Angebliches Original des 12. Jh. (ca. 51 b : 36 h) im
Landeshauptarchiv zu Dresden (A2). – Or.-Transsumpt von 1531 Mai 24 wie a (B2).
Faks.: Thiel
a.a.O.
■■.
Drucke aus A2: Würdtwein
a.a.O. 341 no
104. – Posse
a.a.O. 13 no
15, beide zu 1107.
Reg.: Schultes
a.a.O. 221 no
12. – Worbs
a.a.O. 23 no
57. – Raumer
a.a.O. 126 no
698, alle zu 1107. – Dobenecker
a.a.O. 218 no
1027. – Heidingsfelder
a.a.O. – Schieckel
a.a.O. 62 no
38. – Böhmer
Reg. 1977. – Stumpf
Reg. 3011 (als Or. bezeichnet), alle zu 1106.
Für A1
und A2, die beide nicht in der Kanzlei entstanden sind, wurde gleichartiges
sehr dünnes Pergament verwendet, das bei beiden Stücken zahlreiche
Stockflecken und im Bereich der Falten einige, bei A1
vor allem an den Faltungskreuzen stärkere Beschädigungen aufweist;
beide sind daher, unter Aussparung der Rückvermerke, mit Papier
unterklebt. Die wenigen durch die Beschädigungen verursachten
Textverluste in dem einen Exemplar konnten durch das andere ergänzt
werden, ohne dass auf die Überlieferungen B1.2
zurückgegriffen werden musste, aus denen wir nur sparsam Varianten
zitieren; dies gilt auch für die stärkere Beschädigung von Anm. h in A1, wo B1
eine andere Wortfolge bietet, von der nochmals Würdtwein
(w) abweicht, der übrigens, wie bes. Anm. o zu a beweist (s.a. Anm. p
zu b) neben den angeblichen Originalen noch eine andere kopiale
Überlieferung benutzt haben muss.
Die Niederschrift von A1
und A2
erfolgte offenbar mit gleicher, bei A2
allenfalls um Nuancen dunkler wirkender Tinte, was für ungefähr
gleichzeitige Entstehung spricht. – Falsch ist jedoch die Behauptung Bresslaus in NA 6,551, beide stammten von ein und derselben Hand; alle
Merkmale der Schrift von A2
verraten lediglich das mühsame Bestreben, die Schrift von A1
sklavisch nachzuahmen. Auch in dem insgesamt kanzleifremden äußeren
Bild zeigen sich nur partielle Gemeinsamkeiten zwischen A1
und A2: In beiden ist das Eschatokoll ohne Absetzung vom Kontext mit
gleichen Zeilenabständen wie dieser, in A2
sogar mit etwas verringerten Abständen geschrieben; in A1
sind nur für die Signumzeile Kapitälchen statt der kanzleigemäßen
Elongata verwendet, in A2
in Übersteigerung dessen auch, mit verkleinerter Schrift, für die Rekognitionszeile; da für A2
ein wesentlich größeres Perg.-Blatt verwendet wurde als für A1, weist A2
einen unverhältnismäßig großen Zeilenabstand von durchschnittlich 4
cm auf, und als Folge davon haben die Oberlängen die 6–7fache Höhe der
Mittelbandbuchstaben. – Der Hauptunterschied zwischen beiden besteht
im übrigen darin, dass nur A2
mit einem Siegel versehen war, für das auf A1
gar kein Platz vorhanden gewesen wäre.
In der Bewertung der beiden Fassungen und ihres Verhältnisses
zueinander ist die Literatur bis heute zu keinem sicheren oder auch
nur einheitlichen Ergebnis gelangt; Hausmann, Reichskanzlei 64 no
3, der sich zu A1
nicht äußert, bezeichnet A2, dessen Diktat er dem Notar Adalbert A zuspricht (vgl. dazu unten),
uneingeschränkt als Original. In der älteren Literatur rechnete Stumpf-Brentano, Wirzb. Immunitätsurk. 20 das Stück A1
unter die “unbesiegelten Originale mit vollzogenem Monogramme”, was
für die Zeit Heinrichs V. nichts mehr besagt; Ficker, Beitr. 2,275 hatte “beide” Fassungen als Original bewertet;
derselben Ansicht scheint Bresslau
a.a.O. zu sein, der die präzisere Auffassung vertritt, A2
sei als die “vollständigere Urkunde” an die Stelle von A1
getreten, und im übrigen erklärt, “bei beiden Stücken (sei) der
Ursprung in der Kanzlei nicht sicher”; Dobenecker
a.a.O. hielt A1
für das Konzept und A2
für eine diese ersetzende Neuausfertigung und letztere sei
“jedenfalls Original”, als was es auch Stüllein, Itinerar 28 Anm. 42 (Schluss) bezeichnet.
