Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

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Heinrich verzichtet gegenüber Papst Calixt (II.) und der römischen Kirche auf die Vornahme der Investitur mit Ring und Stab, konzediert für alle Kirchen des Reiches kanonische Wahl und freie Weihe, erklärt, dass er die seit Beginn des (Investitur-)Streites entfremdeten Besitzungen und Regalien des Hl. Stuhles restituieren oder, soweit er nicht selbst darüber verfüge, für deren Restituierung sorgen werde, was auch für die im Krieg verlorenen Besitzungen aller anderen Kirchen, der Fürsten und aller sonstigen Kleriker und Laien gelten soll, gewährt dem Papst, der römischen Kirche und ihren Anhängern wahren Frieden und verspricht der römischen Kirche Unterstützung und die rechtliche Befriedigung von Klagen.

(Worms, 1122 September 23).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Original (ca. 43,5/44 b : 45,5/46 h) im Vatikanischen Archiv zu Rom (A); Rückvermerke (nach Sickel-Bresslau in MIÖG 6,111): ca. 1200: Henrici imp. privilegium continens inter alia, quod regalia b. Petri libere dimittit; ca. 1300: Privilegium continens, qualiter Henricus imp. dimisit deo et beatis apostolis P. et P. et d. Calixto pape ecclesieque R. omnem investituram per anulum et baculum et concessit in omnibus ecclesiasticis locis imperii canonicas electiones et liberas consecrationes fieri restituitque possessiones et regalia s. Petri, que pater suus et ipse occupaverant, promittens et iuvare ecclesiam, dum requireretur; in quo privilegio non est data, sed in fine sunt nomina prelatorum, ducum, comitum et multorum aliorum; auf die in dem unter P. Sixtus IV. (1471–84) angelegten Liber privilegiorum vol. II f. 187 von dem Kammernotar Philippus de Pontecurvo eingetragene Kopie bezüglicher Registratavermerk: Registrata a Philippo in decimo nono quaternione scripture eius.

Für die Kennzeichnung der im Folgenden verzeichneten Abschriften haben wir die Siglen bei Hofmeister, Das Wormser Konkordat 123ff. übernommen und haben die bei ihm nicht verzeichneten Überlieferungen (Aa, A1a–c, B4a, B10) in das Schema eingefügt; in unserer Liste nicht vertreten sind Hofmeisters Siglen A4 (S. 124 no 4) und A4a (S. 126 no 20), da die beiden Handschriften nur das Calixtinum (Const. no 108) enthalten; demgegenüber überliefern die meisten anderen Handschriften jeweils beide Texte gemeinsam, unterscheiden sich aber in ihrer Reihenfolge: Das Heinricianum steht an erster Stelle in A3*.8, B1.2.4.4a–6.7a und C1–3, das Calixtinum in A1.2.2a.3.3a.5–7.9.10 und B3.7.8–10; allein den Text des Heinricianum enthalten die von uns neu beigezogenen Überlieferungen Aa und A1a–c. – Die verwendeten Abschriften verzeichnen wir, wie bei D.70, der besseren Übersichtlichkeit wegen unter Voranstellung der jeweiligen Sigle. Im übrigen sind Kopien nach dem 12. Jh., bis auf wenige Ausnahmen (s. Aa, A1c, A7, B4a), grundsätzlich unberücksichtigt gelassen.

Aa : Notariell beglaubigtes Originaltranssumpt des Johannes von Amelio von 1339 März 20 im Vatikanischen Archiv AA. Arm. I–XVIII no 102 nach dem damals in Assisi verwahrten Original.

A1 : Cod. Vat. lat. 4939 f. 215r der Vatikanischen Bibliothek (Beneventana des frühen 12. Jh.; s. Hofmeister 123 no 1 mit Anm. 4).

A1a: Cod. Vat. lat. 8486 (Liber censuum des Cencius von 1192) f. 101va–b (alt f. 124v) no LXXXI ebenda.

A1b: Cod. Ottobon. lat. 3057 (Collectio Albini, 1188/89) f. 135rb ebenda (s. Fabre-Duchesne, Liber censuum 1,32 u. 2,93 no 34).

A1c: Vita P. Calixts II. des Kard. Boso († 1178; ed. Duchesne, Liber pontificalis 2,378 aus Abschrift von 1254–65, vgl. a.a.O. XXXVIIff.).

A2 : Cod. 2178 f. 175rb der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien (s. Hofmeister 124 no 2 mit Anm. 1; aus Böhmen, s. Schieffer in Qu. u. Forsch. z. Recht im MA 4,63 Anm. 84 und 64 mit Anm. 97).

A2a: Hs. C. O. 205 (Rückseite des vorderen Vorsatzblattes) der Bibliothek des Domkapitels Olmütz (Olomouc) in der Zweigstelle Olmütz des Staatsarchivs Troppau (Opava) (s. Hofmeister 127 no 24 mit Anm. 4; Schieffer 63 mit Anm. 87).

A3 : Cod. Vat. lat. 1984 f. 9ra der Vatikanischen Bibliothek (s. Hofmeister 124 no 3 mit Anm. 2).

A3a: Hs. F 168 f. 45v–46r der Sächsischen Landesbibliothek zu Dresden (s. Hofmeister 127 no 22 mit Anm. 2).

A3*: Ms. 203(M) f. 143r der Civica biblioteca Guarneriana zu San Daniele del Friuli (s. Hofmeister 127 no 25 mit Anm. 5; Schieffer 64 mit Anm. 94).

A5 : Ms. Cott. Claud. A I f. 38v der British Library zu London (s. Hofmeister 124 no 5 mit Anm. 4; Bethell in Engl. Hist. Review 84,694f.).

A6 : Wilhelm von Malmesbury, Gesta regum Anglorum lib. 5 c. 437 (ed. Mynors 1,780; s. Hofmeister 124 no 6 mit Anm. 5; Schieffer 65 mit Anm. 107).

A7 : Ms. Cott. Dom. A VIII f. 13r der British Library zu London (13. Jh.; s. Hofmeister 124 no 7 mit Anm. 6).

A8 : Ms. B IV 18 f. 67r der Kathedralbibliothek zu Durham (s. Hofmeister 127 no 21 mit Anm. 1; Schieffer 64 mit Anm. 93).

A9 : Simeon von Durham, Historia regum (ed. Arnold 2,265f. in § 204; s. Hofmeister 126 no 19 mit Anm. 3; Schieffer 65 mit Anm. 107)).

A10: Ms. lat. 9.631 f. 2v der Nationalbibliothek zu Paris (s. Hofmeister 125 no 16 mit Anm. 6; Schieffer 64 mit Anm. 96).

B1 : Chronik Ekkehards von Aura (rec. IV, ed. Schmale-Ott 358; s. Hofmeister 124 no 8 mit Anm. 7; Schieffer 65f. mit Anm. 108 sowie Anm. 111 u. 112, mit Hinweis auf die handschriftl. Überlieferung und Nennung der von Ekkehard abhängigen Quellen).

B2 : Ms. Can. 9 f. 127r der Staatsbibliothek zu Bamberg (s. Hofmeister 125 no 9 mit Anm. 1; Schieffer 63 mit Anm. 85).

B3: Ms. C 121 f. 148v der Zentralbibliothek zu Zürich (s. Hofmeister 126 no 17 mit Anm. 1; aus St. Gallen, s. Schieffer 64 mit Anm. 88).

B4 : Cod. 262 (972) p. 166 der Stiftsbibliothek zu Einsiedeln (s. Hofmeister 127 no 23 mit Anm. 3; aus dem Bodenseeraum, s. Schieffer 63 mit Anm. 84).

B4a: Ms. Basilica S. Pietro C 118 f. 67rb der Vatikanischen Bibliothek (13. Jh.).

B5 : Ms. 79 p. 89 der Universitätsbibliothek zu Lüttich (aus St. Truiden; s. Hofmeister 125 no 12 mit Anm. 4).

B6 : Tegernseer Briefsammlung in clm 19.411 f. 74v–75r (p. 150–151) der Bayerischen Staatsbibliothek zu München (s. Hofmeister 125 no 10 mit Anm. 2; Plechl in DA 13,45 Anm. 65; Schieffer 64 mit Anm. 89).

