Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<24.>>

Heinrich überträgt dem Kloster St. Pantaleon zu Köln auf Bitten seiner Ministerialin Gertrud von Boppard deren drei Höfe in Kamp(-Bornhofen), Kamperhausen und Dahlheim.

Köln, 1107 November 2.

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Original (ca. 49,5 b : 64 h) im Historischen Archiv der Stadt Köln (A); Rückvermerk des 12. Jh.: De Campe; 13. Jh.: Donacio curtis de Campe; erst ein Vermerk des 14. Jh. nennt außer Camp in einem Nachtrag auch die Höfe in Husůn und Dailheym.

Faks.: Weise in Jahrb. d. Köln. Gesch.-Ver. 11, Taf. 3.

Drucke aus A: Lacomblet, Niederrhein. UB 1,174 no 270 = Sloet, OB Gelre en Zutfen 212 no 213 Auszug. – Sauer, CD Nass. 1.1,88 no 154 Auszug aus Lacomblet.

Reg.: Erhard, Reg. Westf. 1,218 no 1353. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,452 no 1615. – Höhlbaum in Mitth. aus dem Stadtarchiv von Köln 9,119. – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 95 no 286. – Stumpf Reg. 3020.

Einschließlich der Zeugenliste fast wörtliche Wiederholung des DH.IV.491 von 1105 Dezember 3 (= VU.; mit diesem vereinigt auch in einer rotulierten Abschrift [ca. 10/11 b : 51,5 h] von ca. 1200 ebenda HUA 2/11c,d); geschrieben von zwei verschiedenen Empfängerhänden, von denen die zweite nur, im Anschluss an den mit Zeugeneinleitungsformel endenden Kontext, die Zeugenliste nachtrug (s. Anm. o; vgl. weiter unten); wie Weise a.a.O. 7f. dargelegt hat, versuchten beide Hände, die Schrift des DH.IV.491 (s. Faks. bei Weise Taf. 2) bis in die letzten Einzelheiten sklavisch nachzuahmen, weshalb sein Versuch (a.a.O. 8), die erste Hand mit der des zweiten bekannten, nach ihm Anfang der 20er Jahre des 12. Jh. tätigen Schreibers von St. Pantaleon (PB; vgl. a.a.O. Urk.-Liste no 22 u. 23) zu identifizieren, als zu weitgehend abzulehnen ist.

Wieweit der Kanzleinotar Adalbert A mitgewirkt hat, ist nicht vollständig klar: Während die Rekognitionszeile und auch die Datierung einschließlich der Apprekatio sich wohl an die Formulierung der VU. anlehnten, entsprechen die Intitulatio und die Signumzeile dem Diktat des Notars, und dieser scheint auch auf die Jahreskennzahlen der Datierung Einfluss genommen zu haben; denn die um 1 Einheit zu hohe Angabe des Regierungsjahres entspricht dessen seit D.19 fehlerhaften Berechnung (s. dortige Vorbemerkung), die Angabe der Indiktion jedoch, die dort jeweils um 1 Einheit zu niedrig ist, erscheint hier umgekehrt um 1 Einheit zu hoch; für das Monogramm, das von der Hand des ersten Schreibers eingezeichnet ist (s. Anm. x), muss der Notar, wohl gleichzeitig mit der Information über die Formulierung der zugehörigen Signumzeile (s. Anm. w), eine Skizze geliefert haben, da es seiner erstmals in D.19 begegnenden Variante entspricht.

