Unbesiegelte Ausfertigung (ca. 43,5/44 b : 27/28 h) im Bayerischen
Hauptstaatsarchiv zu München (A).
Drucke aus A: Mon. Boica 31.1,389 no
205. – Hundt, Urk. d. Kl. Indersdorf 1,1 no
2.
Reg.: Lang, Reg. Boica 1,122. – Böhmer
Reg. 2092. – Stumpf
Reg. 3211.
Das auf unbekanntem Wege (vgl. Hirsch
in MIÖG Erg.-Bd. 7,585) in das Archiv des Kl. Indersdorf gelangte
Diplom, dessen Besiegelung wohl nur durch Heinrichs V. vorzeitigen Tod
unterblieben ist (vgl. Hirsch
a.a.O.), ist von einer sonst nicht nachweisbaren Empfängerhand, die
in einem der Wittelsbachischen Hausklöster zu suchen sein dürfte, von
Anfang bis Ende in einem Zug mit kräftiger hellbrauner Tinte
niedergeschrieben. In der Vorbemerkung zu DLo.III.27 sind dem
Schreiber, für den besondere Beziehungen zu dem (nach 1120
gegründeten) Kl. Indersdorf unterstellt werden, insgesamt 6 Produkte
zugewiesen, neben D.278 noch Heinrichs V. DD.264/265 von 1124 für
Scheyern bzw. Ensdorf, ferner das auf D.278 als Vorurkunde beruhende
DLo.III.27 von 1130 für Indersdorf (= NU.; B.-Petke
Reg. 243) sowie die das Begräbnisrecht betreffende Interpolation im
Original des Indersdorfer Privilegs P. Cölestins II. von 1144 Februar
18 (JL 8495; Germ. pont. 1,350 no
5; Mon. Boica 10,238 no
5) und dessen urkundenförmige Abschrift in der interpolierten
Textfassung (beide im Bayer. Hauptstaatsarchiv unter der Signatur Kl.
Indersdorf Urk. 6).
Die Zuweisung all dieser Stücke an eine einzige Hand ist jedoch
unrichtig, in Wirklichkeit handelt es sich um 5 verschiedene Hände.
Zuvor schon hatte Hirsch
a.a.O. 579ff. aufgrund unterschiedlicher Schriftmerkmale zutreffender
geurteilt, indem er einerseits DD.264/265 (s. Vorbemerkung zu D.264)
und andererseits D.278 zusammen mit D.Lo.III.27 zwei verschiedenen,
lediglich schulverwandten Händen zuwies; aber auch das DLo.III.27
stammt nicht von der Hand des DH.V.278, sondern sucht nur dessen
Schrift nachzuahmen, vgl. dazu weiter unten. Die Hand des Schreibers
der Kopie des Cölestin-Privilegs, die der Mitte des 12. Jhs. angehört,
hat ebenfalls nichts mit den Schreibern der vorgenannten Stücke zu
tun; und vollends stammt auf gar keinen Fall die 8 Wörter umfassende
Interpolation in deren Original (erste Hälfte der 14. Zeile) von der
Hand des Kopienschreibers (so schon Brackmann
in Germ. pont. a.a.O.: “Verba … in rasura scripta sunt ab alia manu,
quae simillima est …”), von der sich die Interpolation außer durch die
insgesamt anderen Buchstabenformen namentlich durch die ungeschickte,
abweichende Form des dipl. Kürzungszeichens und eine andere Schreibung
der
e-caudata unterscheidet. – Ungeachtet der Handverschiedenheit muss
allerdings zugestanden werden, dass die 4 Herrscherdiplome gewisse
Gemeinsamkeiten haben: In allen Stücken die Vorliebe, die Angabe des
Handlungsortes mit
in curia zu verbinden, insbesondere aber die Plazierung der Datumzeile vor der
Unterfertigung in DDH.V.264/265 und in DLo.III.27, nicht jedoch in
unserem D.278.
