Original (ca. 43,5/44,5 b : 56,5/57 h) im Staatsarchiv zu Würzburg
(A); Rückvermerk des 13. Jh.:
De silva Wisebaden; 14. Jh.:
Hec littera habetur in XIII. folio senior. privilegial.; 15. Jh.:
Ad Wederauwiam .s.
Faks.: Kaiserurk. in Abb. Lief. 4 Taf. 30.
Drucke aus A: Joannis, Spicilegium 443 no
3. – Gudenus, Sylloge 564 no
3 = Ders., CD Mogunt. 4,864 no
1 = Kremer, Orig. Nass. 2,155 no
99. – Mon. Boica 29.1,244 no
447.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,518 no
3. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 2,615 no
2216. – Grupp, Oettingische Reg. 1,3. – Pappenheim, Pappenheimer Reg. 17 no
361. – Meyer-Marthaler
u. Perret, Bündner UB 1,205 no
275. – Keunecke, Die Münzenberger 112 no
11. – Böhmer
Reg. 2080. – Stumpf
Reg. 3190.
Verfasst und geschrieben von Notar Heinrich, vgl. Bresslau
in Textband zu KUiA 88, Hirsch
in MIÖG Erg.-Bd. 7,533f. und in MÖIG 41,84 sowie Hausmann, Reichskanzlei 74 no
20. – Für die Arenga benützte der Notar zwei ältere Diplome Heinrichs
V., die er beide in seinen Formularbehelf aufgenommen hatte, das von
Notar Adalbert A verfasste D.145 von 1115 Okt./Nov. (vgl. dortige
Vorbemerkung und Hausmann
in MIÖG 58,77 Formel 18a = VL.I) und das von ihm selbst verfasste
D.238 von 1122 Juni 2 (= VL.II). Das D.255 selbst fand seinerseits
Eingang in den Formularbehelf, vgl. Hausmann
a.a.O. 78 Formel 18c; zur Verwendung auch seiner Korroboratio und
Sanktio in dem DKo.III.22 von 1139 Mai 28 vgl. Hirsch
in MÖIG 41,84 (ebenda 83 zur Arenga).
Wie Bresslau
a.a.O. (ebenso Meyer von Knonau, Jahrb. 7,244 Anm. 22, Bresslau, Handb. 22.1,218 Anm. 2 und Keunecke
a.a.O.) feststellte, beziehen sich die zahlreichen Zeugen nicht auf
die schon lange zurückliegende Rechtshandlung während der
expedicio Wes[t]falię, womit der große Feldzug gegen EB. Friedrich von Köln und seine
Bundesgenossen im Spätherbst 1114 (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 6,305ff.) gemeint ist, auf dem sich Eberhard ausgezeichnet
haben dürfte, sondern es handelt sich um Beurkundungszeugen, wofür Bresslau
außer auf die erst seit 1122 amtierenden Bischöfe von Würzburg und
Chur vor allem auf Abt Udalrich von Fulda verweist, der nach
vorangegangener regulärer Wahl nach dem Tode Abt Erlulfs († 1122 Okt.
11) erst während des Bamberger Reichstages vom 11. November 1122 die
Investitur in die Regalien erhalten hatte.
Mit Wehlt, Reichsabtei 298f. ist übrigens zu Recht anzunehmen, dass Abt
Udalrich bei seinem Speyerer Besuch des Hofes sich auf dem Wege nach
Rom zum Empfang der Weihe befand; während Wehlt
(a.a.O. und 366) das chronikalisch überlieferte Datum des 8. April
1123 für Udalrichs Weihe durch P. Calixt II. unbeanstandet übernimmt,
hat Franke
in AfD 33,184ff., der die Richtigkeit des Datums von D.255 anerkennt
(a.a.O. 192f.), im Hinblick auf die zu kurze Frist zwischen dem 25.
März und dem 8. April für die Zurücklegung der rund 1300 km von Speyer
nach Rom dieses Weihedatum verworfen und denkt an einen Termin im Mai
oder der zweiten Aprilhälfte; Sandmann
in Die Klostergemeinschaft von Fulda 1,201 hatte sich auf die bloße
Jahresangabe 1123 beschränkt. – Die Plazierung des Abtes mitten unter
Laien ist schließlich sicher ein Versehen des Notars, der ja
anscheinend auch für die Gesamtkonzeption seiner Zeugenliste einen
Neuansatz benötigte (s. Anm. s).
Die Folio-Angabe des Rückvermerks des 14. Jh., für den Keunecke
a.a.O. 47 vergeblich eine Verifizierung in den
“Münzenberg-Falkensteinschen Nachfolgearchiven” versuchte, bezieht
sich auf den “Primus liber registri litterarum ecclesie Magunt.” des
13. [-14.] Jh. (Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Bücher versch. Inhalts
no
17; zur Handschrift vgl. Acht
in ZBLG 33,69ff., zur Foliierung ebenda 71), wo D.255 auf f. 25r–26r
(neu) steht; die alte Foliierung mit römischen Ziffern, die jeweils
die beiden aufgeschlagenen Seiten als Folium zusammenfasst, steht
immer auf der linken verso-Seite, in unserem Fall die
XIII auf f. 24v; entsprechend nennt der sonst völlig gleichlautende
Rückvermerk des unmittelbar anschließend auf f. 26r–v eingetragenen
D.266 über die Schenkung des halben
castrum Eppstein an das Erzstift Mainz die auf f. 25v stehende Folio-Zahl
XIIII; D.266 weist außerdem den gleichlautenden Wetterau-Rückvermerk wie
D.255 auf.
