Original (ca. 44,5/45 b : 54,5/56,5 h) im Stiftsarchiv St. Paul im
Lavanttal (A). – Nachzeichnung des 12. Jh. in Diplomform mit
erweiterter Zeugenliste ebenda (B). – Abschrift im Alpirsbacher
Kopialbuch des 15. Jh. f. 4r–v im Hauptstaatsarchiv zu Stuttgart (C).
– Abschrift des frühen 17. Jh. von Joh. Jak. Gabelkover in Hs. J1 Bd.
8 (alt 521) p. 54–55 ebenda (G1), mit zusätzlicher Abschrift einer anderen Fassung der erweiterten
Zeugenliste (G2).
Drucke: Aus B: Crusius, Annales Svevici 2,331. – Mager, De advocatia armata cap. 5 no
443. – Besold, Doc. rediviva 1,248 no
3; ed. II. 147 no
3. – Petrus, Suevia ecclesiastica 55. – Scheid, Orig. Guelf. 2,648 no
161 aus Crusius. – Grandidier, Hist. eccl. d’Alsace 2,246 no
590 Auszug. – Neugart, CD Alemanniae 2,53 no
843 = Reyscher, Sammlung altwürtt. Statutar-Rechte 29 no
2. – Stillfried, Mon. Zoll. 1,14 no
4. – Aus C: Wirtemberg. UB 1,354 no
279. – Stillfried-Maercker, Mon. Zoll. 1,6 no
10. – Aus G: Wirtemb. UB 10, Bericht. S. 1f. Auszug.
Reg.: Georgisch. Reg. chronol.-dipl. 518 no
1. – Schoepflin, Alsatia dipl. 1,201 no
250. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,479 no
1738. – Glatz, Gesch. des Kl. Alpirsbach 264 no
6. – Wiegand, UB Stadt Strassburg 61 no
76. – Kocher, Solothurner UB 1,32 no
33. – Parlow, Die Zähringer 161 Reg. 235. – Böhmer
Reg. 2079. – Stumpf
Reg. 3186.
Nach den grundlegenden Untersuchungen Hirschs in MIÖG Erg.-Bd. 7,530ff. (zur Überlieferung insgesamt bes. S.
535ff.) existierten von D.247 drei, auch in dem gleichfalls im Archiv
von St. Paul verwahrten Alpirsbacher Urkundenrepertorium von ca. 1620
(Text a.a.O. 539f.; Schluss auch unten) verzeichnete Fassungen, die
sich jedoch nicht im Kontext, sondern nur im Umfang der Zeugenliste
und in den Datierungsangaben voneinander unterschieden: Außer dem zu
1122 Januar 23 datierten Original noch zwei auf 1123 Januar 23
datierte Kopien (Rep.:
1123. Aliud privilegium eiusdem tenoris cum praecedenti [= Or. A] ab Henrico 4. imp. datum 1123. 23. Januarii. – Darbey noch ein
gleichlautendes de eodem dato 23. Januarii, seind allein andere namen
drinnen gemelt und seind diese beide nur copiae).
Zusammen mit dem Original hat eine der beiden Kopien (die
Nachzeichnung B) erst Hirsch
ebenfalls im Stiftsarchiv St. Paul wiederentdeckt, wohin sie im Jahre
1809 als Bestandteil der Sammlungen der von Fürstabt Martin II.
Gerbert (1764–93) initiierten sanblasianischen Germania Sacra bei der
Flüchtung des Archivs von St. Blasien gelangt waren (vgl. Krimm
in ZGO 130,344). – Die vom Repertorium erwähnte weitere “copia” ist
nicht erhalten; doch hat Hirsch
zugleich erstmals auf die Stuttgarter Gabelkover-Handschrift
aufmerksam gemacht, die eine vollständige Abschrift des Textes nach A
bietet (= G1) und am Schluss die Abweichungen in Zeugenliste und Datierung eines
aliud instrumentum anfügt (= G2; vgl. Anm. b”), wofür zweifellos diese zweite “copia” die Vorlage
bildete.
Eine von Hirsch
a.a.O. 539 Anm. 1 erwähnte Aufzeichnung des 19. Jh. von der Hand des
Archivars Carl Friedrich Pfaff († 1836) im Stuttgarter Archiv (P.U. no
2a) bietet übrigens alle drei Textformen, die beiden bisher
unbekannten Fassungen A und G nach Gabelkovers Handschrift, die andere
(B) nach Besolds Druck.
Ein Druck nach dem Original, somit dem authentischen Text, lag bis
heute nicht vor; die älteren, zumeist untereinander abhängigen Drucke
hatten, ohne Quellenangabe, alle auf der Nachzeichnung B beruht, die Neugart, der sie im Jahre 1795, “bonis avibus nactus” (in seinem Kloster St.