Wie in der VU. sind auch hier die Namen der intervenierenden Bischöfe zu Beginn der Zeugenliste wiederholt, Intervenienten- und Zeugenliste sind hier jedoch unterschiedlich zu bewerten: Die Intervenientenliste ist zweifellos aktualisiert und auf die Erneuerung von 1107 zu beziehen; das beweist die Aufnahme zweier neuer, zum ständigen Gefolge Heinrichs V. zählender Bischöfe sowie die Weglassung (s. Anm. e, p) des schon im April 1105 durch päpstlichen Legaten abgesetzten, wie seit 1098 aber weiterhin am Hofe Heinrichs IV. weilenden und erst im Oktober 1106 auf der Synode von Guastalla mit dem Anathem belegten B. Widelo von Minden (s. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,31; Ortmanns, Bistum Minden 55ff.; Löffler, Westfäl. Bischöfe 62ff.); tatsächliche nochmalige Intervenienz ist zudem für den aus der VU. übernommenen EB. Friedrich I. von Köln anzunehmen (auch in DD.21 u. †26 am Hof belegt), dessen Interesse sich durch seine Eigenschaft als Eigenklosterherr von St. Pantaleon ergab (s. Kracht, St. Pantaleon 104f., 137) und der einerseits zur Zeit der Ausstellung von DH.IV.491 noch auf Seiten Heinrichs IV. gestanden hatte, andererseits zur Jahreswende 1105/6 als einer der letzten geistlichen Fürsten ins Lager Heinrichs V. gewechselt war (s. Kracht a.a.O. und zuletzt Schieffer in Die Salier u. das Reich 2,23); der nochmals genannte Abt Hermann (1101–1117) war schon in der VU. als Petent zu bewerten. Aus der Zeugenliste können jedoch, sieht man von den an die neue Intervenientenliste angepassten Bischöfen sowie allenfalls den anschließenden beiden Kölner Prälaten (Dompropst Arnold 1094–1110, Domdekan Johannes 1103–1110) ab, die folgenden völlig unverändert aus der VU. übernommenen Laienzeugen nicht als zeitgemäßer Beleg verwertet werden; die entgegensetzte Vermutung Lacomblets (a.a.O. 174 Anm. 2), man habe 1107 die Zeugen von 1105 nochmals nach Köln beschieden (ähnlich gemeint die Formulierung bei Meyer von Knonau a.a.O. 66: “jetzt vor den gleichen Zeugen wiederholt”), ist bereits von Ficker, Beitr. 1,320f. zurückgewiesen worden; nach Ficker handelte es sich auch schon bei der ersten Beurkundung 1105 um eine Vermengung von Kölner Beurkundungszeugen mit Zeugen einer anscheinend nach Boppard gehörigen Handlung (beachte dazu den Hinweis in Anm. u auf Nachtrag der Bopparder Zeugen auch in der VU.), deren Anwesenheit in Köln er bezweifelt (vgl. zustimmend Bresslau, Handb. 22,299 Anm. 4).

Der 1. Schreiber, der den Kontext mit der Zeugeneinleitungsformel beendete (s. Anm. o), wird dabei die Erwartung gehegt haben, er werde für die erneute Beurkundung auch neue (Beurkundungs-)Zeugen erfahren; als dies nicht der Fall war – weil es auch keine neue Rechtshandlung gegeben hatte (s. Weise a.a.O. 35) –, entschloss sich der 2. Schreiber zur Übernahme der Liste der VU., allerdings zunächst nur bis zu Gozwini, erst in einem neuen Ansatz (s. Anm. u) auch des dortigen Schlusses mit den Bopparder Zeugen; das Motiv dafür, dass für die nur das erste Fünftel der 12. Zeile füllenden letzten Namen der vorherige Zeilenabstand stark reduziert wurde (s. Anm. v), ist vermutlich darin zu sehen, dass der Schreiber die proportionalen Abstände innerhalb des Eschatokolls nicht zu sehr beeinträchtigen wollte: Dem Abstand von ca. 11 cm zwischen Signum- und Rekognitionszeile hatte mit ca. 12 cm ungefähr derjenige zwischen der 10. Zeile (mit der Zeugeneinleitungsformel, s. Anm. n) und der Signumzeile entsprochen, war aber mit der 11. Zeile, wo zunächst die Zeugen geendet hatten (s. oben und Anm. r), bereits auf ca. 9,5 cm geschrumpft.

