Original (ca. 45/46 b : 42/44 h) im Hauptstaatsarchiv zu Düsseldorf
(A); Rückvermerk des 13. Jh.:
Heinrici quarti imperatoris; 18. Jh.:
Est etiam insertum, renovatum et approbatum etc. a Roperto Roma. rege
… (= Diplom von 1401 Januar 8, Or. ebenda Siegburg Urk. 423; Chmel, Reg. Ruperti 6 no
88 und v. Oberndorff, Reg. der Pfalzgrafen am Rhein 2,30 no
384).
Faks.: Kaiserurk. in Abb. Lief. 4 Taf. 28. – Güthling
in Heimatbll. des Siegkreises 30,91.
Drucke aus A: Lacomblet, Niederrhein. UB 1,193 no
294 = Sloet, OB Gelre en Zutfen 234 no
239 Auszug. – Muller-Bouman, OB sticht Utrecht 1,278 no
303 Auszug. – Güthling
a.a.O. 90. – Wisplinghoff, Urk. u. Quellen von Siegburg 1,75 no
35.
Reg.: Meiller
in Österr. Notizenblatt 1,225. – Wauters, Table chronol. 2,114. – Erhard, Reg. Westf. 1,230 no
1468. – Stälin, Wirtemberg. Gesch. 2,320. – Knipping, Kölner Reg. 2,30 no
196. – Brom, Reg. sticht Utrecht 1,61 no
297. – Coenen, Limburg. Oork. 1,125 no
268. – Hägermann
in Montanwirtschaft Mitteleuropas 15 no
2. – Parlow, Die Zähringer 143 Reg. 206. – Stumpf
Reg. 3173.
Der Kontext einschließlich der in Elongata geschriebenen ersten Zeile
ist geschrieben von einem Empfängerschreiber, dem sieben weitere
Siegburger Urkunden zwischen 1119 und 1129 zuzuweisen sind (Wisplinghoff
a.a.O. no
19, 31, 33, 36–39 = “2. Siegburger Klosterhand”; s. auch Wisplinghoff
in AfD 9/10,100 Anm. 162); das Eschatokoll stammt von Notar Heinrich,
vgl. Bresslau
in Textband zu KUiA S. 86f., Hausmann, Reichskanzlei 73 no
7.
Dieses Eschatokoll hat eine auffällige Zeilenführung: Während die
Kontextzeilen parallel zum oberen Blattrand verlaufen, fallen
demgegenüber die 3 Zeilen des Eschatokolls mit einer Neigung von ca. 8o
so stark nach unten ab, dass der anfängliche Abstand der Signumzeile
vom Kontext von ca. 6 cm nach dem ersten Zeilendrittel bei dem vor dem
Monogramm stehenden
imperatoris schon ca. 7,7 cm beträgt; lediglich das Monogramm, das demnach als
erstes eingezeichnet gewesen sein wird, hat, bezogen auf die
Kontextzeilen, eine senkrechte Position, offensichtlich deshalb, weil
sich der Notar bei dessen Zeichnung an den Seitenrändern orientiert
hatte.
Die Schrägstellung der Eschatokollzeilen, die im Abstand von je ca. 3
cm in der ersten Hälfte absolut parallel zueinander verlaufen, ist
zweifellos dadurch verursacht, dass der Notar seine Zeilen dem – nicht
ganz gleichmäßig – ebenfalls schräg verlaufenden unteren Blattrand
(Blatthöhe links 42 cm, rechts 43,8 cm, in der Mitte 43,2 cm)
anpasste: Der erste Teil der Datierung bis
domini (s. Anm. m), das exakt unter dem Ende des Schlusswortes
archicancellarii der zur Gänze links vor dem Monogramm untergebrachten
Rekognitionszeile steht, hat einen gleichmäßigen Abstand von 1,9 cm
vom unteren Blattrand, danach knickt die Zeilenführung nach oben ab,
so dass der Schluss der Datumzeile ungefähr parallel zu den
Kontextzeilen verläuft, was in erster Linie dem veränderten Verlauf
des unteren Blattrandes zuzuschreiben ist, nicht einer nachträglichen
Ergänzung der Datierung (s. Anm. n). Der Umstand, dass auch das rechts
hinter dem Monogramm stehende Schlusswort der Signumzeile,
invictissimi, von der Richtung des Zeilenanfangs nach oben abweicht und in
ungefähr mit den Kontextzeilen paralleler Horizontalen geschrieben
ist, lässt sich wohl dadurch erklären, dass der in Höhe seiner
Zeilenbasis verlaufende Vollziehungsstrich des senkrecht
eingezeichneten Monogramms die horizontale Ausrichtung des Wortes
induzierte.
Die andere Ausrichtung der Zeilen des Eschatokolls ist nur so zu
erklären, dass es vor dem Kontext gefertigt wurde; auch erst für den
Kontext dürfte der obere Teil des Blattes mit einer nur noch
stellenweise erkennbaren Blindlinierung versehen worden sein, da eine
nicht weit oberhalb der Signumzeile (Abstand zum
Signum ca. 1,5 cm, zum
imperatoris ca. 3,2 cm) verlaufende deutlich sichtbare Blindlinie andernfalls den
Notar sicherlich zu anderer Orientierung veranlasst hätte.