Blasien, s. oben), seinem Druck unmittelbar zugrundelegte, zutreffend
als “membrana coœva” bzw. genauer als “membrana, aut authentica, aut
authenticœ simillima, atque caracteres cancellariae Heinrici V
referens” charakterisierte. – Da im Jahre 1849 jedenfalls A und B in
Stuttgart nicht mehr vorhanden waren, stützte sich der damalige Druck
in Wirtemberg. UB 1 allein auf die, eine Abschrift von B bietende,
Stuttgarter Überlieferung C, obwohl man dort für die Fassung A außer
Gabelkover noch weitere Überlieferungen zur Verfügung gehabt hätte,
insbesondere das Originaldiplom (Signatur: H 51 no
1275) Ks. Sigismunds von 1424 Mai 14 (B.-Altmann
Reg. 5843), welches das D. Ks. Karls IV. von 1361 Mai 2 (B.-Huber
Reg. 3679) mit dem dort inserierten D.247 wiederholte.
Das stellenweise fleckige und an den Faltenkreuzen einige Löcher
aufweisende Original ist verfasst und geschrieben von Notar Heinrich,
vgl. Hirsch
a.a.O. 534 u. 536 und Hausmann, Reichskanzlei 74 no
15. – Als Vorlagen benützte er zunächst für die Arenga das in seinen
Formularbehelf aufgenommene und von dort in den Codex Udalrici (Eccard
no
88) gelangte DH.III.3 von 1039 Juli 10 für Bamberg (= VU.I; vgl. Hausmann
in MIÖG 58,72 Formel A1), das er auch schon für das wenig ältere
D.242 für Schaffhausen von 1122 (Nov.) verwendet hatte (s. Hirsch
a.a.O. 515f. und 532f.); vermutlich war sogar das aufbewahrte Konzept
des D.242 die unmittelbare Vorlage gewesen (s. weiter unten). – Für
den Kontext verwendete er unter Verkürzung das Privileg P. Paschals
II. von 1101 April 12 (= VU.II; JL 5866; Germ. pont. 2.1,207 no
1; Or. in Stuttgart; Druck in Wirtemberg. UB 1,327 no
259), vgl. Hirsch
a.a.O. 532 u. 534; beachtlich erscheint in der Bestimmung über die
königliche Bannleihe an den Vogt die Weglassung des Attributs
catholico zu
rege (s. Anm. p’), zu dessen Bedeutung im Paschal-Privileg vgl. Hirsch
a.a.O. 534f. und Servatius, Paschalis II. 158f.
Dass das Diplom nicht in das vom Original angegebene Jahr 1122,
sondern in das Jahr 1123 gehört, ergibt sich eindeutig daraus, dass
die Zeugenliste von A fast völlig identisch ist mit dem Grundstock
derjenigen des gleichfalls in Straßburg ausgestellten und nur einen
Tag jüngeren D.248 für Waldkirch (dort fehlt vor allem der
Fridericus comes; zu diesem s. unten), das auch eine gleichlautende
Zeugeneinleitungsformel aufweist, vgl. dortige Vorbemerkung und Hirsch
a.a.O. 537f. – Der sicher auf Nachlässigkeit zurückzuführende Fehler
mit der falschen Jahreszahl unterlief dem Notar nur kurze Zeit später
in D.252 nochmals; im vorliegenden Fall lässt er sich vielleicht, wenn
man dafür nicht ein Übersehen des erst kurze Zeit zurückliegenden
Jahreswechsels verantwortlich machen will, am einfachsten dadurch
erklären, dass der Notar die Jahreszahl gedankenlos aus dem,
vermutlich im Konzept (s. oben), für die Arenga verwendeten D.242
übernahm, mit dem D.247 auch die – allerdings, was Hirsch
a.a.O. 538 entging, vom Notar auch vorher und nachher fast ständig
eingesetzte – falsche 13. Indiktion gemeinsam hat (s. Anm. 3).
Aus der Nachtragung des Ortsnamens Straßburg in der Datierung (s. Anm.
u”) und der Korrektur an der Kalenden-Ziffer (s. Anm. x”) ergibt sich
übrigens zwingend, dass Ort und Zeit der Beurkundung nicht mit
denjenigen der Handlung identisch sind. Hirsch
a.a.O. 541 Anm. 3 denkt daran, dass das Diplom “unausgefertigt einige
Zeit in der Kanzlei gelegen ist”; auf irgendeine Verzögerung im
Beurkundungsvorgang weist ja auch der für die Eintragung des
Eschatokolls zu beobachtende Tinten- und Federwechsel (s. Anm. r”)
hin. Doch hat die Handlung wegen der Identität der Zeugen wohl nicht
lange vor D.248 stattgefunden (frühestes Datum wäre wegen der von der
vermuteten Rasur nicht tangierten
kl.-Angabe der 14. Januar = XIX. kal. febr.), und der Handlungsort kann im
Hinblick auf die am Schluss genannten Straßburger Zeugen auch nicht
weit von Straßburg entfernt gesucht werden.
