Original (ca. 40,5 b : 51 h) in Ms. lat. 9.307 no
4 der Nationalbibliothek zu Paris (A). – Abschrift des 14. Jh. im
Liber privilegiorum von St. Servatius Inv. no
10 f. 28r (alt 11r = so Borman) im Reichsarchiv in Limburg zu Maastricht (B).
Teilfaks. (nur Kontext, ohne die untere Hälfte mit dem Siegel): Seegrün, Erzbistum Hamburg Taf. 11. Drucke: Aus B: Borman
in Compte rendue de la comm. royale d’hist. 3.9,16 = Sloet, OB Gelre en Zutfen 233 no
238 Auszug. – Aus A (mit Ergänzungen aus Ms. lat. 10.180 f. 46v der
Nationalbibliothek zu Paris): Stumpf
Acta imp. 101 no
90 zu 1122 (Mai). – Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,276 no
300 Auszug aus Borman. – Doppler, Verzameling 1,34 no
33 Auszug.
Reg.: Wauters, Table chronol. 2,711. – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no
198 zu 1122 [Mai]. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,62 no
305. – Coenen, Limburg. oork. 1,126 no
269. – Seegrün
a.a.O. 53 M5. – Rotter-Diestelkamp, Urk.-Regesten 1,133 no
187 zu 1122 (Mai). – Stumpf
Reg. 3175 (vor D.236 von 1122 Mai 26).
Das Pergament des einmal senkrecht und zweimal quer gefalteten Blattes
ist mit Stockflecken übersät und hat durch Moderschäden vor allem im
Bereich der senkrechten sowie der unterhalb der 6. Zeile verlaufenden
oberen Querfalte (die zweite Querfalte verläuft in einigem Abstand
unterhalb des Kontextes) gelitten (vgl. Anm. e und g); die relativ
geringen Textverluste konnten mit Hilfe von B ersetzt werden;
Varianten von B blieben bis auf einzelne Ausnahmen (s. Anm. n, p, q,
s) unberücksichtigt.
Das äußere Erscheinungsbild, das Formular und die Schrift des D.235
schließen eine Beteiligung der Kanzlei aus, wie schon Ficker, Beitr. 2,148 urteilte, der einerseits das Fehlen von
Unterfertigungszeilen einschließlich des mit dem
manu propria der Korroboratio angekündigten Monogramms feststellte und insgesamt
befand, dass “überhaupt die ganze Fassung der Urkunde dem
Kanzleigebrauche nicht entspricht”. Niermeyer, Onderzoekingen 180 mit Anm. 2 und 200f., der vor allem wegen der
Schrift (vgl. unten) erstmals und fälschlich die “onechtheid” des
D.235 behauptete (allerdings S. 180: “naar een echt voorbeeld”), für
deren Nachweis er eine nie erschienene Untersuchung in Aussicht
stellte, geht auf die formale Seite überhaupt nicht ein, während Seegrün
(S. 59 mit Anm. 136), der ein Urteil über die Echtheit in der Schwebe
lässt, neben der Feststellung, dass die Urkunde “jedenfalls nicht in
der Reichskanzlei hergestellt” worden sei, sich ohne Angabe konkreter
Anhaltspunkte darauf beschränkt, “manche inneren Merkmale” als Indiz
für “spätere Entstehung” geltend zu machen.
Äußerlich am auffälligsten ist die Tatsache, dass der 11zeilige
Kontext, dem Unterfertigungszeilen fehlen, nur die obere Blatthälfte
in Anspruch nimmt, während sich in der ca. 20 cm hohen unteren Hälfte
lediglich das in der rechten Ecke befestigte 2. Kaisersiegel befindet.
– Die Echtheit dieses zwar beschädigten (s. Anm. s), aber sehr scharf
ausgeprägten Siegels steht außer Zweifel. Zwar bleibt die
Befestigungsweise wegen des anscheinend vollständig erhaltenen (ist
wegen der Abdeckung mit Pergamentblättchen [s. Anm. t] nur zu
ertasten) Rückenwulstes ungeklärt, doch scheint es aufgrund bestimmter
Kriterien (vgl. unten zum Chrismon) überdies sicher, dass die
Anbringung des Siegels durch die Kanzlei erfolgte, das Siegel also
nicht etwa von einer anderen Urkunde hieher übertragen sein könnte.
