Original (ca. 49,5 b : 64 h) im Historischen Archiv der Stadt Köln
(A); Rückvermerk des 12. Jh.:
De Campe; 13. Jh.:
Donacio curtis de Campe; erst ein Vermerk des 14. Jh. nennt außer
Camp in einem Nachtrag auch die Höfe in
Husůn und
Dailheym.
Faks.: Weise
in Jahrb. d. Köln. Gesch.-Ver. 11, Taf. 3.
Drucke aus A: Lacomblet, Niederrhein. UB 1,174 no
270 = Sloet, OB Gelre en Zutfen 212 no
213 Auszug. – Sauer, CD Nass. 1.1,88 no
154 Auszug aus Lacomblet.
Reg.: Erhard, Reg. Westf. 1,218 no
1353. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,452 no
1615. – Höhlbaum
in Mitth. aus dem Stadtarchiv von Köln 9,119. – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 95 no
286. – Stumpf
Reg. 3020.
Einschließlich der Zeugenliste fast wörtliche Wiederholung des
DH.IV.491 von 1105 Dezember 3 (= VU.; mit diesem vereinigt auch in
einer rotulierten Abschrift [ca. 10/11 b : 51,5 h] von ca. 1200 ebenda
HUA 2/11c,d); geschrieben von zwei verschiedenen Empfängerhänden, von
denen die zweite nur, im Anschluss an den mit Zeugeneinleitungsformel
endenden Kontext, die Zeugenliste nachtrug (s. Anm. o; vgl. weiter
unten); wie Weise
a.a.O. 7f. dargelegt hat, versuchten beide Hände, die Schrift des
DH.IV.491 (s. Faks. bei Weise
Taf. 2) bis in die letzten Einzelheiten sklavisch nachzuahmen,
weshalb sein Versuch (a.a.O. 8), die erste Hand mit der des zweiten
bekannten, nach ihm Anfang der 20er Jahre des 12. Jh. tätigen
Schreibers von St. Pantaleon (PB; vgl. a.a.O. Urk.-Liste no
22 u. 23) zu identifizieren, als zu weitgehend abzulehnen ist.
Wieweit der Kanzleinotar Adalbert A mitgewirkt hat, ist nicht
vollständig klar: Während die Rekognitionszeile und auch die Datierung
einschließlich der Apprekatio sich wohl an die Formulierung der VU.
anlehnten, entsprechen die Intitulatio und die Signumzeile dem Diktat
des Notars, und dieser scheint auch auf die Jahreskennzahlen der
Datierung Einfluss genommen zu haben; denn die um 1 Einheit zu hohe
Angabe des Regierungsjahres entspricht dessen seit D.19 fehlerhaften
Berechnung (s. dortige Vorbemerkung), die Angabe der Indiktion jedoch,
die dort jeweils um 1 Einheit zu niedrig ist, erscheint hier umgekehrt
um 1 Einheit zu hoch; für das Monogramm, das von der Hand des ersten
Schreibers eingezeichnet ist (s. Anm. x), muss der Notar, wohl
gleichzeitig mit der Information über die Formulierung der zugehörigen
Signumzeile (s. Anm. w), eine Skizze geliefert haben, da es seiner
erstmals in D.19 begegnenden Variante entspricht.
Wie in der VU. sind auch hier die Namen der intervenierenden Bischöfe
zu Beginn der Zeugenliste wiederholt, Intervenienten- und Zeugenliste
sind hier jedoch unterschiedlich zu bewerten: Die Intervenientenliste
ist zweifellos aktualisiert und auf die Erneuerung von 1107 zu
beziehen; das beweist die Aufnahme zweier neuer, zum ständigen Gefolge
Heinrichs V. zählender Bischöfe sowie die Weglassung (s. Anm. e, p)
des schon im April 1105 durch päpstlichen Legaten abgesetzten, wie
seit 1098 aber weiterhin am Hofe Heinrichs IV. weilenden und erst im
Oktober 1106 auf der Synode von Guastalla mit dem Anathem belegten B.