B7 : Cod. 430 f. 1r der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien (s. Hofmeister 125 no 14 mit Anm. 5; aus Salzburg, s. Schieffer 63 mit Anm. 86).

B7a: Cod. 255 p. 386 (f. 146v) in no CLXV der Stiftsbibliothek zu Zwettl (s. Hofmeister 126 no 18 mit Anm. 2; Schieffer 65 mit Anm. 110).

B8 : Anselms Fortsetzung der Chronik des Sigebert von Gembloux in Hs. 18.239 f. 57r der Staatsbibliothek zu Brüssel (s. Hofmeister 125 no 11 mit Anm. 3; Schieffer 65 mit Anm. 109).

B9 : Cod. 39 (Rückseite des letzten Blattes) der Ministerialbibliothek zu Schaffhausen (s. Hofmeister 125 no 13; Schieffer 63 mit Anm. 84).

B10: Ms. lat. 8.922 f. 82r der Nationalbibliothek zu Paris (aus Echternach; s. Samaran-Marichal, Cat. des manuscrits en écriture latine 3,99).

C1 : Codex Udalrici in Cod. 398 f. 124v–125r der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien (s. Hofmeister 125 no 15).

C2 : Ebenso in Hs. 283 p. 274 der Stiftsbibliothek zu Zwettl.

C3 : Ebenso in Cod. 611 f. 60r–v der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien.

Faks.: Sickel-Bresslau a.a.O. vor S. 105 (ohne untersten Rand; mit Siegelschnurfäden) = Heyck, Deutsche Gesch. 1 nach S. 386 mit Teil-Transskription = Robert, Hist. du pape Calixte II nach S. 148. – Guide international des archives. Europe. Cité du Vatican 2, pl. XXIII (1935; mit gleichmäßig hochgeklapptem ca. 2 cm breiten unteren Rand; mit Siegelfäden). – Schlögl, Unterfertigung Taf. XLVI Abb. 27a (mit ungleichmäßig – in der Mitte oben bogig – hochgeklapptem unteren Rand; ohne Siegelfäden), mit Teilfaks. Taf. XLVII Abb. 27b–27i. – Ratisbona sacra (1989) 367 (dem heutigen Zustand entsprechend: mit nach unten aufgeklapptem unteren Rand, ohne Siegelfäden). – Natalini-Pagano-Martini, Archivio Segreto Vaticano (1991; dt. Ausgabe 1992: Das Geheimarchiv des Vatikan) Taf. XI (wie Rat. sacra).

Drucke (ohne Anspruch auf absolute Vollständigkeit; kurze Auszüge bleiben unberücksichtigt; grundsätzlich in chronologischer Ordnung, bei mehreren Auflagen werden jüngere Auflagen, die nur ausnahmsweise überhaupt verzeichnet werden, ebenso wie direkte Nachdrucke bei der 1. Auflage aufgeführt):

Aus B1: Nauclerus, Memorabilium commentarii (1514) fo. CLXXVIIIv = Ders., Chronica (11544) Fol. 743; (21579) 819 (mit 1 Lücke). – Chronicon abbatis Urspergensis (Propst Burchard von Ursberg, † frühestens 1231) [11515, 21537, 31540, nicht gesehen]; 4247 (1569: Conradi a Liechthenaw abbatis Vrspergensis Chronicum) (mit 1 Lücke). – Krantz, Saxonia (1520) lib. 5 c. 42. – Barnes, Vitae Romanorum pontificum (11536) Lage V f. 5v. – Mutius, De Germanorum prima origine (1539) 149 = Pistorius, Rer. Germ. script. 32,761.

Aus A10 nahestehender Vorlage (wie g): Trithemius, Chron. Hirsaug. 144 (= t).

Aus B1: (Flacius), Ecclesiastica historia 12,1266 (mit 2 Lücken). – Panvinius, De praecipuis urbis Romae basilicis 1175; 2217 (mit 1 Lücke). – Sigonius, Hist. de regno Italiae 1.2419 (fehlerhaft).

Aus A10 nahestehender Vorlage (wie t): Guillimann, Habsburgiaca 1194; 2265; 3237 (= g).

Aus B1, mit Korr. u. Erg. nach “Codex Vaticanus” (= A1c) und A6: Baronius, Annales ecclesiastici 12,151 (mit lücken- und fehlerhafter Namenliste) (= b); ed. Theiner 18,345 (fehlerhaft).

Aus B1: Goldast, Collectio const. imp. 11,55 und 44.1,55 (= Ga).

Aus A6: Ebenda im zugehörigen Rationale 1.463 (= Gb).

Aus g, mit Korr. u. Erg. nach Ga und Gb: Ebenda 2.31,258 und 44.1,258 (= Gc).

Aus b (mit teilweiser Vernachlässigung der dortigen Rand-Korr. und vereinzelten Varianten nach A6; zu Lücken s. Anm. y’, f”, ae): Cherubini, Bullarium 21,17 (Romae 1617); 31,54 (Romae 1638); 1,58 (Lugduni 1693; ab hier Magnum bull. …); 1,32 (Luxemburgi 1727) (= c) = Cocquelines, Bullarum ampl. coll. 2,180.

Aus B1: Brower, Antiqu. Trevir. 734; Brower-Masen 2,17. – De la Cerda, Adversaria sacra 476 (verkürzt, bis restituo S. ■ Z. ■). – Fisen, Sancta Legia 1355; 2223.

Aus g: Heda, Hist. ep. Ultraiect. 2154 = De Beka-Heda, De ep. Ultraiect. 154.

Aus c mit Erg. nach b: Conc. coll. regia 27,43 (= bc).

Aus B1 (und Gb): Meibom, Opuscula historica varia 473.

Aus B8: Labbé, Conc. 10,890.

Aus bc: ebenda 901.

Aus Gc: Palatio, Aquila franca 295 (fehlerhaft).

Aus b: Schilter, De libertate ecclesiarum Germaniae 561.

Aus B1: Mezger, Historia Salisburgensis 368.

Aus b (mit Textfehlern und ohne Namenliste, endet mit Anm. ad): Leibnitz, CD iur. gentium 1,2 (= l).

Aus B1: Schaten, Ann. Paderborn. 11,698; 21,484.

Aus l und b: Schilter, Inst. iur. publ. 2,103 (mit b-Erg. S. 104f. im Anschluss an das Calixtinum) (= s).

Aus B8 (über Alberich von Trois-Fontaines): Leibniz, Accessiones historicae 2.2,242.

Aus b: Pfeffinger, Vitriarius illustratus 124.

Aus B1: Lehmann, Chronica d. Freyen Reichs Stadt Speier 3427 (mit anschließender deutscher Namenliste nach b, diese allein schon in der 1. Aufl. 1612, S. 485).

Aus Gc: Bernard, Recueil des traitez 1,19.

Aus B1: Schramb, Chron. Mellicense 57 (bricht ab bei iuvabo von Anm. i”; danach, wohl nach b: Annexæ sunt subscriptiones principum). – Khamm, Hierarchia Augustana 11,199. – Leibniz, SS rer. Brunswic. 2,133 (= Gesta ep. Halberstad.) und 1096 (= Chronik des Dietrich Engelhus).

Aus Gc: (van Heussen), Batavia sacra 11,140.

Aus l: Dithmarus, Hist. belli inter imperium et sacerdotium 59.

Aus g (mit Randverweisen auf c, dem er auch an einigen Textstellen folgt): Lünig, Reichsarchiv 15,154.

Aus B1: Ludewig, SS rer. Germ. 1,605.

Aus A1c: Muratori, SS 3.1,420.

Aus C1: Eccard, Corp. hist. 2,308 no 305.

Aus Gc: Dumont, Corps diplomatique 1,66 no 119.

Aus c: Ebenda 67 in no 119.

Aus A1c (nicht b, vgl. Anm. an u. bl): Lünig, CD Italiae 2,703 no 7.

Aus Gc (ohne Berücksicht. d. Randvermerke): Ders., Corp. iur. feud. 1,27 no 13.