Zu den zahlreichen formalen Unzulänglichkeiten zählt die Beschränkung
der Verwendung von Elongata in der 1. Zeile auf die Invokatio (s. Anm.
b), was seinerseits damit zusammenhängt, dass eine eröffnende
Intitulatio fehlt und erst in die Publikatio eingebaut ist; ferner,
neben dem Fehlen einer Arenga, der Einbau der Datierung zwischen
Korroboratio und Zeugenliste (vgl. dazu Bresslau, Handb. 2,211f. mit Anm. 5), wodurch ein Eschatokoll zur Gänze fehlt.
Das Auffälligste ist jedoch, dass zwar für das Verb der Publikatio (facimus) der Aussteller-Plural verwendet ist (vgl. dazu weiter unten), jedoch
innerhalb der Publikatio für die Intitulatio und danach für die ganze
Dispositio zum kanzleiwidrigen Aussteller-Singular gewechselt wird;
die Korroboratio wechselt zwar wieder in den Plural, doch sind hier
wieder die Verben-Verdoppelung (mit
voluimus neben
iussimus) und die Formulierung
sigillo nostro absolut kanzleifremd. Dass im Kontext keine Spur von Kanzleidiktat
erkennbar ist, braucht freilich nicht zu verwundern, da in der Mehrzahl der gleichzeitigen Diplome eine Beteiligung des
Kanzleinotars Heinrich ganz überwiegend nur am – hier fehlenden –
Eschatokoll feststellbar ist, vgl. dazu die Übersicht bei Hausmann, Reichskanzlei 73f.; für das Jahr 1122, aus dem nur D.238 zur Gänze
vom Notar stammt, sind Hausmanns Diktatzuweisungen an ihn für St. 3176 (= D.236) und St. 3177 (= D.
†237) unzutreffend.
Übrigens verdeckt die mangelhafte Formulierung des
iudicium-Tenors die Tatsache, dass es nicht um die Restituierung der beiden
Mühlen selbst ging, deren Zugehörigkeit zur
prebenda ja ausdrücklich festgehalten wird, sondern um deren Anerkennung als
“Bannmühlen” mit dem ausschließlichen Recht des “Mälzens” (= molere?) von Braugerste. – Zum vermutlich grundherrschaftlichen Charakter der
Mühlen vgl. Deeters, Servatiusstift 111, der fälschlich singularisch nur “die Bannmühle”
von St. Servatius anspricht; die von ihm offengelassene Antwort auf
die Frage, ob die zuständige “Grundherrschaft ursprünglich zum Fiskus
Maastricht gehörte oder zum Servatiusstift”, kann daher nur lauten,
dass es sich um Grundherrschaften – beider – Stifte handelte.
Ficker
war nun der Ansicht, dieser unvollkommene Text sei von Empfängerseite
der Kanzlei zur Beglaubigung eingereicht worden und “diesem dann etwa
nur das Siegel aufgedrückt” worden. Abgesehen davon, dass ein
Empfängerentwurf kaum die vorhandenen Brüche im Eingangsteil (vgl.
Anm. a–c) aufgewiesen hätte, ist andererseits davon auszugehen, dass
das Stück seitens der Kanzlei, wenn sie überhaupt den kanzleiwidrigen
Kontext hätte passieren lassen, vor der Besiegelung zweifellos um die
fehlenden Unterfertigungszeilen ergänzt worden wäre. – Fickers Annahme scheitert jedoch vor allem daran, dass der Kontext (ab der
Publikatio; vgl. weiter unten) nach Ausweis der Schrift erst einige
Jahrzehnte später zu Pergament gebracht wurde: Daraus ergibt sich für
uns der zwingende Schluss, dass die Empfänger ein lediglich mit dem
Siegel versehenes Blankett
erhalten hatten, eine Annahme, die ihre Stütze darin findet, dass wir
in der Empfängerausfertigung des nur einen Monat älteren D.233
gleichfalls ein besiegeltes Blankett besitzen, das aber vermutlich
gleichzeitig mit der Vornahme der Besiegelung zusätzlich vom
Kanzleinotar mit Unterfertigungszeilen versehen worden war.