Widelo von Minden (s. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,31; Ortmanns, Bistum Minden 55ff.; Löffler, Westfäl. Bischöfe 62ff.); tatsächliche nochmalige Intervenienz ist
zudem für den aus der VU. übernommenen EB. Friedrich I. von Köln
anzunehmen (auch in DD.21 u. †26 am Hof belegt), dessen Interesse sich
durch seine Eigenschaft als Eigenklosterherr von St. Pantaleon ergab
(s. Kracht, St. Pantaleon 104f., 137) und der einerseits zur Zeit der
Ausstellung von DH.IV.491 noch auf Seiten Heinrichs IV. gestanden
hatte, andererseits zur Jahreswende 1105/6 als einer der letzten
geistlichen Fürsten ins Lager Heinrichs V. gewechselt war (s. Kracht
a.a.O. und zuletzt Schieffer
in Die Salier u. das Reich 2,23); der nochmals genannte Abt Hermann
(1101–1117) war schon in der VU. als Petent zu bewerten. Aus der
Zeugenliste können jedoch, sieht man von den an die neue
Intervenientenliste angepassten Bischöfen sowie allenfalls den
anschließenden beiden Kölner Prälaten (Dompropst Arnold 1094–1110,
Domdekan Johannes 1103–1110) ab, die folgenden völlig unverändert aus
der VU. übernommenen Laienzeugen nicht als zeitgemäßer Beleg verwertet
werden; die entgegensetzte Vermutung Lacomblets (a.a.O. 174 Anm. 2), man habe 1107 die Zeugen von 1105 nochmals nach
Köln beschieden (ähnlich gemeint die Formulierung bei Meyer von Knonau
a.a.O. 66: “jetzt vor den gleichen Zeugen wiederholt”), ist bereits
von Ficker, Beitr. 1,320f. zurückgewiesen worden; nach Ficker
handelte es sich auch schon bei der ersten Beurkundung 1105 um eine
Vermengung von Kölner Beurkundungszeugen mit Zeugen einer anscheinend
nach Boppard gehörigen Handlung (beachte dazu den Hinweis in Anm. u
auf Nachtrag der Bopparder Zeugen auch in der VU.), deren Anwesenheit
in Köln er bezweifelt (vgl. zustimmend Bresslau, Handb. 22,299 Anm. 4).
Der 1. Schreiber, der den Kontext mit der Zeugeneinleitungsformel
beendete (s. Anm. o), wird dabei die Erwartung gehegt haben, er werde
für die erneute Beurkundung auch neue (Beurkundungs-)Zeugen erfahren;
als dies nicht der Fall war – weil es auch keine neue Rechtshandlung
gegeben hatte (s. Weise
a.a.O. 35) –, entschloss sich der 2. Schreiber zur Übernahme der
Liste der VU., allerdings zunächst nur bis zu Gozwini, erst in einem
neuen Ansatz (s. Anm. u) auch des dortigen Schlusses mit den Bopparder
Zeugen; das Motiv dafür, dass für die nur das erste Fünftel der 12.
Zeile füllenden letzten Namen der vorherige Zeilenabstand stark
reduziert wurde (s. Anm. v), ist vermutlich darin zu sehen, dass der
Schreiber die proportionalen Abstände innerhalb des Eschatokolls nicht
zu sehr beeinträchtigen wollte: Dem Abstand von ca. 11 cm zwischen
Signum- und Rekognitionszeile hatte mit ca. 12 cm ungefähr derjenige
zwischen der 10. Zeile (mit der Zeugeneinleitungsformel, s. Anm. n)
und der Signumzeile entsprochen, war aber mit der 11. Zeile, wo
zunächst die Zeugen geendet hatten (s. oben und Anm. r), bereits auf
ca. 9,5 cm geschrumpft.
Bei den beiden nach den Grafen genannten Personen ohne Titel,
Volcmarus und
Erchinboldus, handelt es sich um die Inhaber zweier Hofämter:
Volcmarus (von Kesselberg b. Würzburg; vgl. dazu Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 101 no
311 von 1122 Nov. 19) war Truchsess (dapifer), mit welchem Titel er noch in DD. † 234 und 257 von 1122/23
begegnet. Volkmar hatte das Truchsessenamt schon unter Heinrich IV.
innegehabt (s. DDH.IV.483 u. 484 von 1104; ferner ohne Titel in DD.470
von 1101 [erster der
familia imperatoris] und 491 von 1105), amtierte dann, was sich aus seinem vom
Herrscherwechsel unberührt bleibenden Stand als Reichsministerialer
erklärt, auch unter Lothar III. (s. DLo.III.14 von 1128 = B.-Petke
Reg. 178; vgl. evtl. auch den in DLo.III.15 von 1129 = B.-Petke
Reg. 179 unter den
ministeriales als Zehnter genannten
Volcmarus) und zuletzt noch unter Konrad III. in dessen D.56 von 1141 (vgl. Schubert
in MIÖG 34,448; Petke, Kanzlei 11 mit Anm. 56; in DKo.III.109 von 1144 wird erstmals sein
Nachfolger
Arnold dapifer genannt); seine Nennung in DF.I.147 von 1156 beruht auf der Übernahme
der Zeugenliste aus dem oben erwähnten DH.IV.483. – Auf den
Truchsessen zu beziehen ist aber wohl auch der in D. † 249 von 1123
unmittelbar nach den Grafen genannte
Folcmar und sicher der in D.255 als erster der
fideles aufgeführte
Folcmarus und der in D.276 von 1125 als zweiter
de familia imperatoris genannte
Folmarus.
