Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<†249.>>

Unecht.

Heinrich bestätigt dem Kloster St. Eucharius (St. Mattheis) zu Trier die durch Bürger von Boppard von der dortigen Mutterkirche tauschweise abgelöste, dotierte und dem Abt unterstellte Marienkapelle (Marienberg).

(Straßburg?, 1123 Januar/Februar).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Angebliches Original (ca. 32,5 b : 43,5/44 h) aus der Mitte des 12. Jh. im Landeshauptarchiv zu Koblenz (A); Rückvermerk des 13. Jh.: Carta de Bobardia [das r nachträglich eingefügt]; 15. Jh.: Donationis capelle sive monasterii monialium circa Bopardiam confirmatio ab Henrico imperatore [Fortführung des 17. Jh.:] quarto, communiter quinto dicto, circa annum 1124.

Faks.: 850 Jahre Marienberg 1 Abb. 1. – Teilfaks. (ohne die 2 ersten Zeilen): Volk in Boppard, Gesch. einer Stadt am Mittelrhein 1,127.

Drucke: Acta palat. 7 (hist.),507 no 1 (aus d’Hame, Confluentium historicum von 1773 Bd. 1 p. 3–5) zu ca. 1123. – Aus A: Günther, CD Rheno-Mos. 1,196 no 96 zu 1124 = Emminghaus, Corp. iur. Germ. 20 no 50 zu 1124. – Beyer, Mittelrhein. UB 1,503 no 444 o.D. (zwischen Urkk. von c. 1120 und von 1121). – 850 Jahre Marienberg 2 (mit dt. Übers. von Resmini S. 3f.).

Reg.: Mittelrhein. UB 2,679 no 500 zu 1122–1125. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,484 no 1766 zu (1122–1125). – Nick in Stud. u. Mitt. 15,26 zu 1120. – Pappenheim, Pappenheimer Reg. 18 no 374 zu 1122 Sept. ca. – Rupp, Beitr. Marienberg 10 zu 1122–25. – Stumpf Reg. 3226 zu (c. 1122 Sept. – 1125 April).

Das textlich äußerst auffällige D. †249 war bis in die jüngste Zeit in der Literatur unbeanstandet geblieben (vgl. u.a. Heyen, Fiskus Boppard 121; Stüllein, Itinerar 99; Heyen in 850 Jahre 14ff.), obwohl schon Bresslau in NA 6,577 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Pergament mit einem gefälschten Siegel versehen ist, nämlich einer Nachbildung des seit Weihnachten 1046 in Gebrauch befindlichen Kaisersiegels Heinrichs III. (vgl. DDH.III. Einl. S. LXXV: S.I.3; Abb. bei Posse, Kaisersiegel 1, Taf. 15 no 1 nach Abdruck an DH.III.224 von 1048 Okt. 2). – Erst in ihrer Bonner Magisterarbeit von 1995 (Das Kloster Marienberg bei Boppard bis zur Reform durch Johannes Rode [1437]) hat Cl. Dahmen, gestützt auf unsere briefliche Information über das unechte und zudem unkanzleigemäß befestigte (s. Anm. t) Siegel sowie das unpassende Monogramm (s. unten), den Tatbestand der Fälschug konstatiert (a.a.O. 10f. u. 12 mit Anm. 17), was dann auch in die neuesten Darstellungen bei Becker (Germ. Sacra N.F. 34/8: Ben.-Abtei St. Eucharius-St. Matthias vor Trier, 369 mit Anm. 2) und Volk (a.a.O. 128f.) Eingang gefunden hat.

