Original (ca. 43,5/44 b : 45,5/46 h) im Vatikanischen Archiv zu Rom
(A); Rückvermerke (nach Sickel-Bresslau
in MIÖG 6,111): ca. 1200:
Henrici imp. privilegium continens inter alia, quod regalia b. Petri
libere dimittit; ca. 1300:
Privilegium continens, qualiter Henricus imp. dimisit deo et beatis
apostolis P. et P. et d. Calixto pape ecclesieque R. omnem
investituram per anulum et baculum et concessit in omnibus
ecclesiasticis locis imperii canonicas electiones et liberas
consecrationes fieri restituitque possessiones et regalia s. Petri,
que pater suus et ipse occupaverant, promittens et iuvare ecclesiam,
dum requireretur; in quo privilegio non est data, sed in fine sunt
nomina prelatorum, ducum, comitum et multorum aliorum; auf die in dem unter P. Sixtus IV. (1471–84) angelegten Liber
privilegiorum vol. II f. 187 von dem Kammernotar Philippus de
Pontecurvo eingetragene Kopie bezüglicher Registratavermerk:
Registrata a Philippo in decimo nono quaternione scripture eius.
Für die Kennzeichnung der im Folgenden verzeichneten Abschriften
haben wir die Siglen bei Hofmeister, Das Wormser Konkordat 123ff. übernommen und haben die bei ihm nicht
verzeichneten Überlieferungen (Aa, A1a–c, B4a, B10) in das Schema eingefügt; in unserer Liste nicht vertreten sind Hofmeisters Siglen A4
(S. 124 no
4) und A4a
(S. 126 no
20), da die beiden Handschriften nur das Calixtinum (Const. no
108) enthalten; demgegenüber überliefern die meisten anderen
Handschriften jeweils beide Texte gemeinsam, unterscheiden sich aber
in ihrer Reihenfolge: Das Heinricianum steht an erster Stelle in A3*.8, B1.2.4.4a–6.7a
und C1–3, das Calixtinum in A1.2.2a.3.3a.5–7.9.10
und B3.7.8–10; allein den Text des Heinricianum enthalten die von uns neu
beigezogenen Überlieferungen Aa und A1a–c. – Die verwendeten Abschriften verzeichnen wir, wie bei D.70, der
besseren Übersichtlichkeit wegen unter Voranstellung der jeweiligen
Sigle. Im übrigen sind Kopien nach dem 12. Jh., bis auf wenige
Ausnahmen (s. Aa, A1c, A7, B4a), grundsätzlich unberücksichtigt gelassen.
Aa
: Notariell beglaubigtes Originaltranssumpt des Johannes von Amelio
von 1339 März 20 im Vatikanischen Archiv AA. Arm. I–XVIII no
102 nach dem damals in Assisi verwahrten Original.
A1
: Cod. Vat. lat. 4939 f. 215r der Vatikanischen Bibliothek
(Beneventana des frühen 12. Jh.; s. Hofmeister
123 no
1 mit Anm. 4).
A1a: Cod. Vat. lat. 8486 (Liber censuum des Cencius von 1192) f. 101va–b
(alt f. 124v) no
LXXXI ebenda.
A1b: Cod. Ottobon. lat. 3057 (Collectio Albini, 1188/89) f. 135rb ebenda
(s. Fabre-Duchesne, Liber censuum 1,32 u. 2,93 no
34).
A1c: Vita P. Calixts II. des Kard. Boso († 1178; ed. Duchesne, Liber pontificalis 2,378 aus Abschrift von 1254–65, vgl. a.a.O.
XXXVIIff.).
A2
: Cod. 2178 f. 175rb der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien
(s. Hofmeister
124 no
2 mit Anm. 1; aus Böhmen, s. Schieffer
in Qu. u. Forsch. z. Recht im MA 4,63 Anm. 84 und 64 mit Anm. 97).
A2a: Hs. C. O. 205 (Rückseite des vorderen Vorsatzblattes) der Bibliothek
des Domkapitels Olmütz (Olomouc) in der Zweigstelle Olmütz des
Staatsarchivs Troppau (Opava) (s. Hofmeister
127 no
24 mit Anm. 4; Schieffer
63 mit Anm. 87).
A3
: Cod. Vat. lat. 1984 f. 9ra der Vatikanischen Bibliothek (s. Hofmeister
124 no
3 mit Anm. 2).
A3a: Hs. F 168 f. 45v–46r der Sächsischen Landesbibliothek zu Dresden (s. Hofmeister
127 no
22 mit Anm. 2).
A3*: Ms. 203(M) f. 143r der Civica biblioteca Guarneriana zu San Daniele
del Friuli (s. Hofmeister
127 no
25 mit Anm. 5; Schieffer
64 mit Anm. 94).
A5
: Ms. Cott. Claud. A I f. 38v der British Library zu London (s. Hofmeister
124 no
5 mit Anm. 4; Bethell
in Engl. Hist. Review 84,694f.).
A6
: Wilhelm von Malmesbury, Gesta regum Anglorum lib. 5 c. 437 (ed. Mynors
1,780; s. Hofmeister
124 no
6 mit Anm. 5; Schieffer
65 mit Anm. 107).
A7
: Ms. Cott. Dom. A VIII f. 13r der British Library zu London (13. Jh.;
s. Hofmeister
124 no
7 mit Anm. 6).
A8
: Ms. B IV 18 f. 67r der Kathedralbibliothek zu Durham (s. Hofmeister
127 no
21 mit Anm. 1; Schieffer
64 mit Anm. 93).
A9
: Simeon von Durham, Historia regum (ed. Arnold
2,265f. in
§ 204; s. Hofmeister
126 no
19 mit Anm. 3; Schieffer
65 mit Anm. 107)).
A10: Ms. lat. 9.631 f. 2v der Nationalbibliothek zu Paris (s. Hofmeister
125 no
16 mit Anm. 6; Schieffer
64 mit Anm. 96).
B1
: Chronik Ekkehards von Aura (rec. IV, ed. Schmale-Ott
358; s. Hofmeister
124 no
8 mit Anm. 7; Schieffer
65f. mit Anm. 108 sowie Anm. 111 u. 112, mit Hinweis auf die
handschriftl. Überlieferung und Nennung der von Ekkehard abhängigen
Quellen).
B2
: Ms. Can. 9 f. 127r der Staatsbibliothek zu Bamberg (s. Hofmeister
125 no
9 mit Anm. 1; Schieffer
63 mit Anm. 85).
B3: Ms. C 121 f. 148v der Zentralbibliothek zu Zürich (s. Hofmeister
126 no
17 mit Anm. 1; aus St. Gallen, s. Schieffer
64 mit Anm. 88).
B4
: Cod. 262 (972) p. 166 der Stiftsbibliothek zu Einsiedeln (s. Hofmeister
127 no
23 mit Anm. 3; aus dem Bodenseeraum, s. Schieffer
63 mit Anm. 84).
B4a: Ms. Basilica S. Pietro C 118 f. 67rb der Vatikanischen Bibliothek
(13. Jh.).
B5
: Ms. 79 p. 89 der Universitätsbibliothek zu Lüttich (aus St. Truiden;
s. Hofmeister
125 no
12 mit Anm. 4).
B6
: Tegernseer Briefsammlung in clm 19.411 f. 74v–75r (p. 150–151) der
Bayerischen Staatsbibliothek zu München (s. Hofmeister
125 no
10 mit Anm. 2; Plechl
in DA 13,45 Anm. 65; Schieffer
64 mit Anm. 89).
B7
: Cod. 430 f. 1r der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien (s. Hofmeister
125 no
14 mit Anm. 5; aus Salzburg, s. Schieffer
63 mit Anm. 86).
B7a: Cod. 255 p. 386 (f. 146v) in no
CLXV der Stiftsbibliothek zu Zwettl (s. Hofmeister
126 no
18 mit Anm. 2; Schieffer
65 mit Anm. 110).
