Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<278.>>

Heinrich übereignet dem Pfalzgrafen Otto (I. von Bayern, IV. von Scheyern-Wittelsbach) seinen Grundbesitz im Creußener Forst zusammen mit anderen zu Habsberg gehörigen Gütern und allen anderen Besitzungen, die dieser schon von ihm zu Lehen hatte.

Aachen, 1125 April 14.

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Unbesiegelte Ausfertigung (ca. 43,5/44 b : 27/28 h) im Bayerischen Hauptstaatsarchiv zu München (A).

Drucke aus A: Mon. Boica 31.1,389 no 205. – Hundt, Urk. d. Kl. Indersdorf 1,1 no 2.

Reg.: Lang, Reg. Boica 1,122. – Böhmer Reg. 2092. – Stumpf Reg. 3211.

Das auf unbekanntem Wege (vgl. Hirsch in MIÖG Erg.-Bd. 7,585) in das Archiv des Kl. Indersdorf gelangte Diplom, dessen Besiegelung wohl nur durch Heinrichs V. vorzeitigen Tod unterblieben ist (vgl. Hirsch a.a.O.), ist von einer sonst nicht nachweisbaren Empfängerhand, die in einem der Wittelsbachischen Hausklöster zu suchen sein dürfte, von Anfang bis Ende in einem Zug mit kräftiger hellbrauner Tinte niedergeschrieben. In der Vorbemerkung zu DLo.III.27 sind dem Schreiber, für den besondere Beziehungen zu dem (nach 1120 gegründeten) Kl. Indersdorf unterstellt werden, insgesamt 6 Produkte zugewiesen, neben D.278 noch Heinrichs V. DD.264/265 von 1124 für Scheyern bzw. Ensdorf, ferner das auf D.278 als Vorurkunde beruhende DLo.III.27 von 1130 für Indersdorf (= NU.; B.-Petke Reg. 243) sowie die das Begräbnisrecht betreffende Interpolation im Original des Indersdorfer Privilegs P. Cölestins II. von 1144 Februar 18 (JL 8495; Germ. pont. 1,350 no 5; Mon. Boica 10,238 no 5) und dessen urkundenförmige Abschrift in der interpolierten Textfassung (beide im Bayer. Hauptstaatsarchiv unter der Signatur Kl. Indersdorf Urk. 6).

Die Zuweisung all dieser Stücke an eine einzige Hand ist jedoch unrichtig, in Wirklichkeit handelt es sich um 5 verschiedene Hände. Zuvor schon hatte Hirsch a.a.O. 579ff. aufgrund unterschiedlicher Schriftmerkmale zutreffender geurteilt, indem er einerseits DD.264/265 (s. Vorbemerkung zu D.264) und andererseits D.278 zusammen mit D.Lo.III.27 zwei verschiedenen, lediglich schulverwandten Händen zuwies; aber auch das DLo.III.27 stammt nicht von der Hand des DH.V.278, sondern sucht nur dessen Schrift nachzuahmen, vgl. dazu weiter unten. Die Hand des Schreibers der Kopie des Cölestin-Privilegs, die der Mitte des 12. Jhs. angehört, hat ebenfalls nichts mit den Schreibern der vorgenannten Stücke zu tun; und vollends stammt auf gar keinen Fall die 8 Wörter umfassende Interpolation in deren Original (erste Hälfte der 14. Zeile) von der Hand des Kopienschreibers (so schon Brackmann in Germ. pont. a.a.O.: “Verba … in rasura scripta sunt ab alia manu, quae simillima est …”), von der sich die Interpolation außer durch die insgesamt anderen Buchstabenformen namentlich durch die ungeschickte, abweichende Form des dipl. Kürzungszeichens und eine andere Schreibung der e-caudata unterscheidet. – Ungeachtet der Handverschiedenheit muss allerdings zugestanden werden, dass die 4 Herrscherdiplome gewisse Gemeinsamkeiten haben: In allen Stücken die Vorliebe, die Angabe des Handlungsortes mit in curia zu verbinden, insbesondere aber die Plazierung der Datumzeile vor der Unterfertigung in DDH.V.264/265 und in DLo.III.27, nicht jedoch in unserem D.278.