Vorlage für den im Kloster St. Mattheis oder jedenfalls in dessen Auftrag geschnittenen Siegelstempel war offensichtlich das echte Siegel an dem im Klosterarchiv befindlichen DH.III.309b von 1053 August 5 über die Schenkung der villa Villmar. – Sicher seine erste Verwendung hatte der gefälschte Stempel für das Siegel an dem Mitte des 12. Jh. gefälschten DH.III. †404 (vgl. Bresslau a.a.O. 569; Faks. in Kaiserurk. in Abb. Lief. 2 Taf. 14; vgl. Bresslau in Textband zu KUiA 27f.) gefunden, angeblich vom selben Tage wie DH.III.309 und dessen Text nur um die Liste der zu Villmar gehörenden Zehntorte erweiternd (Siegel-Abb. bei Posse a.a.O. 2, Taf. 41 no 3; vgl. ebenda 5,113 no 19).

Außer der nochmaligen Verwendung des Stempels für eigene Zwecke – an unserem D. †249 – stellte das Kloster ihn auch dem Trierer Stift St. Simeon zur Verfügung, wo mit ihm das Siegel an dem DH.IV. †487 über den Koblenzer Zoll von angeblich 1104 Juni 5 hergestellt wurde (Siegel-Abb. bei Posse a.a.O. 2, Taf. 44 no 4; vgl. ebenda 5,117 no 14); die in Vorbemerkung zu DH.IV. †487 geäußerte Vermutung, dieses Falsum scheine “nur wenig jünger zu sein, als es sich ausgibt”, wonach es also in den Anfang des 12. Jh. gehören würde, kann demnach nicht zutreffen, da die Benützung des Stempels für die Falsa auf die Namen Heinrichs IV. und Heinrichs V. sicher erst nach der Verwendung für das D. †404 Heinrichs III., für das er unmittelbar hergestellt worden sein dürfte, demnach nicht vor der Mitte des 12. Jh. (s. oben) anzusetzen ist; Heyen, Das Stift St. Simeon in Trier (Germ. Sacra N.F. 41/9) 697 datiert die Fälschung des DH-IV. †487 denn auch ins Ende des 12. Jh. – Dahmen (a.a.O. 11) ist ohne nähere Begründung der irrigen Auffassung, das Vorbild für den gefälschten Siegelstempel sei nicht in St.Mattheis zu suchen, sondern in dem Siegel an einem Diplom Heinrichs III. für St. Simeon (gemeint DH.III.381 von 1056 Sept. 28), demzufolge sei der Stempel nach dieser Vorlage in St. Simeon angefertigt worden. – Die Verwendung des falschen Siegels für D. †249 brauchte dem Fälscher übrigens kein Kopfzerbrechen zu bereiten, da die Legende, anders als im Kaisersiegel Heinrichs V. (mit IV), keine Ordinalzahl des Kaisers nennt. D. †249, für dessen Datierung die Literatur durchwegs die Nennung des seit September 1122 rekognoszierenden Kanzlers Philipp als Terminus post quem zugrunde legte, enthält nun noch einen weiteren, damit nicht vereinbaren Anachronismus: Das Monogramm ist nämlich dasjenige, das der Notar Adalbert A nur ein reichliches halbes Jahr lang nach der Kaiserkrönung Heinrichs verwendet hatte, letztmals in D.96 von 1111 Oktober 22 (vgl. Thiel, Beiträge ■ mit Anm. 54 u. 56); Empfänger des letztgenannten D.96, einer Bestätigung des als Insert aufgenommenen DH.III.309b über die Schenkung Villmars, war aber wiederum St. Mattheis, und es kann nicht bezweifelt werden, dass das Monogramm von dort übernommen wurde.

Dass der sicher im Konvent von St. Mattheis zu suchende Fälscher auf ein falsches Siegel und ein unzeitgemäßes Monogramm zurückgreifen musste, schließt aus, dass ihm ein mit Monogramm ausgestattetes und besiegeltes Diplom Heinrichs V. vorgelegen hat, was wiederum Dahmen a.a.O. 25 nicht ausschließen möchte. – Gleichwohl muss das von ihm verwendete Schriftstück die Kanzlei passiert haben, da sowohl die Invokatio und Intitulatio als auch die Unterfertigungszeilen kanzleigemäß sind: Das Protokoll könnte er noch dem gleichlautenden (allerdings mit Chrismon ausgestatteten) des echten, ja auch die Vorlage für das Monogramm liefernden D.96 entnommen haben. Insbesondere aber die Rekognitionszeile verrät die Urheberschaft des Kanzleinotars Heinrich und erlaubt zugleich, die Einreichung des Empfängerentwurfes mit einiger Gewissheit dem Straßburger Aufenthalt des Hofes vom Januar 1123 zuzuweisen, der vielleicht noch bis in die erste Februarwoche dauerte.