B8
: Anselms Fortsetzung der Chronik des Sigebert von Gembloux in Hs.
18.239 f. 57r der Staatsbibliothek zu Brüssel (s. Hofmeister
125 no
11 mit Anm. 3; Schieffer
65 mit Anm. 109).
B9
: Cod. 39 (Rückseite des letzten Blattes) der Ministerialbibliothek zu
Schaffhausen (s. Hofmeister
125 no
13; Schieffer
63 mit Anm. 84).
B10: Ms. lat. 8.922 f. 82r der Nationalbibliothek zu Paris (aus
Echternach; s. Samaran-Marichal, Cat. des manuscrits en écriture latine 3,99).
C1
: Codex Udalrici in Cod. 398 f. 124v–125r der Österreichischen
Nationalbibliothek zu Wien (s. Hofmeister
125 no
15).
C2
: Ebenso in Hs. 283 p. 274 der Stiftsbibliothek zu Zwettl.
C3
: Ebenso in Cod. 611 f. 60r–v der Österreichischen Nationalbibliothek
zu Wien.
Faks.: Sickel-Bresslau
a.a.O. vor S. 105 (ohne untersten Rand; mit Siegelschnurfäden) = Heyck, Deutsche Gesch. 1 nach S. 386 mit Teil-Transskription = Robert, Hist. du pape Calixte II nach S. 148. – Guide international des
archives. Europe. Cité du Vatican 2, pl. XXIII (1935; mit gleichmäßig
hochgeklapptem ca. 2 cm breiten unteren Rand; mit Siegelfäden). – Schlögl, Unterfertigung Taf. XLVI Abb. 27a (mit ungleichmäßig – in der Mitte
oben bogig – hochgeklapptem unteren Rand; ohne Siegelfäden), mit
Teilfaks. Taf. XLVII Abb. 27b–27i. – Ratisbona sacra (1989) 367 (dem
heutigen Zustand entsprechend: mit nach unten aufgeklapptem unteren
Rand, ohne Siegelfäden). – Natalini-Pagano-Martini, Archivio Segreto Vaticano (1991; dt. Ausgabe 1992: Das Geheimarchiv
des Vatikan) Taf. XI (wie Rat. sacra).
Drucke (ohne Anspruch auf absolute Vollständigkeit; kurze Auszüge
bleiben unberücksichtigt; grundsätzlich in chronologischer Ordnung,
bei mehreren Auflagen werden jüngere Auflagen, die nur ausnahmsweise
überhaupt verzeichnet werden, ebenso wie direkte Nachdrucke bei der 1.
Auflage aufgeführt):
Aus B1: Nauclerus, Memorabilium commentarii (1514) fo. CLXXVIIIv = Ders., Chronica (11544) Fol. 743; (21579) 819 (mit 1 Lücke). – Chronicon abbatis Urspergensis (Propst
Burchard von Ursberg, † frühestens 1231) [11515, 21537, 31540, nicht gesehen]; 4247 (1569: Conradi a Liechthenaw abbatis Vrspergensis Chronicum) (mit
1 Lücke). – Krantz, Saxonia (1520) lib. 5 c. 42. – Barnes, Vitae Romanorum pontificum (11536) Lage V f. 5v. – Mutius, De Germanorum prima origine (1539) 149 = Pistorius, Rer. Germ. script. 32,761.
Aus A10
nahestehender Vorlage (wie g): Trithemius, Chron. Hirsaug. 144 (= t).
Aus B1: (Flacius), Ecclesiastica historia 12,1266 (mit 2 Lücken). – Panvinius, De praecipuis urbis Romae basilicis 1175; 2217 (mit 1 Lücke). – Sigonius, Hist. de regno Italiae 1.2419 (fehlerhaft).
Aus A10
nahestehender Vorlage (wie t): Guillimann, Habsburgiaca 1194; 2265; 3237 (= g).
Aus B1, mit Korr. u. Erg. nach “Codex Vaticanus” (= A1c) und A6: Baronius, Annales ecclesiastici 12,151 (mit lücken- und fehlerhafter
Namenliste) (= b); ed. Theiner
18,345 (fehlerhaft).
Aus B1: Goldast, Collectio const. imp. 11,55 und 44.1,55 (= Ga).
Aus A6: Ebenda
im zugehörigen Rationale 1.463 (= Gb).
Aus g, mit Korr. u. Erg. nach Ga und Gb: Ebenda
2.31,258 und 44.1,258 (= Gc).
Aus b (mit teilweiser Vernachlässigung der dortigen Rand-Korr. und
vereinzelten Varianten nach A6; zu Lücken s. Anm. y’, f”, ae): Cherubini, Bullarium 21,17 (Romae 1617); 31,54 (Romae 1638); 1,58 (Lugduni 1693; ab hier Magnum bull. …); 1,32
(Luxemburgi 1727) (= c) = Cocquelines, Bullarum ampl. coll. 2,180.
Aus B1: Brower, Antiqu. Trevir. 734; Brower-Masen
2,17. – De la Cerda, Adversaria sacra 476 (verkürzt, bis
restituo S. ■ Z. ■). – Fisen, Sancta Legia 1355; 2223.
Aus g: Heda, Hist. ep. Ultraiect. 2154 = De Beka-Heda, De ep. Ultraiect. 154.
Aus c mit Erg. nach b: Conc. coll. regia 27,43 (= bc).
Aus B1
(und Gb): Meibom, Opuscula historica varia 473.
Aus B8: Labbé, Conc. 10,890.
Aus bc: ebenda
901.
Aus Gc: Palatio, Aquila franca 295 (fehlerhaft).
Aus b: Schilter, De libertate ecclesiarum Germaniae 561.
Aus B1: Mezger, Historia Salisburgensis 368.
Aus b (mit Textfehlern und ohne Namenliste, endet mit Anm. ad): Leibnitz, CD iur. gentium 1,2 (= l).
Aus B1: Schaten, Ann. Paderborn. 11,698; 21,484.
Aus l und b: Schilter, Inst. iur. publ. 2,103 (mit b-Erg. S. 104f. im Anschluss an das
Calixtinum) (= s).
Aus B8
(über Alberich von Trois-Fontaines): Leibniz, Accessiones historicae 2.2,242.
Aus b: Pfeffinger, Vitriarius illustratus 124.
Aus B1: Lehmann, Chronica d. Freyen Reichs Stadt Speier 3427 (mit anschließender deutscher Namenliste nach b, diese allein
schon in der 1. Aufl. 1612, S. 485).
Aus Gc: Bernard, Recueil des traitez 1,19.
Aus B1: Schramb, Chron. Mellicense 57 (bricht ab bei
iuvabo von Anm. i”; danach, wohl nach b:
Annexæ sunt subscriptiones principum). – Khamm, Hierarchia Augustana 11,199. – Leibniz, SS rer. Brunswic. 2,133 (= Gesta ep. Halberstad.) und 1096 (=
Chronik des Dietrich Engelhus).
Aus Gc: (van Heussen), Batavia sacra 11,140.
Aus l: Dithmarus, Hist. belli inter imperium et sacerdotium 59.
Aus g (mit Randverweisen auf c, dem er auch an einigen Textstellen
folgt): Lünig, Reichsarchiv 15,154.
Aus B1: Ludewig, SS rer. Germ. 1,605.
Aus A1c: Muratori, SS 3.1,420.
Aus C1: Eccard, Corp. hist. 2,308 no
305.
Aus Gc: Dumont, Corps diplomatique 1,66 no
119.
Aus c: Ebenda
67 in no
119.
Aus A1c
(nicht b, vgl. Anm. an u. bl): Lünig, CD Italiae 2,703 no
7.
Aus Gc (ohne Berücksicht. d. Randvermerke): Ders., Corp. iur. feud. 1,27 no
13.
Aus l: Cherubini, Magnum bull. Rom. 9,14 (Luxemburgi 1730).
Aus b (mit Erg. aus Magnum bull. 1,32): Kahle, Corp. iur. publ. 5 no
2.