Bei den beiden nach den Grafen genannten Personen ohne Titel, Volcmarus und Erchinboldus, handelt es sich um die Inhaber zweier Hofämter: Volcmarus (von Kesselberg b. Würzburg; vgl. dazu Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 101 no 311 von 1122 Nov. 19) war Truchsess (dapifer), mit welchem Titel er noch in DD. † 234 und 257 von 1122/23 begegnet. Volkmar hatte das Truchsessenamt schon unter Heinrich IV. innegehabt (s. DDH.IV.483 u. 484 von 1104; ferner ohne Titel in DD.470 von 1101 [erster der familia imperatoris] und 491 von 1105), amtierte dann, was sich aus seinem vom Herrscherwechsel unberührt bleibenden Stand als Reichsministerialer erklärt, auch unter Lothar III. (s. DLo.III.14 von 1128 = B.-Petke Reg. 178; vgl. evtl. auch den in DLo.III.15 von 1129 = B.-Petke Reg. 179 unter den ministeriales als Zehnter genannten Volcmarus) und zuletzt noch unter Konrad III. in dessen D.56 von 1141 (vgl. Schubert in MIÖG 34,448; Petke, Kanzlei 11 mit Anm. 56; in DKo.III.109 von 1144 wird erstmals sein Nachfolger Arnold dapifer genannt); seine Nennung in DF.I.147 von 1156 beruht auf der Übernahme der Zeugenliste aus dem oben erwähnten DH.IV.483. – Auf den Truchsessen zu beziehen ist aber wohl auch der in D. † 249 von 1123 unmittelbar nach den Grafen genannte Folcmar und sicher der in D.255 als erster der fideles aufgeführte Folcmarus und der in D.276 von 1125 als zweiter de familia imperatoris genannte Folmarus.

Die Literatur ist sich überdies einig darin, dass der nach Ausweis von D.68/IV an den Vorverhandlungen des Jahres 1111 maßgeblich beteiligte Volcmarus/Folcmarus mit dem Truchsessen identisch ist (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 140 mit Anm. 6; Bosl, Reichsministerialität 1,103; Servatius, Paschalis II. 224 u. 232).

Bisher unbekannt blieb jedoch, dass Folkmar in der Zeit zwischen Heinrichs zwei Italienzügen, zumindest zeitweise, eine Vertrauensstellung in Italien innehatte: Nur er kommt für die Identifizierung mit dem Fulgmarus legatus domini Henrici Romanorum inperatoris in Betracht, der am 3. Juli 1115 im erzbischöflichen Palast zu Ravenna ex precepto domini mei regis eine Urkunde für das dortige Domkapitel ausstellte und mit Signum manus predicti Fulgmarii (also nicht durch eigenhändige Unterschrift) unterfertigte (Or. im erzb. Archiv zu Ravenna no 385; ed. Vasina, Romagna medievale 205, App. no 3, s. ebenda 178; vgl. Rabotti in Studio bolognese e formazione del notariato 175 und in Storia di Ravenna 3,147, Pini ebenda 213f. und Curradi ebenda 779 no 18). Die Urkunde war schon bei Montfaucon, Bibl. bibliothecarum manuscr. 1,436 no 13 verzeichnet, allerdings ohne Nennung des Ausstellers und in einer Form, die an ein Deperditum Heinrichs V. denken ließ ( Concessio … facta ab Henrico rege, Henrici imperatoris filio … anno 1115); ein ausführliches Regest bot dann Fantuzzi, Mon. Ravennati 5,163 no 27, der aber außerdem, weil er die Identität nicht erkannte, a.a.O. 6,239 nochmals Montfaucons Regest wiederholte; sollte Opll, Stadt und Reich 406 mit Anm. 8 unter Berufung auf die Erwähnung des Legaten bei Vasina a.a.O. 178 in ihm nur einen “kaiserlichen Amtsträger in der Stadt” (Ravenna) sehen wollen, wäre dies sicher eine zu enge Sicht. – Übrigens hatte Heinrichs Gemahlin Mathilde laut DMa.3 einen eigenen Truchsessen (Erbordus siniscalkus).