Der Notar experimentierte nämlich in der Anfangszeit der Kanzlerschaft Philipps an der Formulierung der Rekognitionszeile hinsichtlich der Nennung des Erzkanzlers: Während er sich anfänglich mit der Angabe vice archicancellarii ohne Namensnennung begnügt hatte (s. DD. †241, 242, 260), erweiterte er einmalig in D.246 diese Angabe, gleich in doppelter Weise, zu vice archicancellarii Adelberti Monguntini archiepiscopi (ähnlich noch in D.267), um dann ab D.247 zu der ständig beibehaltenen kürzeren Formulierung vice Adelberti Mogontini archicancellarii überzugehen. – Nur in dem in Straßburg ausgestellten D.248 von 1123 Januar 24 wählte er eine andere, auch in unserem D. wörtlich gleichlautend begegnende Formulierung, in der das archicancellarii durch archiepiscopi ersetzt ist.

Die Annahme einer ungefähren Gleichzeitigkeit der Rekognoszierung von D. †249 mit dem D.248 findet ihre Bestätigung darin, dass von den hiesigen Zeugen in D.248 auch der Graf Hugo von Dagsburg begegnet, der außerdem in dem einen Tag älteren D.247 genannt wird; und eine Zuweisung zu diesem Straßburger Aufenthalt vom Januar/Februar 1123 wird verstärkt durch die Tatsache, dass das den Grafen nochmals am Hofe nennende D.259 von 1123 Juni 27 gleichfalls in Straßburg ausgestellt ist.

Auf das Frühjahr 1123 verweist schließlich auch die Nennung des Zeugen Ulrich von Herrlingen, der außerdem nur noch in dem am 25. März 1123 in Speyer ausgestellten D.255 erscheint. – Nur am Rande sei vermerkt, dass die Nennung dieser beiden Leute eine Datierung nach 1123 (vgl. oben Drucke u. Regesten; Bosl, Reichsministerialität 1,329 und Wadle, Reichsgut 195 datieren auf 1124; zu Posse mit 1127 vgl. Anm. 1) gänzlich ausschließt, da beide in diesem Jahr gestorben sind; zu Hugo von Dagsburg vgl. Stüllein a.a.O. 100 Anm. 11, zu Ulrich (I.) von Herrlingen und zur Lokalisierung des Hurninga vgl. Jänichen, Herrschaft u. Territorialverhältnisse 1,4ff., bes. 8.

Wenn der Kanzleinotar das fragliche Schriftstück mit der Rekognitionszeile versehen hatte, muss es von ihm auch mit der seiner Formulierung entsprechenden Signumzeile ausgestattet gewesen sein, in der er aber für das Monogramm Platz ausgespart hatte, und zwar offenbar wie im überlieferten Text mitten in Roma/norum (vgl. dazu Anm. q), wofür das gleichfalls von Notar Heinrich geschriebene D.242 eine Parallele liefert (in D.248 trennt das Monogramm das Wort impera/toris).

Dem vom Empfänger vorgelegten Text, dessen Narratio vermutlich eine Traditionsnotiz verarbeitet hatte und in dem keine Spur einer Überarbeitung durch die Kanzlei feststellbar ist, wurde jedenfalls die letzte Anerkennung – durch Besiegelung, Einzeichnung des Monogramms und schließlich durch die Eintragung einer Datumzeile – versagt.