Aus b (mit einigen Abweichungen und Anführung der Varianten von B1
und Gc): Schmauss, Corp. iur. publ. 11; 2.32.
Aus l (für Text) und c (für Namenliste): Senckenberg, Sammlung der Reichs-Abschiede 1,4 no
2 (fehlerhaft, Namenliste bricht mit
Otto palatinus ab).
Aus Gc: Hartzheim, Conc. Germaniae 3,284.
Aus c: Ebenda
286.
Aus bc: Ebenda
290 (fehlerhaft).
Aus b und s: Joachim, Gesch. d. teutschen Reichstäge 1,446 (mit Aufspaltung wie s).
Aus b: (Horix), Concordata nat. Germaniae integra 35 (fehlerhaft) (= h).
Aus bc: Mansi, Conc. 21,287.
Aus h: Gaertner, Corp. iur. eccl. 1,1.
Aus Lünig, CD It.: Emminghaus, Corp. iur. Germ. 11,1 no
1; 220 no
49 (mit Textauslassung und ohne Namenliste).
Aus b: Muletti, Memorie di Saluzzo 1,426 (mit 1 Ausnahme ohne Berücksicht. der
b-Randkorr.).
Aus h: Münch, Vollst. Samml. aller Konkordate 1,15 no
1.
Aus A2.3.5.7B1.2.5.7: Pertz
in MGH LL 2.1,76.
Aus B1: Waitz
in SS 6,260 (= Ekkehard) und 758 (= Annalista Saxo).
Aus B8: Bethmann
in SS 6,378.
Aus A3a: Polidori
(ed.), Chronicon Altinate in Arch. stor. It., Appendice 5,127.
Aus A6: Waitz
in SS 10,483.
Aus c: Tomassetti-Gaude, Bullarum … Taurinensis editio 2,325 no
22 (mit Lücken in Text u. Namenliste).
Aus b: ebenda
347 no
40 (mit Auslassungen im Text u. fehlerhafter Namenliste).
Aus B1: Potthast, Liber de rebus memorabil. sive Chronicon Henrici de Hervordia 144.
Aus A: Theiner, CD dominii temp. s. Sedis 1,11 no
12.
Aus A3
(und Pertz
LL 2.1, s. Anm. am): Watterich, Vitae pont. 2,150.
Aus Pertz
LL 2.1: Walter, Fontes iur. eccl. 75 no
8.
Aus C1–3: Jaffé, Mon. Bamberg. 387 no
214.
Aus Pertz
LL 2.1: Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,266 in no
113.
Aus A: Sickel-Bresslau
a.a.O. 118 in Spaltdruck mit D.230 = Doeberl, Mon. Germ. Sel. 3,60 no
21b.
Aus A1: Robert, Bullaire 2,63 in no
313.
Aus A: Ders., Hist. du pape Calixte II 148 Anm. 1 (verkürzt, mit vollst. frz.
Übers. S. 147f.). – Altmann-Bernheim, Ausgew. Urk. 180 no
18a; 293 no
38a. – Weiland
in Const. 1,159 no
107 = Mirbt, Qu. z. Gesch. d. Papsttums 164 no
83b, 2115 no
205a, 3128 no
259, 4161 no
305a; Mirbt-Aland
1,297 no
571.
Aus B3: Omont
in Bibl. de l’École des chartes 59,656.
Aus Panvinius-Handschriften: Lauer, Le palais de Latran 478.
Aus A (nach Weiland): Zeumer, Quellensammlung 13 no
4; 24 no
5 = Fabre, Lib. cens. 1,368 no
81 = Bernheim, Das Wormser Konkordat 10 no
IVa = Ders., Qu. z. Gesch. d. Investiturstreites 12,57 no
27a; 22,61 no
27 = Fabre-Duchesne, Lib. cens. 1,368 no
81 = Eichmann, Kirche u. Staat 1,27 no
11.2m = Brandi, Urk. u. Akten 1.246 no
31; 354 no
39 = Fritz, Qu. z. Wormser Konk. 71 no
39a = Bulst-Ernst, Texte 2,127 no
20 = Weinrich, Quellen 182 no
49a.
Aus B10: Thiel, Beiträge ■.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,516 no
9. – Muratori, Ant. Ital. 6,76 (nach Archivinventar von 1366 mit Erwähnung von Aa).
– Bréquigny, Table chronol. 2,506. – Erhard, Reg. Westf. 1,231 no
1475. – Goerz, Trierer Reg. 331 (mit EB. Bruno von Trier nach Pertz). – Valentinelli
in Abh. d. k. bayer. Akad. d. Wiss., Hist. Cl. 9.2,417 no
125 zu 1123 6. oct.(!). – Gebele, Hermann von Augsburg 120 no
62. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,478 no
1732 (mit EB. Bruno als Mitunterzeichner). – Böhmer-Will
a.a.O. no
113 zu Sept. 8–23 (mit ? zu EB. Bruno). – Gradl, Mon. Egrana 1,13 no
35. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,87 no
718. – Indices … Muratorii
37 no
797. – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no
201. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,62 no
304. – Duvernoy, Ducs de Lorraine 217 no
52bis. – Jakobs, Germ. pont. 4.4,132 no
*253. – Gockel
in Die dt. Königspfalzen 1,67 no
9. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,261 no
441. – Schieffer, Germ. pont. 7.1,83 no
235.
Das Original der kaiserlichen Ausfertigung des “Wormser Konkordats”
haben wir bei unserem Besuch des Vatikanischen Archivs leider nicht in
Händen halten, sondern nur in einem Hängeschrank, der dem Betrachter
zudem durch einen breiten Bodenschrank ferngerückt ist, in Augenschein
nehmen dürfen; daher konnten wir auch nicht die Rückseite mit ihren
von Sickel-Bresslau
a.a.O. in Auswahl mitgeteilten Rückvermerken einsehen.
Die Vorderseite ist mit roten Rostflecken übersät. – Eine zur sicheren
Anhängung der verlorenen Goldbulle zweifellos ursprünglich vorhandene
Plica wurde später abgeschnitten: Einer der Gründe dafür war
vermutlich die Tatsache, dass sie zweifellos die letzte Textzeile
verdeckt hatte, innerhalb deren sich Einschnitte zum Durchziehen der
Siegelschnüre befinden (vgl. Anm. bo), denen deckungsgleiche Einschnitte in dem von unten hochgeschlagenen Umbug (zu dessen Höhe
s. unten) entsprochen haben müssen. Obwohl weder Sickel
noch Bresslau
das Original selbst gesehen haben, wird bei ihnen (a.a.O. 109) mit
einer “genauen Beschreibung” der Anbringung der Bullierungsfäden
aufgewartet: Danach wären diese angeblich sowohl durch die bei ihnen
mit “a” und “b” bezeichneten Löcher von Anm. bo als auch “unten links
durch das umgeschlagene und gedoppelte Pergament gestochene Loch mit c
und das rechts daneben stehende mit d (bezeichnete Loch)” gezogen
worden; und obwohl auf ihrem Faksimile, das den unteren Rand nicht
vollständig wiedergibt, die von rückwärts durch die beiden Löcher von
Anm. bo gezogenen, noch 1935 (s. Guide), jedoch heute nicht mehr
vorhandenen Seidenfäden-Bündel gerade herabhängen, wird von deren
Kreuzung, von Verschlingung/Schleife und von Vereinigung der Schnüre
in der (verlorenen) Bulle gesprochen.