Eine Bewertung der Fassungen B und G2, die sich wie gesagt im Kontext nicht von A unterscheiden (dies ist
für B erwiesen und ist auch für G2
anzunehmen, da sich Gabelkover mit der Wiedergabe der Unterschiede in
Zeugenliste und Datierung zufriedengibt), ist dadurch erschwert, dass
wir nur von B das “Original” besitzen. – Die Nachzeichnung B hat, vom
Eschatokoll abgesehen, vollständig das Aussehen eines Diploms, und der
Schreiber hat, womit Neugarts Beurteilung (s. oben) bestätigt wird, sorgfältig bis in alle
Einzelheiten die Schrift des Notars Heinrich nachzuahmen versucht;
umso auffälliger ist, dass er vor der in einem Zug mit dem Kontext und
mit neuem Zeilenbeginn geschriebenen Datierung die Signum- und
Rekognitionszeile weggelassen hatte und sie erst später nachtrug (vgl.
Anm. r”); als Entwurf für eine Neuausfertigung war aber B jedenfalls
nicht gedacht, da für die Anbringung eines durchgedrückten Siegels
kein Platz vorhanden gewesen wäre (s. Hirsch
a.a.O. 541 Anm. 4).
Von der Schrift her lässt sich nun der Zeitpunkt der Anfertigung von B
nahe an die Zeit der Ausfertigung von D.247 heranrücken, vgl. Hirsch
a.a.O. 542f.: B stammt von derselben Hand wie die Nachzeichnung des
im Original nicht mehr erhaltenen Paschal-Privilegs von 1101 (=
VU.II); letztere ist ihrerseits älter als eine Zeugennotiz, die dort
später von anderer Hand zwischen Rota und Monogramm eingetragen ist
(Wirtemberg. UB 1,329 no
259); diese Zeugennotiz wiederum stammt von demselben Schreiber, der
die Neuausfertigung der auch im Original (im Staatsarchiv Sigmaringen)
erhaltenen (s. Hirsch
a.a.O. 531) Gründungsurkunde (Wirtemberg. UB 1,315 no
254) geschrieben hat; da diese Neuausfertigung aus inhaltlichen
Gründen in die Zeit Lothars III. oder nur kurz danach gehört (s. Hirsch
a.a.O. 531 u. 542), müssen die Nachzeichnungen des Paschal-Privilegs
und B noch etwas früher angesetzt werden, gehören also wohl in die
Zeit Lothars III. – Überlegungen über das Motiv für die Herstellung
von B, wie sie Hirsch
a.a.O. 541 anstellt, führen nicht weiter; die beiden anderen
Beispiele zeigen aber, dass die Anfertigung von Nachzeichnungen eine
in Alpirsbach beliebte Praxis war.
Der Zeitansatz für B ist nun auch der Terminus ante quem für die
Entstehung von G, dessen verlorene Vorlage entweder wie B ebenfalls
eine Nachzeichnung oder (weniger wahrscheinlich) einen Entwurf zu B
darstellte. – Dass G vor B entstanden sein muss, wie wir auch durch
die Abfolge der drei Spalten für die Zeugenlisten zum Ausdruck
bringen, ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Zeugenlisten nach
B und G in der 2. und 3. Spalte; zur einfachen Kontrolle sind in der
2. Spalte die Übereinstimmungen mit der 1. Spalte (A), in der 3.
Spalte diejenigen mit der 2. Spalte durch Petitsatz gekennzeichnet; da
die Unterschiede zwischen der 2. und 3. Spalte damit nicht vollständig
ablesbar sind, haben wir auf diese in den Anmerkungen hingewiesen, s.
Anm. w’-a”, c”, e”, f”, h”-k”).
Die Zeugenlisten der 2. und 3. Spalte haben eines gemeinsam, dass sie
beide die beträchtlich vermehrten Namen in die Liste von A vor den
beiden dortigen letzten, aus Straßburg stammenden Personen einfügen. –
Umgekehrt gibt es einige Unterschiede: Zunächst bietet G2, gegen Ende der Einfügung, zwei Namen mehr als B (s. Anm. h”);
außerdem sind in einem Fall unterschiedliche Vornamen (s. Anm. i”) und
in zwei Fällen unterschiedliche Ortsnamen (s. Anm. e” und f”; vgl.
noch Anm. d”) angegeben; eine Erklärung dafür kann hier nicht geboten
werden.