Die Literatur ist sich überdies einig darin, dass der nach Ausweis von
D.68/IV an den Vorverhandlungen des Jahres 1111 maßgeblich beteiligte
Volcmarus/Folcmarus mit dem Truchsessen identisch ist (vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 140 mit Anm. 6; Bosl, Reichsministerialität 1,103; Servatius, Paschalis II. 224 u. 232).
Bisher unbekannt blieb jedoch, dass Folkmar in der Zeit zwischen
Heinrichs zwei Italienzügen, zumindest zeitweise, eine
Vertrauensstellung in Italien innehatte: Nur er kommt für die
Identifizierung mit dem
Fulgmarus legatus domini Henrici Romanorum inperatoris in Betracht, der am 3. Juli 1115 im erzbischöflichen Palast zu Ravenna
ex precepto domini mei regis eine Urkunde für das dortige Domkapitel ausstellte und mit
Signum manus predicti Fulgmarii (also nicht durch eigenhändige Unterschrift) unterfertigte (Or. im
erzb. Archiv zu Ravenna no
385; ed. Vasina, Romagna medievale 205, App. no
3, s. ebenda 178; vgl. Rabotti
in Studio bolognese e formazione del notariato 175 und in Storia di
Ravenna 3,147, Pini
ebenda 213f. und Curradi
ebenda 779 no
18). Die Urkunde war schon bei Montfaucon, Bibl. bibliothecarum manuscr. 1,436 no
13 verzeichnet, allerdings ohne Nennung des Ausstellers und in einer
Form, die an ein Deperditum Heinrichs V. denken ließ (
Concessio … facta ab Henrico rege, Henrici imperatoris filio … anno
1115); ein ausführliches Regest bot dann Fantuzzi, Mon. Ravennati 5,163 no
27, der aber außerdem, weil er die Identität nicht erkannte, a.a.O.
6,239 nochmals Montfaucons Regest wiederholte; sollte Opll, Stadt und Reich 406 mit Anm. 8 unter Berufung auf die Erwähnung des
Legaten bei Vasina
a.a.O. 178 in ihm nur einen “kaiserlichen Amtsträger in der Stadt”
(Ravenna) sehen wollen, wäre dies sicher eine zu enge Sicht. –
Übrigens hatte Heinrichs Gemahlin Mathilde laut DMa.3 einen eigenen
Truchsessen
(Erbordus siniscalkus).
Ebenfalls im Dienst zweier aufeinanderfolgender Herrscher (s. dazu Schubert
a.a.O. 451), und zwar als Kämmerer, hat offenbar
Erchinboldus gestanden, der zwar als solcher in den Diplomen Heinrichs V. nicht
mehr vorkommt, aber unter Heinrich IV. mehrfach belegt ist: In den
beiden oben für Volkmar zitierten DDH.IV.483/4 von 1104 begegnen, unmittelbar hinter Volkmar und die
Zeugenliste beschließend,
Gundekar et Erkenbolt/-polt camerarii imperatoris; beide ohne Titel stehen auch in DH.IV.476 von 1102 zusammen am
Schluss der Zeugenliste; gleichfalls ohne Titel steht
Erchemboldus/Erchin- allein in den DDH.IV.470 und 491 von 1101 bzw. 1105 jeweils hinter dem
ebenfalls titellosen Volkmar (s. oben). Schubert
a.a.O. 449 Anm. 3 hält übrigens für möglich, dass auch Erkenbold als
Kämmerer noch in Diensten Lothars III. stand; doch spricht dagegen
einerseits, dass in dem von ihm dafür angeführten DLo.III.14 (s. oben)
die Reihe der
ministeriales regni von
dapifer (Volkmar) und
pincerna (Konrad Bacho) eröffnet wird, ein
Erkenboldus (ohne Titel) aber erst an 6. Stelle steht, andererseits als
camerarius Heinrichs V. in dem als Beleg für Volkmar erwähnten D.255 von 1123 ein
Egeno genannt wird, so dass Erkenbold wohl nicht bis zum Ende der
Regierungszeit Heinrichs V. in dessen Dienst gestanden hat, falls
dieser nicht wie Heinrich IV. über zwei Kämmerer (s. oben)
gleichzeitig verfügt hatte.