Das Ganze beruht auf einem groben Missverständnis: Was als “2 cm
breiter Bug mit dessen Löchern” ausgegeben wird, ist in Wirklichkeit
offenbar ein heute flach liegender, auf dem Foto von 1935 noch
hochgeklappter, Binde-Falz, mit dessen Hilfe das Original in eine
Handschrift eingebunden gewesen sein muss – ein weiterer Grund dafür,
warum die Plica zumindest teilweise abgeschnitten wurde. Ist dieser
Falzstreifen der Rest der ursprünglichen Plica, müsste diese, um die
letzte Textzeile zu bedecken, von der Falzfalte aus gemessen
mindestens eine Höhe von ca. 5 cm aufgewiesen haben; Spuren am linken
unteren Blattrand (vgl. die Fotos von 1989 u. 1991) lassen sogar den
Schluss zu, dass hier der Falz der Plica verlief, die demnach ca. 7 cm
hoch gewesen und zur Gänze abgeschnitten worden wäre. Trifft unsere
Vermutung der zumindest zeitweisen Einbindung in eine Handschrift zu,
ist sicher auch damals die Goldbulle abgetrennt worden und womöglich
in den päpstlichen Schatz gewandert.
Die bei Sickel-Bresslau
behaupteten, angeblich zum Durchziehen der Siegelschnüre verwendeten
Löcher “c” und “d” sind in dieser Weise überhaupt nicht vorhanden: Wie
auf den Fotos von 1989 u. 1991 deutlich zu erkennen, befinden sich
vielmehr ober- und unterhalb der Falzfalte (jeweils ca. 12 mm von
dieser entfernt) je zwei
im Abstand von ca. 10 mm nebeneinander stehende nadelstichgroße
Löcher, die bei Hochklappen des Falzes einander decken würden; unklar
bleibt, auf welches dieser zwei Lochpaare, in jedem Falle für
Durchziehung von Schnüren zu klein, sich die Bezeichnung mit “c” und
“d” beziehen soll. Offenbar sollten durch das doppelte Lochpaar
gezogene Heftfäden die losen Fäden der Bullenschnüre auf dem
hochgeklappten Falz fixieren, wie dies, mit engerem Lochabstand, auf
dem Foto von 1935 zu erkennen ist; jedenfalls haben diese zwei,
außerhalb der Falzfalte befindlichen Lochpaare nichts mit der
Einheftung des Blattes in die Handschrift zu tun, dafür dienten
vielmehr (einfache) Einstiche/Einschnitte in der Mitte sowie im linken
und rechten Viertel der Falzfalte, wie sie auf den Fotos von 1989 u.
1991 zu erkennen sind.
Die Goldbulle, an deren ursprünglicher Existenz, abgesehen von den
Spuren ihrer hängenden Befestigung, nicht gezweifelt werden kann (s.
Anm. bq), war vielleicht erst eigens zur Besiegelung der
Konkordatsurkunde angefertigt worden, womit deren Bedeutung in den
Augen des Kaisers (und des Papstes) unterstrichen würde. Dass sie
danach dann auch für die Besiegelung anderer Diplome verwendet worden
wäre, ist gänzlich unbekannt.
Bei Sickel-Bresslau, die (a.a.O. 121) vom Fehlen einer kaiserlichen Unterfertigung
ausgehen, ist (a.a.O. 135) das der Rekognitionszeile vorangehende
Kreuz (s. Anm. bm) als zu dieser gehörig und von deren Schreiber
herrührend angesehen. Dies ist schon bei Brandi
a.a.O. durch die zweifache Bemerkung “(eigh.)” sowohl vor dem Kreuz
wie vor der Rekognitionszeile indirekt richtiggestellt, und nach Schlögls eingehender Untersuchung a.a.O. 177ff. stammt das Kreuz als
beglaubigende Unterfertigung von der Hand des Kaisers.
Schlögl
(a.a.O. 180f.) ist nun außerdem der Meinung, nach Niederschrift des
Kontextes sei zuerst das Kreuz und erst danach die Rekognitionszeile
eingetragen worden. Die von ihm dafür geltend gemachten
Eintragsmerkmale lassen jedoch auch eine andere Deutung zu, dass
nämlich das Kreuz erst zuletzt zu Pergament gebracht wurde. Schlögl
behauptet fälschlich, die Rekognitionszeile sei durch
“Interpunktionszeichen” in Gestalt eines aus 5 Punkten gebildeten
Kreuzes () sowohl eröffnet als auch abgeschlossen; die (a.a.O. 180
Anm. 177) behauptete Gleichförmigkeit trifft jedoch nicht zu, sondern
das Zeichen am Schluss der Rekognitionszeile besteht, wie Schlögls Abb. 27h zeigt, lediglich aus drei senkrechten Punkten mit einem
Punkt rechts daneben (), während der von Schlögl
als dazu gehörig angesehene, in exakt 10 mm großer Entfernung (!)
links davor stehende einzelne Punkt eindeutig als Schlusspunkt der
Rekognitionszeile anzusehen ist; ob das vor der Rekognitionszeile
stehende Zeichen dasselbe Aussehen hat, oder ob der deutlich abgesenkt
links davor, unmittelbar unter dem rechten Kreuzarm befindliche
einzelne Punkt noch dazu zu rechnen ist (vgl. Schlögls Abb. 27g u. 27i; immerhin stammt er von derselben Tinte) und damit
die von Schlögl
behauptete Kreuzform erzielt wäre (an dieser Stelle in Aa und in A1b
tatsächlich so wiedergeben!), mag dahingestellt sein.
Die Tatsache, dass das Endkringel am rechten Kreuzarm geringfügig
zwischen die beiden obersten der drei senkrechten Punkte hineinreicht,
lässt es jedenfalls als ausgeschlossen erscheinen, dass die
Rekognitionszeile in der gegebenen Form – d.h. einschließlich des
eröffnenden Zeichens – erst nach der Einzeichnung des Kreuzes
eingetragen wurde; die Rekognitionszeile, hinter der noch ca. 7 cm
unbeschrieben sind, hätte leicht etwas nach rechts versetzt begonnen
und so die Beinahekollision mit dem Kreuz vermieden werden können. Die
von Schlögl
postulierte Abfolge, dass zuerst das Kreuz eingezeichnet wurde, ließe
sich allenfalls bei der Annahme aufrecht erhalten, dass die eröffnende
“Interpunktion” der Rekognitionszeile erst nach deren Eintrag
nachträglich davor gesetzt wurde, was zwar unwahrscheinlich erscheint,
aber angesichts des gedrängten Bildes, das sie bietet, nicht
auszuschließen ist. Nur in diesem Falle träfe die Deutung Schlögls zu (a.a.O. 181), dass die Rekognition des Erzkanzlers “nicht nur die
rechtmäßige Ausstellung der Urkunde bezeugen, sondern zugleich die
Unterzeichnung des Kaisers beglaubigen” sollte.
Schreiber des zwar mit weiten Zeilenabständen geschriebenen, jedoch
sonst gegenüber gleichzeitigen Diplomen in sehr schlichter Form
gehaltenen Originals (mit bescheidener Gestaltung der Oberlängen,
weitgehendem Verzicht auf das dipl. Kürzungszeichen, ferner auf
Chrismon und Elongata in der 1. Zeile sowie auf lockere Gestaltung des
Eschatokolls; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 79) war nach Sickel-Bresslau
a.a.O. 113ff. und Hausmann
a.a.O. 74 no
12 der Notar Heinrich. Für den Kontext, dessen inhaltliche Gestaltung
sicher nicht dem Notar überlassen blieb, sondern der zweifellos das
Ergebnis der über zweiwöchigen intensiven Beratungen der
Vertragspartner darstellt, diente nach den Feststellungen bei Sickel-Bresslau
a.a.O. 118 das D.222, der durch Hesso überlieferte Wortlaut des
kaiserlichen Vertragsentwurfs von 1119, als Vorurkunde (= VU.;
Übereinstimmungen sind durch Petit gekennzeichnet; vgl. Spaltdruck bei Sickel-Bresslau
a.a.O. 118f. und Bernheim, Das Wormser Konkordat 10f.; vgl. auch Anm. b’).