Der geschenkte Wald lag nach Keunecke
a.a.O. 46 und Renkhoff, Wiesbaden 10 und 16f., wie auch der von Keunecke
zitierte obige Rückvermerk besagt, in der Wetterau, zu der auch
Wiesbaden selbst rechnete (s. Keunecke
a.a.O. Anm. 58), näherhin in dem später zur Eppsteinischen Herrschaft
(s. weiter unten) zählenden, östlich und nordöstlich von Wiesbaden
gelegenen Teil des Taunus, weshalb einer der Rückvermerke schlicht von
der
silva Wisebaden sprechen konnte.
Bosl, Reichsministerialität 1,106 hingegen hatte die Lage des Waldes
fälschlich in dem südlich des Mains zwischen Frankfurt und Darmstadt
gelegenen Reichsforst der Dreieich gesucht, und zwar angeblich in
naher Nachbarschaft zu dem dortigen (in regio foresto nostro Driech nuncupato, folgen nähere Angaben), zuvor lehenbaren Grundbesitz von 7 Hufen,
den mit DLo.III.14 von 1128 Dez. 27 (B.-Petke
Reg. 178) der Reichsministeriale
Cvonradus de Hagen zu freiem Erbbesitz erhalten hatte. – Dieser nach der in der Dreieich
gelegenen Burg Dreieichenhain (Stadt Dreieich) benannte Konrad von
Hagen (auch zubenannt
de Frankenvort = DKo.III.47 und
de Arnesborch = DKo.III.84) war nach Ausweis einer Urkunde seiner Großmutter Mathilde,
Tochter Eberhards von Bilstein und Witwe Kunos von Arnsburg, von 1093
(Reg. Keunecke
a.a.O. 112 no
9) ein Sohn aus der Ehe von Mathildes damals schon verstorbener
Erbtochter Gertrud mit Eberhard von Hagen, dem Stammvater des
Geschlechts Hagen-Arnsburg-Münzenberg (nach Münzenberg wurde um die
Mitte des 12. Jh. der Hauptsitz von Arnsburg verlegt); zur Genealogie
vgl. u.a. Bosl
a.a.O. 68ff. und 106 sowie Keunecke
a.a.O. 41ff. mit Stammtafel S. 385.
Zu der falschen Lokalisierung des Waldes von D.255 war Bosl
dadurch verleitet worden, dass er in Eberhard einen Bruder Konrads
von Hagen (also Sohn des seit 1076 belegten älteren Eberhard von
Hagen) vermutete, a.a.O. 106 Anm. 3 sogar behauptete, in einer Urkunde
von 1138 (mit falscher Beleg-Angabe “Stumpf
3177” = verschrieben für 3377 = DKo.III.9) werde Eberhard “als Bruder
Konrads von Hagen erwähnt” (dort stehen jedoch
Cunradus et Eberhardus de Hagen ohne Verwandtschaftsangabe nebeneinander, anders als bei den
unmittelbar anschließenden
Theodericus et frater
eius Rudgerus de Diura; vgl. dazu Keunecke
a.a.O. 43). – Ob Eberhard dieser Familie zuzurechnen ist und gar ein
Bruder Konrads von Hagen war, hält Keunecke
a.a.O. 43, 45f. und 47 für möglich, aber eher für unwahrscheinlich,
während Renkhoff
a.a.O. 16 die Wahrscheinlichkeit für gegeben sieht und ihn demnach
auch mit dem in D.†234 von 1122 April 25 im Gefolge Heinrichs V. nach
dem Truchsessen Volkmar genannten
Euerardus de Haga für identisch hält (zu einer Nennung Eberhards v. Hagen schon im Jahre
1120 vgl. Keunecke
a.a.O. 41 Anm. 41 und Renkhoff
a.a.O. 16 Anm. 71).
In dieser unentschiedenen Frage ist der Hinweis Renkhoffs a.a.O. 16
auf die auch durch alle Rückvermerke erwiesene Provenienz des
Originals von D.255 aus dem Kurmainzer Archiv von Belang, da er
vermutet, dass Eberhard ohne Söhne starb und daher der Wald nach
seinem Tode an das Mainzer Erzstift gelangte, das ihn an die Herren
von Hainhausen-Eppstein (s. oben) zu Lehen gegeben haben dürfte; dass
der Wald nicht an die Familie Hagen-Arnsburg-Münzenberg fiel, könnte
deshalb als Argument gegen die Zugehörigkeit Eberhards zu ihr gewertet
werden.
