Abschrift vom Ende des 17. Jh. in Ms. lat. 12.701 f. 367r–v (alt f.
68) der Nationalbibliothek zu Paris “ex Protocolo primo archivii
Vallis-Vmbros. pag. 42” (B). – Drei Abschriften des 18. Jh. in Cod. D
III 16 (von 1704) p. 394–395 no
129 (C), Cod. C V 28 f. 91r–v “ex Prot. primo Vallis-Vmbrosę fol. 42”
(D) und Cod. C III 12 f. 157v–158r aus “Prot. 1 VV. n. 3 pag. 41” (E)
im Generalarchiv zu Vallombrosa. – Abschrift des 18. Jh. in Cod. Reg.
lat. 378 f. 202v–203r “ex collect. Margar(ini) tom. 3o
no
49 ex reg(istr)o Vallombrosan. fol. 666” in der Vatikanischen
Bibliothek zu Rom (F).
Druck: Lami, Deliciae erudit. 3,176 (l).
Reg.: Böhmer
Reg. 2040. – Stumpf
Reg. 3200 (mit Vermerk “Ob echt?”).
Alle Abschriften beruhen angesichts der weitgehend gemeinsamen
Lesarten auf einer einheitlichen Überlieferung, einem undatierten
Transsumpt (exemplum; dessen einleitender Text mit einer Siegelbeschreibung,
… in cuius sigilli circumstantiis erant sculptę litterę quędam, quę
non bene clare legi poterant, ist mitgeteilt in B, C und F), dies jedoch nur mittelbar über
Abschriften in dem verlorenen, im 18. Jh. noch vorhandenen (s. It.
pont. 3,86) “Protocollum tom. I” (als Quelle genannt in B, D und E; s.
oben), wo dem Vidimustext noch ein artikuliertes Summarium
vorangestellt war (mitgeteilt in C, E und F); dieselbe Vorlage lag dem
Druck Lamis
zugrunde, der jedoch, wie insbesondere Anm. e” und h” zeigen, keine
der erhaltenen Handschriften benützte, sondern womöglich unmittelbar
auf das “Protocollum” zurückgreifen konnte.
Verfasst ist D.268 von Notar Heinrich, und zwar vermutlich
gleichzeitig mit D.267, mit dem es stärkste
Formulierungsübereinstimmungen aufweist, die wir deshalb durch
Petitdruck und die Randziffer II gekennzeichnet haben (in den
Anmerkungen ist der Kürze halber die Sigle VL. verwendet), auch wenn
weite Partien dem geläufigen Diktat des Notars entsprechen. Der
Schluss-Satz mit Nennung des Kardinalbischofs Wilhelm von Präneste,
des Intervenienten von D.267, geht in dieser Form wohl auf einen
ebenso plazierten Nachtrag im Original zurück.
Die Arenga begegnet so nur in vier Papstprivilegien, die
ausschließlich Cluny
zum Empfänger haben (JL 4065, 4513 und 5676 von P. Johannes XIX., P.
Alexander II. und P. Urban II. aus den Jahren 1024, 1063 und 1097,
danach nochmals im Privileg P. Alexanders III. von 1160, JL †10614),
von deren drei ersten eines als Vorlage (= VU.I) gedient haben muss
(vgl. dazu weiter unten). – D.268 ist, erweitert um die, in der
Formulierung namentlich auf Florenz zielende Befreiung von
fodrum vel districtum und mit Präzisierung der
exactiones unseres Diploms auf
exactio a rusticis vel conversis prefatorum monasteriorum, wörtlich in DF.I.245 von 1158 wiederholt (= NU.).
Bei der Wiedergabe des namens des Ausstellortes haben wir uns trotz
des quantitativen Übergewichts der handschriftlichen Überlieferung mit
Boccen- (s. Anm. h”) für Lamis
Lesung
Boven- entschieden, mit
u statt
v, da sich nur daraus eine Verlesung
cc ergeben kann; eine Deutung aufgrund der handschriftlichen Lesung auf
eines der beiden westlich von Worms gelegenen Bockenheim (a.d.
Weinstraße Kr. Bad Dürkheim; Stein-Bockenheim Kr. Alzey-Worms)
scheidet aus sprachlichen Gründen aus. Stumpf
a.a.O. und Meyer von Knonau, Jahrb. 7,279 Anm. 30 hatten für den Namen in der Lami-Lesung vermutungsweise ein Böwingen/Bövingen “südlich von Luxemburg”
vorgeschlagen; sie haben dabei aber wohl nicht an das ca. 7 km s.
Luxemburg gelegene Bivange gedacht, sondern aufgrund eines Versehens
an eines der beiden ca. 20 bzw. 50 km nördlich(!) von Luxemburg
gelegenen Dörfer Boevange-sur-Attert (bei Mersch) bzw.