Da es außer Frage steht, dass Heinricianum und Calixtinum (Const. no
108; JL 6986) aufeinander abgestimmt wurden und dass demnach auch das
päpstliche Gegenstück zu D.222, Const. no
105, Gegenstand der Wormser Beratungen war, verwundert es nicht, dass
stellenweise auch letzteres auf die Formulierungen des D.240 Einfluss
genommen hat (vgl. Anm. z’, a”, h”, u”). Überdies fanden aber
vereinzelt auch die Aktenstücke der Verhandlungen des Jahres 1111
Verwendung (vgl. z.B. Anm. b’). Während Hausmann
a.a.O. offenbar der Ansicht ist, der Schreiber-Notar sei am Diktat
des D.240 überhaupt nicht beteiligt gewesen (vgl. noch Schilling, Guido von Vienne 508), ist bei Sickel-Bresslau
a.a.O. 121f. wahrscheinlich gemacht, dass einzelne Formulierungen auf
diesen zurückgehen, u.a. – wegen der Korrektur von Anm. f – die nicht
auf der VU. beruhende Formulierung
sanctę Romanę ęcclesię, ferner die Seelgerätformel, insbesondere aber die für ihn
charakteristische Zeugeneinleitungsformel.
Das Vorliegen des Originals würde nach unserer sonstigen Praxis die
Berücksichtigung von Abschriften eigentlich überflüssig machen. Zu
einem Abweichen von dieser Regel zwingen jedoch bei dem
hochbedeutsamen Text des D.240 hauptsächlich zwei Gründe: Zunächst
wird nur durch die Berücksichtigung der (von den aus Rom stammenden
Handschriften abgesehen, durchwegs vom Zugang zum Original
abgeschnittenen) kopialen Überlieferung erkennbar, wo und wann,
namentlich aber in welcher Gestalt der Text bekannt war und verwertet
werden konnte. – Insbesondere aber hat der unüberschaubaren Forschung
zum Wormser Konkordat bis über die Mitte des 19. Jh. hinaus, bis zu Theiners Druck nach dem Original von 1861, kein zuverlässiger Text zur
Verfügung gestanden. Die zahllosen, durchwegs fehlerhaften älteren
Drucke hatten, wofern sie nicht ohnedies lediglich einen früheren
Druck wiederholten, allesamt nur eine dem Editor gerade verfügbare
Kopie (selten mehrere) zugrundegelegt, auf welche Weise gut die Hälfte
der von uns verzeichneten Abschriften Eingang in die verschiedenen
Editionen gefunden hatte. Das dadurch entstandene disparate Gesamtbild
hatte die Herausgeber einiger wichtiger Quellensammlungen dazu
veranlasst bzw. genötigt, nach und nach oder gleichzeitig bis zu drei
verschiedene Fassungen zu präsentieren (Goldast, Leibnitz, Lünig
und Hartzheim; zwei Fassungen bei Labbé, Dumont, Tomassetti-Gaude
und Robert) – und dem Benützer die Wahl zu überlassen.
Die bisherige Vernachlässigung der kopialen Überlieferung, die u.a.
von Classen
in Vorträge u. Forsch. 17,413f. mit Anm. 9 und Schieffer
a.a.O. 63 als ein – durch das späte Vorliegen auf dem Original
beruhender Drucke keineswegs beseitigtes – Defizit bemängeln,
rechtfertigt das lapidare Urteil bei Hartmann, Der Investiturstreit 91: für das Heinricianum “fehlt eine
Untersuchung der Textgeschichte”. – Da diese Textgeschichte die
älteren Drucke wird einbeziehen müssen, haben wir auch den mühevollen
Versuch unternommen, die Vorlagen-Abhängigkeit der einzelnen Drucke zu
ermitteln, was bei ihrer textlichen Fehlerhaftigkeit nicht immer mit letzter Sicherheit
möglich ist; insbesondere wäre im Einzelfall noch zu prüfen, ob ein
Druck unmittelbar auf der angegebenen Vorlage (“Aus ..”) beruhte oder
auf einer jüngeren Abschrift (so steht die Sigle “B1” auch für von Ekkehard abhängige Chroniken) bzw. auf einer anderen
abgeleiteten Vorlage; für uns entscheidend war die eindeutige
Feststellung, welche Textfassung der jeweilige Druck präsentiert. –
Eine eingehende Berücksichtigung der wichtigsten Drucke seit dem 16.
Jh. findet sich übrigens erst in der Untersuchung der Literatur zum
Wormser Konkordat bei Kopfermann, Das Wormser Konkordat im deutschen Staatsrecht.
Im textkritischen Apparat haben wir uns für die Varianten in den
Überlieferungen A1c, A6, A9
und B1
mit der Heranziehung der jeweils jüngsten Editionen beschieden.
Grundsätzlich vernachlässigt bleiben rein Orthographische Varianten,
was auch, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für die vielfach
veränderten Eigennamen gilt. Wo C1–3, wie es zumeist der Fall ist, identische Lesungen aufweisen, ist
zusammenfassend die einfache Sigle C verwendet. – Selbstverständlich
ist auch – von wenigen auffälligen Einzelfällen abgesehen – die Angabe
von Varianten der Drucke unterblieben, jedoch mit zwei gewichtigen
Ausnahmen:
Zunächst werden die Lesungen des Druckes bei Baronius
(b) vollständig verzeichnet, da er, in all seiner Fehlerhaftigkeit,
für über 25 jüngere Drucke die Vorlage lieferte, entweder unmittelbar
oder durch die Vermittlung der von Baronius
abhängigen späteren Drucke, von denen einige ihrerseits “Filiationen”
aufwiesen (vgl. die Siglen c, bc, l, s und h in der Drucke-Übersicht;
davon c und bc häufiger, l nur einmal [Anm. h’], auch im Apparat
zitiert). – Baronius, dessen Stammtext, vermittelt durch einen Druck der Chronik Burchards
von Ursberg (er zitiert
Vrspergensis), auf B1
beruhte, verwendete übrigens für die gegenüber B1
“in margine” vorgenommen Korrekturen sowie für seine
Texterweiterungen nicht, obwohl ihm dessen Existenz bekannt war (s.
Anm. bq), das Original, wie eine seiner Formulierungen nahelegen
könnte (a.a.O. 151D:
quæ habentur in margine, sunt ex autographo
in codice Vaticano; dies natürlich keine Bestätigung unserer oben ausgesprochenen
Vermutung der späteren Einbindung des Originals in eine Handschrift!),
sondern er zog, neben A6
(vgl. dazu insbesondere Anm. be, ferner noch Anm. ac, bi und bk), vor
allem eine nach seiner richtigen Bewertung auf dem Original basierende
weitere Handschrift heran (vgl. dazu die Bemerkung
hucusque Vaticanus codex, a.a.O. 152B im Anschluss an den Text von Anm. bq, neben dem weniger
eindeutigen
in codice Vaticano ex autographo adduntur ista, a.a.O. 151E), womit namentlich aufgrund von Anm. bq (vgl. auch Anm. m,
v, n”, ad, ak und aw) die Handschrift A1c
gemeint ist.
Sodann haben wir die Varianten aus Trithemius
(t) und Guillimann
(g) vollständig notiert, da beide gemeinsam eine (verlorene?)
Handschrift repräsentieren, die wegen der nur von ihnen gebotenen
Erweiterung um den Grafen Dietrich (II.) von Mömpelgard (s. Anm. bl; †
1162) und wegen der Herkunft der Autoren wohl im
südwestdeutsch-elsässischen Raum zu suchen ist; sie muss auch beiden
Autoren unabhängig voneinander zugänglich gewesen sein, da g nicht von
t abhängig ist (zu divergierenden Lesungen vgl. Anm. o, r, q’, k” und
s”; zu Übereinstimmungen, die eine gemeinsame Vorlage beweisen, vgl.
u.a. Anm. s, f’, i’, t’, z’, b”, t”, y”, ac, az und be); unter den
erhaltenen Handschriften besteht allenfalls Verwandtschaft zu A10
(vgl. u.a. Anm. am [einzige Stelle, wo Gemeinsamkeit nur mit A10
besteht], ap, aq, at, av, ax und bh; vgl. besonders Anm. bl mit dem
verwandten Abschluss der Namenliste mit
et alii multi in A10
und
et alii complures in tg); unmittelbar mit A10
(unbekannter Provenienz) haben tg, die gelegentlich die bessere
Lesung bieten (vgl. Anm. s, f’, z’), jedoch nichts zu tun.
