Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<†23.>>

Unecht.

a) Heinrich überlässt dem Stift Bibra auf Bitten des Propstes Hezilo die Reichsrechte an den Gütern des Stifts im Wald Finne, <zunächst auf Lebzeit des Propstes, danach> als ewigen Besitz der Brüder.

Mühlhausen, (1107 Januar) – 1107 November 1, (Köln).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Unbesiegeltes angebliches Original des 12. Jh. (ca. 33 b : 26 h) im Landeshauptarchiv zu Dresden (A1). – Notariell beglaubigtes Or.-Transsumpt des Propstes Wolfgang de Hacken von Memleben von 1531 Mai 24 (zusammen mit b) O. U. 40 ebenda (B1).

Faks.: Thiel, Beiträge ■■.

Drucke aus A1: Schöttgen, Graf Wiprecht, Cod. prob. 7 no 3 unvollständig = Kreysig, Beytr. z. Historie d. Sächs. Lande 1,323. – Würdtwein, Thuringia et Eichsfeldia 340 no 103. – Posse, CD Sax. regiae 1.2,12 no 14 (mit Datierung der Handlung zu 1106), alle zu 1107.

Reg.: Schultes. Dir. dipl. 1,221 no 11 zu 1107. – Stenzel, Gesch. Deutschlands 2,310 zu 1106 (mit für a und b gemeinsamem Ausstellort Mühlhausen). – Worbs, Inv. dipl. Lusat. inf. 1,22 no 56 – Raumer, Reg. Brandenburg. 1,126 no 697, beide zu 1107. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,218 no 1026 (mit Datierung der Handlung zu 1106). – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 94 no 281. – Schieckel, Reg. Dresden 62 no 37. – Gockel in Die dt. Königspfalzen 2,278 no 15. – Böhmer Reg. 1976. – Stumpf Reg. 3010 (mit der Kennzeichnung “Or.?”), alle zu 1106.

<<b) Heinrich überlässt dem Stift Bibra auf Bitten des Propstes Hezilo die Reichsrechte an den Gütern des Stifts im Wald Finne, <nämlich die beiden Dörfer Wischroda und Wallroda, 14 Hufen in Kalbitz sowie die künftigen Neubrüche, und zwar zum lebenslänglichen Nießbrauch des Propstes, danach> als ewigen Besitz der Brüder.>>

<Tennstedt>, (1107 Januar) – 1107 November 1, (Köln).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Angebliches Original des 12. Jh. (ca. 51 b : 36 h) im Landeshauptarchiv zu Dresden (A2). – Or.-Transsumpt von 1531 Mai 24 wie a (B2).

Faks.: Thiel a.a.O. ■■.

Drucke aus A2: Würdtwein a.a.O. 341 no 104. – Posse a.a.O. 13 no 15, beide zu 1107.

Reg.: Schultes a.a.O. 221 no 12. – Worbs a.a.O. 23 no 57. – Raumer a.a.O. 126 no 698, alle zu 1107. – Dobenecker a.a.O. 218 no 1027. – Heidingsfelder a.a.O. – Schieckel a.a.O. 62 no 38. – Böhmer Reg. 1977. – Stumpf Reg. 3011 (als Or. bezeichnet), alle zu 1106.

Für A1 und A2, die beide nicht in der Kanzlei entstanden sind, wurde gleichartiges sehr dünnes Pergament verwendet, das bei beiden Stücken zahlreiche Stockflecken und im Bereich der Falten einige, bei A1 vor allem an den Faltungskreuzen stärkere Beschädigungen aufweist; beide sind daher, unter Aussparung der Rückvermerke, mit Papier unterklebt. Die wenigen durch die Beschädigungen verursachten Textverluste in dem einen Exemplar konnten durch das andere ergänzt werden, ohne dass auf die Überlieferungen B1.2 zurückgegriffen werden musste, aus denen wir nur sparsam Varianten zitieren; dies gilt auch für die stärkere Beschädigung von Anm. h in A1, wo B1 eine andere Wortfolge bietet, von der nochmals Würdtwein (w) abweicht, der übrigens, wie bes. Anm. o zu a beweist (s.a. Anm. p zu b) neben den angeblichen Originalen noch eine andere kopiale Überlieferung benutzt haben muss.