Boevange-lès-Clervaux, die beide bei Rudolph, Orts-Lexikon von Deutschland (1870) den deutschen Namen Bövingen
tragen. Stüllein
hingegen (Itinerar 104 mit Anm. 9; mit Fragezeichen) hat den Ort
sicher zu Recht mit dem ca. 15 km westlich von Speyer gelegenen
Böbingen (Kr. Südliche Weinstraße) identifiziert; für die Richtigkeit
spricht letztlich auch die Nennung des Speyerer Bischofs Arnold II.
(1123–1126) als Spitzenzeuge.
Heinrich muss von hier aus unmittelbar nach dem 5. August zu seinem,
auf einem Beschluss des Bamberger Hoftages vom Mai des Jahres
basierenden (s. D.*263), erfolglosen Kriegszug gegen König Ludwig VI.
von Frankreich aufgebrochen sein, da er schon am 13. August Metz
erreicht hatte, von wo ihn widrige Nachrichten aus Worms zurückriefen
(zum Feldzug und dessen Quellen vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 271ff. und 278 Anm. 30; Stüllein
a.a.O. 104f. mit Anm. 10). Zu den Teilnehmern am Zug dürften wohl auch die Zeugen von D.267 gerechnet werden.
Für die Zeugen von D.268 ist dies jedoch in zwei Fällen fraglich:
Während noch Schilling, Guido von Vienne 545f. meint, der Kardinallegat Wilhelm sei “allem
Anschein nach” dabei gewesen, vertrat Stüllein
(a.a.O. 104 Anm. 9) die sicher richtige Ansicht, dass sich Wilhelm
“wohl kaum” am Feldzug beteiligt habe. Für den Würzburger Elekten
Gebhard (gegenüber dem hiesigen präzisen
electus vorher immer als
episcopus bezeichnet, s. DD.†241, 242, 255, 257, †300; zur Wahl s. Vorbemerkung
zu D.232) ist eine Teilnahme gleichfalls unwahrscheinlich, da seine
Wahlangelegenheit, derentwegen er sich Wilhelm in Worms hatte stellen
wollen, noch unentschieden war und nach einem vor dem Kaiser gefassten
Beschluss erst im Anschluss an eine in Würzburg durch den Legaten
durchzuführende Wahluntersuchung entschieden werden sollte (vgl. Wendehorst, Bistum Würzburg 1,134ff., der S. 136 allerdings Gebhards Teilnahme
am Zug annimmt). Womöglich haben sich Wilhelm und Gebhard von Worms
aus gemeinsam nach Würzburg begeben.
Da bisher D.268 nur durch Lamis
Druck mit der Lesung
Livitaten. (s. Anm. e”) bekannt war, fand die hiesige Nennung B. Udalrichs II.
von Eichstätt, eines der entschiedensten Anhänger Heinrichs, der,
abgesehen vom Jahre 1121 und seiner Nichtteilnahme am 2. Italienzug,
seit 1114 (D.117) jährlich mindestens einmal in Heinrichs Diplomen
erschien und hier letztmals in seiner Umgebung genannt wird, bisher
keine Berücksichtigung.
Die beiden Intervenienten (sie zählen übrigens zufällig auch zu den
Intervenienten von D.183) standen in direkter, engerer oder weiterer
Beziehung zu Vallombrosa: B. Bernhard von Parma (1106–1133) – vor
seiner Erhebung auf den Bischofsstuhl Kardinalpriester von S.
Grisogono (1099–1106) – wargleichzeitig seit 1097 Abt von Vallombrosa,
vgl. Schwartz, Besetzung 187f., Ganzer, Auswärtiger Kardinalat 67ff. (bes. 67 Anm. 10), Hüls, Kardinäle 172f. Die Intervention des Abtes Pontius von Cluny (zu
seiner im Text ausdrücklich erwähnten Verwandtschaft mit Heinrich V.
vgl. D.148) lässt auf vermutlich engere Verbindungen zwischen den
beiden Kongregationen von Vallombrosa und Cluny schließen.
