Angebliches Original (ca. 54,5/55 b : 44/45 h) vom Anfang des 13. Jh.
im Archiv des Grafen Kanitz zu Cappenberg (A).
Schriftprobe: Petry
in AfD 18, Taf. IV no
31.
Drucke: Aus unbekannter Vorlage (s. Anm. g”): Schaten, Ann. Paderborn. 11,702; 21,487 = Teschenmacher, Ann. Cliviae, CD 32 no
39 = Miraeus-Foppens, Dipl. Belg. 3,324 cap. 40. – Hugo, Ann. Praem. 1.1, prob. 372. – von Steinen, Cappenberg 76 no
1 aus Teschenmacher. – Aus A: Kindlinger, Münster. Beitr. 2,164 Auszug mit Berichtigungen des Druckes bei von Steinen = Niesert, Münster. Urkundensamml. 2,188–189; ebenda S. 188(bis)–191(bis)
und mit der vorher fehlenden Zählung XXXIX versehen (in dem von uns
benützten Exemplar im Register eingeordnet) Vollabdruck aus A. – Binterim-Mooren, Erzdiözese Köln 3, CD 1,100 no
30 aus Miraeus. – Aus A: Erhard, CD Westfal. 1,152 no
195. – Wilmans-Philippi, Kaiserurk. d. Prov. Westf. 2.1,281 no
214, seit Miraeus-Foppens
alle zu 1123.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,520 no
27 u. 30. – Erhard
a.a.O. 232 no
1483. – Gebele, Hermann von Augsburg 120 no
63, alle zu 1123. – Gradl, Mon. Egrana 1,13 no
36 zu 1122. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,267 no
114 zu 1122 Sept.? – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no
202 zu 1122 [Sept.]. – Jaksch, Mon. duc. Car. 3,236 no
579 zu 1123 September. – Börsting, Inv. d. Bisch. Diözesanarchivs in Münster 2 no
12 zu 1123. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,262 no
442 zu [1122 Sept. 23]. – Stumpf
Reg. 3182 zu 1122 (Sept.).
Das auf einem echten D. Heinrichs beruhende Falsum, das sich schon
äußerlich durch einen nach der Besiegelung erfolgten Nachtrag (s. Anm.
a’) als solches zu erkennen gibt, erfuhr in neuerer Zeit zweimal eine
eingehende Untersuchung, durch Grundmann, Der Cappenberger Barbarossakopf 69ff. und durch Petry
im Rahmen seiner Untersuchung der ältesten Cappenberger Urkunden in
AfD 18,143ff. und 19,29ff. (bes. 18,193ff, 240ff.; 19,65ff.), die
jedoch beide keine vollständige Klärung aller Probleme zu bieten
vermochten.
Grundmann
hatte das D.†241 sowohl inhaltlich als auch formal mit “voller
Gewißheit” (a.a.O. 74) als echt verteidigt und seine Entstehung
“wirklich” im Jahre 1122 angenommen (a.a.O. 81), konzedierte nur, da
er sich erstaunlicherweise zur Beurteilung der Schrift für außerstande
erklärte (vgl. a.a.O. 69; S. 81: “Sollte dennoch die Schrift der
Kaiserurkunde damit [= Entstehung im Jahre 1122] ganz unvereinbar
sein”; a.a.O. 72 hält er auch, in Anlehnung an die entsprechende
Behauptung bei Wilmans-Philippi
a.a.O. 283 Anm. 6, fälschlich das Eschatokoll für “wohl von anderer
Hand geschrieben”), dass das D. in der vorliegenden Gestalt
“allenfalls einem echten Original ohne Änderung am Text[!] genau
nachgebildet sein” müsste; “unerfindlich” blieb ihm dabei, warum der
“zweifellos ursprünglich zugehörige[!] ‘Nachtrag’” (von Anm. a’), für
den er die Verwendung hellerer Tinte registriert hatte (a.a.O. 71f.),
“im Schriftbild” als “zwischen die Zeugenreihe und das Eschatokoll
eingezwängt” erscheine.
