Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

Abbildungsverzeichnis der europäischen Kaiser- und Königsurkunden

<<235.>>

Heinrich restituiert den Stiften St. Servatius und St. Marien zu Maastricht die Nutzung zweier zu ihrem Pfründebesitz gehörenden Mühlen mit der Maßgabe, dass diese gemäß altem Recht, außer bei Hochwasser, Frost oder Eisgang, die alleinige Berechtigung zum “Mahlen” von Braugerste haben sollen.

1122 (wohl Anfang Mai).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Original (ca. 40,5 b : 51 h) in Ms. lat. 9.307 no 4 der Nationalbibliothek zu Paris (A). – Abschrift des 14. Jh. im Liber privilegiorum von St. Servatius Inv. no 10 f. 28r (alt 11r = so Borman) im Reichsarchiv in Limburg zu Maastricht (B).

Teilfaks. (nur Kontext, ohne die untere Hälfte mit dem Siegel): Seegrün, Erzbistum Hamburg Taf. 11. Drucke: Aus B: Borman in Compte rendue de la comm. royale d’hist. 3.9,16 = Sloet, OB Gelre en Zutfen 233 no 238 Auszug. – Aus A (mit Ergänzungen aus Ms. lat. 10.180 f. 46v der Nationalbibliothek zu Paris): Stumpf Acta imp. 101 no 90 zu 1122 (Mai). – Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,276 no 300 Auszug aus Borman. – Doppler, Verzameling 1,34 no 33 Auszug.

Reg.: Wauters, Table chronol. 2,711. – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no 198 zu 1122 [Mai]. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,62 no 305. – Coenen, Limburg. oork. 1,126 no 269. – Seegrün a.a.O. 53 M5. – Rotter-Diestelkamp, Urk.-Regesten 1,133 no 187 zu 1122 (Mai). – Stumpf Reg. 3175 (vor D.236 von 1122 Mai 26).

Das Pergament des einmal senkrecht und zweimal quer gefalteten Blattes ist mit Stockflecken übersät und hat durch Moderschäden vor allem im Bereich der senkrechten sowie der unterhalb der 6. Zeile verlaufenden oberen Querfalte (die zweite Querfalte verläuft in einigem Abstand unterhalb des Kontextes) gelitten (vgl. Anm. e und g); die relativ geringen Textverluste konnten mit Hilfe von B ersetzt werden; Varianten von B blieben bis auf einzelne Ausnahmen (s. Anm. n, p, q, s) unberücksichtigt.

Das äußere Erscheinungsbild, das Formular und die Schrift des D.235 schließen eine Beteiligung der Kanzlei aus, wie schon Ficker, Beitr. 2,148 urteilte, der einerseits das Fehlen von Unterfertigungszeilen einschließlich des mit dem manu propria der Korroboratio angekündigten Monogramms feststellte und insgesamt befand, dass “überhaupt die ganze Fassung der Urkunde dem Kanzleigebrauche nicht entspricht”. Niermeyer, Onderzoekingen 180 mit Anm. 2 und 200f., der vor allem wegen der Schrift (vgl. unten) erstmals und fälschlich die “onechtheid” des D.235 behauptete (allerdings S. 180: “naar een echt voorbeeld”), für deren Nachweis er eine nie erschienene Untersuchung in Aussicht stellte, geht auf die formale Seite überhaupt nicht ein, während Seegrün (S. 59 mit Anm. 136), der ein Urteil über die Echtheit in der Schwebe lässt, neben der Feststellung, dass die Urkunde “jedenfalls nicht in der Reichskanzlei hergestellt” worden sei, sich ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte darauf beschränkt, “manche inneren Merkmale” als Indiz für “spätere Entstehung” geltend zu machen.

Äußerlich am auffälligsten ist die Tatsache, dass der 11zeilige Kontext, dem Unterfertigungszeilen fehlen, nur die obere Blatthälfte in Anspruch nimmt, während sich in der ca. 20 cm hohen unteren Hälfte lediglich das in der rechten Ecke befestigte 2. Kaisersiegel befindet. – Die Echtheit dieses zwar beschädigten (s. Anm. s), aber sehr scharf ausgeprägten Siegels steht außer Zweifel. Zwar bleibt die Befestigungsweise wegen des anscheinend vollständig erhaltenen (ist wegen der Abdeckung mit Pergamentblättchen [s. Anm. t] nur zu ertasten) Rückenwulstes ungeklärt, doch scheint es aufgrund bestimmter Kriterien (vgl. unten zum Chrismon) überdies sicher, dass die Anbringung des Siegels durch die Kanzlei erfolgte, das Siegel also nicht etwa von einer anderen Urkunde hieher übertragen sein könnte.