Wenn Hausmann, Reichskanzlei 75 no
38 das Diktat von D.278 dem Notar Heinrich zuweist, wobei der Hinweis
(in Anm. 3) auf Hirsch
a.a.O. 581ff. schon eine Einschränkung beinhaltet, so ist
festzuhalten, dass sich die diktatmäßige Mitwirkung des Notars
konkret, neben dem Protokoll, im wesentlichen auf die Formulierung der
Rekognitionszeile beschränkte: In exakt der hiesigen Fassung begegnet
diese in den von Notar Heinrich stammenden Diplomen seit dem D.247,
zunächst mit dem Rekognitionsverb fast immer hinter
cancellarius, seit dem D.265 aber zumeist (DD.265, 266, 273–275) wie hier mit
Schluss-Stellung; allerdings lautet das Verb immer (einzige Ausnahme
ist das nur kopial überlieferte D.268)
recognovi, das hiesige
recognovit ist sicher durch eine Nachlässigkeit des Schreibers bei der Übernahme
des ihm ohne Zweifel vom Notar zur Verfügung gestellten Wortlauts zu
erklären, ebenso wie die Schreibung
Adalberti statt des konstanten
Adelberti des Notars. – Die Formulierung der Signumzeile bis zum
invictissimi ist ebenfalls kanzleigemäß (kommt so seit dem D.71 rund 70-mal vor,
zuletzt vor D.278 in DD.273–275), entspricht vor allem in dieser Form
dem seit D.238 (vgl. dazu Vorbemerkung zu D.276) ausnahmslosen
Gebrauch des Notars Heinrich; zur Erweiterung um
augusti vgl. weiter unten.
Für das Diktat des Kontextes ist, wie Hirsch
a.a.O. 581ff., ausgehend vom Monogramm, nachgewiesen hat (s.a.
Vorbemerkung zu DLo.III.27), ein Deperditum Konrads II. mit dem
typischen Schenkungsformular der Königsurkunden des 10./11. Jh. verwendet, das
von dem Kanzleinotar Udalricus D (UD) verfasst gewesen sein muss; und
zwar ist das Deperditum dessen dritter und letzter, nur 1 Jahr
währenden Arbeitsperiode (DD.169 … 183, 1031 Juli – 1032 Aug.)
zuzuweisen, auch wenn gerade die Arenga sonst nur in DKo.II.122 von
1028 Mai 26 eine Parallele hat (s. Spaltdruck bei Hirsch
a.a.O. 584), das in die längere 2. Tätigkeitsperiode des UD gehört
(DD.102 … 149, 1027 Juni – ca. 1030 April; zuvor war er schon 1025
Juni – 1026 mit DD.39 … 51 tätig, s. DDKo.II. Einl. S. XIIIf.):
Zunächst weist der Kontext die meisten Parallelen mit Diplomen der 3.
Periode auf, vgl. den Spaltdruck aus dem am nächsten stehenden
DKo.II.174 bei Hirsch
a.a.O. 582f. (wir bieten im Apparat noch Parallelen aus DDKo.II.170,
177 u. 178; Hirsch
a.a.O. 582 Anm. 1–3 erwähnt darüberhinaus noch DDKo.II.47, 128, 141
u. 182).
Am eindeutigsten in die 3. Periode von 1031/32 verweist dieses
Deperditum jedoch die Gestalt des Monogramms, das in den beiden
Perioden eine unterschiedliche Gestaltung des unteren Endes der
mittleren Vertikalen erfuhr: In der 2. Periode ist das Ende zu einem
Kapitalis-A aufgespaltet, dessen Kopfserife zugleich die Fußserife des darüber an
den Schaft angelehnten
P bildet (vgl. Rück, Bildberichte 126 Abb. 426 [auch in Kaiserurk. in Abb. Lief. 4 Taf.
17] = D.104, und Abb. 427 [auch in KUiA Lief. 2 Taf. 2] = D.124); in
der 3. Periode ist, wie in D.278, das
A dadurch wiedergegeben, dass links unten an das gerade Ende der
Vertikalen der linke Bogen eines unzialen
A angelehnt ist (vgl. Rück
a.a.O. 127 Abb. 431, 433 u. 434 = DD.169, 181 u. 183; wir benützten
zusätzlich das Original des DKo.II.173 für Würzburg von 1031 Sept. 16
– auf dies stützen sich auch im Folgenden die Bemerkungen zur Schrift
–; dort wie bei Rück
Abb. 431 u. 433 fehlt dem über dem
A befindlichen
P eine Fußserife) (vgl. noch unten).
