Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<232.>>

Heinrich schenkt der bischöflichen Kirche zu Bamberg zum Altar des hl. Petrus (a: Georg) das von seinem Vater, Ks. Heinrich IV., ererbte und diesem von Ulrich von Mähren übereignete Gut Kronach.

(1121 Oktober) – Würzburg – 1122 (Februar/März).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

a. Original (ca. 41,5 b : 44,5/45 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A1); Rückvermerk des 12. Jh. (unterhalb des Beizeichens, vgl. die Abb.): De Chrana; 14. Jh.: De Crana, fortgeführt von anderer Hand: quod Heinr. VI[!] dedit ecclesie B.

Drucke aus A1: Schultes, Hist. Schriften 1,351 no 25. – Mon. Boica 29.1,242 no 446 zu 1122 circ. 13. April = Fehn, Chronik von Kronach 1,312.

Reg.: Lang, Reg. Boica 1,121. – Raumer, Reg. Brandenburg. 1,137 no 778 zu 1122 Herbst. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,265 no 112 zu 1122 Aug.? (mit falscher Stumpf-Nr. 3177). – Dobenecker, Reg. Thur. 1,244 no 1164 zu [Febr.] (mit Erwähnung von b in Anm. 2). – Böhmer Reg. 2076. – Stumpf Reg. 3172 zu (Feb.).

b. Original (ca. 46/46,5 b : 64,5 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A2); Rückvermerk des 12. Jh.: Testamentum de Chranaha; 14. Jh.: Privileg. regis IIII., unvollständig getilgt und von derselben Hand ersetzt durch: Privileg. H. inperat. IIII.; 15. Jh.: Privilegium Heinr. IIII. [Zahl mit anderer Tinte über der Zeile] impr. super donacione Kranach ad ecclesiam B.; 18. Jh.: Hoc privilegium mensium atque annorum numero caret.

Druck aus A2: Mon. Boica 31.1,387 no 204 (ex antiqu. cod. cop. f. 51) zu 1122 inter 13. April et 23. Septembr., Wirceburch.

Reg.: Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,371 no 959 zu 13. April – 23. September. – Knipping, Kölner Reg. 2,30 no 194 zu [Febr.; Würzburg] (mit Erwähnung von a). – B.-Petke Reg. 69. – Stumpf, Zusätze S. 539.

Die mit echten und einwandfrei befestigten Siegeln versehenen, demnach beide – trotz ihrer gemeinsamen formalen Mängel – von der Kanzlei anerkannten zwei Originale sind von zwei verschiedenen kanzleifremden Händen mundiert, deren keine mit der des Bamberger Notars identisch ist, den Ziegler in AfD 28,59ff. mit der Sigle O I A (u. B) versieht und dem er a.a.O. 62 (vgl. auch 66), ohne von der Existenz zweier Originale des D.232 Kenntnis zu nehmen, in seiner wirren Darstellung eines der beiden Originale zusprechen möchte; er meinte dabei offenbar A2, wie aus seiner fehlerhaften Sigle “K. Sel. 4466” (mit falscher Zahl) zu schließen ist, die für die frühere Signatur von A2, “Kaiserselekt no 446b” des Bayer. Hauptstaatsarchivs zu München, steht. – Zur Ablehnung von Zieglers Schriftzuweisung vgl. schon B.-Petke a.a.O.; der von Hirsch (DDLo.III. Einl. S. XXVIf.) als Ba. I bezeichnete Schreiber war nach ihm und Petke, Kanzlei 69f. übrigens erst unter Lothar III. als Gelegenheitsschreiber der Kanzlei für Bamberger Empfänger beschäftigt.

