Einzelabschrift des 14. Jh. (zusammen mit dem in der unteren
Blatthälfte eingetragenen DH.IV.119) im Hauptstaatsarchiv zu
Düsseldorf (B). – Originalvidimus des Abtes von Kornelimünster, Albert
von Wachtendonck, von 1563 Mai 19 im Stadtarchiv zu Aachen (C). –
Einzelabschrift des 18. Jh. in Hs. 180a f. 8r–v ebenda (D).
Drucke: Wohl aus B: Günther, CD Rheno-Mos. 1,194 no
95 (g) = Sloet, OB Gelre en Zutfen 234 no
240 = Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,279 no
304 Auszug. – Aus B–D: Meuthen, Aachener Urk. 463 no
200.
Reg.: Erhard, Reg. Westf. 1,230 no
1469. – Wauters, Table chronol. 2,114. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,477 no
1729. – Philippi, Osnabrücker UB 1,202 no
239. – Knipping, Kölner Reg. 2,31 no
197. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,61 no
298. – Pappenheim, Pappenheimer Reg. 18 no
373 (wegen angeblicher Nennung des Marschalls Heinrich Haupt). – Wampach, UB d. altluxemb. Territorien 1,505 no
354. – Keunecke, Die Münzenberger 112 no
10. – Wurzel, Reichsabtei Burtscheid 129. – Diestelkamp-Rotter, Urk.-Regesten 1,130 no
184. – Böhmer
Reg. 2072. – Stumpf
Reg. 3174.
Stumpf
und offenbar ihm folgend Goerz, Philippi
und auch noch Wampach
behaupten (die Berichtigung Stumpfs S. 539 [“nur Copie …”] vernachlässigend) fälschlich die Existenz des
Originals in Düsseldorf. Günthers Druck (g) geht fast überall mit B einig (vgl. bes. Anm. u und s’);
seine Lesungen von Anm. h und w könnten selbständige Konjekturen sein,
aber auch auf der Benützung einer unbekannten anderen Abschrift
beruhen, weshalb wir in Auswahl seine Lesungen notieren.
Das verlorene Original war nach der in D gebotenen Siegelbeschreibung
(Druck bei Meuthen
a.a.O. 464) mit dem echten 2. Kaisersiegel versehen, wie die exakte,
alle Kürzungen beibehaltende Wiedergabe der Legende (diese fehlt in
der anderslautenden Siegelbeschreibung von C, s. Meuthen
a.a.O.) beweist. Während der Kontext offensichtlich von einem
Empfängerdiktator verfasst wurde, der dabei stellenweise das DH.IV.119
von 1064 Januar 15 (= VU.) als Vorlage benützte (unter Beibehaltung
des unpassenden
regalis in der Korroboratio), stammt nach Hausmann, Reichskanzlei 73 no
8 das Diktat des Eschatokolls von dem in D.†234 – und nur hier –
namentlich genannten Notar Heinrich.
Diese Feststellung gilt jedoch, so wie der Text uns heute vorliegt,
für alle drei Teile des Eschatokolls nur mit Einschränkungen: Die
Signumzeile lautet, bei allen sonst anzutreffenden leichten Varianten,
in keinem der Diplome des Notars Heinrich wie hier, sondern
insbesondere mit anderer Plazierung des
quarti fast immer
… Heinrici quarti Romanorum imperatoris … (in D.232 fehlt
quarti Romanorum, in D.236 das
Romanorum). – Die geringsten Abweichungen bietet die Rekognitionszeile, die
hiesige Namensnennung des Erzkanzlers begegnet in den Diplomen vor
D.246, ab welchem die Rekognitionszeile stark erweitert wird, von
Umstellungen abgesehen, noch in DD.229 (recognovi vice arch. Ad.) sowie 232 u. 236 (vice Ad. arch. rec.). – Bei der in ihren Einzelelementen dem Stil des Notars
entsprechenden Datierung irritiert die Eröffnung mit
Anno …, was in B/C möglicherweise einer durch die Kopisten verursachten
Umstellung anzulasten ist; jedoch selbst wenn die vom Kopisten von D
vorgenommene Voranstellung des
data … Aquisgrani (vgl. Anm. e”) einen evtl. ursprünglichen Zustand wiederhergestellt
hätte, bliebe die hiesige Zusammenfassung von Tages- und Ortsangabe
singulär, da dem Diktat des Notars (vgl. das vorangehende D.233) nur
die Vorziehung der Ortsangabe und deren Position nach dem eröffnenden
Data entspräche, während die Tagesangabe als Abschluss der Datierung (ohne
das
Aquisgrani) ihre hiesige Stellung beibehalten müsste, vgl. dazu Thiel, Beiträge ■.
