Einzelabschrift des frühen 18. Jh. in sér. G no
2891 im Départementalarchiv zu Straßburg (B).
Drucke: Würdtwein, Nova subsidia 7,50 no
20 “Ex libro salico capituli maioris Argentinensis fol. 15” (w) = Grandidier, Hist. eccl. d’Alsace 2,242 no
587 “Ex libro salico summi capituli Argentinensis fol. 15” (g) =
Wiegand, UB d. Stadt Strassburg 1, 60 no
75 = Keutgen, Urk. z. städt. Verf.-Gesch. 1.2
6 no
12 Auszug.
Reg.: Stumpf
Reg. 3180 zu “(Jul. .. Strasburg)”.
Zu der von Würdtwein
und Grandidier
verwendeten Abschrift in dem verlorenen Chartular des Straßburger
Domkapitels von 1347 vgl. Vorbemerkung zu D.219; auch das ebenda
erwähnte Archivinventar des Straßburger Domkapitels von 1787 kannte
für seine Inhaltsangabe auf f. 14r nicht mehr das Original, sondern
aufgrund des Randvermerkes
fol. XV ebenfalls nur diese Abschrift; wegen Anm. 1 scheint B auf eine andere
Vorlage zurückzugehen. Unser Text stützt sich auf alle drei
Überlieferungen Bwg.
D.239 ist ohne erkennbare Beteiligung der Kanzlei von Empfängerseite
verfasst, wobei die ganze Korroboratio sowie der Schluss der
Zeugenliste wörtlich sowie Teile der Datierung aus D.219 (= VU.)
übernommen sind. Außer diesen, durch Petitsatz gekennzeichneten,
Partien bietet D.219 mit seiner umfangreicheren Zeugenliste überdies,
mit Ausnahme des
Sigebreht comes (zu diesem vgl. unten) und des am Schluss stehenden
Harger, alle Namen der hiesigen Zeugenliste (zu den lokalen Zeugen ab
Sigefrit vgl. dortige Anm. 6–9 u. 14). Auf dieses Vorbild dürfte auch
zurückzuführen sein, dass der Kanzler Bruno trotz seines
Prälatenranges auch hier nach den weltlichen Fürsten eingereiht ist.
Der privaturkundlichen Praxis des Empfängerschreibers entspricht
ferner die falsche Devotionsformel
dei gracia (s. Anm. b). Gegen Kanzleibeteiligung spricht schließlich auch die
richtige 15. Indiktion, während in gleichzeitigen anderen Diplomen für
den Notar Heinrich die Angabe der falschen 13. Indiktion kennzeichnend
ist (vgl. Vorbemerkung zu D.238). – Sicher den Kopisten ist das Fehlen
der Unterfertigungszeilen anzulasten, ohne die das verlorene Original
zweifellos nicht die Beglaubigung durch die Kanzlei erfahren hätte
(die Nennung des Kanzlers Bruno in der Zeugenliste konnte keinen
Ersatz für eine Rekognitionszeile darstellen). Dass ein vollgültiges
besiegeltes Original existierte, ergibt sich zwingend daraus, dass
fast der vollständige Kontext unseres D. (s. Anm. c), unter Berufung
auf dieses (S. 224 Z. 24ff.:
… approbatione privilegii dilectissimi proavi nostri Heinrici quarti
dive memorie gloriosissimi Romanorum imperatoris …), in dem DF.I.133 von 1156 Jan. 25 (= NU.1) und, unter Berufung auf
beide Vorgänger (… approbatione privilegii dilectissimi patris nostri Friderici sancte
recordationis serenissimi Romanorum imperatoris ac proavi eius
Heinrici quinti …), in dessen Bestätigung durch das D. Heinrichs VI. von 1196 Juni 25
(Or. im Dép.-A. Straßburg no
G 34; Wiegand
a.a.O. 109 no
134, mit Verweis für
cura bis
absoluti [s. Anm. c] auf seine no
75; B.-Baaken
Reg. 525 = NU.II) wörtlich wiederholt ist. – Von dem im Original
erhaltenen D. Heinrichs VI. haben die Herausgeber des
Barbarossa-Diploms keine Kenntnis genommen und stützen sich
stattdessen für den Text der in Anm. d erwähnten Überlieferungslücke
auf Grandidiers Druck (nicht: Abschrift) von D.239!