Während der Schreiber von A1, wie der von A2 zweifellos ebenfalls ein Empfängerschreiber, sich für die sehr hohen verschleiften Oberlängen an der Diplomschrift orientierte, ist die Schrift von A2 eher der Buchschrift angenähert mit Betonung des Mittelbandes und niedrigeren Oberlängen. Ansonsten versuchte der Schreiber von A2 jedoch, denjenigen von A1 möglichst genau nachzuahmen, was so weit geht, dass er an derselben Stelle wie in A1, nach dem N des den Kontext eröffnenden Notum, einen Federwechsel vornahm (vgl. Anm. c in beiden Spalten; selbst die Verzierung des N ist völlig identisch); den Schreiber von A1, der in unterschiedlicher Häufigkeit fünf verschiedene Formen des dipl. Kürzungszeichens verwendete, suchte derjenige des A2 darin noch dadurch zu übertreffen, dass er zwei zusätzliche Varianten bot, worin sich offensichtliche Schreibunsicherheit offenbart. Die Handverschiedenheit verrät sich übrigens am deutlichsten dadurch, dass dem Schreiber des A2 in den Elongatazeilen fast nie die Nachbildung der Oberlängenschleifen des e gelang. – Die Schriftabhängigkeit beweist eindeutig, dass A2 erst nach A1 entstanden ist.

Wenn Hausmann, Reichskanzlei 73 no 6 für das in beiden Ausfertigungen ohne Kanzleibeteiligung mundierte Diplom dem Kanzleinotar Heinrich das Diktat des Eschatokolls zuspricht (er nennt nur 1 Original, wegen der Angabe des Ausstellortes Würzburg wohl A1), kann dies allenfalls bedeuten, dass dieser dem Empfängerschreiber dafür (evtl. ab der Korroboratio) eine Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt hatte, ohne jedoch nach Fertigstellung der ersten Reinschrift und vor deren Besiegelung noch eine Kontrolle durchzuführen.

Nur so ist es zu erklären, dass in der, überdies zu knapp formulierten (es fehlt quarti Romanorum [so ganz überwiegend, vgl. z.B. DD.225, 229, 233] bzw. mindestens quarti [so z.B. DD. †208, 238]) Signumzeile beider Originale ein Monogramm eingezeichnet ist, das zwar den gesamten Buchstabenbestand des M.9, des spätestens seit D.108 von 1112 Oktober 16 in der Kanzlei konstant gebrauchten Zeichens aufweist – von dem man in Bamberg auch durch das ein knappes Jahr ältere D.229 ein einwandfreies Exemplar besaß –, jedoch in einer ohne Parallele dastehenden, völlig verfehlten Verteilung der Buchstaben auf die drei Vertikalen, bei der, abgesehen von dem O in der oberen Hälfte der mittleren Vertikalen, kein einziger anderer Buchstabe den ihm zukommenden Platz einnimmt, wobei vor allem der Ersatz von D und G auf der linken Vertikalen durch Q und R der seit den Monogrammen der Anfangszeit Heinrichs III. (vgl. Rück, Bildberichte 128ff. Abb. 445ff.) unveränderten Praxis der Kanzlei zuwiderläuft.

Hingewiesen sei lediglich darauf, dass man in Bamberg gelegentlich auch sonst freien Umgang mit Monogrammen pflegte: So begegnet in dem von obigem Ba. I (Zieglers O I A) geschriebenen DLo.III.11 ein Monogramm (Abb. bei Rück a.a.O. 157 Abb. 667), das nach der dortigen Vorbemerkung (s. auch Koch, Schrift der Reichskanzlei 317 Anm. 2 und B.-Petke Reg. 144) aus einem der als Vorurkunden verwendeten Diplome Heinrichs II. (DD.144 u. 366) übernommen wurde; dass die dieses enthaltende, in der Vorbemerkung zu DLo.III.11 dem Kanzleinotar Thietmar A zugesprochene Signumzeile nach dem berichtigenden Hinweis B.-Petkes a.a.O. tatsächlich von dem Bamberger Notar stammt, ist daraus zu schließen, dass nur er eine bisher übersehene Änderung an dem Vorbild vorgenommen haben kann: Denn während die entsprechenden Monogramme Heinrichs II. in der oberen Hälfte der rechten Vertikalen allesamt keinen Buchstaben aufweisen (vgl. Rück a.a.O. 123ff. Abb. 395ff.), setzt DLo.III.11 hierher ein G (zudem ein Pleonasmus, da das G schon als mäandrisches Zeichen am Fuß der mittleren Vertikalen vorhanden war!), wofür zweifellos D.232 das Vorbild abgegeben hat!