Diese höchst leichtfertig wirkende Konstruktion ist widerlegt durch
die Feststellung Petrys (a.a.O. 18,177f., s.a. 173, 192, 241, 246), dass der ganze Text,
einschließlich des Nachtrags und des Eschatokolls, von einem
Cappenberger Schreiber (bei ihm mit der Sigle E 3) geschrieben ist,
von dessen Hand drei weitere Originale aus den Jahren 1209 und 1210
herrühren (zu der Urkunde B. Ottos I. von Münster von 1209, Wilmans, Westfäl. UB 3,27 no
51, vgl. die von Petry
a.a.O. Taf. IV no
32 gebotene Schriftprobe); wegen des vermeintlich “jüngeren
Entwicklungsstandes” der Schrift der drei anderen Urkunden (a.a.O. 178) datiert er D.†241 auf ca. 1200 (a.a.O.
18,248f., 282 u.ö.; auf S. 248 spricht er auch einmal von Ende
12./Anfang 13. Jh.).
Vielleicht durch seine späte Entstehung erklärt sich das befremdliche
äußere Erscheinungsbild, welches das Stück insbesondere vor der
Eintragung des Nachtrages geboten hatte. Abgesehen von der Wahl eines
Blattes mit ausgeprägtem Querformat gegenüber den kanzleiüblichen
Hochformaten, was die Ursache für den Beginn des Kontextes in normaler
Diplomschrift schon in der 1. Zeile gewesen sein dürfte, gilt dies vor
allem für die Blattaufteilung bei der Beschriftung: Abweichend von der
gleichmäßigen Füllung des Blattes mit Kontext und Eschatokoll (mit
angemessenen Abständen innerhalb des letzteren) in gleichzeitigen
Diplomen des Notars Heinrich füllte hier der mit den zwei letzten
Wörtern der Korroboratio am Beginn der 11. Zeile endende (s. Anm. z)
ursprüngliche Kontext genau die obere Blatthälfte, während die ganze
untere Hälfte dem Eschatokoll reserviert blieb, wofür u.U. das
Original des DF.I.333 (Kaiserurk. in Abb. Lief. 10 Taf. 9) ein
gewisses Vorbild geliefert haben könnte.
In unserem Fall war die auffällige Aufteilung jedoch vorweg bestimmt
durch die Stellung des mit dunklerer Tinte (s. Anm. a”) zweifellos
vorausgefertigten Monogramms, das ungefähr in die Mitte der unteren
Blatthälfte plaziert war (je ca. 8 cm vom unteren Blattrand und von
der 11. Zeile entfernt; gegenüber der optisch eigentlich den Abschluss
des Kontext-Blockes bildenden 10. Zeile [vgl. Anm. z] beträgt der
Abstand ca. 9,5 cm); da sich die Signumzeile offensichtlich an der
horizontalen Mitte des Monogramms orientierte (dazu und zum Folgenden
s. Anm. z’), weist sie mit ca. 11 cm einen unproportionalen Abstand
zur 11. Zeile auf, während für den Rest des Eschatokolls nur noch
geringer Platz blieb, so dass die Rekognitionszeile in einem Abstand
von nur ca. 5 cm folgt und die Datumzeile zu dieser mit ca. 2,5 cm
einen nur unwesentlich größeren Abstand als die Zeilen innerhalb des
Kontextes hat. – Dass für das Eschatokoll eine dünnere Feder verwendet
wurde, entsprang wohl dem Versuch, damit das vermutliche Vorbild
nachzuahmen (vgl. weiter unten).