Dies alles stellt einen Rückschritt gegenüber Posse
dar, der in der Vorbemerkung zum Druck von A1
(ebenso schon in Die Markgrafen von Meissen 257 Anm. 147 und in CD
Sax. regiae 1.1,138 Anm. 147), in voller Kenntnis der Besiegelung von
A2, beide Exemplare als Kopien bezeichnete (zustimmend Meyer von Knonau, Jahrb. 6,17 Anm. 24: “nicht Originale”), die – jede für sich – eine
gemeinsame Vorlage nachahmten (Stüllein
a.a.O. gibt fälschlich als Posses
Ansicht wieder, A2
sei die Kopie von A1).
Posse
bewies dabei ein sicheres Gespür: A2
ist in der Tat kein von der Kanzlei besiegeltes Original, weil das
verlorene Siegel eine Fälschung gewesen sein muss; denn während das 1.
Königssiegel Heinrichs V. einen Durchmesser von nur 6,5 cm aufweist,
hatte das verlorene Siegel nach Ausweis des links von der Siegelstelle
befindlichen Abdruckes, der auch schemenhaft die Konturen des
thronenden Herrschers wiedergibt, einen Durchmesser von 8,8 cm, der
auch den Durchmesser der späteren Siegel Heinrichs weit übertrifft. –
A2
ist demnach zumindest eine formale Fälschung, deren Herstellung
allerdings nur der inhaltlichen Verfälschung einer echten Vorlage
dienen sollte.
Dass die echte Vorlage, wie von Hausmann
festgestellt, von Notar Adalbert A verfasst war, ergibt sich
eindeutig aus seinem Diktat in Protokoll, Interventionsformel und
Eschatokoll; zu dem für ihn charakteristischen
causa dei vgl. Vorbemerkung zu D.5; zu
digna peticione vgl. D.21 (Z. ■); ebenda (Z. ■) sowie in DD.5 u. 20 begegnet die
Verwendung des Adjektivs in
digno interventu; zum Attribut
nostri dilecti vgl. DD.5 u. 9, schließlich zu
nostre pietatis in der Koroboratio DD.20 u. 21. – Es ist auch anzunehmen, dass das
Original von Adalbert A geschrieben war; zwar ist dem Schreiber von A1
in der Elongata der 1. Zeile und im Kontext nur ungefähr die
Nachahmung der Merkmale der Diplomschrift gelungen; der Schrift des
Notars entspricht in A1
jedoch insbesondere die weit unter die Zeile gezogene
Unterlängen-Rundung des
g (in A2
anders), die Verlängerung der Schäfte von
f und langem
s unter die Zeile (in A2
auf der Zeile aufsitzend) sowie die Schreibung des
r mit Unterlänge (A2
anders, s. Anm. e, f und l zu b), und die (oft nachgetragenen) hohen
Oberlängen des Minuskel-a (s. Anm. d) könnten die Nachahmung dieser Schreibung in der Elongata
des Notars darstellen; dem Notar fremd ist die Ausstattung des
&-Kürzels mit einer Unterlänge, und statt seiner runden Umschlängelung
der Oberlängen bieten A1.2
dafür Zackenlinien. Bei der Übernahme der Vorlage unterliefen dem
Schreiber von A1
einige Fehler (erwähnt sei nur die sinnlose Schreibung
filicit von Anm. k’), insbesondere das peinliche Versehen, dass er die sonst
dem Diktat des Adalbert A entsprechende Publikatio des bei diesem
stereotypen
Notum fieri volumus (vgl. erstmals D.5) beraubte (s. Anm. c): Wo der Notar wie in unserem
D. den Kontext ohne vorangehende Arenga eröffnet, steht diese dann die
Publikatio eröffnende Formulierung in aller Regel am Beginn der 2.
Zeile (vgl. DD.37 u. 44), nur in D.20 steht
Notum fieri (allerdings in Normalschrift und nach dem
N von anderer Hand fortgeführt) noch am Schluss der 1. Zeile.