Umgekehrt darf als höchst wahrscheinlich gelten, dass sich unser D. für das den Monogrammen Heinrichs V. fremde S in der unteren Hälfte der rechten Vertikalen, das erstmals unter Heinrich II. an dieser Stelle auftauchte (vgl. Rück a.a.O. 122ff. Abb. 388ff, vgl. schon ab Abb. 368 in etwas anderer Stellung) und danach bis zu den Monogrammen Heinrichs IV. begegnete, an einem älteren Vorbild orientierte, am ehesten an dem Monogramm des DH.IV.479 von 1103 (Rück a.a.O. 149 Abb. 601), dem der Schreiber des A1 nämlich auch das (in A2 fehlende) Beizeichen entnahm.

Dass für das symmetrisch gestaltete Beizeichen nicht etwa das DH.V.102 das Vorbild abgab, sondern tatsächlich das DH.IV.479, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Fehlen eines A-Balkens und aus der Gestalt der seitlichen Beigaben (vgl. die Abb. aus DH.IV.479 bei Rück a.a.O. Abb. 601; während das Zeichen dort links drei und rechts nur zwei Beigaben hat, erhielt es hier auf jeder Seite drei). – Dem Schreiber fehlte übrigens offenbar jede Vorstellung von der Bedeutung des Beizeichens, wie er durch dessen Plazierung auf der Rückseite der Urkunde unterhalb des rückwärtigen Siegelwulstes verrät; dass es von seiner Hand stammt, ergibt sich einerseits daraus, dass anscheinend die Tinte des Monogramms verwendet wurde (s. Anm. r), insbesondere aber aus der Tatsache, dass es noch vor der Besiegelung entstanden sein muss; da es mit seiner oberen Hälfte in den Bereich des vorderseitigen Siegels hinaufreicht, hätten seine Konturen mit dem Siegel als “Unterlage” kaum bruchlos gezeichnet werden können.

Eine Vorgabe des Kanzleinotars auch für die Formulierung der nur von A1 gebotenen und dort offenbar nachgetragenen (s. Anm. s) eigenartigen Datierung muss ausgeschlossen werden: Während dieser seit Beginn seiner Tätigkeit mit D.219 als Jahreskennzahlen neben dem Inkarnationjahr immer nur noch die Indiktion bot, ist hier auch das Kaiserjahr angegeben; außerdem fehlt einerseits ein eröffnendes Data, ist aber anderseits das actum vor dem abschließenden Ortsnamen dem Usus des Notars fremd (vgl. Thiel, Beiträge ■). – Damit scheitert auch der Versuch Fickers, Beitr. 2,253 (vgl. auch 263 u. 303), eine Erklärung für die Anordnung der ohne Apprekatio abschließenden Datierung in zwei das vordere Drittel leerlassenden Zeilen (s. Anm. s), die sich vermutlich bewusst ungefähr an der Mittelachse des Monogramms orientierten, zu finden: Er meint, am Anfang der ersten Zeile hätten Data und Tagesangabe, am Anfang der zweiten Zeile die Angabe der Königsjahre nachgetragen werden sollen; letztere seien deshalb weggelassen worden, weil möglicherweise deren Wechsel (mit Epochentag am 6. Januar) kurz bevorgestanden habe, während die, von einem baldigen Wechsel nicht betroffenen, anderen Jahresangaben (Indiktion[!?] und Kaiserjahre) ohne weiteres hätten eingetragen werden können. Aufgrund dieser den gültigen Kanzleibrauch verkennenden Überlegungen dachte Ficker an Anfertigung der Reinschrift Ende Dezember (1121) oder Anfang Januar (1122).