Nach der soweit gediehenen Fertigstellung des ursprünglichen Textes
erfolgte die Besiegelung mit dem, vom echten Original übertragenen,
echten Siegel, dem ebenso wie dem schon vorhandenen Monogramm der
Schreiber bei der Niederschrift des Nachtrags ab Anm. a’ ausweichen
musste (s. Anm. k’, l’, o’, u’, w’); dass der Schreiber dabei den
Platz für das erst anzubringende Siegel ausgespart hätte, kann man mit
Sicherheit ausschließen, da ausreichender Raum vorhanden gewesen wäre,
den Nachtrag in Vollzeilen zu schreiben und das jetzt ca. 7,5 cm über
dem unteren Blattrand befindliche Siegel tiefer zu plazieren. Für
diesen, mit Tinten- und Duktuswechsel in der 11. Zeile an die
Korroboratio des ursprünglichen Kontextes anschließenden, als solcher
schon von Wilmans-Philippi
a.a.O. 282 Anm. 2 erkannten Nachtrag ab Anm. a’ verwendete der
Fälscher nach Petry
a.a.O. 18,241 als wörtliche Vorlage das Privileg P. Eugens III. von
1152 Jan. 3 (JL 9676; Erhard
a.a.O. 2,68 no
286 = VU.III), in dieses eingesprengt zwei kurze Passagen aus der nur
kopial überlieferten, nach Petry
a.a.O. 18,249ff. zu Beginn des 13. Jh. (s. weiter unten) gefälschten,
von Grundmann
a.a.O. 77ff. noch als echt verteidigten Urkunde B. Dietrichs II. von
Münster von 1122/25 (Druck, mit Petit-Kennzeichnung der
Übereinstimmungen mit D.†241, bei Grundmann
a.a.O. 108 no
2 = VU.I).
Möglicherweise hatte sich der Fälscher zunächst mit der vor der Mitte
der 13. Zeile endenden Übernahme der allgemeinen Besitzbestätigung aus
VU.III begnügen wollen (s. Anm. h’), ehe er sich entschloß, hier noch,
über die Aufzählung im Kontext (Z. ■) hinausgehend, zusätzliche Orte
aufzuzählen (s. Anm. k’-n’) und daran auch noch eine, letztlich aus
VU.III hergeleitete Pönformel anzuschließen, bei deren Formulierung er
sich aber offensichtlich an das – sonst die VU.III fast wörtlich
wiederholende (s. Anm. s’ und y’) – DF.I.333 von 1161 (= VU.IV)
anlehnte, von wo insbesondere der – nach der irrigen Annahme der
Herausgeber von D.†241 abhängige – von VU.III abweichende
Schlusspassus mit der Androhung des Huldverlustes (s. Anm y’)
übernommen wurde (damit entfällt das von Studtmann
in AfU 12,319 Anm. 4 zitierte D.†241 als Beleg für die Verwendung des
Begriffes
indignatio in der Kanzlei Heinrichs V.). – Grundmann
a.a.O. 77 u. 80f. hatte übrigens wiederum keinen Anlass gesehen, die
Zugehörigkeit der im Nachtrag stehenden zusätzlichen Besitzungen zum
ursprünglichen Original in Zweifel zu ziehen.
Aus der Tatsache, dass das besiegelte Orginal vor der Eintragung des
Nachtrags schon eine Faltung aufwies (eine Querfalte zwischen der 12.
und 13. Zeile, s. Anm. e’, verläuft oberhalb des Siegels; vgl. Petry
a.a.O. 247, der fälschlich von Verlauf der Falte über der 14. Zeile
spricht), ergibt sich, dass dieser Nachtrag mit einiger Verzögerung
erfolgte, aufgrund der Handgleichheit vermutlich aber nicht sehr viel
später; für die um etliche Jahre spätere Datierung des Nachtrags bei Petry
(a.a.O. 18,178: “jüngerer Entwicklungsstand”; 247: “erst einige Zeit
nach der Fertigstellung”; 282: nach 1215; 19,127 u. bes. 135:
1215–1220) fehlen u.E. ausreichende Anhaltspunkte.
Unklar ist bisher, in welchem Umfang der Fälscher, über den
gefälschten Nachtrag hinaus, auch im übrigen, von Grundmann
für originär angesehenen (s. oben) Text denjenigen des verlorenen
Originals verfälschte. Dessen Existenz ist nicht nur durch das von
dort stammende echte Siegel (s. Petry
a.a.O. 18,241f.) erwiesen, sondern auch dadurch, dass sich
Barbarossas D.333 (VU.IV) für seine die Dispositio eröffnende
Schutzverleihung auf dieses beruft (dive memorie progenitoris nostri Henrici imperatoris IIII. vestigiis
inherentes; s. Petry
a.a.O. 18,243). – Insbesondere aber war das Original wohl zur Gänze
von Notar Heinrich verfasst, was Hausmann, Reichskanzlei 73ff. in seiner Auflistung der ihm zugesprochenen
Diplome entgangen ist.
