Kopialbuch von Romainmôtier aus dem 12. Jh. f. 11v–12r in der
Kantonsbibliothek zu Lausanne (B); Randvermerk des 18. Jh.:
forsan anno 1105, probabilius anno 1125 (vgl. Anm. k).
Faks.: Bruckner, Liber cart. mon. Roman. f. 11v–12r.
Drucke aus B: De Rivaz, Cod. dipl. 10,281 zu 1105. – Gingins-la-Sarra, Cart. de Romainmôtier 438. – Pahud, Cart. de Romainmôtier 105 no
15.
Reg.: Forel, Rég. de la Suisse Romande 1,116 no
453 zu 1124 Dezember 29. – Hidber, Schweizer. Urk.-Register 1,483 no
1627. – Stumpf
Reg. 3201.
Unter geringfügiger Benützung des Diploms König Rudolfs III. von 1011
Februar 18 (DBurg.96 = VU.) für die Objektbezeichnung wohl von
Empfängerseite verfasst; von Notar Heinrich war nur das Eschatokoll
hinzugefügt worden, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 74 no
32. Im Rahmen der variablen Formulierungen, die der Notar in den
während desselben Straßburger Aufenthaltes von ihm verfaßten DD. †270
und 273–275 für die Datierung verwendete, entspricht die des D.269
exakt derjenigen des D. †270 und weitgehend derjenigen des D.273, die
beide ohne die in DD.274 u. 275 vorhandene Eröffnung mit
Acta sunt hęc auskommen; mit D. †270 gemeinsam hat D.269 auch die Weglassung der in
DD.273–275 gebotenen Apprekatio.
Während hier nur die Kirche zu Apples (je ca. 16 km w. Lausanne und s.
Romainmôtier) bestätigt wird, verzeichnete die VU. noch
ipsam quoque villam … sowie
omnes servos nostros et ancillas, qui in ipsa villa vel potestate
manent …, von denen zwei namentlich genannt sind. – Von älteren
Herrscherurkunden sind nur Diplome der Könige Rudolf I. (DBurg.3 von
888 über die Schenkung von Romainmôtier an Rudolfs Schwester Adelheid)
und Rudolf III. (außer DBurg.96 noch DD.91, 95, 97 u. 101b), jedoch
keine Kaiserurkunden erhalten bzw. bekannt.
D.269 ist das einzige Diplom, das von B. Gerold von Lausanne als
vermutlich erst im Jahre 1119 in dieses Amt eingesetzter burgundischer
Kanzler rekognosziert wurde; zu ihm vgl. Hausmann
a.a.O. 58ff., bes. 62f.; der Verzicht auf die Nennung eines
Erzkanzlers, wie sie die gleichzeitigen Rekognitionen des deutschen
Kanzlers Philipp aufweisen, entspricht der Tatsache, dass ein
Erzkanzler für den burgundischen Reichsteil wohl nicht eingesetzt
worden war (vgl. Hausmann
a.a.O. 3 u. 58). – In den gleichfalls in Straßburg ausgestellten DD.
†270, 273 und 274 erscheint Gerold auch unter den Zeugen, in den
beiden letzten mit Angabe des Kanzlertitels.
Für die Einfügung des Vorbehaltes zugunsten der bischöflichen Kirche
von Lausanne vermutet Endemann, Vogtei u. Herrschaft 17, dass dafür Gerold verantwortlich war,
glaubt jedoch, dass es dabei nicht um weltliche Rechte ging, sondern
um solche geistlicher Art, um die es zwischen Lausanne und
Romainmôtier bezüglich einiger Kirchen Streitigkeiten gab, die im
Jahre 1148 beigelegt wurden; dieser Deutung würde entsprechen, dass
auch in D.269 allein die Kirche zu Apples Gegenstand der Bestätigung
ist. – Dass aus der VU. die
servi et ancille nicht übernommen wurden, unterstreicht übrigens unsere Ansicht, dass
D.269 in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den
Mandaten DD.226–228 gesehen werden kann, in denen es ausschließlich
gerade um Übergriffe gegen die
homines von Romainmôtier geht.