Gegen Fickers Zeitansatz sprechen aber auch sachliche Gründe: Wir besitzen zwar keine gesicherten Nachrichten über das Itinerar der letzten Monate des Jahres 1121 und der ersten des Jahres 1122, doch erscheint ein Würzburger Aufenthalt des Kaisers zur Jahreswende 1121/22, schon so bald nach dem dortigen Reichs- und Fürstentag des Oktober 1121 (s. D.230), als äußerst unwahrscheinlich; das gilt auch, wenn die Konjektur Stülleins a.a.O. 90, der Kaiser habe möglicherweise das Weihnachtsfest 1121 in Utrecht gefeiert (s.a. D.*231), nicht zutrifft.

Der erneute Aufenthalt in Würzburg im Frühjahr 1122, dem auf den ersten Blick die Ortsangabe des D.232 (a) zugeordnet werden könnte (vgl. aber weiter unten), war zweifellos veranlasst durch die Regelung der Nachfolge des am 28./30. Dezember 1121 gestorbenen B. Erlung mit der Einsetzung des kaiserlichen Kandidaten Gebhard von Henneberg. Die genaue Zeit dieses Würzburger Aufenthalts Heinrichs lässt sich nicht ermitteln, er kann jedenfalls längstens bis Anfang März gedauert haben (zur Eingrenzung vgl. weiter unten), da Heinrich das Osterfest am 26. März in Aachen feierte (s. Stüllein a.a.O. 92; vgl. auch D.233 vom 29. März).

Über die seiner Amtseinsetzung vorangehenden Vorgänge unterrichtet als einziger, jedoch ohne Angabe konkreter Daten, B. Gebhard in seiner im Codex Udalrici überlieferten Denkschrift von 1126/27 (Eccard, Corp. hist. 2,345 no 335; Jaffé, Mon. Bamberg. 405 no 233; vgl. dazu Meyer von Knonau, Jahrb. 7,188ff. mit Anm. 1; Wendehorst, Bistum Würzburg 1,133f.; Stüllein a.a.O. 91f. mit Anm. 1 u. 2): Danach beanspruchten die verschiedenen Etappen, die Überbringung des Nachfolgevorschlags an Heinrich, die Benachrichtigung Gebhards, der in Frankreich (wohl Paris) zum Studium weilte, und dessen winterliche Reise nach Würzburg eine beträchtliche Zeit, woraus Stüllein ein Zusammentreffen mit Heinrich um den 20. Februar errechnete.

Gebhard ist aber nach eigener Aussage nicht unmittelbar nach Würzburg gezogen, sondern suchte zuerst seine über 85 km n. Würzburg gelegene Heimat Henneberg auf (so ist wohl das Veni ad locum quendam mei iuris, ubi complures cognati et fideles mei mihi occurrerunt, JaffÉ 406 Z. 15f., zu verstehen), so dass er tatsächlich wohl erst gegen Ende Februar in Würzburg eintraf. – Heinrich, mit dem Gebhard erst nach einigen Tagen zusammentraf (a.a.O. Z. 30: ad praesentiam imperatoris veni), war bei Gebhards Eintreffen schon in Würzburg (a.a.O. Z.20: imperatorem ibi inveni), aber sicher selbst erst kurz vorher, also gleichfalls gegen Ende Februar eingetroffen (Meyer von Knonau a.a.O. 188 spricht von “wohl im Februar”, während Stüllein a.a.O. 91 unerklärlicherweise von einem Eintreffen Heinrichs in Würzburg “wohl noch im Januar” mit Randvermerk “Ende Jan.” spricht).

Nach Gebhards Bericht geleitete der Kaiser ihn dann von Würzburg aus in das ca. 125 km entfernte thüringische Herrenbreitungen an der Werra, wo sich EB. Adalbert von Mainz aufhielt. Von hier aus kehrte einerseits Gebhard allein nach Würzburg zurück (a.a.O. 407 Z. 11: Redii …; vorher Z. 6f.: Veni statim cum imperatore … Breidingen), während Heinrich zweifellos von Breitungen aus nach Westen an den Rhein zog; Stüllein a.a.O. hingegen geht ohne jeden Anhaltspunkt davon aus, der Kaiser sei vermutlich in Begleitung Gebhards nach Würzburg zurückgekehrt – und jetzt, nach ihm in den ersten Märztagen, habe Heinrich die Schenkung Kronachs vorgenommen.