Die Niederschrift von A1 und A2 erfolgte offenbar mit gleicher, bei A2 allenfalls um Nuancen dunkler wirkender Tinte, was für ungefähr gleichzeitige Entstehung spricht. – Falsch ist jedoch die Behauptung Bresslaus in NA 6,551, beide stammten von ein und derselben Hand; alle Merkmale der Schrift von A2 verraten lediglich das mühsame Bestreben, die Schrift von A1 sklavisch nachzuahmen. Auch in dem insgesamt kanzleifremden äußeren Bild zeigen sich nur partielle Gemeinsamkeiten zwischen A1 und A2: In beiden ist das Eschatokoll ohne Absetzung vom Kontext mit gleichen Zeilenabständen wie dieser, in A2 sogar mit etwas verringerten Abständen geschrieben; in A1 sind nur für die Signumzeile Kapitälchen statt der kanzleigemäßen Elongata verwendet, in A2 in Übersteigerung dessen auch, mit verkleinerter Schrift, für die Rekognitionszeile; da für A2 ein wesentlich größeres Perg.-Blatt verwendet wurde als für A1, weist A2 einen unverhältnismäßig großen Zeilenabstand von durchschnittlich 4 cm auf, und als Folge davon haben die Oberlängen die 6–7fache Höhe der Mittelbandbuchstaben. – Der Hauptunterschied zwischen beiden besteht im übrigen darin, dass nur A2 mit einem Siegel versehen war, für das auf A1 gar kein Platz vorhanden gewesen wäre.

In der Bewertung der beiden Fassungen und ihres Verhältnisses zueinander ist die Literatur bis heute zu keinem sicheren oder auch nur einheitlichen Ergebnis gelangt; Hausmann, Reichskanzlei 64 no 3, der sich zu A1 nicht äußert, bezeichnet A2, dessen Diktat er dem Notar Adalbert A zuspricht (vgl. dazu unten), uneingeschränkt als Original. In der älteren Literatur rechnete Stumpf-Brentano, Wirzb. Immunitätsurk. 20 das Stück A1 unter die “unbesiegelten Originale mit vollzogenem Monogramme”, was für die Zeit Heinrichs V. nichts mehr besagt; Ficker, Beitr. 2,275 hatte “beide” Fassungen als Original bewertet; derselben Ansicht scheint Bresslau a.a.O. zu sein, der die präzisere Auffassung vertritt, A2 sei als die “vollständigere Urkunde” an die Stelle von A1 getreten, und im übrigen erklärt, “bei beiden Stücken (sei) der Ursprung in der Kanzlei nicht sicher”; Dobenecker a.a.O. hielt A1 für das Konzept und A2 für eine diese ersetzende Neuausfertigung und letztere sei “jedenfalls Original”, als was es auch Stüllein, Itinerar 28 Anm. 42 (Schluss) bezeichnet.

Dies alles stellt einen Rückschritt gegenüber Posse dar, der in der Vorbemerkung zum Druck von A1 (ebenso schon in Die Markgrafen von Meissen 257 Anm. 147 und in CD Sax. regiae 1.1,138 Anm. 147), in voller Kenntnis der Besiegelung von A2, beide Exemplare als Kopien bezeichnete (zustimmend Meyer von Knonau, Jahrb. 6,17 Anm. 24: “nicht Originale”), die – jede für sich – eine gemeinsame Vorlage nachahmten (Stüllein a.a.O. gibt fälschlich als Posses Ansicht wieder, A2 sei die Kopie von A1).

Posse bewies dabei ein sicheres Gespür: A2 ist in der Tat kein von der Kanzlei besiegeltes Original, weil das verlorene Siegel eine Fälschung gewesen sein muss; denn während das 1. Königssiegel Heinrichs V. einen Durchmesser von nur 6,5 cm aufweist, hatte das verlorene Siegel nach Ausweis des links von der Siegelstelle befindlichen Abdruckes, der auch schemenhaft die Konturen des thronenden Herrschers wiedergibt, einen Durchmesser von 8,8 cm, der auch den Durchmesser der späteren Siegel Heinrichs weit übertrifft. – A2 ist demnach zumindest eine formale Fälschung, deren Herstellung allerdings nur der inhaltlichen Verfälschung einer echten Vorlage dienen sollte.