Zu den zahlreichen formalen Unzulänglichkeiten zählt die Beschränkung der Verwendung von Elongata in der 1. Zeile auf die Invokatio (s. Anm. b), was seinerseits damit zusammenhängt, dass eine eröffnende Intitulatio fehlt und erst in die Publikatio eingebaut ist; ferner, neben dem Fehlen einer Arenga, der Einbau der Datierung zwischen Korroboratio und Zeugenliste (vgl. dazu Bresslau, Handb. 2,211f. mit Anm. 5), wodurch ein Eschatokoll zur Gänze fehlt. Das Auffälligste ist jedoch, dass zwar für das Verb der Publikatio (facimus) der Aussteller-Plural verwendet ist (vgl. dazu weiter unten), jedoch innerhalb der Publikatio für die Intitulatio und danach für die ganze Dispositio zum kanzleiwidrigen Aussteller-Singular gewechselt wird; die Korroboratio wechselt zwar wieder in den Plural, doch sind hier wieder die Verben-Verdoppelung (mit voluimus neben iussimus) und die Formulierung sigillo nostro absolut kanzleifremd. Dass im Kontext keine Spur von Kanzleidiktat erkennbar ist, braucht freilich nicht zu verwundern, da in der Mehrzahl der gleichzeitigen Diplome eine Beteiligung des Kanzleinotars Heinrich ganz überwiegend nur am – hier fehlenden – Eschatokoll feststellbar ist, vgl. dazu die Übersicht bei Hausmann, Reichskanzlei 73f.; für das Jahr 1122, aus dem nur D.238 zur Gänze vom Notar stammt, sind Hausmanns Diktatzuweisungen an ihn für St. 3176 (= D.236) und St. 3177 (= D. †237) unzutreffend.

Übrigens verdeckt die mangelhafte Formulierung des iudicium-Tenors die Tatsache, dass es nicht um die Restituierung der beiden Mühlen selbst ging, deren Zugehörigkeit zur prebenda ja ausdrücklich festgehalten wird, sondern um deren Anerkennung als “Bannmühlen” mit dem ausschließlichen Recht des “Mälzens” (= molere?) von Braugerste. – Zum vermutlich grundherrschaftlichen Charakter der Mühlen vgl. Deeters, Servatiusstift 111, der fälschlich singularisch nur “die Bannmühle” von St. Servatius anspricht; die von ihm offengelassene Antwort auf die Frage, ob die zuständige “Grundherrschaft ursprünglich zum Fiskus Maastricht gehörte oder zum Servatiusstift”, kann daher nur lauten, dass es sich um Grundherrschaften – beider – Stifte handelte.

Ficker war nun der Ansicht, dieser unvollkommene Text sei von Empfängerseite der Kanzlei zur Beglaubigung eingereicht worden und “diesem dann etwa nur das Siegel aufgedrückt” worden. Abgesehen davon, dass ein Empfängerentwurf kaum die vorhandenen Brüche im Eingangsteil (vgl. Anm. a–c) aufgewiesen hätte, ist andererseits davon auszugehen, dass das Stück seitens der Kanzlei, wenn sie überhaupt den kanzleiwidrigen Kontext hätte passieren lassen, vor der Besiegelung zweifellos um die fehlenden Unterfertigungszeilen ergänzt worden wäre. – Fickers Annahme scheitert jedoch vor allem daran, dass der Kontext (ab der Publikatio; vgl. weiter unten) nach Ausweis der Schrift erst einige Jahrzehnte später zu Pergament gebracht wurde: Daraus ergibt sich für uns der zwingende Schluss, dass die Empfänger ein lediglich mit dem Siegel versehenes Blankett erhalten hatten, eine Annahme, die ihre Stütze darin findet, dass wir in der Empfängerausfertigung des nur einen Monat älteren D.233 gleichfalls ein besiegeltes Blankett besitzen, das aber vermutlich gleichzeitig mit der Vornahme der Besiegelung zusätzlich vom Kanzleinotar mit Unterfertigungszeilen versehen worden war.