Des Pontius zweimalige Bezeichnung als
Cluniacensis abbas hier wie in D 267, als was er selbst sich offerbar (noch/wieder) ansah
und auch von Heinrich betrachtet worden sein muss, führt mitten in die
Problematik der letzten Lebensjahre des am 28. Dezember 1126 in
päpstlicher Haft gestorbenen Mannes, der bei einem Rombesuch im
Frühjahr 1122 (vermutlich nach 1122 März 8, da ihn eine Urkunde von
diesem Tag noch als Empfänger einer Schenkung nennt, vgl. Bernard-Bruel, Chartes de Cluny 5,318 no
3959:
sanctis apostolis Petro et Paulo Cluniacensis domnoque Poncio abbati
sanctoque convertui; erwähnt bei Tellenbach
in QFiAB 42/43,23 Anm. 31) dem Papst seine Abtei resigniert haben
soll (später von ihm und seinen Anhängern in Frage gestellt),
woraufhin in Cluny noch im Frühjahr 1122 ein bald gestorbener
Nachfolger (Hugo II.) und dann am 23. August 1122 Petrus Venerabilis
(Adressat von D.245) zum Abt gewählt worden war, und der schließlich
durch ein Konzil in Lyon von 1126 Mai 26 exkommuniziert wurde.
Zu des Pontius “Sturz” und dessen Hintergründen vgl. den grundlegenden
Aufsatz Tellenbachs (a.a.O. 13ff.), innerhalb der daran anknüpfenden umfangreichen
jüngeren Literatur vor allem, durch neue Sicht der Hintergründe, Wollasch
in Francia 23/1, 31ff., zusammenfassend vgl. zuletzt Schilling
a.a.O. 569ff. (mit Lit.-Übersicht in Anm. 133).
Zu den wenigen gesicherten Fakten aus der Zeit nach seiner Resignation
gehören eine Pilgerfahrt ins Hl. Land und ein anschließender
Aufenthalt in Oberitalien, über die bisher teilweise unrichtige
Vorstellungen herrschten, vgl. dazu Vorbemerkung zu D.245. Erste
urkundliche Nachrichten liefern erst wieder zwei Urkunden aus dem Juni
des Jahres 1124 (s. D.245) sowie seine Nennungen in DD.267 und 268,
die Tellenbach
(a.a.O. 23f. Anm. 30) fälschlich für die frühesten neuen Belege
hielt, der aber insbesondere die durch diese beiden Diplome belegte
Anwesenheit des Pontius am Hof unverständlicherweise mit einem
Fragezeichen versah (“Sollte er gar am 25. Juli [= D.267] am Hof in
Worms gewesen sein?”), obwohl er sich speziell für D.267 auf Hausmanns Feststellung der Kanzleimäßigkeit und die von diesem (fälschlich)
behauptete Existenz des Originals berief, lediglich zur – u.a. von Stumpf
in Frage gestellten – Echtheit des D.268 kein eigenes Urteil abgab. – Tellenbachs Zweifel an dem doppelten Beleg der voneinander unabhängigen DD.267
und 268 scheitern jedoch gerade hinsichtlich des D.268 an einem
einzigen, ihm unbekannten Faktum: Allein durch Pontius’ Anwesenkeit
kann ja die Verwendung der @ Papsturkunden geschöpften Arenga erklärt
werden.
Daraus ergibt sich nun ein Bündel von Fragen, die hier nur gestelit
werden können Hatte Fontius Urkunden seines Klosters bei sich, um von
Heinrich V. ein Diplom (für Cluny?) zu erwirken? Wie ist er an diese
Urkunden gelangt? Hatte er schon 1122 Teile des Archivs mit sich
genommen, oder war er zwischenzeitlich nach Cluny zurückgekehrt, oder
hatte er sich die Urkunden nachträglich vor seinen Anhängern im Kloster beschafft? Wenn ja, sollte sein Besuch am
kaiserlichen Hof dem Zweck gedient haben, seine Stellung gegenüber dem
Papst – mit Hilfe des Kardinallegaten – wieder zu festigen und zu
einem Ausgleich zu kommen?
Ob Pontius gemeinsam mit Wilhelm eine “päpstliche Gesandtschaft”
bildete, wie Schilling
a.a.O. 573f. behauptet (a.a.O. 545 beschränkt sie sich auf die
Formulierung, dass sich Pontius in Wilhelms “Begleitung” befunden
habe), muss wohl offen bleiben; eine solche Annahme würde eine
grundlegende Veränderung des Verhältnisses zu P. Calixt II.
voraussetzen; Wilhelm und Pontius können auch zufällig gleichzeitig am
Hof eingetroffen sein. – DD.267 und 268 widerlegen jedoch insbesondere Schillings Ansicht (a.a.O. 573), Pontius habe “zumindest während der Amtszeit
Calixts [† 1124 Dez. 13] keinen Versuch unternommen, sein Amt
wiederzuerlangen”. Sein Besuch am kaiserlichen Hof kann u.E. nur
diesem Ziel gedient haben; und seine unbefangene Bezeichnung als
abbas seitens der kaiserlichen Kanzlei in beiden Diplomen ist ein klares
Indiz dafür, dass er sich in seinen Bestrebungen der Unterstützung
Heinrichs V. sicher sein konnte.