Neumeister
in Jahrb. f. Gesch. des Feudalismus 11,69 und Zotz
in Die Salier u. das Reich 3,19 führen die frühe Verwendung des
Terminus
ministerialis (statt des üblichen
serviens u.ä., s. Bosl
a.a.O. 106) für Eberhard in dem von Notar Heinrich verfassten D.255,
unter fälschlicher Berufung auf Hausmann, der (Reichskanzlei 78) eine Herkunft des Notars aus Bamberg
ausdrücklich zurückweist, auf angebliche “Bamberger Einflüsse” zurück.
Der unseres Erachtens für den Grundsatz der Unveräußerlichkeit von
Reichsgut (vgl.
Hoc autem sine diminutione regni fecimus; Bosl
a.a.O. 106 sieht in dieser Formulierung fälschlich eine
“ausdrückliche Beschränkung” der Schenkung) einerseits und für dessen
Umsetzung in der Praxis andererseits höchst bedeutsame Text wurde
bisher nicht adäquat interpretiert, was insbesondere für den
entscheidenden Passus
quia parem eum [scil. Eberhard] eiusdem predii esse cognovimus gilt:
Waitz, Dt. Verf.-Gesch. 25,464 Anm. 2 (ebenso Meyer von Knonau, Jahrb. 7,244 Anm. 22) gibt mit seiner Interpretation (“d.h. nicht,
weil er zu dem Gut gehörte, sondern dasselbe ohne Verschlechterung der
Stellung zum Reich, also wohl als Lehngut besitzen sollte”) dem
Terminus
par eine nicht gegebene ständische Qualität. Dies gilt in gewisser Weise
auch für die im übrigen aber in die richtige Richtung zielende
Interpretation bei Bosl
a.a.O. 106f.: Der König betone mit dem Passus ausdrücklich, “daß der
Rechtsstand des Ministerialen als eines unfreien, wenn auch gehobenen
Dieners sich von der Rechtsqualität des Besitzes in keiner Weise
unterscheide und damit eine Schenkung an einen Königsdienstmann keine
Minderung des Reichsgutes bedeute, da ja beide im festen Besitz der
Krone bleiben und dem König somit auch die Verfügung über das Eigen
der Königsministerialen zustehe …” (in Anlehnung an Bosls Terminologie “übersetzt” Keunecke
a.a.O. Reg. no
11 S. 113 den Passus: “da er [scil. der König] weiß, daß der
Empfänger dem geschenkten Gut in der Rechtsqualität entspricht”). Bosls Bemerkung über die weitere Verfügung des Königs über das Eigen steht
in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Textes selbst, wonach der
Wald aus dem
ius imperii nostrę proprietatis an Eberhard und seine Erben
in proprium überging; erst recht ist die Feststellung Renkhoffs a.a.O. 16 Anm. 68 verfehlt, dass “der Wald selbst im Eigentum des
Reiches verbleibt”. – Der Passus besagt nach unserer Auffassung
schlicht und einfach und ohne terminologische Implikationen: Der
Ministeriale, d.h. sein Ministerialendienst, wiegt in seinem Nutzen
für das Reich den materiellen Wert des ihm geschenkten Gutes voll auf
(par), ja diese Vergabe des Reichsgutes ist, wie die auffällige, über die
Vorlagen hinausgehende Erweiterung der Arenga es ausdrückt, letztlich
die effektivste Form,
honor atque utilitas regni zu erzielen – damit das genaue Gegenteil einer
diminutio regni!. – Die zutreffende Bemerkung Bosls (s. oben), dass überdies auch der beschenkte Ministeriale selbst im
Besitz der Krone bleibe, findet ihre Bestätigung darin, dass statt der
sonst üblichen Teilung der Pön zwischen Empfänger des Diploms und
Fiskus diese hier zur Gänze den
scrinia imperatoris zufallen soll.
Zu den die Zeugenliste abschließenden Reichsministerialen vgl. –
abgesehen von dem auf den Truchsessen Volkmar (von Kesselberg)
folgenden, sonst nicht belegten
Eberardus, der aber sicher nicht mit dem Empfänger des D.255 identisch ist – Bosl
a.a.O. 105ff. In den drei dem Pfälzer Heinrich von Neukastel (Gem.
Leinsweiler, w. Landau i. d. Pfalz) vorangehenden Zeugen
Conradus, Heinricus und
Wernherus vermutet Bosl
gleichfalls pfälzische Reichsdienstmannen und möchte die zwei letzten
mit Heinrich von Trifels (zu diesem vgl. D.112) und Werner I. von
Bolanden identifizieren; bei dem
Heinricus dürfte es sich, wegen seiner späten Plazierung, jedenfalls nicht um
den in D.257 neben dem Truchsessen Volkmar als einziger Ministeriale
genannten Marschall Heinrich Haupt handeln, welcher Meinung offenbar Pappenheim
ist, der D.255 sowohl als Beleg für diesen wertet als auch den
vorangehenden
Conradus mit dem älteren Marschall Konrad identifizieren möchte.