Seinem Diktat entspricht zunächst außer dem Protokoll der ganze
Schluss mit Korroboratio und Eschatokoll: Zur Formulierung der
Rekognitionszeile mit bloßem
vice archicancellarii unter Verzicht auf die namentliche Nennung des Erzkanzlers Adalbert,
die so auch noch in weiteren Diplomen des Jahres 1122 begegnet,
letztmals in dem wenig jüngeren D.242, vgl. Vorbemerkung zu D.147; die
in unserem D. gebotene erstmalige Nennung des bisherigen italienischen
Kanzlers Philipp als deutscher Kanzler entspricht zudem der Vermutung Hausmanns (a.a.O. 50f.), dass dieser gerade während und wegen der
vorbereitenden Verhandlungen für das Wormser Konkordat den bisherigen
Kanzler Bruno abgelöst hatte. Charakteristisch für den Notar ist
sodann die Zeugeneinleitungsformel mit der Erwähnung von
testes idonei und dem Verb
adhibuimus, vgl. DD.224, 229 (ohne das Attribut
idoneos; ähnlich in der knapperen Formulierung von D.267) und 238; in
letzterem unterlief dem Notar sogar derselbe Fehler wie hier, beim
Übergang von den geistlichen zu den weltlichen Fürsten, dass er von
dem durch das
adhibuimus geforderten anfänglichen Akkusativ in den Nominativ wechselte;
womöglich hatte er eine Formulierung wie in D.224 im Sinn, wo auf das
idoneos adhibuimus testes als Übergang zu den im Nominativ gebotenen Zeugennamen noch
quorum nomina hęec sunt folgt.
Für die Datierung entscheidend und zugleich Beweis für ihre
Ursprünglichkeit ist schließlich, dass die Zeugenliste im Umfang fast
vollständig (neben fünf fehlenden Namen werden zwei zusätzliche
geboten), vor allem aber in der Reihenfolge genau der Liste der
“Unterzeichner” der von Notar Heinrich mundierten kaiserlichen
Ausfertigung des Wormser Konkordats, D.240, entspricht; vgl. dazu u.a. Scheffer-Boichorst, Ann. Patherbrunn. 196, Meyer von Knonau, Jahrb. 7,211 mit Anm. 26 (mit Referat des D.†241 und der sonstigen
Nachrichten über die Gründung Cappenbergs), Grundmann
a.a.O. 70f., Petry
a.a.O. 18,244.
Aus der fast absolut identischen Orthographie der Namen (in D.240
stehen für die Vornamen der geistlichen Fürsten überwiegend Siglen; zu
ei in
Theip-/Teip- vgl. Anm. y) ergibt sich nun aber wohl zwingend, dass der Notar, der
sich alternativ auf die bloße Zufügung des Eschatokolls (vgl. Liste
bei Hausmann
a.a.O.), aber nie auf Teil-Reinschrift beschränkte, das ganze Diplom
mundiert hatte. – Im Kontext fehlen dafür Spuren, weil die
standardisierte dipl. Minuskel des Schreibers E 3 sich, was die
Oberlängenverschleifungen (nicht jedoch die Gestaltung der
ct- und
st-Ligaturen) und das dipl. Kürzungszeichen sowie die Verwendung von
Initialen für die Satzanfänge angeht, eindeutig am Vorbild der
päpstlichen Privilegien orientierte.
Jedoch verraten Besonderheiten im Protokoll und namentlich im
Eschatokoll den Notar als Mundator: Zum Chrismon vgl. Anm. a; die
Buchstabenformen der Elongata der 1. Zeile entsprechen zwar nur
teilweise der Schrift des Notars, seinem Modus nachgeahmt ist aber
anscheinend die von Petry
a.a.O. 18,242 erwähnte teilweise “gezitterte” Schreibung, und
insbesondere für ihn charakteristisch ist der Wechsel zwischen
Minuskel-a und Majuskel-A (letzteres in
sancte, divina und
Romanorum imperator augustus). Im Eschatokoll entspricht dem überwiegenden Brauch des Notars die
Verwendung von Minuskel für Signum- und Rekognitionszeile, in der
Signumzeile die regelmäßige Plazierung des Monogramms vor
invictissimi, was hier wegen dessen Vorausfertigung beiderseitige Spatien bedingte
(s. Anm. a”), ferner die Belegung der seitlichen Vertikalen des
Monogramms mit dicht an deren oberen und unteren Enden gerückten
Buchstaben; insbesondere aber ahmt die Schreibung des überhöhten
S von
Signum mit seinen weit ausladenden Bögen in betonter Weise das Vorbild des
Notars nach (vgl. z.B. D.247). Der Federwechsel zu Beginn des
Eschatokolls (s. Anm. z’) sollte womöglich andeuten, dass dieses im
Original nachgetragen war.