Die Schrift des auf diesem Blankett eingetragenen Kontextes verweist diesen in die Mitte des 12. Jh.: Größte Ähnlichkeit besteht zur Schrift der von Despy in Publ. de la Sect. Hist. de l’Inst. de Luxembourg 95,78ff. untersuchten und nach ihm um 1150 von einem Maastrichter Schreiber hergestellten falschen Urkunde auf den Namen Hz. Gottfrieds III. von Niederlothringen für St. Servatius von angeblich 1050 (Faks.: Seegrün Taf. 2; Despy Planche I nach S. 78; Dr.: Roland in Bull. de la Comm. royale d’hist. 76,566); man vergleiche z.B. die Unterlänge des g und das “gesteilte” L des Namens Lantbertus (D.235 Z. 10) bzw. Lambertus (letzte Zeile des Gottfried-Falsums). – Ungefähr gleichzeitige Entstehung der beiden Texte verrät sich überdies im Formular: Wie in D.235 folgt die mit ego eröffnete Intitulatio erst nach gleichlautender, aber mit passenderem sit statt des hiesigen facimus formulierter Publikatio (Notum sit omnibus tam posteris quam presentibus, quod ego Godefridus dux …); die wie hier vor der Zeugenliste plazierte Datierung stimmt weitestgehend überein (Acta sunt hęc anno dominice incarnationis …, indictione …, regnante Heinrico secundo imperatore …); und auch die Zeugeneinleitungsformel lautet, abgesehen von dem Ersatz des rei durch confirmationis, wörtlich gleich (Huius rei testes hi sunt).

Von Niermeyer und ihm folgend von Seegrün werden die Schriften sowohl des Gottfried-Falsums als auch des D.235 und des D.†283 (vgl. dortige Vorbemerkung) in einem anderen Schrift-Konnex gesehen: Allein gestützt auf die – zufällig verfügbare – schmale Basis der von Curschmann (Die älteren Papsturkunden des Erzbistums Hamburg) veröffentlichten Faksimilia vertreten beide die waghalsige These (Despy S. 81: “théorie … étonnante”), eine Gruppe von Maastrichter Schreibern habe etwa gleichzeitig eine ganze Reihe falscher Papstprivilegien für Hamburg fabriziert, deren Entstehung Curschmann (a.a.O. 127f.) in die Jahre 1122/23, Niermeyer hingegen in die 60er Jahre des 12. Jh. ansetzen möchte.

Der Hand des Gottfried-Falsums weisen Niermeyer und Seegrün (S. 51ff.) zwar einerseits nicht das D.235, andererseits jedoch ohne jede Berechtigung zwei Hamburger Papstfalsa zu, ein Privileg P. Gregrors IV. (JL †2574; Teilfaks.: Curschmann no 1c, Seegrün Taf. 5) und eines P. Johanns XV. (JL †3854; Dr.: Zimmermann, Papsturkunden 1,576 no †297; Teilfaks.: Curschmann no 19, Seegrün Taf. 6); Seegrün a.a.O. 53 möchte in seiner “Kombination 1” das schriftmäßig völlig verschiedene DH.IV.†395 subsumieren. – Hinsichtlich des Gottfried-Falsums ist Niermeyers Behauptung der Handgleichheit mit den Papstfalsa bereits von Despy a.a.O. 81f. mit Anm. 14 deutlich zurückgewiesen (“loin d’être convaincante”; “l’identité des mains … ne s’impose nullement”).

Ebenso unhaltbar ist es, wenn Niermeyer (S. 200: “onloochenbaar”) dem Schreiber unseres D.235 zwei andere Hamburger Papstfalsa zusprechen möchte, eines auf den Namen P. Marinus’ II. (JL †3630; Dr. Zimmermann 1,178 no †101, mit Übernahme der These Niermeyers; Teilfaks.: Curschmann no 16, Seegrün Taf. 12) und eines auf den Namen P. Benedikts IX. (JL †4119; Dr.: Zimmermann 2,1158 no †617; Teilkfaks.: Curschmann no 21, Seegrün Taf. 14). Seegrün a.a.O. 48ff. (in seiner “Kombination 3”) wollte wiederum, wie schon Curschmann (a.a.O. 124, mit der Sigle Ib für den Schreiber der drei Hamburger Papstfalsa), derselben Hand auch ein Falsum auf den Namen P. Benedikts VIII. (JL †4038; Dr.: Zimmermann 2,1016 no †534; Teilfaks.: Curschmann no 20, Seegrün Taf. 13) zusprechen, das jedoch mit der Schrift der beiden anderen Hamburger Falsa nichts gemein hat, weshalb es auch Niermeyer zu Recht unberücksichtigt ließ.