Aus dem Schriftbefund ergibt sich der Schluss, dass es sich bei D.233
formal um ein Blankett
handelt. Unsicher bleibt dabei, ob wir es mit einem Blankett im
vollen Wortsinn zu tun haben, das auch schon besiegelt war, ehe es dem
Empfänger zur Vollendung überlassen wurde, oder ob die Besiegelung
erst nach Niederschrift des dadurch von der Kanzlei anerkannten
Kontextes erfolgte; Bresslau, Handb. 22.2,585 Anm. 1, der für die irreguläre rückseitige Befestigung des
Siegels (s. Anm. o), für das auf der Vorderseite jedenfalls
ausreichender Platz vorhanden gewesen wäre, einerseits ein bloßes
Versehen in Betracht zieht, denkt andererseits sogar daran, dass die jetzige Rückseite des vor
jeder Beschriftung besiegelten Pergaments ursprünglich als
Schriftseite bestimmt gewesen sei.
Für die Annahme eines lediglich mit Siegel versehenen Blanketts, wie
es die Kanzlei Heinrichs an und für sich sonst nicht kennt, spricht
das Parallelbeispiel des wenig jüngeren D.235! – Unklar bleibt, ob der
Notar, der evtl. lediglich zu seiner Entlastung die Fertigstellung der
Reinschrift dem Empfänger überließ, an der Herstellung des Konzepts
beteiligt war; es scheint nämlich unwahrscheinlich, dass die auf
Heinrichs Befindlichkeit anspielende Arenga (vgl. dazu Weinfurter
in Reformidee 44) so vom Empfänger formuliert werden konnte.
Zum Siegburger Bergrecht vgl. Güthling
a.a.O. und Flink
in Diestelkamp, Beitr. z. hochmal.
Städtewesen 180. Dass der Inhalt des D.233 in Barbarossas allgemeiner
Besitz- und Rechtsbestätigung von 1174 (DF.I.618) keine
Berücksichtigung fand, war für das Kloster wohl der Anlass dafür, sich
1401 von Kg. Ruprecht (vgl. den Rückvermerk), zusammen mit dem
Fridericianum und einer Urkunde EB. Walrams von Köln von 1338, auch
unser Diplom transsumieren zu lassen; vgl. dazu Wisplinghoff, Ben.-Abtei Siegburg 95.
Mit
Cůnradus dux, in dem Meyer von Knonau, Jahrb. 7,191 Heinrichs V. staufischen Neffen sehen möchte, muss der
Zähringer Konrad gemeint sein, der allerdings erst nach dem Tode
seines Bruders, Hz. Bertholds III. († 1122 Dez. 8, vgl. Parlow
a.a.O. 154 Reg. 230), den Herzogstitel führen konnte, sonst vorher
nur als
dominus bezeichnet wurde (vgl. Zotz
in Gesch. in Verantwortung, Festschr. H. Ott
33ff., bes. 40f.); beide Brüder waren noch bei den Verhandlungen für
das Wormser Konkordat im September 1122 gemeinsam am Hof (vgl.
Zeugenliste von D.†241:
Pertolfus dux et frater eius Cůnradus); vielleicht hat der Schreiber Konrad als Herzogsbruder den
dux-Titel gegeben; jedenfalls erlaubt diese Titulatur allein nicht, die
Niederschrift des Kontextes auf dem denkbaren Blankett (s. oben) erst
nach dem Jahresende 1122 anzusetzen, da die meisten anderen Zeugen für
die beiden Aachener Aufenthalte Heinrichs im März (mit Feier des
Osterfestes am 26. März) und Ende April 1122 (s. Stüllein, Itinerar 92f.) nachgewiesen sind.
Schwierigkeiten bereitet die Identifizierung des
Adelbertus comes Namucensis; Identität mit dem gleichnamigen, um 1127 gestorbenen ältesten Sohn
Herzog Gottfrieds von Namur († 1139) aus dessen zweiter, um 1109
geschlossener Ehe mit Ermensindis von Luxemburg (vgl. dazu
DKo.III.258) scheidet aus Altersgründen aus, da Adalbert im Jahre 1122
höchstens 12 Jahre alt gewesen wäre, weshalb wohl auch Rousseau, Actes des comtes de Namur CVI Anm.2 meinte, das
Adelbertus stehe in D.233 für
Godefridus, der auch in dem knapp einen Monat jüngeren D.†234 genannt werde;
abgesehen davon aber, dass die Lesung des Originals nicht so leicht
beiseite geschoben werden kann, und insbesondere davon, dass die
Nennung Gottfrieds in D.†234 fraglich ist (vgl. dortige Vorbemerkung),
bleibt zu erwägen, ob bei dem
Adelbertus von D.233 nicht an einen anderen, in der Genealogie der Grafen von
Namur (s. Stammtafel bei Rousseau
a.a.O. CXXVf.) nicht einzuordnenden Träger dieses Leitnamens der
Grafenfamilie zu denken ist, der identisch sein könnte mit dem in
DLo.III.70 von 1135 (B.-Petke
Reg. 422) genannten
Albertus comes Namucensis. – Bei dem hier ohne Namen gebliebenen Sohn des Grafen Gerhard (III.) I.
von Geldern handelt es sich sicher um den in D.260 von 1123 zusammen
mit dem Vater genannten Gerhard, vgl. Schiffer, Grafen von Geldern 32 u. 47. – Dem Schlusszeugen Giselbert von Duras
fehlt womöglich nur wegen der Nachtragung seines Namens (s. Anm. h)
der ihm zukommende
comes-Titel, wie er in DD.†234 (ohne Ortsnamen) und 235 verwendet ist; zu
ihm s. noch DD.†8, *15, *25 und *144.