Dass die echte Vorlage, wie von Hausmann festgestellt, von Notar Adalbert A verfasst war, ergibt sich eindeutig aus seinem Diktat in Protokoll, Interventionsformel und Eschatokoll; zu dem für ihn charakteristischen causa dei vgl. Vorbemerkung zu D.5; zu digna peticione vgl. D.21 (Z. ■); ebenda (Z. ■) sowie in DD.5 u. 20 begegnet die Verwendung des Adjektivs in digno interventu; zum Attribut nostri dilecti vgl. DD.5 u. 9, schließlich zu nostre pietatis in der Koroboratio DD.20 u. 21. – Es ist auch anzunehmen, dass das Original von Adalbert A geschrieben war; zwar ist dem Schreiber von A1 in der Elongata der 1. Zeile und im Kontext nur ungefähr die Nachahmung der Merkmale der Diplomschrift gelungen; der Schrift des Notars entspricht in A1 jedoch insbesondere die weit unter die Zeile gezogene Unterlängen-Rundung des g (in A2 anders), die Verlängerung der Schäfte von f und langem s unter die Zeile (in A2 auf der Zeile aufsitzend) sowie die Schreibung des r mit Unterlänge (A2 anders, s. Anm. e, f und l zu b), und die (oft nachgetragenen) hohen Oberlängen des Minuskel-a (s. Anm. d) könnten die Nachahmung dieser Schreibung in der Elongata des Notars darstellen; dem Notar fremd ist die Ausstattung des &-Kürzels mit einer Unterlänge, und statt seiner runden Umschlängelung der Oberlängen bieten A1.2 dafür Zackenlinien. Bei der Übernahme der Vorlage unterliefen dem Schreiber von A1 einige Fehler (erwähnt sei nur die sinnlose Schreibung filicit von Anm. k’), insbesondere das peinliche Versehen, dass er die sonst dem Diktat des Adalbert A entsprechende Publikatio des bei diesem stereotypen Notum fieri volumus (vgl. erstmals D.5) beraubte (s. Anm. c): Wo der Notar wie in unserem D. den Kontext ohne vorangehende Arenga eröffnet, steht diese dann die Publikatio eröffnende Formulierung in aller Regel am Beginn der 2. Zeile (vgl. DD.37 u. 44), nur in D.20 steht Notum fieri (allerdings in Normalschrift und nach dem N von anderer Hand fortgeführt) noch am Schluss der 1. Zeile.

Ohne unter den Originalen des Adalbert A mit einem weiteren Beispiel dafür aufwarten zu können, drängt sich die Annahme auf, dass der fehlende Beginn der Publikatio (hier bis volumus) im Original ebenfalls am Ende der 1. Zeile gestanden hatte, u. zw. in diesem Falle in Elongata, weil anders kaum erklärlich wäre, warum der Schreiber von A1 sie übersehen haben sollte; Ursache für die Weglassung waren auch wohl kaum Leseschwierigkeiten, sondern er könnte davon ausgegangen sein, dass die 1. Zeile komplett von Invokatio und Intitulatio beansprucht gewesen war. – Das Defizit, das der Schreiber von A2 nicht bemerkt hatte, ist dort erst nachträglich von vermutlich späterer Hand und in unpassender Formulierung wettgemacht worden (vgl. Anm. c).

A1 ist nun aber nicht als Konzept für A2 zu werten (so Dobenecker, s. oben), sondern angesichts seiner diplomgemäßen Ausstattung als erster misslungener Versuch einer Reinschrift, der durch A2 ersetzt wurde (ähnlich Stüllein a.a.O. 27f. Anm. 42): Weil für A1 ein zu kleines Blatt gewählt worden war, was die Vermutung bloßen Ungeschicks bei der Verstümmelung der Publikatio unterstreicht, geriet der Schreiber nicht nur mit Rekognitions- und Datumzeile in Bedrängnis, die mit dem vorausgefertigten Monogramm (in A1 etwa in der vertikalen Mitte, in A2 weit rechts plaziert) kollidierten (vgl. Anm. z und e’-g’), sondern es blieb auch überhaupt kein Platz mehr für das Siegel übrig. – Auf dem sehr viel größeren Blatt von A2, mit fast der doppelten Fläche von A1, konnte der neue Schreiber nicht nur größere Zeilenabstände mit entsprechend reicherer Ausgestaltung von Ober- und Unterlängen verwenden, sondern auch noch einen ausführlicheren Text unterbringen.

Posse hatte die textliche Diskrepanz zwischen A1 und A2 so erklären wollen, dass der Schreiber von A1 aus Versehen die Schenkungsliste duas villas … ausgelassen habe, “indem er von dedimus sibi auf sibi utendum sprang”, geht also davon aus, A2 biete den richtigen Wortlaut der von ihm angenommenen gemeinsamen Vorlage – als böte A2 einen einwandfreien Text. In beiden Texten jedoch ist das doppelte Prädikat dedimus und concessimus – mit der beide verbindenden Kopula et vor post obitum illius, dieses damit auf concessimus beziehend(!), und mit unterschiedlichen Dativobjekten – eine unerträgliche Härte, und in diesem Bereich ist die Verfälschung zu suchen.