Wenn Hausmann, Reichskanzlei 75 no 38 das Diktat von D.278 dem Notar Heinrich zuweist, wobei der Hinweis (in Anm. 3) auf Hirsch a.a.O. 581ff. schon eine Einschränkung beinhaltet, so ist festzuhalten, dass sich die diktatmäßige Mitwirkung des Notars konkret, neben dem Protokoll, im wesentlichen auf die Formulierung der Rekognitionszeile beschränkte: In exakt der hiesigen Fassung begegnet diese in den von Notar Heinrich stammenden Diplomen seit dem D.247, zunächst mit dem Rekognitionsverb fast immer hinter cancellarius, seit dem D.265 aber zumeist (DD.265, 266, 273–275) wie hier mit Schluss-Stellung; allerdings lautet das Verb immer (einzige Ausnahme ist das nur kopial überlieferte D.268) recognovi, das hiesige recognovit ist sicher durch eine Nachlässigkeit des Schreibers bei der Übernahme des ihm ohne Zweifel vom Notar zur Verfügung gestellten Wortlauts zu erklären, ebenso wie die Schreibung Adalberti statt des konstanten Adelberti des Notars. – Die Formulierung der Signumzeile bis zum invictissimi ist ebenfalls kanzleigemäß (kommt so seit dem D.71 rund 70-mal vor, zuletzt vor D.278 in DD.273–275), entspricht vor allem in dieser Form dem seit D.238 (vgl. dazu Vorbemerkung zu D.276) ausnahmslosen Gebrauch des Notars Heinrich; zur Erweiterung um augusti vgl. weiter unten.

Für das Diktat des Kontextes ist, wie Hirsch a.a.O. 581ff., ausgehend vom Monogramm, nachgewiesen hat (s.a. Vorbemerkung zu DLo.III.27), ein Deperditum Konrads II. mit dem typischen Schenkungsformular der Königsurkunden des 10./11. Jh. verwendet, das von dem Kanzleinotar Udalricus D (UD) verfasst gewesen sein muss; und zwar ist das Deperditum dessen dritter und letzter, nur 1 Jahr währenden Arbeitsperiode (DD.169 … 183, 1031 Juli – 1032 Aug.) zuzuweisen, auch wenn gerade die Arenga sonst nur in DKo.II.122 von 1028 Mai 26 eine Parallele hat (s. Spaltdruck bei Hirsch a.a.O. 584), das in die längere 2. Tätigkeitsperiode des UD gehört (DD.102 … 149, 1027 Juni – ca. 1030 April; zuvor war er schon 1025 Juni – 1026 mit DD.39 … 51 tätig, s. DDKo.II. Einl. S. XIIIf.): Zunächst weist der Kontext die meisten Parallelen mit Diplomen der 3. Periode auf, vgl. den Spaltdruck aus dem am nächsten stehenden DKo.II.174 bei Hirsch a.a.O. 582f. (wir bieten im Apparat noch Parallelen aus DDKo.II.170, 177 u. 178; Hirsch a.a.O. 582 Anm. 1–3 erwähnt darüberhinaus noch DDKo.II.47, 128, 141 u. 182).

Am eindeutigsten in die 3. Periode von 1031/32 verweist dieses Deperditum jedoch die Gestalt des Monogramms, das in den beiden Perioden eine unterschiedliche Gestaltung des unteren Endes der mittleren Vertikalen erfuhr: In der 2. Periode ist das Ende zu einem Kapitalis-A aufgespaltet, dessen Kopfserife zugleich die Fußserife des darüber an den Schaft angelehnten P bildet (vgl. Rück, Bildberichte 126 Abb. 426 [auch in Kaiserurk. in Abb. Lief. 4 Taf. 17] = D.104, und Abb. 427 [auch in KUiA Lief. 2 Taf. 2] = D.124); in der 3. Periode ist, wie in D.278, das A dadurch wiedergegeben, dass links unten an das gerade Ende der Vertikalen der linke Bogen eines unzialen A angelehnt ist (vgl. Rück a.a.O. 127 Abb. 431, 433 u. 434 = DD.169, 181 u. 183; wir benützten zusätzlich das Original des DKo.II.173 für Würzburg von 1031 Sept. 16 – auf dies stützen sich auch im Folgenden die Bemerkungen zur Schrift –; dort wie bei Rück Abb. 431 u. 433 fehlt dem über dem A befindlichen P eine Fußserife) (vgl. noch unten).