Wir haben im Druck die Stellen, für die sich Parallelen in den
zitierten Diplomen Konrads II. finden, durch Petitsatz gekennzeichnet;
angesichts des souveränen und immer wieder variierenden Umgangs des UD
mit dem ihm verfügbaren Formelgut ist jedoch wohl davon auszugehen,
dass der ganze Kontext des D.278 eine weitgehende Übernahme des
Deperditums von 1031/1032 darstellt. – Auf das Deperditum geht
zweifellos auch die Titulatur mit der dem Notar Heinrich (trotz D.276)
fremden Kombination von
invictissimus und
augustus in der Signumzeile zurück, eine in allen von ihm herrührenden Diplomen
ab 1027 (DDKo.II.102ff) anzutreffende Neuerung des Notars UD,
allerdings immer mit der Reihung
… invictissimi Romanorum imperatoris augusti; die andere Reihenfolge des D.278 ergab sich daraus, dass das dem
Deperditum entnommene
augusti einfach an die kanzleigemäße Formel des Notars Heinrich (s. oben)
angehängt wurde. – Das Deperditum hat dem D.278 schließlich auch als
Schriftvorlage gedient: Von dort ist die Gestalt des dipl.
Kürzungszeichen übernommen (von s-Schlinge umschlungene kurze
Vertikale), ferner die Zeichnung des Chrismon, das allerdings hier mit
z-ähnlichen Zeichen gefüllt ist, während UD zur Füllung sein eigenes
Kürzungszeichen verwendete.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nun ein kompliziertes Verhältnis
des D.278 zu DLo.III.27: Dass für dessen Text das D.278 die
eigentliche Vorlage abgab, steht außer Frage; daneben scheint der
Verfasser des DLo.III.27 aber auch den Text des Deperditums
unmittelbar zur Kenntnis genommen zu haben, denn neben der Übernahme
des in D.278 fehlenden
areis (s. Anm. n), auf das schon Hirsch
a.a.O. 583 Anm. 4 hingewiesen hatte, weist das Lothar-Diplom noch an
einer anderen Stelle größere Nähe zu Diplomen Konrads II. auf (s. Anm.
m).
Der, wie oben festgestellt, vom Schreiber des D.278 verschiedene
Schreiber des DLo.III.27 hat sich wiederum sowohl von D.278 als auch
von dem Deperditum beeinflussen lassen: Mit D.278 gemeinsam ist
allerdings nur die Gestaltung der Oberlängenverschleifungen von
f und langem
s sowie der
ct- und
st-Ligaturen; völlig verschieden (zu weiteren Unterschieden, namentlich
anderem Kürzungszeichen, vgl. Hirsch
a.a.O. 579ff.) ist die
et-Kürzung, für die der Schreiber des DLo.III.27 einheitlich das tiron.
Kürzel verwendet, der Schreiber des D.278 ebenso regelmäßig das
karolingische & (nur in der 4. Zeile bei
et reliquis … et incultis findet sich zweimal ein, allerdings anders gestaltetes, tiron.
Kürzel); noch weiter als in D.278 vom Vorbild entfernt ist in
DLo.III.27 die Füllung des Chrismon (kurze vertikale Wellenlinien),
wohingegen die Zeichnung des Monogramms exakt dem Vorbild entspricht
(vgl. Abb. bei Rück
a.a.O. 158 Abb. 673): Während die Zeichnung in D.278 (zu Abb. s. Anm.
1) am Fuß der mittleren Vertikalen einen mit Seitenserifen versehenen
Fußbalken aufweist und die
P-Rundung so tief gesetzt ist, dass sie in einem Zug mit dem darunter
befindlichen, links an die Vertikale angelehnten unzialen
A geschrieben erscheint, so dass das Ganze wie ein
pro-Kürzel aussieht, zeigt DLo.III.27 eine bloße Fußserife und ist die
P-Rundung etwa 1 mm nach oben abgesetzt. – Aus der Benützung des
Deperditums Konrads II. durch DLo.III.27 ist übrigens zu schließen,
dass dessen Original (für unbekannten Empfänger), vermutlich als
Vorurkunde im Zusammenhang mit einer Güterschenkung, gleichfalls ins
Archiv von Indersdorf gelangt war.