Bestandteil des demnach wohl von Notar Heinrich mundierten Originals
war sicher die der Zeugenliste vorangehende Vergebung der
regia offensa – mit dem auffälligen Singular in
animę meę –, an deren Erwähnung erst zum Zeitpunkt der Fälschung um 1200 auf
seiten des Klosters kaum ein Interesse bestanden haben kann (vgl. Grundmann
a.a.O. 73 und Petry
a.a.O. 18,248). Nach Grundmann
a.a.O. 19ff. (s.a. 73) galt die Vergebung dem maßgeblichen Anteil,
den die Cappenberger Grafen nach einem Zusatz zur Kölner Königschronik
daran gehabt hatten, im Frühjahr 1121 den von Heinrich im Dezember
1119 vertriebenen (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 7,144f.) B. Dietrich mit Waffengewalt nach Münster zurückzuführen, bei welcher Gelegenheit am 2. Februar fast die ganze
Stadt mit dem Dom St. Paulus in Flammen aufging; vgl. auch Petry
a.a.O. 247 Anm. 438 und B.-Petke
Reg. 65.
Diesem Passus vorangehend setzen jedoch die Verfälschungen im ersten
Teil unseres D. ein: In seiner ausführlichen Untersuchung der
Cappenberger Hochvogtei a.a.O. 19,65ff. sieht Petry
in der Einfügung des
advocatus-Passus das eigentliche Motiv für die Herstellung des Falsum (vgl. auch
a.a.O. 18,248f.). Die textliche Grundlage dafür lieferte nach ihm
(a.a.O. 18,194 und 19,73) die Urkunde B. Ekberts von Münster von 1129
für das um 1123 (s. Petry
a.a.O. 19,45) durch Otto von Cappenberg gestiftete Präm. – Kloster
Varlar (Kindlinger
a.a.O. 3.1 Urk. 14 no
7 = VL.II), die auch die Vorlage für die Vogteibestimmungen in den
Urkunden für andere Empfänger lieferte, u.a. für das DLo.III.58 von
1133 für Lette-Clarholz (= B.-Petke
Reg. 382; vgl. Paralleldruck bei Petry
a.a.O. 19,46), in Cappenberg selbst, in anderer Formulierung (vgl.
Paralleldruck bei Petry
a.a.O. 19,66; vgl. noch a.a.O. 18,196f.), für die um 1200 gefälschte
undatierte Urkunde Ottos von Cappenberg (Erhard
a.a.O. 2,5 no
199) und für die ca. 1217 gefälschte Urkunde B. Werners von Münster
von angeblich 1139 (Erhard
a.a.O. 2,27 no
231), die sich bereits auf D.†241 beruft (vgl. Petry
a.a.O. 18,197f.; s. Zitat bei Grundmann
a.a.O. 76:
sicut Heinricus quartus Romanorum imperator constituit et confirmavit); vgl. die Auflistung bei Petry
a.a.O. 19,65 Anm. 112. Grundmann a.a.O. 74ff. hatte umgekehrt alle
diese Urkunden als von D.†241 abhängig erklärt.