Ebenfalls im Dienst zweier aufeinanderfolgender Herrscher (s. dazu Schubert a.a.O. 451), und zwar als Kämmerer, hat offenbar Erchinboldus gestanden, der zwar als solcher in den Diplomen Heinrichs V. nicht mehr vorkommt, aber unter Heinrich IV. mehrfach belegt ist: In den beiden oben für Volkmar zitierten DDH.IV.483/4 von 1104 begegnen, unmittelbar hinter Volkmar und die Zeugenliste beschließend, Gundekar et Erkenbolt/-polt camerarii imperatoris; beide ohne Titel stehen auch in DH.IV.476 von 1102 zusammen am Schluss der Zeugenliste; gleichfalls ohne Titel steht Erchemboldus/Erchin- allein in den DDH.IV.470 und 491 von 1101 bzw. 1105 jeweils hinter dem ebenfalls titellosen Volkmar (s. oben). Schubert a.a.O. 449 Anm. 3 hält übrigens für möglich, dass auch Erkenbold als Kämmerer noch in Diensten Lothars III. stand; doch spricht dagegen einerseits, dass in dem von ihm dafür angeführten DLo.III.14 (s. oben) die Reihe der ministeriales regni von dapifer (Volkmar) und pincerna (Konrad Bacho) eröffnet wird, ein Erkenboldus (ohne Titel) aber erst an 6. Stelle steht, andererseits als camerarius Heinrichs V. in dem als Beleg für Volkmar erwähnten D.255 von 1123 ein Egeno genannt wird, so dass Erkenbold wohl nicht bis zum Ende der Regierungszeit Heinrichs V. in dessen Dienst gestanden hat, falls dieser nicht wie Heinrich IV. über zwei Kämmerer (s. oben) gleichzeitig verfügt hatte.

Dass Erkenbold trotz des in D.24 – wie bei Volkmar – fehlenden Titels wirklich Heinrichs V. Kämmerer wurde, ergibt sich wohl mit Sicherheit aus der Nachricht der Hildesheimer Annalen (ed. Waitz 57), dass Erkenboldus (Erkan-), der zusammen mit B. Burchard von Münster des toten Kaisers Insignien an Heinrich V. überbracht hatte, von diesem mit der Überführung der Leiche Heinrichs IV. nach Speyer beauftragt wurde (s. Schubert a.a.O. 449). – Da Bosl a.a.O. 101 die Tatsache der Übernahme der Zeugen unseres D. aus der VU. nicht zur Kenntnis genommen hatte, ist seine Bemerkung über D.24 als der einzigen Urkunde aus Heinrichs V. ersten Regierungsjahren, in der Hofbeamte als Zeugen auftreten, gegenstandslos.

Zu den Bopparder Zeugen Fridebreht und Arnolt vgl. D.*133, zu Arnolt, Annecho und Germar vgl. D. † 249, zu diesen drei und Engilbreht vgl. DLo.III.40 von 1132 (B.-Petke Reg. 295); zu den Zeugen (scil. des DH.IV.491) insgesamt s. Gawlik, Intervenienten 105f. – Weil das DH.IV.491 in unserem D. nicht erwähnt wird, ist in der dortigen Vorbemerkung (vgl. schon Lacomblet a.a.O. 174 Anm. 2, Meyer von Knonau a.a.O. 66 Anm. 50; s. auch Weise a.a.O. 34f.) die Vermutung ausgesprochen, dass die Verfügung des gebannten Kaisers in ihrer Rechtskraft zweifelhaft gewesen sei und deshalb von Heinrich V. nochmals beurkundet worden sei. Diese rasche Erneuerung, an sich weder erforderlich noch auch angesichts jahrhundertelang in der Kanzlei geübten Brauches irgendwie auffällig, könnte aber auch einen anderen Grund gehabt haben:

Nach Aussage des DLo.III.16 von 1129 Februar 10 (B.-Petke Reg. 183), aus dem wir auch genauere Nachrichten über Gertrud, damals als inclusa bei St. Pantaleon lebend (vgl. dazu Kracht a.a.O. 185f.), erhalten, hatte der Realisierung eines Teils von Gertruds Schenkung (von ihrem Großvater Aso ministerialis durch Heinrich IV. ertauschter Weinberg zu Kamp, s. DH.IV.*516) von Anfang an (extunc temporis) der kaiserliche villicus (s. dortige Zeugenliste mit Helcę villicus; vgl. den Helzo in D. † 249 und in DLo.III.40) im Wege gestanden (vgl. Heyen, Fiskus Boppard 66f.).