Aus l: Cherubini, Magnum bull. Rom. 9,14 (Luxemburgi 1730).

Aus b (mit Erg. aus Magnum bull. 1,32): Kahle, Corp. iur. publ. 5 no 2.

Aus b (mit einigen Abweichungen und Anführung der Varianten von B1 und Gc): Schmauss, Corp. iur. publ. 11; 2.32.

Aus l (für Text) und c (für Namenliste): Senckenberg, Sammlung der Reichs-Abschiede 1,4 no 2 (fehlerhaft, Namenliste bricht mit Otto palatinus ab).

Aus Gc: Hartzheim, Conc. Germaniae 3,284.

Aus c: Ebenda 286.

Aus bc: Ebenda 290 (fehlerhaft).

Aus b und s: Joachim, Gesch. d. teutschen Reichstäge 1,446 (mit Aufspaltung wie s).

Aus b: (Horix), Concordata nat. Germaniae integra 35 (fehlerhaft) (= h).

Aus bc: Mansi, Conc. 21,287.

Aus h: Gaertner, Corp. iur. eccl. 1,1.

Aus Lünig, CD It.: Emminghaus, Corp. iur. Germ. 11,1 no 1; 220 no 49 (mit Textauslassung und ohne Namenliste).

Aus b: Muletti, Memorie di Saluzzo 1,426 (mit 1 Ausnahme ohne Berücksicht. der b-Randkorr.).

Aus h: Münch, Vollst. Samml. aller Konkordate 1,15 no 1.

Aus A2.3.5.7B1.2.5.7: Pertz in MGH LL 2.1,76.

Aus B1: Waitz in SS 6,260 (= Ekkehard) und 758 (= Annalista Saxo).

Aus B8: Bethmann in SS 6,378.

Aus A3a: Polidori (ed.), Chronicon Altinate in Arch. stor. It., Appendice 5,127.

Aus A6: Waitz in SS 10,483.

Aus c: Tomassetti-Gaude, Bullarum … Taurinensis editio 2,325 no 22 (mit Lücken in Text u. Namenliste).

Aus b: ebenda 347 no 40 (mit Auslassungen im Text u. fehlerhafter Namenliste).

Aus B1: Potthast, Liber de rebus memorabil. sive Chronicon Henrici de Hervordia 144.

Aus A: Theiner, CD dominii temp. s. Sedis 1,11 no 12.

Aus A3 (und Pertz LL 2.1, s. Anm. am): Watterich, Vitae pont. 2,150.

Aus Pertz LL 2.1: Walter, Fontes iur. eccl. 75 no 8.

Aus C1–3: Jaffé, Mon. Bamberg. 387 no 214.

Aus Pertz LL 2.1: Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,266 in no 113.

Aus A: Sickel-Bresslau a.a.O. 118 in Spaltdruck mit D.230 = Doeberl, Mon. Germ. Sel. 3,60 no 21b.

Aus A1: Robert, Bullaire 2,63 in no 313.

Aus A: Ders., Hist. du pape Calixte II 148 Anm. 1 (verkürzt, mit vollst. frz. Übers. S. 147f.). – Altmann-Bernheim, Ausgew. Urk. 180 no 18a; 293 no 38a. – Weiland in Const. 1,159 no 107 = Mirbt, Qu. z. Gesch. d. Papsttums 164 no 83b, 2115 no 205a, 3128 no 259, 4161 no 305a; Mirbt-Aland 1,297 no 571.

Aus B3: Omont in Bibl. de l’École des chartes 59,656.

Aus Panvinius-Handschriften: Lauer, Le palais de Latran 478.

Aus A (nach Weiland): Zeumer, Quellensammlung 13 no 4; 24 no 5 = Fabre, Lib. cens. 1,368 no 81 = Bernheim, Das Wormser Konkordat 10 no IVa = Ders., Qu. z. Gesch. d. Investiturstreites 12,57 no 27a; 22,61 no 27 = Fabre-Duchesne, Lib. cens. 1,368 no 81 = Eichmann, Kirche u. Staat 1,27 no 11.2m = Brandi, Urk. u. Akten 1.246 no 31; 354 no 39 = Fritz, Qu. z. Wormser Konk. 71 no 39a = Bulst-Ernst, Texte 2,127 no 20 = Weinrich, Quellen 182 no 49a.

Aus B10: Thiel, Beiträge ■.

Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,516 no 9. – Muratori, Ant. Ital. 6,76 (nach Archivinventar von 1366 mit Erwähnung von Aa). – Bréquigny, Table chronol. 2,506. – Erhard, Reg. Westf. 1,231 no 1475. – Goerz, Trierer Reg. 331 (mit EB. Bruno von Trier nach Pertz). – Valentinelli in Abh. d. k. bayer. Akad. d. Wiss., Hist. Cl. 9.2,417 no 125 zu 1123 6. oct.(!). – Gebele, Hermann von Augsburg 120 no 62. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,478 no 1732 (mit EB. Bruno als Mitunterzeichner). – Böhmer-Will a.a.O. no 113 zu Sept. 8–23 (mit ? zu EB. Bruno). – Gradl, Mon. Egrana 1,13 no 35. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,87 no 718. – Indices … Muratorii 37 no 797. – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no 201. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,62 no 304. – Duvernoy, Ducs de Lorraine 217 no 52bis. – Jakobs, Germ. pont. 4.4,132 no *253. – Gockel in Die dt. Königspfalzen 1,67 no 9. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,261 no 441. – Schieffer, Germ. pont. 7.1,83 no 235.

Das Original der kaiserlichen Ausfertigung des “Wormser Konkordats” haben wir bei unserem Besuch des Vatikanischen Archivs leider nicht in Händen halten, sondern nur in einem Hängeschrank, der dem Betrachter zudem durch einen breiten Bodenschrank ferngerückt ist, in Augenschein nehmen dürfen; daher konnten wir auch nicht die Rückseite mit ihren von Sickel-Bresslau a.a.O. in Auswahl mitgeteilten Rückvermerken einsehen.

Die Vorderseite ist mit roten Rostflecken übersät. – Eine zur sicheren Anhängung der verlorenen Goldbulle zweifellos ursprünglich vorhandene Plica wurde später abgeschnitten: Einer der Gründe dafür war vermutlich die Tatsache, dass sie zweifellos die letzte Textzeile verdeckt hatte, innerhalb deren sich Einschnitte zum Durchziehen der Siegelschnüre befinden (vgl. Anm. bo), denen deckungsgleiche Einschnitte in dem von unten hochgeschlagenen Umbug (zu dessen Höhe s. unten) entsprochen haben müssen. Obwohl weder Sickel noch Bresslau das Original selbst gesehen haben, wird bei ihnen (a.a.O. 109) mit einer “genauen Beschreibung” der Anbringung der Bullierungsfäden aufgewartet: Danach wären diese angeblich sowohl durch die bei ihnen mit “a” und “b” bezeichneten Löcher von Anm. bo als auch “unten links durch das umgeschlagene und gedoppelte Pergament gestochene Loch mit c und das rechts daneben stehende mit d (bezeichnete Loch)” gezogen worden; und obwohl auf ihrem Faksimile, das den unteren Rand nicht vollständig wiedergibt, die von rückwärts durch die beiden Löcher von Anm. bo gezogenen, noch 1935 (s. Guide), jedoch heute nicht mehr vorhandenen Seidenfäden-Bündel gerade herabhängen, wird von deren Kreuzung, von Verschlingung/Schleife und von Vereinigung der Schnüre in der (verlorenen) Bulle gesprochen.

Das Ganze beruht auf einem groben Missverständnis: Was als “2 cm breiter Bug mit dessen Löchern” ausgegeben wird, ist in Wirklichkeit offenbar ein heute flach liegender, auf dem Foto von 1935 noch hochgeklappter, Binde-Falz, mit dessen Hilfe das Original in eine Handschrift eingebunden gewesen sein muss – ein weiterer Grund dafür, warum die Plica zumindest teilweise abgeschnitten wurde. Ist dieser Falzstreifen der Rest der ursprünglichen Plica, müsste diese, um die letzte Textzeile zu bedecken, von der Falzfalte aus gemessen mindestens eine Höhe von ca. 5 cm aufgewiesen haben; Spuren am linken unteren Blattrand (vgl. die Fotos von 1989 u. 1991) lassen sogar den Schluss zu, dass hier der Falz der Plica verlief, die demnach ca. 7 cm hoch gewesen und zur Gänze abgeschnitten worden wäre. Trifft unsere Vermutung der zumindest zeitweisen Einbindung in eine Handschrift zu, ist sicher auch damals die Goldbulle abgetrennt worden und womöglich in den päpstlichen Schatz gewandert.