Diese Datierung (der Handlung) in den März 1122 oder auch in den Februar (so u.a. Stumpf und ihm folgend Meyer von Knonau a.a.O. 191/Schluss von Anm. 1, ebenso noch Hausmann und ihm folgend Kienast, Herzogstitel 332 Anm. 151 und 336 Anm. 163.5) scheitert jedoch an der Intervenientenliste der Fassung A2, die über die karge Liste von A1 mit je zwei Bischöfen und Grafen hinaus vier Erzbischöfe und zwei Herzöge nennt, darunter vor allem die Häupter der sächsischen Opposition, die keinesfalls im Jahre 1122 am kaiserlichen Hof versammelt gewesen sein können. Schon Meyer von Knonau hatte deren Nennung (er erwähnt nur die Erzbischöfe Adalbert, Friedrich und Konrad sowie Hz. Lothar, wobei unklar bleibt, ob sich die Zweifel nur auf letzteren beziehen) als “ganz zweifelhaft” bezeichnet, und B.-Petke a.a.O., der ohne weitere Erklärung davon spricht, dass “das Verfahren, in dem A2 offenbar entstanden ist, als nicht ganz korrekt erscheint”, beanstandet die Nennungen Hz. Lothars und EB. Konrads.

Tatsächlich konnte von den Erzbischöfen allenfalls EB. Friedrich von Köln im Februar/März am Hofe gewesen sein, der denn auch danach in den beiden am 29. März und am 25. April in Aachen ausgestellten DD.233 u. †234 genannt wird (s. auch D.235). – Auszuschließen ist mit Sicherheit die Anwesenheit Hz. Lothars, der letztmals in D.224 von 1120 Jan. 21 in Goslar als Zeuge erwähnt wird (s. B.-Petke Reg. 62). Dies gilt ebenso für EB. Adalbert, der sich im Frühjahr 1122 offenbar weiterhin in Herrenbreitungen aufhielt (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 196 Anm. 8: iuxta fluvium Wirraha; hätte Adalbert das Gebiet von Sachsen/Thüringen verlassen wollen, wäre ja auch Heinrichs und Gebhards Zug nach Herrenbreitungen eine überflüssige Zumutung gewesen). Es gilt gleichermaßen für den bei Meyer von Knonau und B.-Petke Reg. 69 nicht erwähnten EB. Ruotger von Magdeburg (1119–1125), der nach seiner Wahl die Investitur durch den Kaiser abgelehnt hatte (vgl. Claude, Erzbistum Magdeburg 1,412) und das erste und einzige Mal im November 1122 in Bamberg am Hof erschien, als auf dem dortigen Reichstag die in Worms abwesenden Fürsten ihre Zustimmung zum Konkordat erteilten (s. D.242).

Insbesondere aber ist die Präsenz EB. Konrads von Salzburg zum fraglichen Zeitpunkt auszuschließen, dessen Nennung aber vielleicht den Schlüssel zur Lösung des Datierungsproblems liefert: Nach seinem seit 1112 währenden Exil, von dem er die letzten Jahre seit 1116/17, unter dem Schutz Hz. Lothars, des Magdeburger Erzbischofs (bis 1119 Adelgoto) und B. Reinhards von Halberstadt, in Sachsen verbracht hatte (vgl. dazu Zeillinger, EB. Konrad I. 21ff.; Weinfurter, Salzburger Bistumsreform 12ff.; Dopsch in Gesch. Salzburgs 1,259ff.), konnte er im Jahre 1121 in sein Erzbistum zurückkehren, wo er erstmals belegt ist, als er mit Urkunde von 1122 Jan. 20 sein Domkapitel reformierte (Zeillinger a.a.O. 35; Weinfurter a.a.O. 33; Dopsch a.a.O. 262). – Die genannten Autoren gehen nun alle davon aus, dass der seit dem September 1120 regierende neue Bayernherzog Heinrich IX., an den sich der “exilmüde” Metropolit schriftlich gewandt hatte (Hansiz, Germania sacra 2,943; vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 178f. mit Anm. 11 und Zeillinger a.a.O. 72 Anm. 152), sich bei dem durch D.229 von 1121 März 25 belegten Aufenthalt des Kaisers in Regensburg für Konrads Rückkehr einsetzte und dass dieser dann um die Mitte des Jahres 1121 nach Salzburg ziehen konnte (so Zeillinger a.a.O. 24f.; Weinfurter a.a.O. 13; Dopsch a.a.O. 261). – Weinfurter, der a.a.O. 32 die Ansetzung der Rückkehr auf die Jahresmitte 1121 wiederholt, macht jedoch in Anm. 147 eine wichtige Einschränkung: “In Frage käme eventuell auch noch der Oktober 1121, nachdem auf dem Würzburger Reichstag der Ausgleich zwischen Kaiser und Papst vorbereitet worden war”.