Die Schrift des auf diesem Blankett eingetragenen Kontextes verweist
diesen in die Mitte des 12. Jh.: Größte Ähnlichkeit besteht zur
Schrift der von Despy
in Publ. de la Sect. Hist. de l’Inst. de Luxembourg 95,78ff.
untersuchten und nach ihm um 1150 von einem Maastrichter Schreiber
hergestellten falschen Urkunde auf den Namen Hz. Gottfrieds III. von
Niederlothringen für St. Servatius von angeblich 1050 (Faks.: Seegrün
Taf. 2; Despy
Planche I nach S. 78; Dr.: Roland
in Bull. de la Comm. royale d’hist. 76,566); man vergleiche z.B. die
Unterlänge des
g und das “gesteilte”
L des Namens
Lantbertus (D.235 Z. 10) bzw.
Lambertus (letzte Zeile des Gottfried-Falsums). – Ungefähr gleichzeitige
Entstehung der beiden Texte verrät sich überdies im Formular: Wie in
D.235 folgt die mit
ego eröffnete Intitulatio erst nach gleichlautender, aber mit passenderem
sit statt des hiesigen
facimus formulierter Publikatio (Notum sit omnibus tam posteris quam presentibus, quod ego Godefridus
dux …); die wie hier vor der Zeugenliste plazierte Datierung stimmt
weitestgehend überein (Acta sunt hęc anno dominice incarnationis …, indictione …, regnante
Heinrico secundo imperatore …); und auch die Zeugeneinleitungsformel lautet, abgesehen von dem
Ersatz des
rei durch
confirmationis, wörtlich gleich (Huius rei testes hi sunt).
Von Niermeyer
und ihm folgend von Seegrün
werden die Schriften sowohl des Gottfried-Falsums als auch des D.235
und des D.†283 (vgl. dortige Vorbemerkung) in einem anderen
Schrift-Konnex gesehen: Allein gestützt auf die – zufällig verfügbare
– schmale Basis der von Curschmann
(Die älteren Papsturkunden des Erzbistums Hamburg) veröffentlichten
Faksimilia vertreten beide die waghalsige These (Despy
S. 81: “théorie … étonnante”), eine Gruppe von Maastrichter
Schreibern habe etwa gleichzeitig eine ganze Reihe falscher
Papstprivilegien für Hamburg fabriziert, deren Entstehung Curschmann
(a.a.O. 127f.) in die Jahre 1122/23, Niermeyer
hingegen in die 60er Jahre des 12. Jh. ansetzen möchte.
Der Hand des Gottfried-Falsums weisen Niermeyer
und Seegrün
(S. 51ff.) zwar einerseits nicht das D.235, andererseits jedoch ohne
jede Berechtigung zwei Hamburger Papstfalsa zu, ein Privileg P.
Gregrors IV. (JL †2574; Teilfaks.: Curschmann
no
1c, Seegrün
Taf. 5) und eines P. Johanns XV. (JL †3854; Dr.: Zimmermann, Papsturkunden 1,576 no †297; Teilfaks.: Curschmann
no
19, Seegrün
Taf. 6); Seegrün
a.a.O. 53 möchte in seiner “Kombination 1” das schriftmäßig völlig
verschiedene DH.IV.†395 subsumieren. – Hinsichtlich des
Gottfried-Falsums ist Niermeyers Behauptung der Handgleichheit mit den Papstfalsa bereits von Despy
a.a.O. 81f. mit Anm. 14 deutlich zurückgewiesen (“loin d’être
convaincante”; “l’identité des mains … ne s’impose nullement”).
Ebenso unhaltbar ist es, wenn Niermeyer
(S. 200: “onloochenbaar”) dem Schreiber unseres D.235 zwei andere
Hamburger Papstfalsa zusprechen möchte, eines auf den Namen P.