Die bei Sickel-Bresslau behaupteten, angeblich zum Durchziehen der Siegelschnüre verwendeten Löcher “c” und “d” sind in dieser Weise überhaupt nicht vorhanden: Wie auf den Fotos von 1989 u. 1991 deutlich zu erkennen, befinden sich vielmehr ober- und unterhalb der Falzfalte (jeweils ca. 12 mm von dieser entfernt) je zwei im Abstand von ca. 10 mm nebeneinander stehende nadelstichgroße Löcher, die bei Hochklappen des Falzes einander decken würden; unklar bleibt, auf welches dieser zwei Lochpaare, in jedem Falle für Durchziehung von Schnüren zu klein, sich die Bezeichnung mit “c” und “d” beziehen soll. Offenbar sollten durch das doppelte Lochpaar gezogene Heftfäden die losen Fäden der Bullenschnüre auf dem hochgeklappten Falz fixieren, wie dies, mit engerem Lochabstand, auf dem Foto von 1935 zu erkennen ist; jedenfalls haben diese zwei, außerhalb der Falzfalte befindlichen Lochpaare nichts mit der Einheftung des Blattes in die Handschrift zu tun, dafür dienten vielmehr (einfache) Einstiche/Einschnitte in der Mitte sowie im linken und rechten Viertel der Falzfalte, wie sie auf den Fotos von 1989 u. 1991 zu erkennen sind.

Die Goldbulle, an deren ursprünglicher Existenz, abgesehen von den Spuren ihrer hängenden Befestigung, nicht gezweifelt werden kann (s. Anm. bq), war vielleicht erst eigens zur Besiegelung der Konkordatsurkunde angefertigt worden, womit deren Bedeutung in den Augen des Kaisers (und des Papstes) unterstrichen würde. Dass sie danach dann auch für die Besiegelung anderer Diplome verwendet worden wäre, ist gänzlich unbekannt.

Bei Sickel-Bresslau, die (a.a.O. 121) vom Fehlen einer kaiserlichen Unterfertigung ausgehen, ist (a.a.O. 135) das der Rekognitionszeile vorangehende Kreuz (s. Anm. bm) als zu dieser gehörig und von deren Schreiber herrührend angesehen. Dies ist schon bei Brandi a.a.O. durch die zweifache Bemerkung “(eigh.)” sowohl vor dem Kreuz wie vor der Rekognitionszeile indirekt richtiggestellt, und nach Schlögls eingehender Untersuchung a.a.O. 177ff. stammt das Kreuz als beglaubigende Unterfertigung von der Hand des Kaisers.

Schlögl (a.a.O. 180f.) ist nun außerdem der Meinung, nach Niederschrift des Kontextes sei zuerst das Kreuz und erst danach die Rekognitionszeile eingetragen worden. Die von ihm dafür geltend gemachten Eintragsmerkmale lassen jedoch auch eine andere Deutung zu, dass nämlich das Kreuz erst zuletzt zu Pergament gebracht wurde. Schlögl behauptet fälschlich, die Rekognitionszeile sei durch “Interpunktionszeichen” in Gestalt eines aus 5 Punkten gebildeten Kreuzes () sowohl eröffnet als auch abgeschlossen; die (a.a.O. 180 Anm. 177) behauptete Gleichförmigkeit trifft jedoch nicht zu, sondern das Zeichen am Schluss der Rekognitionszeile besteht, wie Schlögls Abb. 27h zeigt, lediglich aus drei senkrechten Punkten mit einem Punkt rechts daneben (), während der von Schlögl als dazu gehörig angesehene, in exakt 10 mm großer Entfernung (!) links davor stehende einzelne Punkt eindeutig als Schlusspunkt der Rekognitionszeile anzusehen ist; ob das vor der Rekognitionszeile stehende Zeichen dasselbe Aussehen hat, oder ob der deutlich abgesenkt links davor, unmittelbar unter dem rechten Kreuzarm befindliche einzelne Punkt noch dazu zu rechnen ist (vgl. Schlögls Abb. 27g u. 27i; immerhin stammt er von derselben Tinte) und damit die von Schlögl behauptete Kreuzform erzielt wäre (an dieser Stelle in Aa und in A1b tatsächlich so wiedergeben!), mag dahingestellt sein.

Die Tatsache, dass das Endkringel am rechten Kreuzarm geringfügig zwischen die beiden obersten der drei senkrechten Punkte hineinreicht, lässt es jedenfalls als ausgeschlossen erscheinen, dass die Rekognitionszeile in der gegebenen Form – d.h. einschließlich des eröffnenden Zeichens – erst nach der Einzeichnung des Kreuzes eingetragen wurde; die Rekognitionszeile, hinter der noch ca. 7 cm unbeschrieben sind, hätte leicht etwas nach rechts versetzt begonnen und so die Beinahekollision mit dem Kreuz vermieden werden können. Die von Schlögl postulierte Abfolge, dass zuerst das Kreuz eingezeichnet wurde, ließe sich allenfalls bei der Annahme aufrecht erhalten, dass die eröffnende “Interpunktion” der Rekognitionszeile erst nach deren Eintrag nachträglich davor gesetzt wurde, was zwar unwahrscheinlich erscheint, aber angesichts des gedrängten Bildes, das sie bietet, nicht auszuschließen ist. Nur in diesem Falle träfe die Deutung Schlögls zu (a.a.O. 181), dass die Rekognition des Erzkanzlers “nicht nur die rechtmäßige Ausstellung der Urkunde bezeugen, sondern zugleich die Unterzeichnung des Kaisers beglaubigen” sollte.

Schreiber des zwar mit weiten Zeilenabständen geschriebenen, jedoch sonst gegenüber gleichzeitigen Diplomen in sehr schlichter Form gehaltenen Originals (mit bescheidener Gestaltung der Oberlängen, weitgehendem Verzicht auf das dipl. Kürzungszeichen, ferner auf Chrismon und Elongata in der 1. Zeile sowie auf lockere Gestaltung des Eschatokolls; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 79) war nach Sickel-Bresslau a.a.O. 113ff. und Hausmann a.a.O. 74 no 12 der Notar Heinrich. Für den Kontext, dessen inhaltliche Gestaltung sicher nicht dem Notar überlassen blieb, sondern der zweifellos das Ergebnis der über zweiwöchigen intensiven Beratungen der Vertragspartner darstellt, diente nach den Feststellungen bei Sickel-Bresslau a.a.O. 118 das D.222, der durch Hesso überlieferte Wortlaut des kaiserlichen Vertragsentwurfs von 1119, als Vorurkunde (= VU.; Übereinstimmungen sind durch Petit gekennzeichnet; vgl. Spaltdruck bei Sickel-Bresslau a.a.O. 118f. und Bernheim, Das Wormser Konkordat 10f.; vgl. auch Anm. b’).

Da es außer Frage steht, dass Heinricianum und Calixtinum (Const. no 108; JL 6986) aufeinander abgestimmt wurden und dass demnach auch das päpstliche Gegenstück zu D.222, Const. no 105, Gegenstand der Wormser Beratungen war, verwundert es nicht, dass stellenweise auch letzteres auf die Formulierungen des D.240 Einfluss genommen hat (vgl. Anm. z’, a”, h”, u”). Überdies fanden aber vereinzelt auch die Aktenstücke der Verhandlungen des Jahres 1111 Verwendung (vgl. z.B. Anm. b’). Während Hausmann a.a.O. offenbar der Ansicht ist, der Schreiber-Notar sei am Diktat des D.240 überhaupt nicht beteiligt gewesen (vgl. noch Schilling, Guido von Vienne 508), ist bei Sickel-Bresslau a.a.O. 121f. wahrscheinlich gemacht, dass einzelne Formulierungen auf diesen zurückgehen, u.a. – wegen der Korrektur von Anm. f – die nicht auf der VU. beruhende Formulierung sanctę Romanę ęcclesię, ferner die Seelgerätformel, insbesondere aber die für ihn charakteristische Zeugeneinleitungsformel.

