacto eoque tenore, quod, si quis futurorum archiepiscoporum praedictum monasterium eiectis sanctimonialibus feminis, quod absit, suis addixerit usibus, ut heredes eiusdem domnę ius habeant illud supradictum caenobium ad sanctimonialium feminarum institutionem quinque nummis redimere: interessant ist nun, dass bei weitgehend wörtlicher Übernahme dieser Urkunde in die Aufzeichnung des “Liber fundacionis” (a.a.O. 83/Petitsatz) der Schluss wie in unserem Text stärker auf das mundiburdium ausgerichtet ist (Übereinstimmungen mit der Urk. in Petit):suis usibus vendicaverit, heredes eiusdem domine Bichwurge ius habeant illud * cenobium a mundiburdio eiusdem episcopii v denariis redimere ad restauracionem sanctimonialium feminarum. – In Vorbemerkung zu DH.II.†527 ist B. Matthäus von Brixen, von dem es je ein Or.-Transsumpt des D.†297 von 1339 Febr. 25 und des D.†299 von 1340 Jan. 4 gibt (zu letzterem vgl. Santifaller in Österr. Urbare a.a.O. XVIII), versehentlich als Bischof von Trient bezeichnet.

(C.) In nomine sancte et individue trinitatis. Heinricus divina favente clementia Romanorum imperator augustus. Quandocunque nostre imperialis corroborationis pie exposcitur suffragium, celeri est æffectu adtribuendum et, si in his exposcitur, quę durare perpetue videntur, literis est etiam adnotandum, ne prolixitas temporum posteris hoc reddat dubium vel incertum. Noverit igitur omnium tam futurorum quam presentium industria, qualiter nos preces domini Ǒdalrici Tridentinensis venerabilis episcopi et dilecti fratris nostri cuiusdam nobilis Uolcholdi clementer admisimus et cenobium sanctimonialium in loco qui dicitur Sůneburc, quod idem Uolcholdus in honore sancte dei genitricis perpetue virginis Marie construxit, cum domina abbatissa Wigburga ceterisque suis sequacibus et sanctimonialibus inibi deo famulantibus, cum omnibus quę prefatus Uolcholdus illi loco contulit possessionibus, edificiis, campis, pratis, pascuis, silvis, venationibus, aquarumve decursibus, piscationibus, cum familia utriusque sexus, terris cultis et incultis, iuste acquisitis vel acquirendis, in tuitionem nostram suscepimus. Decernimus quoque, ut nec prenominatus pontifex Ǒ. nec aliquis suorum successorum Tridentinensis episcopatus, ad cuius mundiburdium prefatus Volcholdvs bona intentione et in vere protectionis tutelam ipsum locum tradidit, nullam potestatem habeant ex rebus eidem ecclesie traditis aliquid in suos convertere usus. Sin autem iniusta detenti cupiditate in aliquibus prefatam ecclesiam temeraverint, ipsius loci abbatissa potestatem habeat mundiburdium predictum episcopatui aufferre. Sane ut sanctimonialibus in eodem cenobio degentibus omnimodis profutura esse debeant, quecumque largitione principum, oblatione fidelium collata fuerint vel modo contradita sunt, nominatim que prefatus pontifex Ůdalricvs in sustentamen illi ecclesie ad altare sancte Marie cum manu advocati sui Ronzonis tradidit: singulis annis deccem carradas vini, tres sagmas olei et in Summolacus dicto loco piscium decipulam et in loco Enna nuncupato piscatores tres, post obitum domini Uolcholdi tale bonum, quale idem ipse pro suo predio Rischone de rebus eiusdem episcopatus pro pacto et quadam federatione habuit, situm in locis Enna et Filanders, omne eis nostræ auctoritatis robur accommodamus. Decernimus etiam, ut nulla imperii nostri magna vel parva persona prefatam ecclesiam in possessionibus, quas nunc habet vel in posterum habitura est, audeat disvestire, sed sub nostre pacis ac tuitionis quiete omni tempore rata et inconvulsa [ei] permaneant. Quod ut ab omnibus veraciter credatur et diligentius observetur, presentem inde paginam conscribi et sigilli nostri inpressione insigniri iussimus, sub testimonio principum Herimanno Augustensis episcopi, Hartwico Raitisponensis episcopi, Welfoni duci Baubariorum, Diepaldo marchione de Uoheburc.

Dat. Auguste VI. kalendarum iulii, anno ab incarnatione domini MXVIII.

Sigillum domini Heinrici Romanorum imperatoris augusti. (SI.)