Abgesehen vom interpolierten Vogteipassus und dem
Preterea-Nachtrag geht Petry
(a.a.O. 18,284 und 19,56) davon aus, dass alle übrigen Bestimmungen
auf die echte Vorlage zurückgehen. Dies mag hinsichtlich der Sicherung
von
regula usw. dahingestellt bleiben; vgl. dazu Petry
a.a.O. 18,248. – Der eröffnende Bericht über die Bestätigung der
traditio der von den Cappenberger Grafen gewidmeten Güter an Norbert von
Xanten, der die Leitung der neuen Stiftung, der ersten Niederlassung
der Prämonstratenser auf deutschem Boden, in den Jahren 1122–26
persönlich innehatte (s. Petry
a.a.O. 19,75), geht auf den ersten Teil der erwähnten, auf den Namen
B. Dietrichs II. von Münster gefälschten Urkunde von 1122/25 (VU.I)
zurück, während Petry
a.a.O. 18,254 ein umgekehrtes Abhängigkeitsverhältnis annahm und
behauptete, D.†241 sei “deutlich als Quelle des gefälschten Textes [=
VU.I] fassbar”. Ihm ist dabei entgangen, dass dem Fälscher des D.†241
die Bischofsurkunde in jetziger Gestalt bereits vorgelegen haben muss,
da er sie auch schon für den unorganisch in den aus VU.III
übernommenen Schlusspassus des Nachtrags eingebauten Einschub (ab Anm.
k’) verwendete.
Für die Präzedenz von VU.I spricht u.a. auch die in D.†241 ganz
unvermittelte, nach unserer Kennzeichnung aus VU.I übernommene
Formulierung
predicta Capenbergensis ecclesia (s. Anm. c’): In VU.I ist diese rückbezügliche Erwähnung vorbereitet,
da dort im Anschluss an den mit D.†241 übereinstimmenden
Gründungsbericht B. Dietrich erklärt, dass er am 15. August (1122) die
Weihe der zum Gotteshaus umgewandelten Burg vornahm (castrum … solempni consecracione vertimus et immutavimus) und dabei diese neue Kirche mit den Dotationsgütern bewidmete (assignantes eidem ecclesie
predicta allodia in dotem perpetuam); im Anschluss daran heißt es dann, dass wenig später (brevis elapso temporis intervallo et aucto fratrum ibidem collegio) die beiden Grafen
supradicte ecclesie Capenberg ihre übrigen, im hiesigen Nachtrag aufgezählten Allode (ab Anm. k’)
übertrugen.
Es erscheint uns allerdings denkbar, dass D.†241 und VU.I ungefähr
gleichzeitig entstanden sind und dass beide ein von Petry
a.a.O. mit guten Gründen angenommenes, von den beiden Grafen
ausgestelltes Deperditum (die Existenz einer ursprünglichen
Bischofsurkunde stellt er in Frage) benützten, das für die
Impetrierung des Privilegs P. Honorius’ III. von 1126 Febr. 27 (JL
7246; Erhard
a.a.O. 2,3 no
197) vorgelegen hätte.
Jedenfalls geht die Formulierung des ersten Teiles nicht auf die von
Notar Heinrich verfasste (s. oben) echte Vorlage von D.†241 zurück;
dies gilt insbesondere für die Publikatio, die zwar – allerdings mit
tam futuris quam presentibus, also Umkehr der hiesigen Reihenfolge! – für den Notar Adalbert A
charakteristisch ist (vgl. Vorbemerkung zu D.†23; insofern ist die
Behauptung Petrys a.a.O. 18,194 Anm. 185 zu korrigieren, sie sei in den Diplomen
Heinrichs V. “sonst nicht üblich”), die aber dem Diktat des Notars
Heinrich völlig fremd ist.
Geht man von der oben vermuteten ungefähren Gleichzeitigkeit von
D.†241 und VU.I aus und akzeptiert die These Petrys (a.a.O. 18,253), dass VU.I “aus älteren Textteilen schlecht und
recht zusammengebastelt” wurde, liegt die Vermutung nahe, dass sich
das evtl. gleichfalls in mehreren Stufen entstandene Falsum der
Bischofsurkunde zunächst auf den ersten Teil bis zur Nachricht über
die Weihe beschränkt hatte; als diese dann um die Zusatzdotationen
erweitert wurde, könnte bei dieser Gelegenheit der diese
berücksichtigende Nachtrag des D.†241 entstanden sein, wobei beim
ungeschickten Einbau der Zusatzdotationen deren Rückführung auf die
Stiftergrafen versehentlich unter den Tisch gefallen wäre.