Das Vorliegen des Originals würde nach unserer sonstigen Praxis die Berücksichtigung von Abschriften eigentlich überflüssig machen. Zu einem Abweichen von dieser Regel zwingen jedoch bei dem hochbedeutsamen Text des D.240 hauptsächlich zwei Gründe: Zunächst wird nur durch die Berücksichtigung der (von den aus Rom stammenden Handschriften abgesehen, durchwegs vom Zugang zum Original abgeschnittenen) kopialen Überlieferung erkennbar, wo und wann, namentlich aber in welcher Gestalt der Text bekannt war und verwertet werden konnte. – Insbesondere aber hat der unüberschaubaren Forschung zum Wormser Konkordat bis über die Mitte des 19. Jh. hinaus, bis zu Theiners Druck nach dem Original von 1861, kein zuverlässiger Text zur Verfügung gestanden. Die zahllosen, durchwegs fehlerhaften älteren Drucke hatten, wofern sie nicht ohnedies lediglich einen früheren Druck wiederholten, allesamt nur eine dem Editor gerade verfügbare Kopie (selten mehrere) zugrundegelegt, auf welche Weise gut die Hälfte der von uns verzeichneten Abschriften Eingang in die verschiedenen Editionen gefunden hatte. Das dadurch entstandene disparate Gesamtbild hatte die Herausgeber einiger wichtiger Quellensammlungen dazu veranlasst bzw. genötigt, nach und nach oder gleichzeitig bis zu drei verschiedene Fassungen zu präsentieren (Goldast, Leibnitz, Lünig und Hartzheim; zwei Fassungen bei Labbé, Dumont, Tomassetti-Gaude und Robert) – und dem Benützer die Wahl zu überlassen.

Die bisherige Vernachlässigung der kopialen Überlieferung, die u.a. von Classen in Vorträge u. Forsch. 17,413f. mit Anm. 9 und Schieffer a.a.O. 63 als ein – durch das späte Vorliegen auf dem Original beruhender Drucke keineswegs beseitigtes – Defizit bemängeln, rechtfertigt das lapidare Urteil bei Hartmann, Der Investiturstreit 91: für das Heinricianum “fehlt eine Untersuchung der Textgeschichte”. – Da diese Textgeschichte die älteren Drucke wird einbeziehen müssen, haben wir auch den mühevollen Versuch unternommen, die Vorlagen-Abhängigkeit der einzelnen Drucke zu ermitteln, was bei ihrer textlichen Fehlerhaftigkeit nicht immer mit letzter Sicherheit möglich ist; insbesondere wäre im Einzelfall noch zu prüfen, ob ein Druck unmittelbar auf der angegebenen Vorlage (“Aus ..”) beruhte oder auf einer jüngeren Abschrift (so steht die Sigle “B1” auch für von Ekkehard abhängige Chroniken) bzw. auf einer anderen abgeleiteten Vorlage; für uns entscheidend war die eindeutige Feststellung, welche Textfassung der jeweilige Druck präsentiert. – Eine eingehende Berücksichtigung der wichtigsten Drucke seit dem 16. Jh. findet sich übrigens erst in der Untersuchung der Literatur zum Wormser Konkordat bei Kopfermann, Das Wormser Konkordat im deutschen Staatsrecht.

Im textkritischen Apparat haben wir uns für die Varianten in den Überlieferungen A1c, A6, A9 und B1 mit der Heranziehung der jeweils jüngsten Editionen beschieden. Grundsätzlich vernachlässigt bleiben rein Orthographische Varianten, was auch, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für die vielfach veränderten Eigennamen gilt. Wo C1–3, wie es zumeist der Fall ist, identische Lesungen aufweisen, ist zusammenfassend die einfache Sigle C verwendet. – Selbstverständlich ist auch – von wenigen auffälligen Einzelfällen abgesehen – die Angabe von Varianten der Drucke unterblieben, jedoch mit zwei gewichtigen Ausnahmen:

Zunächst werden die Lesungen des Druckes bei Baronius (b) vollständig verzeichnet, da er, in all seiner Fehlerhaftigkeit, für über 25 jüngere Drucke die Vorlage lieferte, entweder unmittelbar oder durch die Vermittlung der von Baronius abhängigen späteren Drucke, von denen einige ihrerseits “Filiationen” aufwiesen (vgl. die Siglen c, bc, l, s und h in der Drucke-Übersicht; davon c und bc häufiger, l nur einmal [Anm. h’], auch im Apparat zitiert). – Baronius, dessen Stammtext, vermittelt durch einen Druck der Chronik Burchards von Ursberg (er zitiert Vrspergensis), auf B1 beruhte, verwendete übrigens für die gegenüber B1 “in margine” vorgenommen Korrekturen sowie für seine Texterweiterungen nicht, obwohl ihm dessen Existenz bekannt war (s. Anm. bq), das Original, wie eine seiner Formulierungen nahelegen könnte (a.a.O. 151D: quæ habentur in margine, sunt ex autographo in codice Vaticano; dies natürlich keine Bestätigung unserer oben ausgesprochenen Vermutung der späteren Einbindung des Originals in eine Handschrift!), sondern er zog, neben A6 (vgl. dazu insbesondere Anm. be, ferner noch Anm. ac, bi und bk), vor allem eine nach seiner richtigen Bewertung auf dem Original basierende weitere Handschrift heran (vgl. dazu die Bemerkung hucusque Vaticanus codex, a.a.O. 152B im Anschluss an den Text von Anm. bq, neben dem weniger eindeutigen in codice Vaticano ex autographo adduntur ista, a.a.O. 151E), womit namentlich aufgrund von Anm. bq (vgl. auch Anm. m, v, n”, ad, ak und aw) die Handschrift A1c gemeint ist.

Sodann haben wir die Varianten aus Trithemius (t) und Guillimann (g) vollständig notiert, da beide gemeinsam eine (verlorene?) Handschrift repräsentieren, die wegen der nur von ihnen gebotenen Erweiterung um den Grafen Dietrich (II.) von Mömpelgard (s. Anm. bl; † 1162) und wegen der Herkunft der Autoren wohl im südwestdeutsch-elsässischen Raum zu suchen ist; sie muss auch beiden Autoren unabhängig voneinander zugänglich gewesen sein, da g nicht von t abhängig ist (zu divergierenden Lesungen vgl. Anm. o, r, q’, k” und s”; zu Übereinstimmungen, die eine gemeinsame Vorlage beweisen, vgl. u.a. Anm. s, f’, i’, t’, z’, b”, t”, y”, ac, az und be); unter den erhaltenen Handschriften besteht allenfalls Verwandtschaft zu A10 (vgl. u.a. Anm. am [einzige Stelle, wo Gemeinsamkeit nur mit A10 besteht], ap, aq, at, av, ax und bh; vgl. besonders Anm. bl mit dem verwandten Abschluss der Namenliste mit et alii multi in A10 und et alii complures in tg); unmittelbar mit A10 (unbekannter Provenienz) haben tg, die gelegentlich die bessere Lesung bieten (vgl. Anm. s, f’, z’), jedoch nichts zu tun.

Die von Hofmeister a.a.O. 121ff. primär für das Calixtinum entwickelte Scheidung der Handschriften-Klassen A-C findet, was angesichts der überwiegend gemeinsamen Überlieferung beider Texte (vgl. oben) nicht verwundern kann, ihre weitgehende Bestätigung auch hinsichtlich der Überlieferung des Heinricianum, insbesondere darin, dass dessen Text in (fast) allen Handschriften der Klassen B und C, aber auch nur hier, schon vor dem Schluss des Kontextes abbricht (vgl. Anm. z”; s. auch Const. 159 Anm. 3).