Zu den Schriftmerkmalen der Hamburger Falsa insgesamt vgl. Curschmann a.a.O. 124f. und (unter Einbeziehung der “Maastrichter Stücke”) Seegrün a.a.O. 47f. und 53f. – Seegrüns verfehlte Zuweisung auch des D.235 an diese Hand begnügt sich mit dem unzulänglichen Hinweis auf ähnliche Gestaltung der g-Unterlänge sowie einer bestimmten Form der orum-Kürzung, der er a.a.O. 58 “photographische Ähnlichkeit” zuspricht (in D.235 nur einmal in Z. 3; in dem Falsum Benedikts IX. gehäuft in Z. 3, 5 [4x] und 7 [2x]; die Behauptung Seegrüns über Vorkommen auch in dem Falsum Benedikts VIII. trifft, was nach dem oben Gesagten nicht verwundern kann, nicht zu, die dortige orum-Kürzung in Z. 6 ist völlig anders gebaut). – Bei den behaupteten Gemeinsamkeiten zwischen den Maastrichter und den Hamburger Stücken handelt es sich offensichtlich um zufällige bloße Ähnlichkeiten, neben denen ebenso viele Unterschiede bestehen, am auffälligsten das auch von Seegrün eingestandene völlig andere Aussehen des Kürzungszeichens, das in D.235 durchgängig die dem Kopf einer Oberlängenverschleifung bzw. einem &-Kürzel ähnelnde Gestalt hat.

Die Handlung des D.235 wird von Hausmann a.a.O.48 und Stüllein, Itinerar 93 mit Anm. 8 richtig einem aus den lokalen Zeugen zu erschließenden Zwischenaufenthalt in Maastricht zu Anfang des Monats Mai auf Heinrichs Weg von Aachen nach Utrecht zugewiesen; aus dem Datum des in Utrecht am 14. Mai (Pfingsten) ausgestellten DMa.5 errechnet Stüllein als Terminus ante quem für diesen Aufenthalt den 7. Mai. Zeitliche Nähe zu dem vorher in Aachen am 25. April ausgestellten D. † 234 ergibt sich daraus, dass von den dortigen Zeugen hier sieben wiederkehren (Meyer von Knonau, Jahrb. 7,192 Anm. 4 spricht von sechs Zeugen aus D. † 234, weil er bei der Aufzählung der dortigen Zeugen den Wigerus advocatus übersehen hatte).

Dass die Handlung nicht zu einem späteren Termin des Jahres 1122 gehören kann, ergibt sich übrigens aus der Bezeichnung des als letzter der geistlichen Zeugen (zugleich wohl als Petent) genannten und als solcher nur bis zum Wormser Konkordat amtierenden Bruno als cancellarius. – Wahrscheinlich aus Zeitgründen (Heinrich wollte vermutlich für die Feier des Pfingstfestes in Utrecht sein) war es dann in Maastricht nicht mehr zur Beurkundung gekommen, die Empfänger – genauer der unter den Zeugen genannte Kanzler Bruno als Propst von St. Servatius – mussten sich zunächst mit dem Vertauensbeweis eines Blanketts zufrieden geben.

Dafür, dass man danach mit der Ausfüllung des Blanketts eigentlich nicht lange zuwarten wollte, gibt es einen unauffälligen, u.E. jedoch aussagekräftigen Hinweis: Das Chrismon, dessen hiesige Zeichnung vermutlich seinerseits den mit jeweils anderer Füllung versehenen Chrismen des DH.IV.91 und des DH.V.†283 als Vorbild diente, entspricht mit seiner engen Umschlängelung der C-Kontur sowie der Auf- und Abstriche in seinem Aussehen demjenigen des Abtes Berengoz von St. Maximin bei Trier (vgl. Vorbemerkung zu D. †16); und auch die Füllung des Chrismon, die bei Berengoz ständig variiert, hat hier mit 4 waagerechten Reihen senkrechter Tilden ihre Entsprechung in dem von Berengoz stammenden D.150 von 1116/1118 Mai 2 (dort 5 Tildenreihen; vgl. Faks. bei Kölzer, Untersuchungen Taf. 44).