Dem Text des DLo.III.16, in dem auf den Vollzug der Schenkung Gertruds durch Heinrich IV. und Heinrich V. Bezug genommen ist (per manus … Heinrici et filii eius Heinrici imperatorum), diente eines der beiden gleichlautenden Heinrich-Diplome (konkret wohl D.24, s. unten) an einigen wenigen Stellen als Vorurkunde; die in der dortigen Vorbemerkung behauptete Identität des Schreibers von DLo.III.16 (Faks. bei Weise Taf. 4) mit demjenigen von D.24 (gemeint wohl der Hauptschreiber; die eingangs festgestellte Tatsache zweier Hände ist nicht angesprochen) ist schon von Weise a.a.O. 8f. als unzutreffend zurückgewiesen (vgl. auch B.-Petke a.a.O.); andererseits ist die, bei Petke wiederholte Feststellung Weises, der Schreiber des Lothar-Diploms habe das DH.IV.491, von wo lediglich das Monogramm übernommen wurde, als Schriftmuster verwendet, unrichtig, Vorbild war vielmehr, wie vor allem an der Elongata der 1. Zeile erkennbar, das von Weise als solches ausdrücklich abgelehnte D.24, – Zu dem im königlichen Fiskus Boppard gelegenen Besitz s. Hilliger, Rhein. Urbare 1,LXIIf. und Heyen a.a.O. 60f.; zu Kamperhausen (bzw. Kamphäuserhof, heute Domäne Marienberg Gem. Kamp-Bornhofen) vgl. Neumann, 1000 Jahre Kamp-Bornhofen 117.

(C.) In nomine sanctę et individuę trinitatis. Henricus divina favente clęmentia quintus rex Romanorum. Notum fieri volumus omnibus Christi nostrique fidelibus tam futuris quam presentibus, qualiter nos ob remedium animę nostrę nostrorumque parentum, consilio et rogatu Friderici Coloniensis archiepiscopi, Burchardi Monasteriensis episcopi, Euerhardi Heistetensis episcopi, Herimanni abbatis sancti Pantaleonis aliorumque nostrorum fidelium predia cuiusdam ancillę nostrę de Bobardo, viduę Gerdrudis, videlicet tres curtes, unam in villa Campo, aliam in villa Husůn, tertiam in villa Daleheim, sita in pago Einriche et in comitatu Lůdowici comitis de Arnstein, ęcclesię sancti Pantaleonis in Colonia voluntario assensu et rogatu eiusdem prenominatę viduę per propriam manum nostram et manum illius cum omnibus appenditiis, hoc est utriusque sexus mancipiis, areis, aedificiis, terris cultis et incultis, viis et inviis, pratis, pascuis, silvis, venationibus, aquis aquarumque decursibus, molis, molendinis, piscationibus, exitibus et reditibus, quesitis et inquirendis ac cum omni utilitate, quę ullomodo inde provenire poterit, firmando tradidimus, tradendo firmavimus, ea videlicet ratione, ut idem Herimannus abbas suique successores deinceps liberam potestatem de prefato predio commutandi, precariandi vel, quicquid sibi pro utilitate tamen ęcclesię placuerit, inde faciendi. Et ut hęc nostra regalis traditio firma et inconcussa omni evo permaneat, hanc cartam inde fieri fecimus eamque manu propria corroboratam, ut inferius apparet, inpressione nostri sigilli insigniri iussimus. Huius rei testes sunt, quorum nomina subscripta videntur: Fridericus Coloniensis archiepiscopus, Burchardus Monasteriensis episcopus, Euerhardus Heistetensis episcopus, Arnoldus prepositus, Iohannes decanus, Gerhardus comes de Gelera, Adolfus comes de Berge, Volcmarus, Erchinboldus, Gerhardus filius Gozwini, et de familia Bobardo Fridebreht, Arnolt, Annecho, Germar, Engilbreht, Gerlach, Tiderich.

Signum domni Heinrici quinti Romanorum regis invictissimi. (M.4.)

Adelbertus cancellarius vice Rothardi Mogontiacensis archiepiscopi et archicancellarii recognovi. (SI.1.)

Data IIII. non. novembris, anno dominicę incarnationis MCVII, indictione Ia, regnante Heinrico quinto Romanorum rege anno IIIo, ordinationis autem anno VIIIIo; actum est Colonię; feliciter in Christo amen.