Eine die letztere Feststellung einschränkende, ihre nur der Einheitlichkeit wegen von uns gewählte Kennzeichnung mit einer B-Sigle letztlich aufhebende Sonderstellung nimmt die Echternacher Handschrift B10 ein, die wir in unseren Beiträgen (S. ■ff.) genauer untersucht haben: Ihre herausragende Bedeutung besitzt diese Handschrift dadurch, das sie uns ein Konzept des Heinricianum überliefert, in dem selbstverständlich auch die erst zur Ausfertigung gehörige Namenliste noch fehlt. Abgesehen von dieser rein äußerlichen Gemeinsamkeit mit den anderen Handschriften der B-Klasse, die auf der Ausfertigung beruhen und in denen das Fehlen der Namenliste auf bloßer Auslassung beruht, hat B10 aufgrund der Verwertung einer anderen Vorlage mit diesen nichts zu tun. Auffällig ist allerdings, dass – wie in B/C – der Schluss-Satz der Dispositio, Et de quibus … iusticiam, auch in B10 fehlt (vgl. Anm. z”), woraus aber lediglich abzulesen ist, dass dieser Satz im Konzept noch gefehlt hatte. B10 enthält jedoch einerseits den in B1–9 und in C fehlenden kurzen Passus von Anm. y’, vor allem aber bietet B10 eine große textliche Erweiterung (vgl. Anm. l”), die erst in der endgültigen Ausfertigung eliminiert wurde.

Mit der Deutung des B10-Textes als Entwurf erledigt sich auch endgültig die an sich schon obsolete These, in den in Wirklichkeit abgeleiteten Textformen des Codex Udalrici (C) besäßen wir sowohl für das Heinricianum wie für das Calixtinum “den Entwurf”, wie sie besonders dezidiert Pivec in MÖIG 46,309ff. vertreten hat, wobei ihm u.a. die Variante von Anm. u als “der schlagende Nachweis” für seine These gilt (a.a.O. 311); zur Zurückweisung dieser These vgl. zuletzt Schilling a.a.O. 508 mit Anm. 45.

Von den durch die Verstümmelung des Kontextes in B/C nicht betroffenen Handschriften der A-Klasse bieten den vollständigen Text einschließlich des Eschatokolls allerdings, neben dem Transsumpt Aa, nur die (römischen) Überlieferungen A1.1a–c (s. Anm. bm). Die anderen variieren, unter Weglassung des Eschatokolls, lediglich im Bereich der Namenliste: In einer Reihe von Handschriften, teils nur in einer, teils übereinstimmend in mehreren, wird die Namenliste vorzeitig abgebrochen. Sie endet in A8 schon mit den beiden eröffnenden Erzbischöfen (s. Anm. am), in A7.9 mitten in der Bischofsliste mit B. Bruno von Speyer (s. Anm. aq) und in A1c.2 mit dem vorletzten Namen des bayerischen Pfalzgrafen Otto (s. Anm. bk und bl). Die vollständige Liste ist allein in A2a.3.3a.3*.6.10 geboten; umgekehrt teilt A5 zwar noch die Zeugeneinleitungsformel mit, lässt aber alle Namen weg (s. Anm. ah).

Es erklärt sich vermutlich aus dem eingeschränkten Interesse an den Personen, dass es gerade die Handschriften englischer Provenienz (A5–9) sind, in denen, wenn man von der mit einer vollständigen Liste aufwartenden Überlieferung A6 absieht – die aber ihrerseits in vielen Fällen die Vornamen weglässt (s. Anm. an, ap, as, au, aw, ay) und vereinzelt falsche Lesungen bietet (s. Anm. bb, bi) –, die Verkürzungen der Namenliste vorgenommen sind.

Umso erstaunlicher ist es, dass ausgerechnet allein in zwei dieser englischen Handschriften, in A7.9, der im Original fehlende (s.a. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,207 in Anm. 22) und auch in keiner anderen Liste begegnende EB. Bruno von Trier eingefügt ist (s. Anm. am); unbeantwortet bleibt die Frage, ob man sich dafür auf eine unbekannte Chronik stützte oder ob sich darin die Kenntnis von Brunos starker Beteiligung an den frühen Aussöhnungsbemühungen spiegelt. – Und fast unverzeihlich erscheint es, dass Bühler, Die Sächs. u. Sal. Kaiser 396 seine das Eschatokoll kürzende Übersetzung des Heinricianum, die sich nach seinem Textnachweis (S. 448) angeblich auf Ekkehard, tatsächlich aber (statt auf den Const.-Druck) offensichtlich auf Watterich stützte, nach Nennung des Mainzers und des Kölners abschließt mit “Bruno, Erzbischof von Trier …”; dies wiederholt unverändert, aber zusätzlich unter Weglassung der 3 Punkte, Hartmann, Dt. Gesch. in Quellen u. Darstellung 1,333 no 75.1! – Zu den Gründen für die Nichterwähnung Brunos in D.240 vgl. Thiel, Beiträge S. ■ mit Anm. 16. – Zu späteren Versuchen, noch für weitere Personen eine Teilnahme zu behaupten, vgl. Anm. bl.

Was den eigentlichen Text angeht, so haben die dem Text des Calixtinum namentlich im Codex Udalrici (C) allgemein unterstellten Verfälschungen dort für D.240 kaum Parallelen: Keine Besonderheit von C ist die den letzten Satz der Dispositio einschließende Weglassung des ganzen Schlusses, da C diese mit allen B-Handschriften gemeinsam hat (vgl. oben und Anm. z”), was auch für die Weglassung der Intitulatio (s. Anm. a) und – ausgenommen in B10 (vgl. oben) – für die Auslassung von Anm. y’ gilt, so dass für B und C eine entsprechende Fassung als gemeinsame Vorlage angenommen werden muss. Von einigen relativ belanglosen Varianten abgesehen (vgl. Anm. l, p’, m” und z”, ferner die auch in A-Überlieferungen anzutreffenden Varianten von Anm. m’ und i”) weist C – neben der verkürzenden Umformulierung von Anm. u – zusätzlich nur die Lücken von Anm. c’, d” und p” auf: Davon kann der Auslassung von Anm. c’ kaum besonderes Gewicht beigemessen werden; die Auslassung des vel iusticia (Anm. d”) im Satz über die Restitution der Besitzungen aliarum omnium ecclesiarum … könnte als bloße Angleichung an die Weglassung des Schluss-Satzes über die Zusicherung von iusticia für Klagen des Papstes angesehen werden; hinter der Auslassung von Anm. p” könnte sich allerdings die Tendenz verbergen, die Friedenszusage auf die Person des Papstes einzuschränken.

Die Datierung des Wormser Vertrags auf den 23. September 1123 basiert letztlich allein auf dem auch sonst bestens informierten Ekkehard (B1), der im Anschluss an das bei ihm als zweiter Text gebotenen Calixtinum als Datum mitteilt (Schmale-Ott 360 Z. 9f.): Data anno MCXXII., VIIII. kalendas octobris; sicher von Ekkehard abhängig ist das gleichlautende, aber mit dem Zusatz Wormat. concilio versehene Datum, das in dem Bamberger B2 dem dort beide Texte eröffnenden Heinricianum vorangestellt ist (vgl. Anm. a). Lediglich über den Beginn der Wormser Verhandlungen im September unterrichtet Anselm von Gembloux (B8), bei dem es im dem Calixtinum vorangehenden Bericht über die Entsendung der drei päpstlichen Legaten (vgl. weiter unten; s.a. Stüllein, Itinerar 96 Anm. 15) heißt: Mense septembrio in nativitate sanctę Marię [8. Sept.] H. imperator cum episcopis et optimatibus regni venit Wormatię, ubi occurrerunt ei legati sedis apostolicę …; auf die bloße Jahresangabe beschränkt sich die Datierung, die in B3 zwischen den ohne Zeilenwechsel aufeinanderfolgenden Texten des Calixtinum und Heinricianum steht: Scripta anno MCXX secundo incarnationis dominice.