Der Grund dafür ist schwer zu ermitteln, da uns nicht das “Original” der seinerzeitigen Eingabe, sondern nur das vom Fälscher in einem Zuge geschriebene Falsum vorliegt, weshalb wir nicht wissen, ob der Text des der Kanzlei vorgelegten Entwurfes in dieses, das zudem äußerst fehlerhaft ist, unverändert eingeflossen war. Es ist kaum anzunehmen, dass die kanzleiwidrige Textierung – ohne eröffnendes Chrismon (s. Anm. a), mit kanzleifremder Schriftlichkeits-Arenga, der durchgängigen Verwendung des Singulars in der Dispositio (ab Rogabant autem me …) gegenüber dem in der Narratio verwendeten Plural (curavimus), der Verquickung von Dispositio-Schluss, Korroboratio und Zeugenformel in einem einzigen Satz – die Ablehnung begründete; denn das hätte schon den Notar davon abhalten müssen, die Unterfertigungszeilen einzutragen.

Fragt man nach inhaltlich-sachlichen Motiven, die den Herrscher – sozusagen in letzter Minute – bewogen hätten, dem Text die Anerkennung zu verweigern, könnten diese am ehesten in der mit D. †249 offensichtlich getroffenen, von ihm nicht akzeptierten Verfügung über Reichsgut des Fiskus Boppard gelegen haben. Denn mit den cives (vielleicht gehört auch dieser Begriff gar nicht zum ursprünglichen Text) sind in erster Linie Angehörige der großen Bopparder Reichsdienstmannschaft zu verstehen, als deren Repräsentanten die am Schluss genannten Zeugen ab Arnolt anwesend waren; zu einem Teil der Namen vgl. DD.24 und *133 mit Verweisen; mit Ausnahme des Gotebreth begegnen auch alle in der großen, 25 Namen umfassenden Liste des DLo.III.40 von 1132 März 18 (B.-Petke Reg. 295); zu den Dienstmannen vgl. Bosl. a.a.O. 1,63f., 114ff., 127, 329 und Wadle a.a.O. 195ff.

Das Haupt dieser Dienstmannschaft war vermutlich der dominus Konrad von Waldeck, dessen Familie zumindest zeitweise den Vogt des Reichshofes Boppard stellte (vgl. Mittelrhein. UB 3,63 no 61 von 1216; s. dazu Bosl a.a.O. 1,329). Nick a.a.O. 27 (s. auch Heyen in 850 Jahre 40) nennt zudem für das Jahr 1123 eine Clara von Waldeck als erste Meisterin des neugegründeten Frauenklosters Marienberg; während übrigens Nick den Zeitpunkt der Gründung in den Jahren 1110–1120 vermutet, verlegt Heyen, Boppard 70 diese in das Jahr 1122, während er später in 850 Jahre 40 von “um 1123” spricht, und im Vorwort zu 850 Jahre (S. 6) begnügt man sich mit der Angabe “zwischen den Jahren 1122 und 1125”.

Aus der Nennung der Bopparder Ministerialen – zu denen er fälschlich auch den vor Arnolt stehenden Folcmar rechnet, bei dem es sich aber um den in DD. †234 und 257 von 1122/23 mit Titel genannten (s. Vorbemerkung zu D.24) Truchsessen Folkmar von Kesselberg handeln dürfte (vgl. Bosl a.a.O. 1,107 mit Anm. 2) – schließt Stüllein a.a.O. 99f. Anm. 11 zu Unrecht auf Ausstellung des D. †249 in Boppard, wo er im Jahre 1123 zwischen Juli und November sogar drei Aufenthalte Heinrichs für möglich hält; die Bopparder Zeugen sind jedoch wohl – falls sie nicht überhaupt aus der erwähnten vermutlichen Traditionsnotiz übernommen sind – als Abgesandte der cives anzusehen.