Die dem Pfalzgrafen übereigneten Güter verteilten sich angesichts der
räumlichen Distanz zwischen den zwei einzigen namentlich genannten Orten – Creußen (Kr. Bayreuth) und
das fast genau südlich gelegene und ca. 60 km entfernte Habsberg
(Stadt Velburg Kr. Neumarkt) – über einen ausgedehnten und nicht
annähernd zu umreißenden Bereich, zweifellos Streubesitz, dessen
ungefähren nördlichen und südlichen Grenzpunkte die beiden Orte
markiert haben mögen. – Sicher ist nur, dass das
predium im Creußener Forst auch den ca. 6 km sw. Creußen gelegenen Ort
Lindenhardt (predium in Lindenhart vocatum) einschloss, den der Pfalzgraf nach Aussage des Ensdorfer
Traditionsbuches (ed. Moritz
in v. Freyberg, Sammlung hist. Schriften u. Urk. 2.1,194 no
27) dem Kl. Ensdorf schenkte und wo das Kloster selbst eine von B.
Otto von Bamberg mit einem Zehntanteil ausgestattete Marienkirche neu
errichtete, und zwar als kirchliches Zentrum eines Rodungsgebietes,
vgl. dazu Moritz
a.a.O. 184 no
9 (auch MGH SS 15.2,1081 Z. 12f.):
ecclesia, que est de novalibus in Crusenare forste, sita in villa
Lindinharde in predio Ottonis palatini. Unklar ist hingegen, ob die Rechte Heinrichs V. an dem Güterkomplex
einheitlicher Herkunft waren. – Einen der möglicherweise
unterschiedlichen Herkunftstitel verrät jedoch die Nennung Habsbergs:
Nach der teilweise auf Quellen des 12. Jh. beruhenden “Kastler
Reimchronik” des 14. Jh. (ed. Moritz, Grafen von Sulzbach 2,120ff., hier vv. 262ff.; zur Chronik vgl. Stammler-Langosch, Verf.-Lex. 24,1243f.) hatten Heinrich V. und Graf Otto von Habsberg für den Fall
ihres erbenlosen Todes sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der
Erbfall zugunsten Heinrichs war inzwischen durch den Tod Ottos
eingetreten; falls die Äußerung unseres D., dass der Pfalzgraf zuvor
schon Heinrichs Lehnsmann gewesen war, sich auf sämtliche im Diplom
angesprochenen Güter beziehen sollte, was der Text freilich nicht
zwingend ergibt, müsste allein deswegen Ottos Tod schon länger
zurückliegen, wofür auch das frühe Aufhören von Nachrichten über ihn
spricht: Otto war einer der maßgeblichen Beteiligten an der
Regensburger Rebellion Heinrichs gegen den Vater im Dezember 1104 (s.
dazu Meyer von Knonau, Jahrb. 5,203ff. sowie 353ff. Excurs I; s.a. Weinfurter
in Die Salier u. das Reich 1,11), wie aus der Chronik Ekkehards
hervorgeht (rec. I, ed. Schmale-Ott
188f. Z. 28ff.):
machinantibus scilicet Diotpaldo marchione, Berngero comite et Ottone
quodam nobili viro sibique materna stirpe cognato, ebenso die Anonyme Kaiserchronik (lib. II, ed. Schmale-Ott
226 Z. 23f.):
principibus illis, quorum aliquos maternę stirpis propinquitas
attraxerat, foederatus (vgl. dazu unten).
Während die beiden anderen Mitverschwörer in der Folge zum ständigen
Gefolge des neuen Herrschers gehörten, was insbesondere für Graf
Berengar von Sulzbach († 1125 Dez. 3) gilt, der über 40mal in den
Diplomen genannt wird (bis D.279; Markgraf Diepold III. v. Vohburg [†
1146 April 8] knapp 20mal, letztmals in D. †305), ist Otto von
Habsberg mit Sicherheit nur noch als Teilnehmer an Heinrichs Ungarnzug
vom Frühherbst 1108 nachzuweisen (vgl. D. †39 von 1108 Sept. 29 vor
Preßburg:
comes Otto de Hauichsberch; von Meyer von Knonau
a.a.O. 6,84 u. 86 Anm. 23 fälschlich auf den 1111 ermordeten Grafen
Otto von Habsburg, den älteren Bruder des Grafen Werner, bezogen);
falls das
in comitatu Ottonis in D.102a von 1112 April 27 auf den Habsberger, der wohl jedenfalls
vor 1114 gestorben ist (vgl. Tyroller
in Verh. Oberpfalz 99,144), bezogen werden könnte (so Tyroller, Genealogie Taf. 14A no
21), wäre dies der letzte Beleg.