Für Straßburg als Ort der Handlung sprechen die ab Kanzler Bruno alle
nach Straßburg gehörigen Zeugen. Da diese sonst alle auch in D.219
genannt sind, wäre zu überlegen, ob es sich bei dem abschließenden, in
D.219 fehlenden
Harger wirklich um einen selbständigen Namen oder nicht eher um einen
Beinamen des vorangehenden
Wolfram handelt. – Dafür könnte sprechen, dass in der wenig älteren Urkunde
des Dompropstes und Kanzlers Bruno von 1118 (Or. im Dép.-A. Straßburg
G 2708/3; Dr.: Wiegand
a.a.O. 57 no
72:
Bruno maior Argent. ęcclesię prepositus et imperatoris Heinrici
cancellarius) wie hier
Uvolfram und
Hergger nebeneinander stehen; irritierend ist jedoch deren Schreibweise im
Original: Während im ganzen Text ausnahmslos alle Vornamen mit
Majuskeln, Titel u. dgl. jedoch mit Minuskeln geschrieben sind
(vorangehend
… SIGEFRIT advocatus, DIEPOLT vicedominus, HVG exactor), erscheinen die beiden Namen, durch Punkt getrennt(!), in folgender
Weise:
Uvolfram. HERGGER; der Wechsel zwischen Majuskel- und Minuskel-Schreibung könnte auch
hier dem vorangehenden Schema entsprechen, nur hätte der Schreiber
ihre Verwendung für Vornamen und “Beinamen” vertauscht.
Eine weitere Stütze für die Deutung des
Harger/Hergger als Beiname (Patronym?) Wolframs könnte bilden, dass beide Namen so
gut wie nie gemeinsam in einer Urkunde begegnen, mit einer Ausnahme:
In DLo.III.15 von 1129 Jan. 20 (= B.-Petke
Reg. 179) stehen beide Namen in der die umfangreiche Zeugenliste
abschließenden Ministerialenliste durch zwei andere Namen getrennt (S.
19 Z. 19):
… Wolframus, Hadebertus, Iohannes, Herckerus/Herikerus …; da es sich hier bei
Wolframus und
Herckerus eindeutig um zwei verschiedene Personen handelt, müsste dies auch, die
bei dem geringen Zeitabstand zu D.239 naheliegende, jedoch nicht
absolut sichere Identität zwischen
Harger und
Herckerus vorausgesetzt, für die beiden Schlusnamen von D.239 gelten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Namen nur
relativ selten in Straßburg begegnen: Wiegand
a.a.O. Register S. 518 s.v.
Harteger bezieht auf den
Harger/Hergger noch die Belege für ähnlich klingende Namen, in no
61 von 1096 den Schlusszeugen
Harteger, in no
70 von 1116
Hartgerus, ferner (a.a.O. 70 no
90) die zweimalige Nennung (a.a.O. 70 Z. 35 und 71 Z. 11) eines
Harggerus in den Zeugenlisten einiger von B. Burchard im Jahre 1143 bestätigten
Schenkungen aus der Zeit B. Kunos (1100–23), die Wiegand
a.a.O. 71 Anm. 1 auf 1105–1116 datiert, die aber wegen des
Kaisertitels Heinrichs und wegen der Nennung u.a. des
Burchardus cantor und des
advocatus Anshelmus (zu beiden vgl. D.219 Anm. 4) in die Zeit 1111–1115 gehören; ein
Wolfram/Wolframmus begegnet, außer der oben für
Harteger erwähnten no
61 von 1096 (mitten in der Zeugenreihe), überhaupt nur noch in no
79 von 1129. Eine sichere Entscheidung der Frage ist wohl nicht
möglich; der Beinamen-Charakter des
Harger in unserem D. scheint uns jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen.
Nachdem Heinrich mit D.238 am 2. Juni noch in Utrecht geurkundet
hatte, kann er frühestens gegen Ende des Monats Juni nach Straßburg
gelangt sein; andererseits bestimmt den Terminus ante quem die Nennung
Herzog Friedrichs II. von Schwaben sowohl an der Spitze der
Zeugenliste als auch in besonders auffälliger Weise in der Datierung,
was wegen dessen Gegensatzes zu Heinrich in der Frage der Neubesetzung
des Würzburger Bischofsstuhles nach dem Monat Juli nicht mehr denkbar
war (vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,195ff. mit Anm. 7 u. 8; Stüllein, Itinerar 94 mit Anm. 12). Diese Frage erklärt auch, warum der in
keinem anderen D. Heinrichs genannte Graf Sigbert (II. von
Saarbrücken), der Bruder EB. Adalberts von Mainz und B. Brunos von
Speyer, im Jahre 1122, als Unterhändler Adalberts, am Hof weilte (vgl.
dazu Meyer von Knonau
a.a.O. 188ff. und Hausmann, Reichskanzlei 10).
D.239 ist der letzte Beleg für Bruno von Zollern als Kanzler und
Straßburger Dompropst, nachdem er in D.238 letztmals rekognosziert
hatte (s. Hausmann
a.a.O. 48). – Bei Zotz
in Die Salier u. das Reich 3,35 ist das
ius suum ab antecessoribus suis
sibi relictum (Z. ■; vgl. auch Z. ■:
antecessorum suorum consuetudinibus contenti) fälschlich mit “ihr Recht, das sie von seinen [= Heinrichs!]
Vorgängern erhalten hätten”, wiedergegeben.