Angesichts der genetischen Abhängigkeit der Fassung A2 von A1 ist zunächst davon auszugehen, dass in A1 das an die Nennung des Propstes als Petenten anschließende und ihn in ungeschickter Weise zum Begünstigten machende dedimus sibi … interpoliert ist. – In A2 benützte man dann die Gelegenheit der Neuausfertigung spontan dazu, außer der Präzisierung (und zugleich Begrenzung) der Begünstigung des Propstes durch sibi utendum, auch das ius regium topographisch zu konkretisieren.

Die divergierende Darstellung in den beiden, zweifellos in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge entstandenen Fassungen legt die Vermutung nahe, dass die darzustellenden Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälschung noch im Fluss waren. Dieser Zeitpunkt und der Anlass der Verfälschung lassen sich möglicherweise exakt ermitteln: Mit Urkunde von 1124 (Israel-Möllenberg, UB Magdeburg 1,267 no 210) beurkundet EB. Rotger von Magdeburg (1119–24), der vorher selbst Propst von Bibra gewesen war (vgl. Gesta archiep. Magd., MGH SS 14,411 Z. 4f.; s. Claude, Erzbistum Magdeburg 1,412 u. 415; die Urk. von 1124 nennt als damaligen Propst Friedrich, der später ebenfalls Erzbischof wurde [1142–52], s. Claude S. 54 mit Anm. 6 u. 9 und 214 mit Anm. 263), die auf seine Veranlassung hin (iussu et petitione mea) vorgenommene Trennung des Propstei- und Kapitelgutes der “Propstei” Bibra (prepositura Byberacensis nostre ecclesie), wonach dem Kapitel zwei und dem Propst ein Drittel zufallen sollten, wobei zum Anteil des Propstes und seiner Nachfolger(!) ganz speziell auch das, in unserer Fälschung dem Kapitel zugesprochene, Kalbitz gehören sollte (Ut itaque inceptum istius divisionis confirmaretur, decretum est, ut prepositus sive presens sive futurus villam Calwice cum omni utilitate habeat …).

Wenn man sich, wie es in der Interpolation in der ersten Fassung A1 zum Ausdruck kam, ganz allgemein gegen Ansprüche des Propstes wenden wollte, war es ein geschicktes Verfahren des hinter der Verfälschung stehenden Kapitels, solche Rechte mit dem Tode des Propstes Hezilo († April 26, vermutlich 1110, vgl. Wentz, Bistum Havelberg 32) erlöschen zu lassen; jedenfalls brauchte der Einbau eines solchen – im ursprünglichen Text nicht enthaltenen – Zugeständnisses an einen inzwischen verstorbenen Propst das Kapitel nicht zu schmerzen, machte im Gegenteil die in die Zukunft zielende Fälschung nur noch umso glaubhafter.

Die zweite Fassung mit der Nennung des nur 2,5 km sw. Bibra gelegenen, als nächstgelegener aller in der Urkunde von 1124 genannten Orte für das Kapitel sicher besonders wertvollen Kalbitz wandte sich wohl direkt gegen die Urkunde von 1124. Die Erweiterung um die dort noch nicht genannten, ebenfalls in der Nähe des Klosters gelegenen Rodungsorte (Wallroda weniger als 1 km westlich, Wischroda 3 km südlich von Kalbitz; vgl. Naumann, Gesch. d. Kreises Eckartsberga 429f.) könnte besagen, dass sie damals noch nicht existiert hatten. Damit wäre die Fälschungsaktion, die man ohnedies zu Lebzeiten Heinrichs wird ausschließen können, einige Jahre später als 1124 anzusetzen, sie gehört aufgrund der Schrift aber wohl noch dem ersten Drittel des 12. Jh. an. – Dass es in der Interpolation primär um Rodungsorte ging, könnte Dobeneckers Vermutung stützen, dass es sich bei dem ius regium um das Rodungsrecht und den Neubruchzehnten handelte.