Die Erbeinsetzung, die den Tod von Ottos Bruder Hermann III. (Tyroller
a.a.O. no
22) zur Voraussetzung hatte und wohl bald nach 1104 erfolgt sein
dürfte, hängt zweifellos, wenn auch nicht unbedingt in erster Linie,
mit der bestehenden und von den Quellen mehrfach betonten
Verwandtschaft zwischen beiden Männern zusammen (s. Tyroller
in Verh. Oberpfalz 99,79, 115, 145f.), vgl. noch neben obigen Stellen
die Reimchronik v. 259, wonach Heinrich
frawen Perchten [= Ottos Mutter] muomen son war. Diese Stelle besagt, dass Heinrichs Mutter Bertha und Ottos
Mutter Alberada/Bertha/Percht Basen waren, da sie zwei Schwestern zu
Müttern hatten, nämlich Irmingard († ca. 1078) und Adelheid († 1091),
Töchter des Markgrafen Maginfred von Susa/Turin († 1035) und seiner
Gemahlin Bertha: Heinrichs Mutter Bertha stammte aus der (bald nach
1044 geschlossenen) 3. Ehe Adelheids mit dem (Mark-)Grafen Otto von
Savoyen († 1060); Ottos Mutter Alberada/Bertha (vor der Ehe mit Ottos
Vater, Graf Friedrich von Kastl [† 1103], in 1. Ehe mit dessen Bruder
Hermann II. von Banz [† vor 1074; s. Tyroller
in Verh. Oberpfalz 99,157] vermählt) war eine Tochter Irmingards aus
deren Ehe mit dem Markgrafen Otto von Schweinfurt († 1057, seit 1048
Herzog [Otto III.] von Schwaben); vgl. dazu und zum Folgenden Tyroller, Genealogie Taf. 3 u. 14A sowie in Verh. Oberpfalz 99,77f.
Über Heinrichs Großmutter Adelheid bestand aber auch eine Versippung
(vgl. obiges
maternę stirpis) mit allen drei Mitverschwörern und dieser untereinander; denn
Adelheid war zuvor in 1. Ehe mit Herzog Hermann IV. von Schwaben (†
1038) vermählt (so Tyroller, Gen. Taf. 14A no
1 und zuvor in Verh. Oberpfalz 99,127ff. u. 163 Taf. V; bis dahin war
dessen von Konrad II. 1030 geächteter und abgesetzter Bruder, Herzog
Ernst II., als Adelheids Gemahl angesehen worden, vgl. Tyroller
a.a.O. 91 Taf. I), und aus dieser Ehe stammte je ein Großelternteil
der drei genannten Personen: die Großväter Ottos von Habsberg (Graf Hermann I. von Kastl, † 1056) sowie des Grafen
Berengar II. von Sulzbach (Graf Gebhard I. von Sulzbach, † nach 1071)
und die Großmutter des Markgrafen Diepold III. von Vohburg
(Richwara/Richiza/Reitza, † ca. 1070, seit ca. 1043–45 vermählt mit
Berthold I. von Zähringen, † 1078); die drei Familien waren auch
verbunden durch die um 1100 erfolgte gemeinsame Stiftung des Klosters
Kastl, als dessen Stifter das Privileg P. Paschals II. von 1102 Mai 12
(Germ. Pont. 2.1,18 no
1; JL 5917 zu 1102 Mai 9) neben Otto von Habsberg und Berengar von
Sulzbach noch Ottos Vater, Friedrich v. Kastl († 1103), und Diepolds
III. Mutter Liutgard († 1119, Tochter der Richwara) nennt. Von Belang
ist schließlich auch, dass des Pfalzgrafen Otto Mutter, Haziga von
Dießen, in 1. Ehe mit Hermann I. von Kastl vermählt, sich auch an der
Dotation von Kastl beteiligt hatte (mit ihren Söhnen aus ihrer 2. Ehe
mit dem Grafen Otto I. von Scheyern war sie Mitstifterin des Kl.
Fischbachau, s. D.12).