Für die Präzedenz von G2
vor B sprechen, abgesehen davon, dass G2
bis in die kleinsten Einzelheiten in Wortfolge und Orthographie mit A
übereinstimmt (vgl. Anm. w’, x’, z’, a”) und schon durch diese größere
Nähe zu A die Annahme eines zeitlichen Platzes zwischen A und B
nahelegt, insbesondere drei Indizien: Zunächst die Tatsache, dass B in
vier Fällen zusätzliche Ortsnennungen bietet (s. Anm. x’-a”), und zwar
ausschließlich bei schon in A genannten und dort wie in G2
ohne diese Zusätze gelassenen Namen, wobei nicht einzusehen wäre,
warum diese Informationen, wenn B die ältere Fassung sein sollte, in G2
– unter Wiederherstellung des Wortlautes von A – weggelassen sein
sollten, was auch für die zusätzliche Verwandtschaftsangabe von Anm.
c” gilt. Sodann hat Herzog Konrad in B (wie in D.248) den ihm
zukommenden Platz an der Spitze der Laienzeugen, eine offensichtliche
Korrektur gegenüber G2, wo er – wie in A – erst nach zwei Grafen folgt.
Das stärkste Argument ist jedoch die Plazierung des
Fridericus comes in B, der in G2
zu dem aus A übernommenen und an gleicher Stelle wie dort plazierten
Grundstock von Zeugen zählt, in B jedoch, wo er vielleicht anfangs
vergessen worden war, ganz weit hinten unter lauter nichtgräflichen
Leuten eingeordnet und mit dem Zusatz
de Saraburc versehen ist. – Während in Wirtemberg. UB 1,355 dieser Ortsname mit
“Saarburg, jenseits am Fuße der Vogesen” (Sarrebourg ca. 22 km w.
Zabern) identifiziert ist, denkt Hirsch
a.a.O. 538f. Anm. 2, unter der Voraussetzung einer Verschreibung oder
Verlesung für
Sarabruc, an den Grafen Friedrich von Saarbrücken, “eine sehr bekannte
Persönlichkeit”, ist aber wegen der Stellung “abseits von der Reihe
der Grafen” verunsichert; er hat offensichtlich die unbezweifelbare
Identität des in B genannten Grafen mit dem
Fridericus comes von A und G2
nicht erkannt; bei Nichtidentität hätten wir bei Graf Friedrich von
Saraburc übrigens den einzigen Fall, dass B mehr Zeugen als G2
aufwiese!
Hirschs auf fehlende Belege für nach Saarburg benannte Grafen
gestützte Identifizierung mit dem Grafen Friedrich I. von Saarbrücken,
einem jüngeren Bruder EB. Adalberts von Mainz (s. Hausmann, Reichskanzlei 8ff.), ist wohl zutreffend, auch wenn dieser
offensichtlich nur selten am Hofe Heinrichs weilte; auf ihn zu
beziehen ist sicherlich die Nennung des
Fridericus comes in dem knapp einen Monat älteren D.246; seine Nichtnennung in D.248
beruht vielleicht auf einem Versehen.
Die Rechtfertigung für unsere Aufnahme der Zeugenlisten nach B und G
liefert außer der Tatsache, dass die bisherigen Drucke nur diese
Überlieferungen (bes. B) kannten, insbesondere der Befund, dass beide
für ihre Erweiterungen über zeitgenössische, womöglich mit A
gleichzeitige Vorlagen verfügt haben müssen: Dies ergibt sich vor
allem daraus, dass die drei gräflichen Zeugen, die in G die
Erweiterung eröffnen (in BC nicht beieinander stehend), ohne die
hiesigen identifizierenden Zusätze auch in D.248 genannt werden, wo
mit ihnen, in umgekehrter Reihenfolge wie hier (s. dortige
Vorbemerkung), die dortigen Zeugennachträge einsetzen (s. dortige Anm.
p’ und q’). Zur Identifizierung eines Teils der Zeugen vgl. Hirsch
a.a.O. 538 Anm. 2 und Wirtemberg. UB. 1,355. – Zum Kontext werden
Varianten der Überlieferungen BC und G, unter Vernachlässigung rein
orthographischer Abweichungen, nur im für nötig erachteten Rahmen
notiert.
Zum 1095 gestifteten Kloster vgl. Schreiner
in Germ. Bened. 5,117ff.; zu den drei Stiftern vgl. Harter
in Alemann. Jahrb. 1968/69, 1ff., wo (10ff.) das
Husin mit Neckarhausen (Stadt Horb am Neckar Kr. Freudenstadt) identifiziert
ist (ebenso Ders. in Die Ortenau 52,68; zustimmend Schreiner
a.a.O. 117). Nach Hirschs Feststellungen a.a.O. 473 Anm. 1 und in MIÖG 32,11ff. diente Besolds Druck von D.247 im 17. Jh. dem Abt Bernardin Buchinger zur
Herstellung des auf den Namen Heinrichs V. gefälschten Diploms für
Lützel (Stumpf
Reg. 3206), vgl. Anhang no
7.