Wir haben im Druck die Stellen, für die sich Parallelen in den zitierten Diplomen Konrads II. finden, durch Petitsatz gekennzeichnet; angesichts des souveränen und immer wieder variierenden Umgangs des UD mit dem ihm verfügbaren Formelgut ist jedoch wohl davon auszugehen, dass der ganze Kontext des D.278 eine weitgehende Übernahme des Deperditums von 1031/1032 darstellt. – Auf das Deperditum geht zweifellos auch die Titulatur mit der dem Notar Heinrich (trotz D.276) fremden Kombination von invictissimus und augustus in der Signumzeile zurück, eine in allen von ihm herrührenden Diplomen ab 1027 (DDKo.II.102ff) anzutreffende Neuerung des Notars UD, allerdings immer mit der Reihung … invictissimi Romanorum imperatoris augusti; die andere Reihenfolge des D.278 ergab sich daraus, dass das dem Deperditum entnommene augusti einfach an die kanzleigemäße Formel des Notars Heinrich (s. oben) angehängt wurde. – Das Deperditum hat dem D.278 schließlich auch als Schriftvorlage gedient: Von dort ist die Gestalt des dipl. Kürzungszeichen übernommen (von s-Schlinge umschlungene kurze Vertikale), ferner die Zeichnung des Chrismon, das allerdings hier mit z-ähnlichen Zeichen gefüllt ist, während UD zur Füllung sein eigenes Kürzungszeichen verwendete.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich nun ein kompliziertes Verhältnis des D.278 zu DLo.III.27: Dass für dessen Text das D.278 die eigentliche Vorlage abgab, steht außer Frage; daneben scheint der Verfasser des DLo.III.27 aber auch den Text des Deperditums unmittelbar zur Kenntnis genommen zu haben, denn neben der Übernahme des in D.278 fehlenden areis (s. Anm. n), auf das schon Hirsch a.a.O. 583 Anm. 4 hingewiesen hatte, weist das Lothar-Diplom noch an einer anderen Stelle größere Nähe zu Diplomen Konrads II. auf (s. Anm. m).

Der, wie oben festgestellt, vom Schreiber des D.278 verschiedene Schreiber des DLo.III.27 hat sich wiederum sowohl von D.278 als auch von dem Deperditum beeinflussen lassen: Mit D.278 gemeinsam ist allerdings nur die Gestaltung der Oberlängenverschleifungen von f und langem s sowie der ct- und st-Ligaturen; völlig verschieden (zu weiteren Unterschieden, namentlich anderem Kürzungszeichen, vgl. Hirsch a.a.O. 579ff.) ist die et-Kürzung, für die der Schreiber des DLo.III.27 einheitlich das tiron. Kürzel verwendet, der Schreiber des D.278 ebenso regelmäßig das karolingische & (nur in der 4. Zeile bei et reliquis … et incultis findet sich zweimal ein, allerdings anders gestaltetes, tiron. Kürzel); noch weiter als in D.278 vom Vorbild entfernt ist in DLo.III.27 die Füllung des Chrismon (kurze vertikale Wellenlinien), wohingegen die Zeichnung des Monogramms exakt dem Vorbild entspricht (vgl. Abb. bei Rück a.a.O. 158 Abb. 673): Während die Zeichnung in D.278 (zu Abb. s. Anm. 1) am Fuß der mittleren Vertikalen einen mit Seitenserifen versehenen Fußbalken aufweist und die P-Rundung so tief gesetzt ist, dass sie in einem Zug mit dem darunter befindlichen, links an die Vertikale angelehnten unzialen A geschrieben erscheint, so dass das Ganze wie ein pro-Kürzel aussieht, zeigt DLo.III.27 eine bloße Fußserife und ist die P-Rundung etwa 1 mm nach oben abgesetzt. – Aus der Benützung des Deperditums Konrads II. durch DLo.III.27 ist übrigens zu schließen, dass dessen Original (für unbekannten Empfänger), vermutlich als Vorurkunde im Zusammenhang mit einer Güterschenkung, gleichfalls ins Archiv von Indersdorf gelangt war.