Marinus’ II. (JL †3630; Dr. Zimmermann
1,178 no
†101, mit Übernahme der These Niermeyers; Teilfaks.: Curschmann
no
16, Seegrün
Taf. 12) und eines auf den Namen P. Benedikts IX. (JL †4119; Dr.: Zimmermann
2,1158 no †617; Teilkfaks.: Curschmann
no
21, Seegrün
Taf. 14). Seegrün
a.a.O. 48ff. (in seiner “Kombination 3”) wollte wiederum, wie schon Curschmann
(a.a.O. 124, mit der Sigle Ib für den Schreiber der drei Hamburger
Papstfalsa), derselben Hand auch ein Falsum auf den Namen P. Benedikts
VIII. (JL †4038; Dr.: Zimmermann
2,1016 no
†534; Teilfaks.: Curschmann
no
20, Seegrün
Taf. 13) zusprechen, das jedoch mit der Schrift der beiden anderen
Hamburger Falsa nichts gemein hat, weshalb es auch Niermeyer
zu Recht unberücksichtigt ließ.
Zu den Schriftmerkmalen der Hamburger Falsa insgesamt vgl. Curschmann
a.a.O. 124f. und (unter Einbeziehung der “Maastrichter Stücke”) Seegrün
a.a.O. 47f. und 53f. – Seegrüns verfehlte Zuweisung auch des D.235 an diese Hand begnügt sich mit
dem unzulänglichen Hinweis auf ähnliche Gestaltung der
g-Unterlänge sowie einer bestimmten Form der
orum-Kürzung, der er a.a.O. 58 “photographische Ähnlichkeit” zuspricht (in
D.235 nur einmal in Z. 3; in dem Falsum Benedikts IX. gehäuft in Z. 3,
5 [4x] und 7 [2x]; die Behauptung Seegrüns über Vorkommen auch in dem Falsum Benedikts VIII. trifft, was nach
dem oben Gesagten nicht verwundern kann, nicht zu, die dortige
orum-Kürzung in Z. 6 ist völlig anders gebaut). – Bei den behaupteten
Gemeinsamkeiten zwischen den Maastrichter und den Hamburger Stücken
handelt es sich offensichtlich um zufällige bloße Ähnlichkeiten, neben
denen ebenso viele Unterschiede bestehen, am auffälligsten das auch
von Seegrün
eingestandene völlig andere Aussehen des Kürzungszeichens, das in
D.235 durchgängig die dem Kopf einer Oberlängenverschleifung bzw.
einem &-Kürzel ähnelnde Gestalt hat.
Die Handlung des D.235 wird von Hausmann
a.a.O.48 und Stüllein, Itinerar 93 mit Anm. 8 richtig einem aus den lokalen Zeugen zu
erschließenden Zwischenaufenthalt in Maastricht zu Anfang des Monats
Mai auf Heinrichs Weg von Aachen nach Utrecht zugewiesen; aus dem
Datum des in Utrecht am 14. Mai (Pfingsten) ausgestellten DMa.5
errechnet Stüllein
als Terminus ante quem für diesen Aufenthalt den 7. Mai. Zeitliche
Nähe zu dem vorher in Aachen am 25. April ausgestellten D. † 234
ergibt sich daraus, dass von den dortigen Zeugen hier sieben
wiederkehren (Meyer von Knonau, Jahrb. 7,192 Anm. 4 spricht von sechs Zeugen aus D. † 234, weil er
bei der Aufzählung der dortigen Zeugen den
Wigerus advocatus übersehen hatte).
Dass die Handlung nicht zu einem späteren Termin des Jahres 1122
gehören kann, ergibt sich übrigens aus der Bezeichnung des als letzter
der geistlichen Zeugen (zugleich wohl als Petent) genannten und als
solcher nur bis zum Wormser Konkordat amtierenden Bruno als
cancellarius. – Wahrscheinlich aus Zeitgründen (Heinrich wollte vermutlich für die
Feier des Pfingstfestes in Utrecht sein) war es dann in Maastricht
nicht mehr zur Beurkundung gekommen, die Empfänger – genauer der unter
den Zeugen genannte Kanzler Bruno als Propst von St. Servatius –
mussten sich zunächst mit dem Vertauensbeweis eines Blanketts
zufrieden geben.