Alle diese, im einzelnen kleinen, Abweichungen erwecken in der
Zusammenschau starke Zweifel daran, dass der überlieferte Text die
Fassung eines von Notar Heinrich im Jahre 1122 verfassten Eschatokolls
unverändert bewahrte. Dass dies in der Tat nicht der Fall ist, ergibt
sich klar daraus, dass die Signumzeile nicht das damalige Monogramm
Heinrichs V. enthält, sondern das aus der VU. übernommene, im Buchstabenbestand stark abweichende Königsmonogramm Heinrichs IV.,
vgl. dazu Anm. z’. – Dass der Notar innerhalb des von ihm herrührenden
Eschatokolls dem Empfänger ausgerechnet die Einzeichnung des
Monogramms überlassen hätte, kann man von vorneherein ausschließen;
und selbst gesetzt diesen Fall, hätte er, der nach Hausmanns Erklärung a.a.O. 75 “die Ausfertigung zu überwachen und zu vollenden
hatte”, zweifellos die Verwendung des Monogramms der VU. nicht
durchgehen lassen. – Es gibt sogar einen kleinen Hinweis darauf, dass
ein von Notar Heinrich gezeichnetes Monogramm (natürlich Heinrichs V.)
existiert hat, da in der in D gebotenen Nachzeichnung der Rücken des
gebogenen Abstriches des
R am Fuß der mittleren Vertikalen eine für den Notar Heinrich
charakteristische dornartige Verstärkung aufweist (in Andeutung auch
in C), die den Monogrammen Heinrichs IV. fremd ist.
Es ergibt sich daher schon von der formalen Seite her der zwingende
Schluss, dass die Überlieferung nicht auf dem ursprünglichen Original
beruhte, sondern auf einer unter Übertragung des echten Siegels
hergestellten Fälschung, für die der Fälscher zusätzlich auf die
Vorurkunde zurückgriff. Womöglich aus bloßem Versehen hat er, der
beide Urkunden, das erst anschließend vernichtete ursprüngliche
Original von D.†234 und die VU., vor sich liegen hatte, dabei aus der
VU. das falsche Monogramm übernommen. Vielleicht gehört auch die eine
oder andere Übernahme aus der VU. erst zu dieser Aktion, nicht schon
ins ursprüngliche Original. – Auf Nachlässigkeit des Fälschers ist es
sicher auch zurückzuführen, dass das Eschatokoll des Notars Heinrich
aus der echten Vorlage des D.†234 verderbt wurde.
Die Annahme nachlässiger Arbeit kann schließlich auch die Lösung eines
Textproblems liefern: Die Liste der am Verfahren beteiligten
principes, deren Namen zum größten Teil in dem gleichfalls in Aachen
ausgestellten D.233 (vgl. auch D.235) begegnen, ist fraglos
Bestandteil des ursprünglichen Originals. Es wäre nun aber
erstaunlich, wenn im März/April 1122 zwei Angehörige des Hauses der
Grafen von Namur am Hofe gewesen, von ihnen aber jeweils nur einer
namhaft gemacht worden wäre, in D.233
Adalbertus, in D.†234 hingegen
Godefridus: Es spricht alles dafür, dass in D.†234 gleichfalls
Adalbertus gestanden hatte und dass der unaufmerksame Fälscher stattdessen
nochmals den Namen des vorangehenden Herzogs von
Löwen/Niederlothringen wiederholte.
Bei
Wigerus advocatus handelt es sich um den in D.235 genannten Lütticher Domvogt. – Die von Bosl, Reichsministerialität 1,104 u. 107 vorgenommene Identifizierung des
Teodericus Aquensis iudex mit dem gleichnamigen Aachener Reichsvogt weist Meuthen
a.a.O. zurück, da nach Meuthen
no
168 von 1135
Tiricus iudex und
Tiricus advocatus auseinanderzuhalten sind und nur der
iudex zu der von Bosl
für den Reichsvogt beanspruchten Ministerialenfamilie von Düren
gehört.
Der inhaltliche Grund für die Herstellung des unbezweifelbaren Falsum
ist leicht erkennbar: In der VU. war die Schenkung zu Sinzig
schlechthin an das Kloster erfolgt, das Falsum behauptet hingegen eine
Zuwendung
ad usus monachorum; und während dort (S. 158 Z. 32–35) dem Abt absolut freie
Verfügungsgewalt jeder erdenklichen Art zugestanden war, ist ihm hier
in direktem Widerspruch dazu die (erbrechtliche, als die
folgenreichste) Vergabe ausdrücklich verboten bzw. an das königliche
consilium gebunden.
Eine genauere Datierung des Falsum, das demnach eigenes Konventsgut
voraussetzt, ist nicht möglich, da der Zeitpunkt der wohl frühestens
in die Mitte oder zweite Hälfte des 12. Jh. gehörigen Trennung
zwischen Abts- und Konventsgut nicht bekannt ist, vgl. Wurzel
a.a.O. 22.
– Stumpf Reg. 3174a bezieht sich auf eine Urkunde B. Burchards von
Cambrai von 1122 (Quix, CD Aquensis 1,18 no
27; Lacomblet, Niederrhein. UB 1,194 no
296; Wauters a.a.O. 2,117), mit der dieser
interventu domini mei Heinrici quarti Romanorum imperatoris gewährt, daß an genannten Orten
in parrochia Cameracensi gelegene
altaria, ad prebendam canonicorum Aquensium pertinentia, in perpetuum
libera a persona permanere sollen (vgl. Meyer v. Knonau, Jahrb. 7,192 Anm. 4).