Die dem Pfalzgrafen übereigneten Güter verteilten sich angesichts der räumlichen Distanz zwischen den zwei einzigen namentlich genannten Orten – Creußen (Kr. Bayreuth) und das fast genau südlich gelegene und ca. 60 km entfernte Habsberg (Stadt Velburg Kr. Neumarkt) – über einen ausgedehnten und nicht annähernd zu umreißenden Bereich, zweifellos Streubesitz, dessen ungefähren nördlichen und südlichen Grenzpunkte die beiden Orte markiert haben mögen. – Sicher ist nur, dass das predium im Creußener Forst auch den ca. 6 km sw. Creußen gelegenen Ort Lindenhardt (predium in Lindenhart vocatum) einschloss, den der Pfalzgraf nach Aussage des Ensdorfer Traditionsbuches (ed. Moritz in v. Freyberg, Sammlung hist. Schriften u. Urk. 2.1,194 no 27) dem Kl. Ensdorf schenkte und wo das Kloster selbst eine von B. Otto von Bamberg mit einem Zehntanteil ausgestattete Marienkirche neu errichtete, und zwar als kirchliches Zentrum eines Rodungsgebietes, vgl. dazu Moritz a.a.O. 184 no 9 (auch MGH SS 15.2,1081 Z. 12f.): ecclesia, que est de novalibus in Crusenare forste, sita in villa Lindinharde in predio Ottonis palatini. Unklar ist hingegen, ob die Rechte Heinrichs V. an dem Güterkomplex einheitlicher Herkunft waren. – Einen der möglicherweise unterschiedlichen Herkunftstitel verrät jedoch die Nennung Habsbergs: Nach der teilweise auf Quellen des 12. Jh. beruhenden “Kastler Reimchronik” des 14. Jh. (ed. Moritz, Grafen von Sulzbach 2,120ff., hier vv. 262ff.; zur Chronik vgl. Stammler-Langosch, Verf.-Lex. 24,1243f.) hatten Heinrich V. und Graf Otto von Habsberg für den Fall ihres erbenlosen Todes sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Erbfall zugunsten Heinrichs war inzwischen durch den Tod Ottos eingetreten; falls die Äußerung unseres D., dass der Pfalzgraf zuvor schon Heinrichs Lehnsmann gewesen war, sich auf sämtliche im Diplom angesprochenen Güter beziehen sollte, was der Text freilich nicht zwingend ergibt, müsste allein deswegen Ottos Tod schon länger zurückliegen, wofür auch das frühe Aufhören von Nachrichten über ihn spricht: Otto war einer der maßgeblichen Beteiligten an der Regensburger Rebellion Heinrichs gegen den Vater im Dezember 1104 (s. dazu Meyer von Knonau, Jahrb. 5,203ff. sowie 353ff. Excurs I; s.a. Weinfurter in Die Salier u. das Reich 1,11), wie aus der Chronik Ekkehards hervorgeht (rec. I, ed. Schmale-Ott 188f. Z. 28ff.): machinantibus scilicet Diotpaldo marchione, Berngero comite et Ottone quodam nobili viro sibique materna stirpe cognato, ebenso die Anonyme Kaiserchronik (lib. II, ed. Schmale-Ott 226 Z. 23f.): principibus illis, quorum aliquos maternę stirpis propinquitas attraxerat, foederatus (vgl. dazu unten).

Während die beiden anderen Mitverschwörer in der Folge zum ständigen Gefolge des neuen Herrschers gehörten, was insbesondere für Graf Berengar von Sulzbach († 1125 Dez. 3) gilt, der über 40mal in den Diplomen genannt wird (bis D.279; Markgraf Diepold III. v. Vohburg [† 1146 April 8] knapp 20mal, letztmals in D. †305), ist Otto von Habsberg mit Sicherheit nur noch als Teilnehmer an Heinrichs Ungarnzug vom Frühherbst 1108 nachzuweisen (vgl. D. †39 von 1108 Sept. 29 vor Preßburg: comes Otto de Hauichsberch; von Meyer von Knonau a.a.O. 6,84 u. 86 Anm. 23 fälschlich auf den 1111 ermordeten Grafen Otto von Habsburg, den älteren Bruder des Grafen Werner, bezogen); falls das in comitatu Ottonis in D.102a von 1112 April 27 auf den Habsberger, der wohl jedenfalls vor 1114 gestorben ist (vgl. Tyroller in Verh. Oberpfalz 99,144), bezogen werden könnte (so Tyroller, Genealogie Taf. 14A no 21), wäre dies der letzte Beleg.

Die Erbeinsetzung, die den Tod von Ottos Bruder Hermann III. (Tyroller a.a.O. no 22) zur Voraussetzung hatte und wohl bald nach 1104 erfolgt sein dürfte, hängt zweifellos, wenn auch nicht unbedingt in erster Linie, mit der bestehenden und von den Quellen mehrfach betonten Verwandtschaft zwischen beiden Männern zusammen (s. Tyroller in Verh. Oberpfalz 99,79, 115, 145f.), vgl. noch neben obigen Stellen die Reimchronik v. 259, wonach Heinrich frawen Perchten [= Ottos Mutter] muomen son war. Diese Stelle besagt, dass Heinrichs Mutter Bertha und Ottos Mutter Alberada/Bertha/Percht Basen waren, da sie zwei Schwestern zu Müttern hatten, nämlich Irmingard († ca. 1078) und Adelheid († 1091), Töchter des Markgrafen Maginfred von Susa/Turin († 1035) und seiner Gemahlin Bertha: Heinrichs Mutter Bertha stammte aus der (bald nach 1044 geschlossenen) 3. Ehe Adelheids mit dem (Mark-)Grafen Otto von Savoyen († 1060); Ottos Mutter Alberada/Bertha (vor der Ehe mit Ottos Vater, Graf Friedrich von Kastl [† 1103], in 1. Ehe mit dessen Bruder Hermann II. von Banz [† vor 1074; s. Tyroller in Verh. Oberpfalz 99,157] vermählt) war eine Tochter Irmingards aus deren Ehe mit dem Markgrafen Otto von Schweinfurt († 1057, seit 1048 Herzog [Otto III.] von Schwaben); vgl. dazu und zum Folgenden Tyroller, Genealogie Taf. 3 u. 14A sowie in Verh. Oberpfalz 99,77f.