Angesichts aller Umstände bleibt in der Tat nur die Annahme übrig, dass die Handlung des D.232 während des Würzburger Reichstages vom Oktober 1121 erfolgte und auch darauf das actum Wirceburch zu beziehen ist, nicht, wie oben zunächst als Möglichkeit offen gelassen, auf den Aufenthalt vom Frühjahr 1122.

v. Guttenberg, Territorienbildung 122 u. 166 sieht in der Schenkung von Kronach zweifellos richtig den raschen Lohn für B. Ottos maßgeblichen Anteil an den Friedensbemühungen des Jahres 1121, der auch darin zum Ausdruck kam, dass er, zusammen mit dem Bayernherzog und dem Grafen Berengar (von Sulzbach), die beide in D.232 genannt sind (Hz. Heinrich nur in A2, der Graf in A1 und A2), dazu ausersehen war, den an der Teilnahme am Würzburger Reichstag verhinderten, in Regensburg versammelten bayerischen Fürsten am 1. November 1121 die Würzburger Beschlüsse zu übermitteln (s. Meyer von Knonau a.a.O. 172). – Die Intervenienten von D.232/A2 müssen, unter Einschluss des demnach noch nicht heimgekehrten EB. Konrad von Salzburg, über dessen Rückkehr aber wohl eben damals entschieden wurde, eine Auswahl der beiderseits je 12 primates darstellen, welche die Würzburger Verhandlungen geführt hatten, deren Namen jedoch die sonstigen Quellen verschweigen (vgl. Vorbemerkung zu D.230).

Die Beurkundung erfolgte erst mit einiger Verzögerung in dem in A1 angegebenen Jahr 1122, an zunächst unbekanntem Ort und zu unbekannter Zeit: Als Ort der Herstellung kommt aber wegen der Abhängigkeit von nur dort verfügbaren formalen Vorbildern (s. oben) allein Bamberg in Betracht. Aufgrund der Angabe des 11. Kaiserjahres muss sodann die Beurkundung jedenfalls ins Frühjahr 1122 (vor dem 13. April als Epochentag) fallen, wobei man in Betracht ziehen muss, dass diese angesichts der Verwendung eines Bamberger Schreibers gleichfalls in Bamberg entstand, wo Heinrich durchaus vor seinem Würzburger Aufenthalt Station gemacht haben konnte, zumal B. Otto stärkstens in die Würzburger Bischofsfrage involviert war (vgl. dazu Juritsch, B. Otto I. 210; die ins Jahr 1121 fallende Schenkung des D.232 war natürlich nicht, wie Juritsch annimmt, der Lohn dafür).