Die angesprochenen Reichsrechte resultierten daher, dass das im Jahre 968 von Otto I. als Bestandteil der Gründungsausstattung (vgl. noch DDO.I.361ff.) an das Erzbistum Magdeburg übertragene Kloster Bibra auf Reichsgut errichtet worden war (DO.I.363: monasterium, quod Billingus comes in predio vel fisco nostri imperatorii iuris … construxit; vgl. dazu Goetting in MÖIG Erg.-Bd. 14,81f.). – Zur Gründung des Klosters Bibra und seiner um 1100 erfolgten Umwandlung in ein Augustinerchorherrenstift, womit wohl auch die Änderung des ursprünglichen Patroziniums (968: Joh. Bapt. und Peter u. Paul) in das in unserem D. erstmals belegte zusammenfiel, vgl. Germ. pont. 4.4,323.

Die für D. †23 das Jahr 1106 favorisierende Literatur hatte sich an der Unvereinbarkeit des Datums 1107 Nov. 1 mit dem Datum des in Köln ausgestellten D.24 von 1107 Nov. 2 gestoßen und die Umdatierung auf 1106 mit dem angeblichen Itinerar Heinrichs V. sowie der Verwendung fehlerhafter Jahreskennzahlen in unserem D. begründet, die zwischen 1106 (Ind.) und 1108 (Reg.-Jahr) streuen, während nur das 9.

Ordinationsjahr zu 1107 passt. – In Wirklichkeit passen aber alle diese Zahlen, nach der freilich falschen Rechnungsweise des Notars Adalbert A (vgl. dazu Vorbemerkung zu D.19), zum Inkarnationsjahr 1107. Die Datierungsmerkmale lassen demnach keine Datierung der Ausstellung in das Jahr 1106 zu. Aber auch die Rechtshandlung gehört nach dem Itinerar in das Jahr 1107, da es den von Stüllein a.a.O. konstruierten, allein auf die falsche Datierung des D. †23 gegründeten angeblichen Zug Heinrichs nach Sachsen im Herbst des Jahres 1106 überhaupt nicht gegeben hat (vgl. dazu Thiel a.a.O. ■). Hingegen war der König im Jahre 1107 zweimal im thür.-sächsischen Raum, im Frühjahr (s. Stüllein S. 30) und nochmals im Juli (S. 33). Speziell die Form des Monogramms unseres D. spricht nun dafür, dass die Handlung in Mühlhausen/Tennstedt der Zeit des ersten Zuges angehörte (vgl. dazu Thiel a.a.O. ■), und zwar wohl in die zweite Januarhälfte fiel, da sich der Hof am 2. Februar bereits in dem gut 80 km nördlicher gelegenen Quedlinburg aufhielt.

Daraus folgt zugleich, dass wir es in jedem Fall mit uneinheitlicher Datierung zu tun haben, mit Handlung in Mühlhausen/Tennstedt im Januar 1107 und mit aus unbekannten Gründen erheblich verzögerter Ausfertigung erst am 1. November desselben Jahres, wegen des Ausstellortes von D.24 vermutlich in Köln. Das Original muss wegen des Monogramms schon zum Zeitpunkt der Handlung fertiggestellt gewesen sein und wird außer diesem auch schon die Datumzeile mit der Angabe des actum-Ortes enthalten haben, in der lediglich für das Tagesdatum Platz freigelassen war, mit dessen Nachtragung dann auch erst die Besiegelung erfolgte.

Zum Bestand des echten Originals hatten zweifellos auch die beiden Intervenienten gehört, B. Eberhard I. von Eichstätt und Graf Wiprecht d. Ä. von Groitzsch, die in den Jahren 1107 und 1108 (B. Eberhard erstmals genannt in D.9 von 1106 Okt. 17) zum ständigen Gefolge des Königs gehört hatten und in einigen Diplomen gemeinsam auftreten (s. DD. †18, 21, 36, 38, †39). – Anachronistische Zutat des Fälschers ist jedoch die, womöglich durch seine Nennung als Intervenient angeregte, Bezeichnung Wiprechts als Inhaber der advocatio. Vogt von Bibra (dieses fehlt in der Aufzählung seiner Vogteien bei Claude a.a.O. 2,246) war Wiprecht als Hochvogt und Burggraf von Magdeburg, welche Ämter er der Verwandtschaft mit EB. Adelgot, dem Sohn einer seiner Schwestern und des Grafen Werner I. von Veltheim, zu verdanken und wohl erst im Jahre 1118, nach dem Tode seines Vorgängers Hermann von Sponheim (Bruder EB. Hartwigs), erhalten hatte (die Pegauer Annalen in MGH SS 16,253 Z. 33f. nennen das Jahr 1117, s. Claude a.a.O. 2,252; zur Korrektur des Jahres vgl. Fenske, Adelsopposition 263 mit Anm. 252).