Die von Hofmeister
a.a.O. 121ff. primär für das Calixtinum entwickelte Scheidung der
Handschriften-Klassen A-C findet, was angesichts der überwiegend
gemeinsamen Überlieferung beider Texte (vgl. oben) nicht verwundern
kann, ihre weitgehende Bestätigung auch hinsichtlich der Überlieferung
des Heinricianum, insbesondere darin, dass dessen Text in (fast) allen
Handschriften der Klassen B und C, aber auch nur hier, schon vor dem
Schluss des Kontextes abbricht (vgl. Anm. z”; s. auch Const. 159 Anm.
3).
Eine die letztere Feststellung einschränkende, ihre nur der
Einheitlichkeit wegen von uns gewählte Kennzeichnung mit einer B-Sigle
letztlich aufhebende Sonderstellung nimmt die Echternacher Handschrift
B10
ein, die wir in unseren Beiträgen (S. ■ff.) genauer untersucht haben:
Ihre herausragende Bedeutung besitzt diese Handschrift dadurch, das
sie uns ein Konzept
des Heinricianum überliefert, in dem selbstverständlich auch die erst
zur Ausfertigung gehörige Namenliste noch fehlt. Abgesehen von dieser
rein äußerlichen Gemeinsamkeit mit den anderen Handschriften der
B-Klasse, die auf der Ausfertigung beruhen und in denen das Fehlen der
Namenliste auf bloßer Auslassung beruht, hat B10
aufgrund der Verwertung einer anderen Vorlage mit diesen nichts zu
tun. Auffällig ist allerdings, dass – wie in B/C – der Schluss-Satz
der Dispositio, Et de quibus … iusticiam, auch in B10
fehlt (vgl. Anm. z”), woraus aber lediglich abzulesen ist, dass dieser Satz im Konzept noch gefehlt
hatte. B10
enthält jedoch einerseits den in B1–9
und in C fehlenden kurzen Passus von Anm. y’, vor allem aber bietet B10
eine große textliche Erweiterung (vgl. Anm. l”), die erst in der
endgültigen Ausfertigung eliminiert wurde.
Mit der Deutung des B10-Textes als Entwurf erledigt sich auch endgültig die an sich schon
obsolete These, in den in Wirklichkeit abgeleiteten Textformen des
Codex Udalrici (C) besäßen wir sowohl für das Heinricianum wie für das
Calixtinum “den Entwurf”, wie sie besonders dezidiert Pivec
in MÖIG 46,309ff. vertreten hat, wobei ihm u.a. die Variante von Anm.
u als “der schlagende Nachweis” für seine These gilt (a.a.O. 311); zur
Zurückweisung dieser These vgl. zuletzt Schilling
a.a.O. 508 mit Anm. 45.
Von den durch die Verstümmelung des Kontextes in B/C nicht betroffenen
Handschriften der A-Klasse bieten den vollständigen Text
einschließlich des Eschatokolls allerdings, neben dem Transsumpt Aa,
nur die (römischen) Überlieferungen A1.1a–c
(s. Anm. bm). Die anderen variieren, unter Weglassung des
Eschatokolls, lediglich im Bereich der Namenliste: In einer Reihe von
Handschriften, teils nur in einer, teils übereinstimmend in mehreren,
wird die Namenliste vorzeitig abgebrochen. Sie endet in A8
schon mit den beiden eröffnenden Erzbischöfen (s. Anm. am), in A7.9
mitten in der Bischofsliste mit B. Bruno von Speyer (s. Anm. aq) und
in A1c.2
mit dem vorletzten Namen des bayerischen Pfalzgrafen Otto (s. Anm. bk
und bl). Die vollständige Liste ist allein in A2a.3.3a.3*.6.10
geboten; umgekehrt teilt A5
zwar noch die Zeugeneinleitungsformel mit, lässt aber alle Namen weg
(s. Anm. ah).
Es erklärt sich vermutlich aus dem eingeschränkten Interesse an den
Personen, dass es gerade die Handschriften englischer Provenienz (A5–9) sind, in denen, wenn man von der mit einer vollständigen Liste
aufwartenden Überlieferung A6
absieht – die aber ihrerseits in vielen Fällen die Vornamen weglässt
(s. Anm. an, ap, as, au, aw, ay) und vereinzelt falsche Lesungen
bietet (s. Anm. bb, bi) –, die Verkürzungen der Namenliste vorgenommen
sind.
Umso erstaunlicher ist es, dass ausgerechnet allein in zwei dieser
englischen Handschriften, in A7.9, der im Original fehlende (s.a. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,207 in Anm. 22) und auch in keiner anderen Liste begegnende
EB. Bruno von Trier eingefügt ist (s. Anm. am); unbeantwortet bleibt
die Frage, ob man sich dafür auf eine unbekannte Chronik stützte oder
ob sich darin die Kenntnis von Brunos starker Beteiligung an den
frühen Aussöhnungsbemühungen spiegelt. – Und fast unverzeihlich
erscheint es, dass Bühler, Die Sächs. u. Sal. Kaiser 396 seine das Eschatokoll kürzende
Übersetzung des Heinricianum, die sich nach seinem Textnachweis (S.
448) angeblich auf Ekkehard, tatsächlich aber (statt auf den
Const.-Druck) offensichtlich auf Watterich
stützte, nach Nennung des Mainzers und des Kölners abschließt mit
“Bruno, Erzbischof von Trier …”; dies wiederholt unverändert, aber
zusätzlich unter Weglassung der 3 Punkte, Hartmann, Dt. Gesch. in Quellen u. Darstellung 1,333 no
75.1! – Zu den Gründen für die Nichterwähnung Brunos in D.240 vgl. Thiel, Beiträge S. ■ mit Anm. 16. – Zu späteren Versuchen, noch für weitere
Personen eine Teilnahme zu behaupten, vgl. Anm. bl.
Was den eigentlichen Text angeht, so haben die dem Text des Calixtinum
namentlich im Codex Udalrici (C) allgemein unterstellten
Verfälschungen dort für D.240 kaum Parallelen: Keine Besonderheit von
C ist die den letzten Satz der Dispositio einschließende Weglassung
des ganzen Schlusses, da C diese mit allen B-Handschriften gemeinsam
hat (vgl. oben und Anm. z”), was auch für die Weglassung der
Intitulatio (s. Anm. a) und – ausgenommen in B10
(vgl. oben) – für die Auslassung von Anm. y’ gilt, so dass für B und
C eine entsprechende Fassung als gemeinsame Vorlage angenommen werden
muss. Von einigen relativ belanglosen Varianten abgesehen (vgl. Anm.
l, p’, m” und z”, ferner die auch in A-Überlieferungen anzutreffenden
Varianten von Anm. m’ und i”) weist C – neben der verkürzenden
Umformulierung von Anm. u – zusätzlich nur die Lücken von Anm. c’, d”
und p” auf: Davon kann der Auslassung von Anm. c’ kaum besonderes
Gewicht beigemessen werden; die Auslassung des
vel iusticia (Anm. d”) im Satz über die Restitution der Besitzungen
aliarum omnium ecclesiarum … könnte als bloße Angleichung an die Weglassung des Schluss-Satzes über
die Zusicherung von
iusticia für Klagen des Papstes angesehen werden; hinter der Auslassung von
Anm. p” könnte sich allerdings die Tendenz verbergen, die
Friedenszusage auf die Person des Papstes einzuschränken.
Die Datierung des Wormser Vertrags auf den 23. September 1123 basiert
letztlich allein auf dem auch sonst bestens informierten Ekkehard (B1), der im Anschluss an das bei ihm als zweiter Text gebotenen
Calixtinum als Datum mitteilt (Schmale-Ott
360 Z. 9f.):
Data anno MCXXII., VIIII. kalendas octobris; sicher von Ekkehard abhängig ist das gleichlautende, aber mit dem
Zusatz
Wormat. concilio versehene Datum, das in dem Bamberger B2
dem dort beide Texte eröffnenden Heinricianum vorangestellt ist (vgl.