Dies ist nun kein Zufall, da Berengoz für die Formulierung der Datumzeile der in Utrecht im Mai/Juni 1122 ausgestellten DD.236–238 ebenso wie des DMa.5 verantwortlich zeichnete (vgl. Vorbemerkung zu D.236). – Es ist zwar unwahrscheinlich, dass hier in Utrecht der Kanzler Bruno, der das Blankett vermutlich noch in seinen Händen behalten hatte, den Abt Berengoz mit der Ausfertigung beauftragen wollte, der sich angesichts seiner Stellung dafür wohl auch nicht hergegeben hätte; eher ist vorstellbar, dass sich der eitle Abt dem vorgesehenen (Empfänger-)Schreiber mit seinem Rat für die Zeichnung des Chrismon durch eine Vorzeichnung aufdrängte. – In Utrecht wäre die Ausfertigung aber mit der Eintragung der von unbekannter Hand (nicht Berengoz) stammenden Invokatio abgebrochen worden (s. Anm. c).

Es bleibt letztlich unerklärlich, warum das Blankett danach so lange Zeit unvollendet blieb und der – sich sachlich wohl auf eine seinerzeit angefertigte Protokollnotiz stützende – Kontext erst in der Mitte des 12. Jh. eingetragen wurde und dabei keine bessere Gestaltung erfuhr. – Die nachträgliche Korrektur der Jahreszahl (s. Anm. n) beruht übrigens sicher auf einem ursprünglichen Lesefehler, kann aber überdies unsere Annahme eines langen Zeitabstandes zwischen Handlung und Niederschrift stützen.

Zum Schluss stellt sich die Frage, ob nicht etwa das kostbare Blankett nach so langer Zeit mißbräuchliche Verwendung fand, indem garnicht der mit seiner Überlassung intendierte Inhalt zu Pergament gebracht wurde. Die fast protokollartige Wiedergabe der Handlung des Jahres 1122 spricht u.E. jedoch gegen diese Möglichkeit, wir werden davon ausgehen müssen, dass der Inhalt des iudicium primatum korrekt, wenn auch mangelhaft, wiedergegeben wurde.

Zu den vor den fratres genannten Brüdern von Rode vgl. Vorbemerkung zu D. † 305. Die aufgezählten fratres zählen übrigens allesamt allein zum Stift St. Servatius, das Kapitel von St. Marien blieb unberücksichtigt, vielleicht weil die seinerzeitige Notiz von einem Kanoniker von St. Servatius angefertigt worden, vielleicht aber auch weil St. Servatius (und sein Propst Bruno) die treibende Kraft gewesen war; zum Dekan Anelinus (1097–1122) vgl. Doppler in Publ. de la Soc. hist. et archéol. dans le Limbourg 73,208, ebenda sowie in Bd. 74,56f. zu den drei Kanonikern.

(C.) In nomine sanctę et individuę trinitatis. Notum facimus omnibus tam posteris quam presentibus, quod ego Heinricus Romanorum imperator augustus audita querimonia fratrum ęcclesiarum sancti Servatii et sanctę Marię, quę sunt Traiecti, de duobus molendinis ad prebendam eorum pertinentibus, quę sola ex antiquo usu et imperiali banno brasium molere debent, in integrum usum illis restituerim et iudicio optimatum meorum et imperiali banno meo hoc confirmaverim, ut nullum in Traiectensi loco molendinum preter hec duo brasium molat, nisi necessitas supercrescentium fluminum aut algoris sive glaciei asperitas hoc fieri compellat, et necdum id fiat nisi voluntate [et] l[icentia i]ll[orum, q]ui molendin[i]s presunt. Inde hanc kartam fier[i i]ussimus et sigillo nostro [et] manu propria insigniri voluimus.

Acta [sunt] aute[m] hec anno dominicę incarnationis millesimo ce[ntesi]mo vigesimo II, ind[ic]tione quintadecima, regnante quarto Heinrico imperatore Romanorum augusto. Huius confirmationis test[es] hii sunt: Fridericus Coloniensis archiepiscopus, Godeboldus Traiectensis, Arnulphus prepositus Aquensis, Bruno cancellarius, Gerardus comes de Gellere, Arnulphus comes de Los, Giselbertus comes de Duraz, Wigerus advocatus sancti Lantberti, Arnulphus et Giselbertus frater eius de Rode; de fratribus: dekanus Anelinvs, Rado, Stephanus, Franco; de burginensibus: Adolphus, Heinricus, [A]lsteinus, Fulquinus. (SI.4.)