Das Fehlen des Datums im Heinricianum liefert nun u.E. auch einen Anhaltspunkt für das Aussehen des Calixtinum, hinsichtlich dessen Classen a.a.O. 414 die bis heute ungeklärten Fragen zusammenfasst (von Calixt II. unterschriebenes Blankett; Entwurf [der päpstlichen Legaten], dem erst nach dem Laterankonzil eine förmliche Papsturkunde folgte; oder eine solche “überhaupt nie” ausgefertigt; vgl. ähnlich auch Minninger, Von Clermont zum Wormser Konkordat 190 mit Anm. 461, s.a. Schilling a.a.O. 527): Wenn Classen vor allem beanstandet, dass keine der Überlieferungen des Calixtinum eine Spur des “den Papsturkunden dieser Zeit sonst unentbehrlichen Eschatokolls” habe, so wird man dem entgegenhalten können, dass die – keinem Muster folgenden – beiden Vertragsdokumente vermutlich ein gleichartiges Aussehen besaßen, also wie das Heinricianum auch das Calixtinum eines Datums ermangelte, aber wohl, analog zum Kreuz des Kaisers und der Rekognitionszeile des Erzkanzlers in D.240, Unterschriften der päpstlichen Legaten besaß. Auf formale Verwandtschaft darf man schließlich ja daraus schließen, dass beide Texte in den inhaltlich übereinstimmenden Partien auch in deren Formulierung weitgehend aufeinander abgestimmt waren (vgl. Anm. b, m” und v”; s.a. weiter oben; zu gewissen Unterschieden vgl. Schilling a.a.O. 527f.).

Jedenfalls wird man Ekkehards in diesem Punkt präzisen und sicher zuverlässigen Bericht entnehmen müssen, dass am 23. September der Austausch formgerechter Vertragsurkunden erfolgte (a.a.O. 360 Z. 11ff.): Huiusmodi scripta atque rescripta propter infinitę multitudinis conventum loco campestri iuxta Rhenum lecta sunt, data et accepta; daraus ergibt sich zwingend, dass dem ins päpstliche Archiv gelangten Original des D.240 ein dem Kaiser ausgehändigtes gleichwertiges päpstliches Gegenstück entsprochen haben muss, am ehesten (falls man ein Blankett ausschließen will) als von den Legaten unterfertigte Urkunde.

Zu einem Erklärungsversuch für die seiner Ansicht nach “unvollständige Form des Calixtinum” vgl. Engels in Festschr. Becker 239ff., der in der – im Vergleich zu 1111 und auch 1119 äußerst kargen – Dokumentation über das Zustandekommen des Wormser Konkordats insbesondere die Frage der geleisteten Eide vermisst; bei Schilling a.a.O. 528 mit Anm. 136 ist zwar eine Eidesleistung durch den Kaiser zu Recht negiert, doch bleibt das Faktum, dass über die bei den früheren Verhandlungen von “Vertrauensleuten aus der königlichen Umgebung” geleisteten Eide nichts verlautet – wir verfügen eben für das Wormser Konkordat allein über die “erratischen Blöcke” der beiden Vertragsurkunden, weshalb dem durch B10 überlieferten Entwurf (s. oben), als Indikator für ein allein schon aus der langen Dauer zu folgerndes kompliziertes Verhandlungsgeschehen, umso größeres Gewicht zukommt!

Entgegen den Angaben der meisten Quellen (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 205f. Anm. 21f.), wonach die Beratungen (ausschließlich) in Worms stattgefunden hätten (vgl. auch Ekkehard a.a.O. 356 Z. 30f.: Facto igitur universali conventu apud urbem Wangionum, quę nunc Wormacia dicitur), tritt Büttner in Vorträge u. Forsch. 17,407ff., gestützt auf das im Codex Udalrici (Jaffé no 210; vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 204; Weiss, Legaten-Urk. 91 no 3; Schilling a.a.O. 504 Anm. 21) überlieferte, an Heinrich adressierte Schreiben des Kardinalbischofs Lambert von Ostia, mit dem er ihn zu dem concilium episcoporum Moguntiae celebrandum in nativitate sanctae Mariae geladen hatte (zu weiteren Adressaten mit demselben Ladungstermin des 8. September vgl. Jaffé no 211f.; s. Stüllein a.a.O. 95 Anm. 14; Weiss a.a.O. no 1f.; Schilling a.a.O. 505f. mit Anm. 27; in no 211 an die Kirche Galliens [Jakobs a.a.O. 130 no 248] ist von universale concilium die Rede), sowie auf die bei Thiel, Beiträge ■ Anm. 17 erwähnte Mainzer Urkunde EB. Adalberts, ganz entschieden und zweifelsfrei zu Recht dafür ein, dass die Verhandlungen “zwischen Worms und Mainz hin und her” gingen, und dass der Adalberts Urkunde bezeugende Kapellar Arnold der (natürlich nicht als einziger) in Mainz anwesende kaiserliche Unterhändler war (zu ihm vgl. noch Vorbemerkung zu D.243; Hausmann a.a.O. 82 möchte Arnolds Erwähnung wohl auf seine Anwesenheit in Worms beziehen).

In Mainz, bei EB. Adalbert, hatte jedenfalls die päpstliche Gesandtschaft, neben Lambert noch der Kardinalpresbyter Saxo von S. Stefano Rotondo und der Kardinaldiakon Gregor von S. Angelo, die nach dem 16. Mai, ausgestattet mit einem an Adalbert adressierten Begleitschreiben P. Calixts II. (Jakobs a.a.O. 130 no *247), nach Deutschland aufgebrochen und etwa im Juli in Mainz eingetroffen war (s. Schilling a.a.O. 504f.), offenbar ihren Daueraufenthalt genommen (vgl. auch Ekkehard a.a.O. 356 Z. 23f.: … sedis apostolicę legatorum, qui tunc Mogontię morabantur), die auch später wiederholt mit Adalbert zusammenwirkte (vgl. Schilling a.a.O. 505f.; Jakobs a.a.O. 131f. no *249–*252); vgl. dazu das Schreiben EB. Adalberts an B. Otto vom August des Jahres (Jaffé no 213), an dessen Schluss er die schon durch Kardinal Lambert ergangene Ladung Ottos zum Mainzer universale concilium am 8. September (Jaffé no 212) wiederholt, zuvor aber Ottos Fernbleiben von der in Pleichfeld (Unter-, nö. Würzburg) in Anwesenheit der Legaten vorgesehenen Weihe des Würzburger Bischofs Rugger (s. Schilling a.a.O. 506) tadelt.

Die abschließenden gemeinsamen Beratungen der vorher getrennt tagenden Gremien müssen aber dann in Worms stattgefunden haben, da anders EB. Adalberts Nennung an der Spitze der Unterfertiger des D.240 nicht denkbar wäre. Für die öffentliche Verkündung des Vertragswerkes begab man sich nach Ekkehards Bericht (s. oben) auf einen am Rhein, also östlich der Stadt gelegenen locus campestris, für den D.†241 den Namen Lobwisen vermittelt, den auch Gerhoch von Reichersberg, De investigatione Antichristi I c. 28 (MGH Ldl 3,338), allerdings mit der sicher unzutreffenden Bezeichnung als Tagungsort, kennt (collecta curia in loco, qui Lǒbwise dicitur, ubi et legati Romane sedis aderant …).