Anm. a). Lediglich über den Beginn der Wormser Verhandlungen im
September unterrichtet Anselm von Gembloux (B8), bei dem es im dem Calixtinum vorangehenden Bericht über die
Entsendung der drei päpstlichen Legaten (vgl. weiter unten; s.a. Stüllein, Itinerar 96 Anm. 15) heißt:
Mense septembrio in nativitate sanctę Marię [8. Sept.] H. imperator cum episcopis et optimatibus regni venit Wormatię, ubi
occurrerunt ei legati sedis apostolicę …; auf die bloße Jahresangabe beschränkt sich die Datierung, die in B3
zwischen den ohne Zeilenwechsel aufeinanderfolgenden Texten des
Calixtinum und Heinricianum steht:
Scripta anno MCXX secundo incarnationis dominice.
Das Fehlen des Datums im Heinricianum liefert nun u.E. auch einen
Anhaltspunkt für das Aussehen des Calixtinum, hinsichtlich dessen Classen
a.a.O. 414 die bis heute ungeklärten Fragen zusammenfasst (von Calixt
II. unterschriebenes Blankett; Entwurf [der päpstlichen Legaten], dem
erst nach dem Laterankonzil eine förmliche Papsturkunde folgte; oder
eine solche “überhaupt nie” ausgefertigt; vgl. ähnlich auch Minninger, Von Clermont zum Wormser Konkordat 190 mit Anm. 461, s.a. Schilling
a.a.O. 527): Wenn Classen
vor allem beanstandet, dass keine der Überlieferungen des Calixtinum
eine Spur des “den Papsturkunden dieser Zeit sonst unentbehrlichen
Eschatokolls” habe, so wird man dem entgegenhalten können, dass die –
keinem Muster folgenden – beiden Vertragsdokumente vermutlich ein
gleichartiges Aussehen besaßen, also wie das Heinricianum auch das
Calixtinum eines Datums ermangelte, aber wohl, analog zum Kreuz des
Kaisers und der Rekognitionszeile des Erzkanzlers in D.240,
Unterschriften der päpstlichen Legaten besaß. Auf formale
Verwandtschaft darf man schließlich ja daraus schließen, dass beide
Texte in den inhaltlich übereinstimmenden Partien auch in deren
Formulierung weitgehend aufeinander abgestimmt waren (vgl. Anm. b, m”
und v”; s.a. weiter oben; zu gewissen Unterschieden vgl. Schilling
a.a.O. 527f.).
Jedenfalls wird man Ekkehards in diesem Punkt präzisen und sicher
zuverlässigen Bericht entnehmen müssen, dass am 23. September der
Austausch formgerechter Vertragsurkunden erfolgte (a.a.O. 360 Z.
11ff.):
Huiusmodi scripta
atque rescripta
propter infinitę multitudinis conventum loco campestri iuxta Rhenum
lecta sunt, data
et accepta
…; daraus ergibt sich zwingend, dass dem ins päpstliche Archiv
gelangten Original des D.240 ein dem Kaiser ausgehändigtes
gleichwertiges päpstliches Gegenstück entsprochen haben muss, am
ehesten (falls man ein Blankett ausschließen will) als von den Legaten
unterfertigte Urkunde.
Zu einem Erklärungsversuch für die seiner Ansicht nach “unvollständige
Form des Calixtinum” vgl. Engels
in Festschr. Becker
239ff., der in der – im Vergleich zu 1111 und auch 1119 äußerst
kargen – Dokumentation über das Zustandekommen des Wormser Konkordats
insbesondere die Frage der geleisteten Eide vermisst; bei Schilling
a.a.O. 528 mit Anm. 136 ist zwar eine Eidesleistung durch den Kaiser
zu Recht negiert, doch bleibt das Faktum, dass über die bei den
früheren Verhandlungen von “Vertrauensleuten aus der königlichen
Umgebung” geleisteten Eide nichts verlautet – wir verfügen eben für
das Wormser Konkordat allein über die “erratischen Blöcke” der beiden
Vertragsurkunden, weshalb dem durch B10
überlieferten Entwurf (s. oben), als Indikator für ein allein schon
aus der langen Dauer zu folgerndes kompliziertes
Verhandlungsgeschehen, umso größeres Gewicht zukommt!
Entgegen den Angaben der meisten Quellen (vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 205f. Anm. 21f.), wonach die Beratungen (ausschließlich) in
Worms stattgefunden hätten (vgl. auch Ekkehard a.a.O. 356 Z. 30f.:
Facto igitur universali conventu apud urbem Wangionum, quę nunc
Wormacia dicitur), tritt Büttner
in Vorträge u. Forsch. 17,407ff., gestützt auf das im Codex Udalrici
(Jaffé
no
210; vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 204; Weiss, Legaten-Urk. 91 no
3; Schilling
a.a.O. 504 Anm. 21) überlieferte, an Heinrich adressierte Schreiben
des Kardinalbischofs Lambert von Ostia, mit dem er ihn zu dem
concilium episcoporum Moguntiae celebrandum in nativitate sanctae
Mariae geladen hatte (zu weiteren Adressaten mit demselben Ladungstermin des
8. September vgl. Jaffé
no
211f.; s. Stüllein
a.a.O. 95 Anm. 14; Weiss
a.a.O. no
1f.; Schilling
a.a.O. 505f. mit Anm. 27; in no
211 an die Kirche Galliens [Jakobs
a.a.O. 130 no
248] ist von
universale concilium die Rede), sowie auf die bei Thiel, Beiträge ■ Anm. 17 erwähnte Mainzer Urkunde EB. Adalberts, ganz
entschieden und zweifelsfrei zu Recht dafür ein, dass die
Verhandlungen “zwischen Worms und Mainz hin und her” gingen, und dass
der Adalberts Urkunde bezeugende Kapellar Arnold der (natürlich nicht
als einziger) in Mainz anwesende kaiserliche Unterhändler war (zu ihm
vgl. noch Vorbemerkung zu D.243; Hausmann
a.a.O. 82 möchte Arnolds Erwähnung wohl auf seine Anwesenheit in
Worms beziehen).
In Mainz, bei EB. Adalbert, hatte jedenfalls die päpstliche
Gesandtschaft, neben Lambert noch der Kardinalpresbyter Saxo von S.
Stefano Rotondo und der Kardinaldiakon Gregor von S. Angelo, die nach
dem 16. Mai, ausgestattet mit einem an Adalbert adressierten
Begleitschreiben P. Calixts II. (Jakobs
a.a.O. 130 no
*247), nach Deutschland aufgebrochen und etwa im Juli in Mainz
eingetroffen war (s. Schilling
a.a.O. 504f.), offenbar ihren Daueraufenthalt genommen (vgl. auch
Ekkehard a.a.O. 356 Z. 23f.:
… sedis apostolicę legatorum, qui tunc Mogontię morabantur), die auch später wiederholt mit Adalbert zusammenwirkte (vgl. Schilling
a.a.O. 505f.; Jakobs
a.a.O. 131f. no
*249–*252); vgl. dazu das Schreiben EB. Adalberts an B. Otto vom August des Jahres (Jaffé
no
213), an dessen Schluss er die schon durch Kardinal Lambert ergangene
Ladung Ottos zum Mainzer
universale concilium am 8. September (Jaffé
no
212) wiederholt, zuvor aber Ottos Fernbleiben von der in Pleichfeld
(Unter-, nö. Würzburg) in Anwesenheit der Legaten vorgesehenen Weihe
des Würzburger Bischofs Rugger (s. Schilling
a.a.O. 506) tadelt.
Die abschließenden gemeinsamen Beratungen der vorher getrennt tagenden
Gremien müssen aber dann in Worms stattgefunden haben, da anders EB.