Dafür, dass man danach mit der Ausfüllung des Blanketts eigentlich
nicht lange zuwarten wollte, gibt es einen unauffälligen, u.E. jedoch
aussagekräftigen Hinweis: Das Chrismon, dessen hiesige Zeichnung
vermutlich seinerseits den mit jeweils anderer Füllung versehenen
Chrismen des DH.IV.91 und des DH.V.†283 als Vorbild diente, entspricht
mit seiner engen Umschlängelung der C-Kontur sowie der Auf- und
Abstriche in seinem Aussehen demjenigen des Abtes Berengoz von St.
Maximin bei Trier (vgl. Vorbemerkung zu D. †16); und auch die Füllung
des Chrismon, die bei Berengoz ständig variiert, hat hier mit 4
waagerechten Reihen senkrechter Tilden ihre Entsprechung in dem von
Berengoz stammenden D.150 von 1116/1118 Mai 2 (dort 5 Tildenreihen;
vgl. Faks. bei Kölzer, Untersuchungen Taf. 44).
Dies ist nun kein Zufall, da Berengoz für die Formulierung der
Datumzeile der in Utrecht im Mai/Juni 1122 ausgestellten DD.236–238
ebenso wie des DMa.5 verantwortlich zeichnete (vgl. Vorbemerkung zu
D.236). – Es ist zwar unwahrscheinlich, dass hier in Utrecht der
Kanzler Bruno, der das Blankett vermutlich noch in seinen Händen
behalten hatte, den Abt Berengoz mit der Ausfertigung beauftragen
wollte, der sich angesichts seiner Stellung dafür wohl auch nicht
hergegeben hätte; eher ist vorstellbar, dass sich der eitle Abt dem
vorgesehenen (Empfänger-)Schreiber mit seinem Rat für die Zeichnung
des Chrismon durch eine Vorzeichnung aufdrängte. – In Utrecht wäre die
Ausfertigung aber mit der Eintragung der von unbekannter Hand (nicht
Berengoz) stammenden Invokatio abgebrochen worden (s. Anm. c).
Es bleibt letztlich unerklärlich, warum das Blankett danach so lange
Zeit unvollendet blieb und der – sich sachlich wohl auf eine
seinerzeit angefertigte Protokollnotiz stützende – Kontext erst in der
Mitte des 12. Jh. eingetragen wurde und dabei keine bessere Gestaltung
erfuhr. – Die nachträgliche Korrektur der Jahreszahl (s. Anm. n)
beruht übrigens sicher auf einem ursprünglichen Lesefehler, kann aber
überdies unsere Annahme eines langen Zeitabstandes zwischen Handlung
und Niederschrift stützen.
Zum Schluss stellt sich die Frage, ob nicht etwa das kostbare Blankett
nach so langer Zeit mißbräuchliche Verwendung fand, indem garnicht der
mit seiner Überlassung intendierte Inhalt zu Pergament gebracht wurde.
Die fast protokollartige Wiedergabe der Handlung des Jahres 1122
spricht u.E. jedoch gegen diese Möglichkeit, wir werden davon ausgehen
müssen, dass der Inhalt des
iudicium primatum korrekt, wenn auch mangelhaft, wiedergegeben wurde.
Zu den vor den
fratres genannten Brüdern von
Rode vgl. Vorbemerkung zu D. † 305. Die aufgezählten
fratres zählen übrigens allesamt allein zum Stift St. Servatius, das Kapitel
von St. Marien blieb unberücksichtigt, vielleicht weil die
seinerzeitige Notiz von einem Kanoniker von St. Servatius angefertigt
worden, vielleicht aber auch weil St. Servatius (und sein Propst
Bruno) die treibende Kraft gewesen war; zum Dekan
Anelinus (1097–1122) vgl. Doppler
in Publ. de la Soc. hist. et archéol. dans le Limbourg 73,208, ebenda
sowie in Bd. 74,56f. zu den drei Kanonikern.