Zur Identifizierung des Lobwisen mit einem Wiesengelände zwischen der Stadt und dem (linken/westlichen) Rheinufer, im Bereich der “Kiesel(s)wiese”, die bis in die Neuzeit der Festplatz der Wormser geblieben sei, vgl. Falk in Forsch. zur dt. Gesch. 13,398f. u. 648 (s.a. Stüllein a.a.O. 95 Anm. 15) und bes. Kranzbühler, Worms und die Heldensage 28f. Gestützt auf die Grenzbeschreibung der dem Kl. Lorsch gehörigen Heppenheimer Mark im Codex Laureshamensis (ed. Glöckner 1,278ff. no 6a, De marcha Hephenheim, S. 281 mit Anm. 35: Loubwisa), hatte die Literatur den Versammlungsort teilweise auf der östlichen Rheinseite gesucht, so u.a. auch Stumpf Reg. 3182 mit “Lobwisen (bei Lorsch)” und zuletzt Gockel in Die dt. Königspfalzen 1,67 no 9, wohingegen Classen in Dt. Königspfalzen 1,87 meinte, es müsse “offenbleiben, auf welcher Rheinseite die bisher nicht sicher lokalisierte Laubwiese bei Worms gelegen hat”. Nach Kranzbühlers Ansicht hätte der heute nur noch als Bezeichnung einer Ackerflur am rechten Rheinufer in der Gemarkung von Bürstadt (Flur 20/21; s. Glöckner a.a.O. Anm. 35) erhaltene Name (a.a.O. 211 Anm. 15: “Auf der Laubwiese”, “Die kleine Laubwiese”) früher auch für linksrheinisches Gelände gegolten, das durch Veränderungen des Stromlaufes abgetrennt worden wäre. – Nur dieses Gelände auf dem linken Rheinufer kann als Ort der Verkündung des Wormer Konkordats in Betracht gezogen werden!

Keinen überprüfbaren Beitrag zur Überlieferungsgeschichte des D.240 liefert übrigens die bildliche Darstellung seiner Übergabe, wie sie ein wohl unmittelbar nach Abschluss des Wormser Konkordats von P. Calixt II. in Auftrag gegebener Freskenzyklus in einem von ihm errichteten Erweiterungsbau des Lateranpalastes enthält; vgl. dazu Ladner in Rivista di Archeologia Cristiana 12,265ff. (mit Fig. 5 auf S. 273), Ders., Die Papstbildnisse des Altertums u. des MA 1,195ff. (mit Taf. XIXd) und zuletzt Herklotz in Zs. f. Kunstgesch. 52,145ff. (mit Abb. 2 auf S. 147). Bekannt ist der Zyklus nur durch flüchtige Nachzeichnungen des 16. Jh. in der Miscellanhandschrift Barb. lat. 2738 (zu dieser vgl. Herklotz a.a.O. 146 Anm. 6). Den vier Bildern des Zyklus, die eine Auswahl der Päpste von Alexander II. bis Calixt II. darstellen, ist gemeinsam, dass dem in Frontalansicht thronenden Papst jeweils einer seiner Gegenpäpste als scabellum zu Füßen liegt. Auf dem P. Calixt II. gewidmeten, den thematischen Höhepunkt des Zyklus bildenden vierten Bild ist nicht wie auf den drei anderen Bildern allein der Papst zusammen mit geistlichen Würdenträgern dargestellt, sondern – die Realität verfremdend – nähert sich von rechts her Heinrich V. mit kleinem Gefolge dem Thron und hält in der Rechten ein nahezu mannshohes entrolltes Pergament, das der Papst mit der Linken ergreift. Auf dem Pergamentblatt sind, zur Kennzeichnung seiner Beschriftung mit einem Text im Original-Fresko, im oberen Viertel die ersten 6 Zeilen durch Punktreihen markiert; das in der Vorlage sicher vollgeschriebene Blatt hätte demnach Platz für rund 20 Textzeilen geboten.

Nach der Beschreibung des Lateranpalastes bei Panvinius (a.a.O. 1174 u. 175; vgl. Herklotz a.a.O. 201 Anm. 193) hätte der auf dem Fresko nur noch in Spuren lesbare Text des Blattes allein das privilegium Heinrichs wiedergegeben; gleichwohl bietet er dann zunächst den (als exemplum bezeichneten!) lückenlosen Text des D.240 – aber anschließend auch den (mit Datum versehenen, s. oben) Text des Calixtinum, und bemerkt im Anschluss an dieses (a.a.O. 176): Haec omnia in priori cubiculo annotata sunt. Den darin liegenden Widerspruch hatte schon Hofmeister a.a.O. 121f. Anm. 5 festgestellt (vgl. auch Hoffmann in DA 15,433 Anm. 167; s.a. Herklotz a.a.O. 200 Anm. 190) und damit erklärt, dass Panvinius sein durch das Fresko nicht gedecktes “Insert” einem der schon lange verfügbaren Drucke der Chronik Burchards von Ursberg (ed. princeps von 1515) entnommen hatte (der gleichfalls verfügbare Druck des Nauclerus scheidet als Vorlage aus, da dort das von Panvinius gebotene et iusticia von Anm. d” fehlt). Herklotz a.a.O. 200ff. konnte schließlich nachweisen, dass in der ältesten Handschrift mit dem Laterantraktat des Panvinius, Cod. Vat. lat. 6781, in dem dieser zweimal über Calixts II. Stiftungen berichtet, in der älteren Fassung auf f. 223r die beiden Urkunden noch fehlten und erst in der jüngeren Textversion auf f. 270v–271r geboten werden.

Herklotz a.a.O. 193ff. gelang auch die wohl zutreffende Deutung des Gegenstandes, den Heinrich in seiner Linken hält (die Akakia der byzantinischen Kaiser, ein als Zeichen der Vergänglichkeit mit Asche gefülltes Säckchen, vgl. auch Schilling a.a.O. 591f. und Zey a.a.O. 503), in dem die bisherige Literatur (vgl. Herklotz a.a.O. 194 Anm. 162) zumeist fälschlich das zusammengerollte Pergament des Calixtinum sehen wollte, das demnach schon vorher vom Papst hätte übergeben sein müssen, das man aber an der Kurie überhaupt “mit dem Mantel des Schweigens zu überdecken” bemüht war (a.a.O. 200). – Erst recht hatte das entrollte, von Papst und Kaiser gehaltene Pergament auf keinen Fall beide Texte enthalten, wie man lange Zeit aufgrund von Panvinius angenommen hatte (vgl. Herklotz a.a.O. 198ff.). – Welchen Textumfang D.240 auf dem Fresko hatte, bleibt letztlich ungewiss, die Größe des Blattes (s. oben) spricht jedoch dafür, dass sich die Wiedergabe nicht auf den Kontext beschränkt, sondern auch die Unterfertigungen eingeschlossen hatte. Möglicherweise war auf dem Original-Fresko auch die angehängte Goldbulle abgebildet gewesen und wäre erst der Flüchtigkeit des Nachzeichners zum Opfer gefallen.

In nomine sanctę et individuę trinitatis. Ego Heinricus dei gracia Romanorum imperator augustus pro amore dei et sanctę Romanę ęcclesię et domini papę Cal. et pro remedio animę meę dimitto deo et sanctis dei apostolis Petro et Paulo sanctęque catholicę ęcclesię omnem investituram per anulum et baculum et concedo in omnibus ęcclesiis, quę in regno vel imperio meo sunt, canonicam fieri electionem et liberam consecrationem. Possessiones et regalia beati Petri, quę a principio huius discordię usque ad hodiernam diem – sive tempore patris mei sive etiam meo – ablata sunt, quę habeo, eidem sanctę Romanę ęcclesię restituo, quę autem non habeo, ut restituantur, fideliter iuvabo. Possessiones etiam aliarum omnium ęcclesiarum et principum et aliorum tam clericorum quam laicorum, quę in werra ista amissę sunt, consilio principum vel iusticia, quę habeo, reddam, quę non habeo, ut reddantur, fideliter iuvabo. Et do veram pacem domino papę Calixto sanctęque Romanę ęcclesię et omnibus, qui in parte ipsius sunt vel fuerunt; et in quibus sancta Romana ęcclesia auxilium postulaverit, fideliter iuvabo; et de quibus mihi fecerit querimoniam, debitam sibi faciam iusticiam. Hec omnia acta sunt consensu et consilio principum, quorum nomina subscripta sunt: Adelbertvs archiepiscopus Mogontinus, F. Coloniensis archiepiscopus, H. Ratisbonensis episcopus, O. Bauenbergensis episcopus, B. Spirensis episcopus, H. Augustensis, G. Traiectensis, Ǒ. Constanciensis, E. abbas Wldensis, Heinricus dux, Fridericus dux, S. dux, Pertolfus dux, marchio Teipoldvs, marchio Engelbertus, Godefridus palatinus, Otto palatinus comes, Beringarius comes. (+) Ego Fridericvs Coloniensis archiepiscopus et archicancellarius recognovi.

(B.D.)