Über Heinrichs Großmutter Adelheid bestand aber auch eine Versippung (vgl. obiges maternę stirpis) mit allen drei Mitverschwörern und dieser untereinander; denn Adelheid war zuvor in 1. Ehe mit Herzog Hermann IV. von Schwaben († 1038) vermählt (so Tyroller, Gen. Taf. 14A no 1 und zuvor in Verh. Oberpfalz 99,127ff. u. 163 Taf. V; bis dahin war dessen von Konrad II. 1030 geächteter und abgesetzter Bruder, Herzog Ernst II., als Adelheids Gemahl angesehen worden, vgl. Tyroller a.a.O. 91 Taf. I), und aus dieser Ehe stammte je ein Großelternteil der drei genannten Personen: die Großväter Ottos von Habsberg (Graf Hermann I. von Kastl, † 1056) sowie des Grafen Berengar II. von Sulzbach (Graf Gebhard I. von Sulzbach, † nach 1071) und die Großmutter des Markgrafen Diepold III. von Vohburg (Richwara/Richiza/Reitza, † ca. 1070, seit ca. 1043–45 vermählt mit Berthold I. von Zähringen, † 1078); die drei Familien waren auch verbunden durch die um 1100 erfolgte gemeinsame Stiftung des Klosters Kastl, als dessen Stifter das Privileg P. Paschals II. von 1102 Mai 12 (Germ. Pont. 2.1,18 no 1; JL 5917 zu 1102 Mai 9) neben Otto von Habsberg und Berengar von Sulzbach noch Ottos Vater, Friedrich v. Kastl († 1103), und Diepolds III. Mutter Liutgard († 1119, Tochter der Richwara) nennt. Von Belang ist schließlich auch, dass des Pfalzgrafen Otto Mutter, Haziga von Dießen, in 1. Ehe mit Hermann I. von Kastl vermählt, sich auch an der Dotation von Kastl beteiligt hatte (mit ihren Söhnen aus ihrer 2. Ehe mit dem Grafen Otto I. von Scheyern war sie Mitstifterin des Kl. Fischbachau, s. D.12).

(C.) In nomine sanctę et individuę trinitatis. Heinricus divina favente clementia quartus Romanorum imperator augustus. Si condigna factis fidelium nostrorum premia recompensare studuerimus, procul dubio eos quoque in nostro servitio semper promtiores fore speramus. Quapropter omnium dei nostrique fidelium, presentium scilicet ac futurorum, noverit industria, qualiter nos fideli nostro et intimo Ottoni palatino comiti ob frequens obsequium suum tale predium, quale nos in nemore Chrusene habuimus, cum ceteris prediis Habechesperch pertinentibus et reliquis omnibus, quę tunc pro beneficiis de nobis habuit, cum agris, edificiis, terris, cultis et incultis, pratis, pascuis, campis, silvis, venationibus, aquis, aquarum decursibus, molis, molendinis, viis et inviis, exitibus et reditibus, quesitis et inquirendis seu cum omni utilitate, quę aut scribi aut nominari potest, in proprium tradidimus et de nostro iure ac dominio in suum ius atque dominium penitus transfundimus, eo quoque tenore, ut prescriptus Otto de eodem predio liberam deinceps habeat potestatem tenendi, tradendi, vendendi, commutandi vel, quicquid sibi placuerit, inde faciendi, omni remota contradictione. Et ut hęc nostrę traditionis auctoritas stabilis et inconvulsa omni tempore perseveret, hoc preceptum inde conscriptum subtusque manu propria corroboratum sigilli nostri impressione iussimus insigniri.

Signum Heinrici quarti Romanorum imperatoris invictissimi augusti. (M.)

Philippus cancellarius vice Adalberti Mogontini archicancellarii recognovit.

Acta sunt hęc in curia Aquisgrani, anno dominicę incarnationis millesimo centesimo XXV, XVIII. kal. mai, indictione IIIa; feliciter amen.