Adalberts Nennung an der Spitze der Unterfertiger des D.240 nicht
denkbar wäre. Für die öffentliche Verkündung des Vertragswerkes begab
man sich nach Ekkehards Bericht (s. oben) auf einen am Rhein, also
östlich der Stadt gelegenen
locus campestris, für den D.†241 den Namen
Lobwisen vermittelt, den auch Gerhoch von Reichersberg, De investigatione
Antichristi I c. 28 (MGH Ldl 3,338), allerdings mit der sicher
unzutreffenden Bezeichnung als Tagungsort, kennt (collecta curia in loco, qui Lǒbwise dicitur, ubi et legati Romane sedis aderant …).
Zur Identifizierung des
Lobwisen mit einem Wiesengelände zwischen der Stadt und dem (linken/westlichen)
Rheinufer, im Bereich der “Kiesel(s)wiese”, die bis in die Neuzeit der
Festplatz der Wormser geblieben sei, vgl. Falk
in Forsch. zur dt. Gesch. 13,398f. u. 648 (s.a. Stüllein
a.a.O. 95 Anm. 15) und bes. Kranzbühler, Worms und die Heldensage 28f. Gestützt auf die Grenzbeschreibung der
dem Kl. Lorsch gehörigen Heppenheimer Mark im Codex Laureshamensis
(ed. Glöckner
1,278ff. no
6a,
De marcha Hephenheim, S. 281 mit Anm. 35:
Loubwisa), hatte die Literatur den Versammlungsort teilweise auf der östlichen
Rheinseite gesucht, so u.a. auch Stumpf
Reg. 3182 mit “Lobwisen (bei Lorsch)” und zuletzt Gockel
in Die dt. Königspfalzen 1,67 no
9, wohingegen Classen
in Dt. Königspfalzen 1,87 meinte, es müsse “offenbleiben, auf welcher
Rheinseite die bisher nicht sicher lokalisierte Laubwiese bei Worms
gelegen hat”. Nach Kranzbühlers Ansicht hätte der heute nur noch als Bezeichnung einer Ackerflur am
rechten Rheinufer in der Gemarkung von Bürstadt (Flur 20/21; s. Glöckner
a.a.O. Anm. 35) erhaltene Name (a.a.O. 211 Anm. 15: “Auf der
Laubwiese”, “Die kleine Laubwiese”) früher auch für linksrheinisches
Gelände gegolten, das durch Veränderungen des Stromlaufes abgetrennt
worden wäre. – Nur dieses Gelände auf dem linken Rheinufer kann als
Ort der Verkündung des Wormer Konkordats in Betracht gezogen werden!
Keinen überprüfbaren Beitrag zur Überlieferungsgeschichte des D.240
liefert übrigens die bildliche Darstellung seiner Übergabe, wie sie
ein wohl unmittelbar nach Abschluss des Wormser Konkordats von P.
Calixt II. in Auftrag gegebener Freskenzyklus in einem von ihm
errichteten Erweiterungsbau des Lateranpalastes enthält; vgl. dazu Ladner
in Rivista di Archeologia Cristiana 12,265ff. (mit Fig. 5 auf S.
273), Ders., Die Papstbildnisse des Altertums u. des MA 1,195ff. (mit Taf. XIXd)
und zuletzt Herklotz
in Zs. f. Kunstgesch. 52,145ff. (mit Abb. 2 auf S. 147). Bekannt ist
der Zyklus nur durch flüchtige Nachzeichnungen des 16. Jh. in der
Miscellanhandschrift Barb. lat. 2738 (zu dieser vgl. Herklotz
a.a.O. 146 Anm. 6). Den vier Bildern des Zyklus, die eine Auswahl der
Päpste von Alexander II. bis Calixt II. darstellen, ist gemeinsam,
dass dem in Frontalansicht thronenden Papst jeweils einer seiner
Gegenpäpste als
scabellum zu Füßen liegt. Auf dem P. Calixt II. gewidmeten, den thematischen
Höhepunkt des Zyklus bildenden vierten Bild ist nicht wie auf den drei
anderen Bildern allein der Papst zusammen mit geistlichen
Würdenträgern dargestellt, sondern – die Realität verfremdend – nähert
sich von rechts her Heinrich V. mit kleinem Gefolge dem Thron und hält
in der Rechten ein nahezu mannshohes entrolltes Pergament, das der
Papst mit der Linken ergreift. Auf dem Pergamentblatt sind, zur
Kennzeichnung seiner Beschriftung mit einem Text im Original-Fresko,
im oberen Viertel die ersten 6 Zeilen durch Punktreihen markiert; das
in der Vorlage sicher vollgeschriebene Blatt hätte demnach Platz für
rund 20 Textzeilen geboten.
Nach der Beschreibung des Lateranpalastes bei Panvinius
(a.a.O. 1174 u. 175; vgl. Herklotz
a.a.O. 201 Anm. 193) hätte der auf dem Fresko nur noch in Spuren
lesbare Text des Blattes allein das
privilegium Heinrichs wiedergegeben; gleichwohl bietet er dann zunächst den (als
exemplum bezeichneten!) lückenlosen Text des D.240 – aber anschließend auch den
(mit Datum versehenen, s. oben) Text des Calixtinum, und bemerkt im
Anschluss an dieses (a.a.O. 176):
Haec omnia
in priori cubiculo annotata sunt. Den darin liegenden Widerspruch hatte schon Hofmeister
a.a.O. 121f. Anm. 5 festgestellt (vgl. auch Hoffmann
in DA 15,433 Anm. 167; s.a. Herklotz
a.a.O. 200 Anm. 190) und damit erklärt, dass Panvinius
sein durch das Fresko nicht gedecktes “Insert” einem der schon lange
verfügbaren Drucke der Chronik Burchards von Ursberg (ed. princeps von
1515) entnommen hatte (der gleichfalls verfügbare Druck des Nauclerus
scheidet als Vorlage aus, da dort das von Panvinius
gebotene
et iusticia von Anm. d” fehlt). Herklotz
a.a.O. 200ff. konnte schließlich nachweisen, dass in der ältesten
Handschrift mit dem Laterantraktat des Panvinius, Cod. Vat. lat. 6781, in dem dieser zweimal über Calixts II.
Stiftungen berichtet, in der älteren Fassung auf f. 223r die beiden Urkunden
noch fehlten und erst in der jüngeren Textversion auf f. 270v–271r
geboten werden.
Herklotz
a.a.O. 193ff. gelang auch die wohl zutreffende Deutung des
Gegenstandes, den Heinrich in seiner Linken hält (die Akakia der
byzantinischen Kaiser, ein als Zeichen der Vergänglichkeit mit Asche
gefülltes Säckchen, vgl. auch Schilling
a.a.O. 591f. und Zey
a.a.O. 503), in dem die bisherige Literatur (vgl. Herklotz
a.a.O. 194 Anm. 162) zumeist fälschlich das zusammengerollte
Pergament des Calixtinum sehen wollte, das demnach schon vorher vom
Papst hätte übergeben sein müssen, das man aber an der Kurie überhaupt
“mit dem Mantel des Schweigens zu überdecken” bemüht war (a.a.O. 200).
– Erst recht hatte das entrollte, von Papst und Kaiser gehaltene
Pergament auf keinen Fall beide Texte enthalten, wie man lange Zeit
aufgrund von Panvinius
angenommen hatte (vgl. Herklotz
a.a.O. 198ff.). – Welchen Textumfang D.240 auf dem Fresko hatte,
bleibt letztlich ungewiss, die Größe des Blattes (s. oben) spricht
jedoch dafür, dass sich die Wiedergabe nicht auf den Kontext
beschränkt, sondern auch die Unterfertigungen eingeschlossen hatte.
Möglicherweise war auf dem Original-Fresko auch die angehängte
Goldbulle abgebildet gewesen und wäre erst der Flüchtigkeit des
Nachzeichners zum Opfer gefallen.