In dem von Adalbert A verfassten (und evtl. geschriebenen) verlorenen Original kann für das actum natürlich nur eine Ortsangabe gestanden haben, wahrscheinlich das Mühlhausen des A1; die Ortsangabe Tennstedt in A2 schöpfte der klösterliche Schreiber möglicherweise aus im Kloster noch vorhandenen Aufzeichnungen über die nur rund 20 Jahre zurückliegenden Vorgänge, aus denen sich ergeben haben mag, dass die in Mühlhausen begonnenen Verhandlungen an dem neuen Etappenort des Hofes in dem mit ca. 30 km eine Tagesreise weiter östlich gelegenen Tennstedt fortgesetzt worden waren. – Verfehlt ist die von Stüllein a.a.O. 27f. Anm. 42 gebotene, von falschen Voraussetzungen ausgehende Erklärung für die zwei verschiedenen Handlungsorte; gleiches gilt für Ficker a.a.O. 276, der A1 und A2 zur Gruppe der Urkunden gleichen Datums rechnet, bei denen “höchstens in einer Urkunde der Ort dem Datum, in der anderen dagegen dem Scriptum entsprechen dürfe”.

unbesiegeltes angebliches Original des 12. Jh.

angebliches Original des 12. Jh.

(C.) In nomine sancte et individue trinitatis. Heinricus divina favente clementia quintus Romanorum rex. Omnibus Christi nostrique fidelibus tam futuris quam presentibus, qualiter nos causa dei et sanctę Marię genitricis eius et beatorum confessorum Iusti et Clementis et ob remedium animę [no]strę nostrorumque parentum, consilio et digna peticione Ebrardi Eisstetensis episcopi, Vviberti comitis, nostri dilecti fidelis, aliorumque [multorum no]strorum fidelium ius regium, quod habebamus in [silva Vî]n in bonis ęcclesię Biberaha, <in advocatione Vviberti comitis eiusdem ęcclesię Biberah[a>, post]ul[a]nte Hezelone venerabili Hauelbergensi episcopo, eiusdem loci preposito, <dedimus sibi, dum vivit, et post obitum illius> fratribus habendum [at]que libere perpetuo possidendum per hoc scriptum concessimus. Ut autem hoc donum nostrę pietatis ab omnibus credatur et nullo tempore violetur, hanc inde cartam conscriptam nostroque regio signo corroboratam impressione nostri sigilli insigniri iussimus.

(C.) In nomine sancte et individue trinita[t]is. Heinricus divina favente clementia quintus Romanorum rex. <Notum facimus> omnibus Christi nostrisque fidelibus tam futuris quam presentibus, qualiter nos causa dei et sanctę Marię genitricis eius et beatorum confessorum Iusti et Clementis et ob remedium animę nostrę nostrorumque parentum, consilio et digna peticione Ebrardi Eisstetensis episcopi, Wiberti comitis, nostri d[i]lecti fidelis, aliorumque multorum nostrorum fidelium [iu]s regium, quod habebamus in silva Vîn in bonis ęcclesię [Bi]beraha, <in advocacione Wiberti comitis, eidem ęcclesię Biberaha> postulante Hezeloni venerabili Hauelbergensi episcopo, eusdem (!) loci preposito, <dedimus, duas villas scilicet Biscoforod et Waldenrod et XIIII mansos in Calvvice et novalia, quę futura speramus, sibi utendum, dum vivit, et post obitum illius> fratribus habendum atque libere perpetuo possidendum per hoc scriptum concessimus. Ut autem hoc donum nostrę pietatis ab omnibus credatur et nullo tempore violetur, hanc inde cartam conscriptam nostroque regio signo corroboratam impressione nostri sigilli i[ns]igniri iussimus.

Signum domni Heinrici V. reg[is] Romanorvm (M.3.) invictissimi.

Signum domini Heinrici V. regis Romanorvm invictissimi. (M.3.) (SI.D.)

Albertus cancellarius vice Rothardi Magontini archiepiscopi recognovit.

Albertvs cancellarius vice Rothardi Magontini archiepiscopi recognovit.

Data kl. nov., indictione XIIII, anno ab incarnatione MCVII, regnante Heinrico V. rege Romanorum anno III, ordinationis eius VIIII; actum est Mulehúsen; filicit in Christi nomine amen.

Data kl. nov., indictione XIIII, anno ab incarnatione domini millesimo CVII, regnante Heinrico V. rege Romanorum anno III, ordinationis eius novem; actum est Tennisteti; feliciter in Christi nomine amen.