Ohne unter den Originalen des Adalbert A mit einem weiteren Beispiel
dafür aufwarten zu können, drängt sich die Annahme auf, dass der
fehlende Beginn der Publikatio (hier bis
volumus) im Original ebenfalls am Ende der 1. Zeile gestanden hatte, u. zw.
in diesem Falle in Elongata, weil anders kaum erklärlich wäre, warum
der Schreiber von A1
sie übersehen haben sollte; Ursache für die Weglassung waren auch
wohl kaum Leseschwierigkeiten, sondern er könnte davon ausgegangen
sein, dass die 1. Zeile komplett von Invokatio und Intitulatio
beansprucht gewesen war. – Das Defizit, das der Schreiber von A2
nicht bemerkt hatte, ist dort erst nachträglich von vermutlich
späterer Hand und in unpassender Formulierung wettgemacht worden (vgl.
Anm. c).
A1
ist nun aber nicht als Konzept für A2
zu werten (so Dobenecker, s. oben), sondern angesichts seiner diplomgemäßen Ausstattung als
erster misslungener Versuch einer Reinschrift, der durch A2
ersetzt wurde (ähnlich Stüllein
a.a.O. 27f. Anm. 42): Weil für A1
ein zu kleines Blatt gewählt worden war, was die Vermutung bloßen
Ungeschicks bei der Verstümmelung der Publikatio unterstreicht, geriet
der Schreiber nicht nur mit Rekognitions- und Datumzeile in
Bedrängnis, die mit dem vorausgefertigten Monogramm (in A1
etwa in der vertikalen Mitte, in A2
weit rechts plaziert) kollidierten (vgl. Anm. z und e’-g’), sondern
es blieb auch überhaupt kein Platz mehr für das Siegel übrig. – Auf
dem sehr viel größeren Blatt von A2, mit fast der doppelten Fläche von A1, konnte der neue Schreiber nicht nur größere Zeilenabstände mit
entsprechend reicherer Ausgestaltung von Ober- und Unterlängen
verwenden, sondern auch noch einen ausführlicheren Text unterbringen.
Posse
hatte die textliche Diskrepanz zwischen A1
und A2
so erklären wollen, dass der Schreiber von A1
aus Versehen die Schenkungsliste
duas villas … ausgelassen habe, “indem er von
dedimus sibi auf
sibi utendum sprang”, geht also davon aus, A2
biete den richtigen Wortlaut der von ihm angenommenen gemeinsamen
Vorlage – als böte A2
einen einwandfreien Text. In beiden
Texten jedoch ist das doppelte Prädikat
dedimus und
concessimus – mit der beide verbindenden Kopula
et vor
post obitum illius, dieses damit auf
concessimus beziehend(!), und mit unterschiedlichen Dativobjekten – eine
unerträgliche Härte, und in diesem Bereich ist die Verfälschung zu
suchen.
Angesichts der genetischen Abhängigkeit der Fassung A2
von A1
ist zunächst davon auszugehen, dass in A1
das an die Nennung des Propstes als Petenten anschließende und ihn in
ungeschickter Weise zum Begünstigten machende
dedimus sibi … interpoliert ist. – In A2
benützte man dann die Gelegenheit der Neuausfertigung spontan dazu,
außer der Präzisierung (und zugleich Begrenzung) der Begünstigung des
Propstes durch
sibi utendum, auch das
ius regium topographisch zu konkretisieren.
Die divergierende Darstellung in den beiden, zweifellos in
unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge entstandenen Fassungen legt
die Vermutung nahe, dass die darzustellenden Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Fälschung noch im Fluss waren. Dieser Zeitpunkt und der
Anlass der Verfälschung lassen sich möglicherweise exakt ermitteln:
Mit Urkunde von 1124
(Israel-Möllenberg, UB Magdeburg 1,267 no
210) beurkundet EB. Rotger von Magdeburg (1119–24), der vorher selbst
Propst von Bibra gewesen war (vgl. Gesta archiep. Magd., MGH SS 14,411
Z. 4f.; s. Claude, Erzbistum Magdeburg 1,412 u. 415; die Urk. von 1124 nennt als
damaligen Propst Friedrich, der später ebenfalls Erzbischof wurde
[1142–52], s. Claude
S. 54 mit Anm. 6 u. 9 und 214 mit Anm. 263), die auf seine
Veranlassung hin (iussu et petitione mea) vorgenommene Trennung des Propstei- und Kapitelgutes der “Propstei”
Bibra (prepositura Byberacensis nostre ecclesie), wonach dem Kapitel zwei und dem Propst ein Drittel zufallen
sollten, wobei zum Anteil des Propstes und seiner Nachfolger(!) ganz
speziell auch das, in unserer Fälschung dem Kapitel zugesprochene,
Kalbitz gehören sollte (Ut itaque inceptum istius divisionis confirmaretur, decretum est, ut
prepositus sive presens sive futurus villam Calwice cum omni utilitate
habeat …).