Zu den denkbaren Gründen für die Unterstellung Marienbergs unter die Trierer Benediktinerabtei vgl. Heyen in 850 Jahre 20ff., Becker in Studia Anselmiana 85,200ff., Dahmen a.a.O. 25ff. und Becker in Germ. Sacra a.a.O. 369 mit Anm. 2

Entstanden ist die Fälschung in der vorliegenden Gestalt wahrscheinlich kurz vor Erwirkung des Privilegs P. Eugens III. von 1148 Febr. 6 (JL 9181; Germ. pont. 10.1,223 no 4; Druck bei Beyer a.a.O. 604 no 545 zu 1147), dem ersten Papstprivileg für St. Mattheis, dessen Enumeratio eröffnet wird mit: cellam b. Marie de Bobardia [= Marienberg], curtem de Vilmare …, ecclesias de maiori et minori Vilmare … cum decimis suis. – D. †249 und die Fälschung des DH.III. †404 betr. Villmar sind wohl ziemlich gleichzeitig entstanden, stammen jedoch von zwei verschiedenen Händen, wobei der Schreiber des DH.III. †404 die Diplomschrift des echten DH.III.309 nachahmt, wohingegen der Schreiber von D. †249 eine stärker der Buchschrift angenäherte Schrift mit nur wenigen Oberlängenverschleifungen und ohne Verwendung des dipl. Kürzungszeichens schreibt; Bresslau in Textband zu KUiA 28 glaubt übrigens, dass das DH.III. †404 dem Privileg von 1148 noch nicht vorlag, wohl aber einer Urkunde EB. Hillins von Trier von 1154 (Beyer a.a.O. 637 no 579). – D. †249 wurde von Karl IV. durch Transsumpt von 1353 Febr. 17 (B.-Huber Reg. 6761) bestätigt. – Pappenheim a.a.O. zitiert D. †249 fälschlich als Beleg für Heinrichs V. Marschall Heinrich Haupt.

In nomine sanctę et individuę trinitatis. Henricus divina favente clementia quartus Romanorum inperator augustus. Quoniam transeunte et succedente tempore, quęcumque fiunt aut facta sunt, ipsa antiquitate a memoria hominum recedunt, scripto annotare et non solum presentium, sed etiam ad noticiam futurorum transmittere curavimus, qualiter cives Bobardię capellam sanctę Marię super ibidem positam – concambio amplius quam in decuplum multiplicato – a basilica et matre ipsius loci, quo ante pertinebat, absolverunt et prediis suis iuxta facultates suas ditaverunt. Hoc enim pia devotione decreverunt, ut eundem locum servicio dei manciparent et alicui religioso abbati sub regulari disciplina ad honorem dei ordinandum contraderent. Communicato itaque tam pauperum quam divitum consilio omnes una voce concordi voluntate dominum Conradum de Walthécco Treuerim miserunt et per manum eius beato Euchario propter innumerabilia sanctorum patrocinia, quorum memoria ibi celebris habetur, in perpetuum posidendum et regulariter ordinandum legitima donatione delegaverunt. Rogabant autem me omnes, ut concambium et donationem, quam pro remedio animarum suarum deo et beato Euchario fecerant, clementi assensu corfirmarem et eundem locum cum prediis nunc possessis et deinceps possidendis manu mea propter speranda eorundem sanctorum sufragia regio scilicet et imperiali iure libertati vendicarem, ita ut absque contradictione cuiusque personę solus abbas sancti Eucharii habeat locum illum ordinare et disponere. Cumque id omnes multiplicatis precibus tam fideliter expeterent, cupiens eorum communicare beneficiis et mercedis fieri particeps eundem locum manu mea libertati vendicavi et beato Euchario in perpetuum possidendum sigilli mei inpressione reconsignavi, stabilivi et corroboravi, astipulantibus et annitentibus multis qui subnotati sunt testibus: Gerlach comes et frater eius Emicho, Odelrich de Hurninga, Hugo comes de Dagesburc, Folcmar, Arnolt, Conrath, Germar, Annecho, Helzo, Gotebreth et frater eius Gotefrith, omnes quoque divites et pauperes in loco.

Signum Henrici quarti Roma(M.7.)norum imperatoris invictissimi.

Philippus cancellarius recognovi vice Adelberti Moguntini archiepiscopi. (SI.F.)