Dass Erkenbold trotz des in D.24 – wie bei Volkmar – fehlenden Titels
wirklich Heinrichs V. Kämmerer wurde, ergibt sich wohl mit Sicherheit
aus der Nachricht der Hildesheimer Annalen (ed. Waitz
57), dass
Erkenboldus (Erkan-), der zusammen mit B. Burchard von Münster des toten Kaisers
Insignien an Heinrich V. überbracht hatte, von diesem mit der
Überführung der Leiche Heinrichs IV. nach Speyer beauftragt wurde (s. Schubert
a.a.O. 449). – Da Bosl
a.a.O. 101 die Tatsache der Übernahme der Zeugen unseres D. aus der
VU. nicht zur Kenntnis genommen hatte, ist seine Bemerkung über D.24
als der einzigen Urkunde aus Heinrichs V. ersten Regierungsjahren, in
der Hofbeamte als Zeugen auftreten, gegenstandslos.
Zu den Bopparder Zeugen
Fridebreht und
Arnolt vgl. D.*133, zu
Arnolt, Annecho und
Germar vgl. D. † 249, zu diesen drei und
Engilbreht vgl. DLo.III.40 von 1132 (B.-Petke
Reg. 295); zu den Zeugen (scil. des DH.IV.491) insgesamt s. Gawlik, Intervenienten 105f. – Weil das DH.IV.491 in unserem D. nicht
erwähnt wird, ist in der dortigen Vorbemerkung (vgl. schon Lacomblet
a.a.O. 174 Anm. 2, Meyer von Knonau
a.a.O. 66 Anm. 50; s. auch Weise
a.a.O. 34f.) die Vermutung ausgesprochen, dass die Verfügung des
gebannten Kaisers in ihrer Rechtskraft zweifelhaft gewesen sei und
deshalb von Heinrich V. nochmals beurkundet worden sei. Diese rasche
Erneuerung, an sich weder erforderlich noch auch angesichts
jahrhundertelang in der Kanzlei geübten Brauches irgendwie auffällig,
könnte aber auch einen anderen Grund gehabt haben:
Nach Aussage des DLo.III.16 von 1129 Februar 10 (B.-Petke
Reg. 183), aus dem wir auch genauere Nachrichten über Gertrud, damals
als
inclusa bei St. Pantaleon lebend (vgl. dazu Kracht
a.a.O. 185f.), erhalten, hatte der Realisierung eines Teils von
Gertruds Schenkung (von ihrem Großvater
Aso ministerialis durch Heinrich IV. ertauschter Weinberg zu Kamp, s. DH.IV.*516) von
Anfang an (extunc temporis) der kaiserliche
villicus (s. dortige Zeugenliste mit
Helcę villicus; vgl. den
Helzo in D. † 249 und in DLo.III.40) im Wege gestanden (vgl. Heyen, Fiskus Boppard 66f.).
Dem Text des DLo.III.16, in dem auf den Vollzug der Schenkung Gertruds
durch Heinrich IV. und Heinrich V. Bezug genommen ist (per manus … Heinrici et filii eius Heinrici imperatorum), diente eines der beiden gleichlautenden Heinrich-Diplome (konkret
wohl D.24, s. unten) an einigen wenigen Stellen als Vorurkunde; die in
der dortigen Vorbemerkung behauptete Identität des Schreibers von
DLo.III.16 (Faks. bei Weise
Taf. 4) mit demjenigen von D.24 (gemeint wohl der Hauptschreiber; die
eingangs festgestellte Tatsache zweier Hände ist nicht angesprochen)
ist schon von Weise
a.a.O. 8f. als unzutreffend zurückgewiesen (vgl. auch B.-Petke
a.a.O.); andererseits ist die, bei Petke
wiederholte Feststellung Weises, der Schreiber des Lothar-Diploms habe das DH.IV.491, von wo
lediglich das Monogramm übernommen wurde, als Schriftmuster verwendet,
unrichtig, Vorbild war vielmehr, wie vor allem an der Elongata der 1.
Zeile erkennbar, das von Weise
als solches ausdrücklich abgelehnte D.24, – Zu dem im königlichen
Fiskus Boppard gelegenen Besitz s. Hilliger, Rhein. Urbare 1,LXIIf. und Heyen
a.a.O. 60f.; zu Kamperhausen (bzw. Kamphäuserhof, heute Domäne
Marienberg Gem. Kamp-Bornhofen) vgl. Neumann, 1000 Jahre Kamp-Bornhofen 117.