Wenn man sich, wie es in der Interpolation in der ersten Fassung A1
zum Ausdruck kam, ganz allgemein gegen Ansprüche des Propstes wenden
wollte, war es ein geschicktes Verfahren des hinter der Verfälschung
stehenden Kapitels, solche Rechte mit dem Tode des Propstes Hezilo (†
April 26, vermutlich 1110, vgl. Wentz, Bistum Havelberg 32) erlöschen zu lassen; jedenfalls brauchte der
Einbau eines solchen – im ursprünglichen Text nicht enthaltenen –
Zugeständnisses an einen inzwischen verstorbenen Propst das Kapitel
nicht zu schmerzen, machte im Gegenteil die in die Zukunft zielende
Fälschung nur noch umso glaubhafter.
Die zweite Fassung mit der Nennung des nur 2,5 km sw. Bibra gelegenen,
als nächstgelegener aller in der Urkunde von 1124 genannten Orte für
das Kapitel sicher besonders wertvollen Kalbitz wandte sich wohl
direkt gegen die Urkunde von 1124. Die Erweiterung um die dort noch
nicht genannten, ebenfalls in der Nähe des Klosters gelegenen Rodungsorte
(Wallroda weniger als 1 km westlich, Wischroda 3 km südlich von
Kalbitz; vgl. Naumann, Gesch. d. Kreises Eckartsberga 429f.) könnte besagen, dass sie
damals noch nicht existiert hatten. Damit wäre die Fälschungsaktion,
die man ohnedies zu Lebzeiten Heinrichs wird ausschließen können,
einige Jahre später als 1124 anzusetzen, sie gehört aufgrund der
Schrift aber wohl noch dem ersten Drittel des 12. Jh. an. – Dass es in
der Interpolation primär um Rodungsorte ging, könnte Dobeneckers Vermutung stützen, dass es sich bei dem
ius regium um das Rodungsrecht und den Neubruchzehnten handelte.
Die angesprochenen Reichsrechte resultierten daher, dass das im Jahre
968 von Otto I. als Bestandteil der Gründungsausstattung (vgl. noch
DDO.I.361ff.) an das Erzbistum Magdeburg übertragene Kloster Bibra auf
Reichsgut errichtet worden war (DO.I.363:
monasterium, quod Billingus comes in predio vel fisco nostri
imperatorii iuris … construxit; vgl. dazu Goetting
in MÖIG Erg.-Bd. 14,81f.). – Zur Gründung des Klosters Bibra und seiner um 1100 erfolgten Umwandlung in ein
Augustinerchorherrenstift, womit wohl auch die Änderung des
ursprünglichen Patroziniums (968: Joh. Bapt. und Peter u. Paul) in das
in unserem D. erstmals belegte zusammenfiel, vgl. Germ. pont. 4.4,323.
Die für D. †23 das Jahr 1106 favorisierende Literatur hatte sich an
der Unvereinbarkeit des Datums 1107 Nov. 1 mit dem Datum des in Köln
ausgestellten D.24 von 1107 Nov. 2 gestoßen und die Umdatierung auf
1106 mit dem angeblichen Itinerar Heinrichs V. sowie der Verwendung
fehlerhafter Jahreskennzahlen in unserem D. begründet, die zwischen
1106 (Ind.) und 1108 (Reg.-Jahr) streuen, während nur das 9.