Vielleicht war die Kürze des denkbaren Bamberger Aufenthalts die Ursache dafür, dass die Mundierung von A1 einem Empfängerschreiber überlassen wurde. – Das Produkt seines Schreibers muss aber sofort auf das Missfallen B. Ottos gestoßen sein, da als Empfänger der Schenkung das (im Westchor des Domes gelegene, dem Dompropst unterstehende) altare sancti Georii eingesetzt war, wodurch, ungeachtet der im weiteren Text festgeschriebenen Verfügungsgewalt der Bischöfe, das Domkapitel als der Begünstigte hätte erscheinen können. B. Otto wird daher umgehend auf einer Neuausfertigung mit der Nennung des im bischöflichen Ostchor gelegenen altare sancti Petri apostoli bestanden haben (vgl. dazu B.-Petke a.a.O. mit Lit.-Verweisen). – Es war wohl auch B. Otto, der bei dieser Gelegenheit für die Erweiterung der in A1 in eigenartiger Auswahl verkürzten Liste der Intervenienten sorgte, worin Ficker a.a.O. 1,139, der sie als Beurkundungszeugen ansah, den alleinigen Grund für die Neuausfertigung gesehen hatte.

Die Auslassung des in A1 genannten und dort letztmals belegten (vgl. Abb-Wentz, Bistum Brandenburg 23f.) B. Hartbert von Brandenburg war wohl ein bloßes Versehen: Hartbert hätte ja in A2 nicht seinen Platz von A1, unmittelbar hinter dem begünstigten B. Otto von Bamberg, behalten können, sondern hätte innerhalb der Erweiterungen von A2 zwischen den Erzbischöfen und den Herzögen eingeordnet werden müssen, und bei dem dadurch erforderlichen Umbau der Liste könnte sein Name unbeabsichtigt ausgefallen sein.

Jedenfalls ist die Neuausfertigung des A2 zweifellos unverzüglich erfolgt, da man ja das kaiserliche Siegel benötigte. Für die Annahme Petkes a.a.O., zwischen der Ausstellung des A1, das seiner Ansicht nach Anfang März in Würzburg ausgehändigt wurde, und der Ausfertigung von A2 könnte ein längerer Zeitraum verstrichen sein, gibt es keine Anhaltspunkte; die Notwendigkeit dieser Annahme entfällt auch mit dem Nachweis, dass die Intervenienten zur Würzburger Handlung von 1121 gehörten. – Auf ungefähr gleichzeitige Ausfertigung von A1 und A2 kann evtl. auch daraus geschlossen werden, dass die sonst sklavisch von A1 abhängige Neuausfertigung (deren unfähiger Schreiber war auch nicht imstande, die falsche Stellung des quartus in der Intitulatio zu berichtigen) keine Datumzeile aufweist – vielleicht deshalb, weil diese in A1 noch nicht nachgetragen war. Es verwundert gleichwohl, dass die Neuausfertigung A2 nicht nachträglich gleichfalls mit Datum versehen wurde, nachdem B. Otto ihr offensichtlich so große Bedeutung zugemessen hatte.

Der bedeutende Güterkomplex Kronach stammte aus dem Besitz der Markgrafen von Schweinfurt und war wahrscheinlich als Heiratsgut Judiths, einer Schwester Ottos von Schweinfurt, an ihren Gemahl, den Premysliden Bretislav I. von Mähren († 1055), gelangt und von dessen Enkel, dem in D.232 eigenartigerweise lediglich als quidam vir nobilis bezeichneten Fürsten Udalrich von Mähren-Brünn (†1113) vermutlich im Jahre 1099 an Heinrich IV. übereignet worden; vgl. dazu v. Guttenberg a.a.O. 122 u. 162 sowie jüngst Demattio, Hist. Atlas Kronach 36ff. (mit Karte des predium Chrana S. 39; datiert den Übergang an Heinrich IV. auf “wohl im Jahre 1101”), der in der Schenkung fälschlich eine Belohnung für B. Ottos “Mitwirken am Zustandekommen des Wormser Konkordats” sehen möchte (a.a.O. 37), demnach an Ausstellung des D.232 im letzten Viertel des Jahres 1122 denkt. – Zur Kronacher Kirche vgl. D.91.