Der Inhalt und insbesondere die Formulierung des ersten Teils des
unserem Falsum geopferten Originaldiploms bleiben gänzlich im
Unklaren. Wenn Barbarossa sich in seinem D.333 für seine
Schutzverleihung auf Heinrich V. beruft (s. oben), scheint fraglich,
dass das beiläufig in die Dotationsbestätigung unseres D. eingebaute
ipsis fratribus ad imperiale patrocinium confugientibus dafür die ausreichende Grundlage gebildet haben sollte. Vollends
rätselhaft bleibt – angesichts der üblichen äußersten Sorgfalt der
Kanzlei bei der Wahl der den Inhalt kennzeichnenden Begriffe – die
zweimalige Selbstbezeichnung des D.†241 als
nostra traditio, in der Zeugeneinleitungsformel und in der Korroboratio, also in
vermutlich vom Kanzleinotar stammenden Partien. Dass hier der
Fälscher, das auf die Grafen bezügliche
hanc traditionem von Z. ■ aufgreifend, einen ursprünglich anderen Begriff (etwa
confirmatio) gleich an zwei Stellen ausgetauscht haben sollte, erscheint äußerst
unwahrscheinlich. Gehörte das
nostra traditio jedoch zum ursprünglichen Text und hatte dessen Inhalt zutreffend
wiedergegeben, fragt man sich, was Heinrich V. geschenkt haben sollte
und wieso diese Schenkung im Falsum unterschlagen wurde.
Bei der überlieferten Jahreszahl 1123 (s. Anm. 3) handelt es sich
angesichts des Bezugs auf das Wormser Konkordat wohl um eine erst auf
den Schreiber des Falsum zurückgehende Verschreibung, kaum um einen
Fehler des Notars im Original, wie Grundmann
a.a.O. 70 annimmt. Petry, der sich a.a.O. 18,242ff. ausführlich mit der Datierung und
insbesondere der für Notar Heinrich typischen falschen 13. Indiktion
von Anm. 4 befasst (zu seiner unvollständigen diesbezüglichen Liste
a.a.O. 242f. vgl. Vorbemerkung zu D.238), vermutet jedoch (a.a.O.
244f.), dass die Zahl in der echten Vorlage stand, und schließt daraus
auf uneinheitliche Datierung: Reinschrift einschließlich des
Monogramms im Jahre 1122, die aus unbekannten Gründen (a.a.O. 245 Anm.
433 denkt er an Behinderung durch B. Dietrich II. von Münster)
verzögerte Ausfertigung mit Zufügung der Datierung und des Siegels
erst im Jahre 1123, wobei die Nachtragung des Vollziehungsstriches im
Monogramm (s. Anm. a”) vergessen worden sei; nach Wilmans-Philippi
a.a.O. 283 wäre das im Jahre 1122 konzipierte D. sogar “erst sehr
viel später” ausgefertigt und dabei aus der Erinnerung “unrichtig
zurückdatiert” worden.
Nicht zu überzeugen vermag auch Petrys Annahme (a.a.O. 18,245f., mit der rätselhaften Anm. 435), der
Nachsatz
quando dominus imperator …, dessen für den Kaiser “nicht gerade schmeichelhafte” Formulierung
ihm seitens der Kanzlei unglaubhaft erschien, sei erst von dem
Fälscher hinzugefügt worden. – Ob aus dem Nachsatz zudem gefolgert
werden kann, dass D.†241 am selben Tage wie das Wormser Konkordat,
also am 23. September 1122 ausgefertigt wurde, wofür die Zeugenliste
sprechen könnte (s. oben), muss letztlich offen bleiben. Zur
Lokalisierung der Örtlichkeit
Lobwisen wohl östlich von Worms auf der linken Rheinseite vgl. Stüllein, Itinerar 95 Anm. 15 und Vorbemerkung zu D.240.
Zu den Gründern, den Grafen Gottfried († 1127 Jan. 13) und Otto (†
1171), der seit dem Jahre 1156 selbst Propst zu Cappenberg war, sowie
zur Gründung des Klosters und deren Hintergründen (u.a. Einfluss
Norberts von Xanten) vgl. u.a. Grundmann
a.a.O. 17ff., Petry
a.a.O. 19,30ff. und Kohl
in Festschr. Fleckenstein
393ff.; zu Verwandtschaft Heinrichs V. mit den Grafen s. Kohl
a.a.O. 395.