Ordinationsjahr zu 1107 passt. – In Wirklichkeit passen aber alle
diese Zahlen, nach der freilich falschen Rechnungsweise des Notars
Adalbert A (vgl. dazu Vorbemerkung zu D.19), zum Inkarnationsjahr
1107. Die Datierungsmerkmale lassen demnach keine Datierung der
Ausstellung in das Jahr 1106 zu. Aber auch die Rechtshandlung gehört
nach dem Itinerar in das Jahr 1107, da es den von Stüllein
a.a.O. konstruierten, allein auf die falsche Datierung des D. †23
gegründeten angeblichen Zug Heinrichs nach Sachsen im Herbst des
Jahres 1106 überhaupt nicht gegeben hat (vgl. dazu Thiel
a.a.O. ■). Hingegen war der König im Jahre 1107 zweimal im
thür.-sächsischen Raum, im Frühjahr (s. Stüllein
S. 30) und nochmals im Juli (S. 33). Speziell die Form des Monogramms
unseres D. spricht nun dafür, dass die Handlung in
Mühlhausen/Tennstedt der Zeit des ersten Zuges angehörte (vgl. dazu Thiel
a.a.O. ■), und zwar wohl in die zweite Januarhälfte fiel, da sich der
Hof am 2. Februar bereits in dem gut 80 km nördlicher gelegenen
Quedlinburg aufhielt.
Daraus folgt zugleich, dass wir es in jedem Fall mit uneinheitlicher
Datierung zu tun haben, mit Handlung in Mühlhausen/Tennstedt im Januar
1107 und mit aus unbekannten Gründen erheblich verzögerter
Ausfertigung erst am 1. November desselben Jahres, wegen des
Ausstellortes von D.24 vermutlich in Köln. Das Original muss wegen des
Monogramms schon zum Zeitpunkt der Handlung fertiggestellt gewesen
sein und wird außer diesem auch schon die Datumzeile mit der Angabe
des
actum-Ortes enthalten haben, in der lediglich für das Tagesdatum Platz
freigelassen war, mit dessen Nachtragung dann auch erst die
Besiegelung erfolgte.
Zum Bestand des echten Originals hatten zweifellos auch die beiden
Intervenienten gehört, B. Eberhard I. von Eichstätt und Graf Wiprecht
d. Ä. von Groitzsch, die in den Jahren 1107 und 1108 (B. Eberhard
erstmals genannt in D.9 von 1106 Okt. 17) zum ständigen Gefolge des
Königs gehört hatten und in einigen Diplomen gemeinsam auftreten (s.
DD. †18, 21, 36, 38, †39). – Anachronistische Zutat des Fälschers ist
jedoch die, womöglich durch seine Nennung als Intervenient angeregte,
Bezeichnung Wiprechts als Inhaber der
advocatio. Vogt von Bibra (dieses fehlt in der Aufzählung seiner Vogteien bei Claude
a.a.O. 2,246) war Wiprecht als Hochvogt und Burggraf von Magdeburg,
welche Ämter er der Verwandtschaft mit EB. Adelgot, dem Sohn einer
seiner Schwestern und des Grafen Werner I. von Veltheim, zu verdanken
und wohl erst im Jahre 1118, nach dem Tode seines Vorgängers Hermann
von Sponheim (Bruder EB. Hartwigs), erhalten hatte (die Pegauer
Annalen in MGH SS 16,253 Z. 33f. nennen das Jahr 1117, s. Claude
a.a.O. 2,252; zur Korrektur des Jahres vgl. Fenske, Adelsopposition 263 mit Anm. 252).
In dem von Adalbert A verfassten (und evtl. geschriebenen) verlorenen
Original kann für das
actum natürlich nur eine
Ortsangabe gestanden haben, wahrscheinlich das Mühlhausen des A1; die Ortsangabe Tennstedt in A2
schöpfte der klösterliche Schreiber möglicherweise aus im Kloster
noch vorhandenen Aufzeichnungen über die nur rund 20 Jahre
zurückliegenden Vorgänge, aus denen sich ergeben haben mag, dass die
in Mühlhausen begonnenen Verhandlungen an dem neuen Etappenort des
Hofes in dem mit ca. 30 km eine Tagesreise weiter östlich gelegenen
Tennstedt fortgesetzt worden waren. – Verfehlt ist die von Stüllein
a.a.O. 27f. Anm. 42 gebotene, von falschen Voraussetzungen ausgehende
Erklärung für die zwei verschiedenen Handlungsorte; gleiches gilt für Ficker
a.a.O. 276, der A1
und A2
zur Gruppe der Urkunden gleichen Datums rechnet, bei denen “höchstens
in einer Urkunde der Ort dem Datum, in der anderen dagegen dem
Scriptum entsprechen dürfe”.