1. Original

(C.) In nomine sancte et individue trinitatis. Heinricus divina favente clementia Romanorum imperator quartus. Notum sit omnibus fidelibus nostris, presentibus scilicet et futuris, quod quidam nomine Ǒdalricus vir nobilis de Mærheren tradidit predium suum nomine Chrana patri nostro beatę memorię H. Romanorum imperatori III., quod et nobis hereditario iure collatum super altare sancti Georii in Babenbergensi ęcclesia per interventum Mathildis dilectę coniugis nostrę aliorumque principum nostrorum tradidimus, Ottonis videlicet eiusdem ęcclesię ępiscopi, Hartberti Brandeburgensis ępiscopi, Beringeri comitis, Ottonis palatini comitis. Per hoc autem legale preceptum perenni iure in proprium delegavimus cum omnibus eiusdem predii pertinentibus in quibuscumque villis vel pagis sive comitatibus, idest mobilibus vel inmobilibus, servis, ancillis, areis, edificiis, agris, terris, cultis et incultis, pratis, pascuis, silvis, venationibus, aquis, aquarum decursibus, piscationibus, molendinis, viis et inviis, exitibus et reditibus, quesitis et inquirendis ac cęteris, que quolibet modo vocari possunt, appendiciis et utensilibus, eo tenore, quatinus prefatus venerabilis ępiscopus omnesque sui successores idem predium in perpetuum potestative possideant, teneant et, quicquid eis placuerit, ad utilitatem suę ęcclesię inde faciant, nostra nostrorumque successorum et omnium mortalium contradictione in perpetuum longe remota. Et ut hec nostrę traditionis auctoritas stabilis et inconvulsa permaneat, hanc precepti paginam inde conscriptam manu propria roborantes sigilli nostri inpressione iussimus insigniri.

2. Original (Neuausfertigung)

(C.) In nomine sancte et individue trinitatis. Heinricus divina favente clementia Romanorum imperator quartus. Notum sit omnibus fidelibus nostris, presentibus scilicet et futuris, quod quidam nomine Ǒdalricus vir nobilis de Mærheren tradidit predium suum nomine Chrana patri nostro beatę memorię H. Romanorum imperatori III., quod et nobis hereditario iure collatum ad altare sancti Petri apostoli in Babenbergensi ęcclesia per interventum Mathildis dilectę coniugis nostrę aliorumque coniugis nostrę aliorumque principum nostrorum tradidimus, Ottonis videlicet eiusdem ęcclesię episcopi, Adelberti Mogontini archiepiscopi, Friderici Coloniensis, Chǒnradi Salzburgensis, Rutkeri Magdeburgensis, Heinrici ducis Bawariorum, Livtharii ducis Saxonum, Ottonis palatini comitis, Beringarii comitis. Per hoc autem legale preceptum perenni iure in proprium delegavimus cum omnibus eiusdem predii pertinentibus in quibuscumque villis vel pagis sive comitatibus, idest mobilibus vel immobilibus, servis, ancillis, areis, ędificiis, agris, terris, cultis et incultis, pratis, pascuis, silvis, venationibus, aquis, aquarum decursibus, piscationibus, molendinis, viis et inviis, exitibus et reditibus, quęsitis et inquirendis ac cęteris, quę quolibet modo vocari possunt, appendiciis et utensilibus, eo tenore, quatinus prefatus venerabilis episcopus omnesque sui successores idem predium in perpetuum potestative possideant, teneant et, quicquid eis placuerit, ad utilitatem suę ęcclesię inde faciant, nostra nostrorumque successorum et omnium mortalium contradictione in perpetuum longe remota. Et ut hęc nostre traditionis auctoritas stabilis et inconvulsa permaneat, hanc precepti paginam inde conscriptam manu propria roborantes sigilli nostri impressione iussimus insigniri.

Signum domni Heinrici (M.) imperatoris invictissimi.

Bruno cancellarius vice Adalberti archicancellarii recognovi. (SI.4.) (SMP.)

Anno dominice incarnationis MCXXII, indictione XV, anno vero domni Heinrici imperatoris XI; actum Wirceburch.

Signum domni Heinrici (M.) imperatoris invictissimi.

Bruno cancellarius vice Adalberti archicancellarii recognovi. (SI.4.)