a.
Original (ca. 41,5 b : 44,5/45 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A1); Rückvermerk des 12. Jh. (unterhalb des Beizeichens, vgl. die Abb.):
De Chrana; 14. Jh.:
De Crana, fortgeführt von anderer Hand:
quod Heinr. VI[!] dedit ecclesie B.
Drucke aus A1: Schultes, Hist. Schriften 1,351 no
25. – Mon. Boica 29.1,242 no
446 zu 1122 circ. 13. April = Fehn, Chronik von Kronach 1,312.
Reg.: Lang, Reg. Boica 1,121. – Raumer, Reg. Brandenburg. 1,137 no
778 zu 1122 Herbst. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,265 no
112 zu 1122 Aug.? (mit falscher Stumpf-Nr. 3177). – Dobenecker, Reg. Thur. 1,244 no
1164 zu [Febr.] (mit Erwähnung von b in Anm. 2). – Böhmer
Reg. 2076. – Stumpf
Reg. 3172 zu (Feb.).
b.
Original (ca. 46/46,5 b : 64,5 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A2); Rückvermerk des 12. Jh.:
Testamentum de Chranaha; 14. Jh.:
Privileg. regis IIII., unvollständig getilgt und von derselben Hand ersetzt durch:
Privileg. H. inperat. IIII.; 15. Jh.:
Privilegium Heinr. IIII. [Zahl mit anderer Tinte über der Zeile] impr. super donacione Kranach ad ecclesiam B.; 18. Jh.:
Hoc privilegium mensium atque annorum numero caret.
Druck aus A2: Mon. Boica 31.1,387 no
204 (ex antiqu. cod. cop. f. 51) zu 1122 inter 13. April et 23.
Septembr., Wirceburch.
Reg.: Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,371 no
959 zu 13. April – 23. September. – Knipping, Kölner Reg. 2,30 no
194 zu [Febr.; Würzburg] (mit Erwähnung von a). – B.-Petke
Reg. 69. – Stumpf, Zusätze S. 539.
Die mit echten und einwandfrei befestigten Siegeln versehenen, demnach
beide – trotz ihrer gemeinsamen formalen Mängel – von der Kanzlei
anerkannten zwei Originale sind von zwei verschiedenen kanzleifremden
Händen mundiert, deren keine mit der des Bamberger Notars identisch
ist, den Ziegler
in AfD 28,59ff. mit der Sigle O I A (u. B) versieht und dem er a.a.O.
62 (vgl. auch 66), ohne von der Existenz zweier Originale des D.232
Kenntnis zu nehmen, in seiner wirren Darstellung eines der beiden
Originale zusprechen möchte; er meinte dabei offenbar A2, wie aus seiner fehlerhaften Sigle “K. Sel. 4466” (mit falscher Zahl)
zu schließen ist, die für die frühere Signatur von A2, “Kaiserselekt no
446b” des Bayer. Hauptstaatsarchivs zu München, steht. – Zur
Ablehnung von Zieglers Schriftzuweisung vgl. schon B.-Petke
a.a.O.; der von Hirsch
(DDLo.III. Einl. S. XXVIf.) als Ba. I bezeichnete Schreiber war nach
ihm und Petke, Kanzlei 69f. übrigens erst unter Lothar III. als
Gelegenheitsschreiber der Kanzlei für Bamberger Empfänger beschäftigt.
Während der Schreiber von A1, wie der von A2
zweifellos ebenfalls ein Empfängerschreiber, sich für die sehr hohen
verschleiften Oberlängen an der Diplomschrift orientierte, ist die
Schrift von A2
eher der Buchschrift angenähert mit Betonung des Mittelbandes und
niedrigeren Oberlängen. Ansonsten versuchte der Schreiber von A2
jedoch, denjenigen von A1
möglichst genau nachzuahmen, was so weit geht, dass er an derselben
Stelle wie in A1, nach dem
N des den Kontext eröffnenden
Notum, einen Federwechsel vornahm (vgl. Anm. c in beiden Spalten; selbst
die Verzierung des
N ist völlig identisch); den Schreiber von A1, der in unterschiedlicher Häufigkeit fünf verschiedene Formen des
dipl. Kürzungszeichens verwendete, suchte derjenige des A2
darin noch dadurch zu übertreffen, dass er zwei zusätzliche Varianten
bot, worin sich offensichtliche Schreibunsicherheit offenbart. Die
Handverschiedenheit verrät sich übrigens am deutlichsten dadurch, dass
dem Schreiber des A2
in den Elongatazeilen fast nie die Nachbildung der
Oberlängenschleifen des
e gelang. – Die Schriftabhängigkeit beweist eindeutig, dass A2
erst nach
A1
entstanden ist.
Wenn Hausmann, Reichskanzlei 73 no
6 für das in beiden Ausfertigungen ohne Kanzleibeteiligung mundierte
Diplom dem Kanzleinotar Heinrich das Diktat des Eschatokolls zuspricht
(er nennt nur 1 Original, wegen der Angabe des Ausstellortes Würzburg
wohl A1), kann dies allenfalls bedeuten, dass dieser dem Empfängerschreiber
dafür (evtl. ab der Korroboratio) eine Formulierungshilfe zur
Verfügung gestellt hatte, ohne jedoch nach Fertigstellung der ersten
Reinschrift und vor deren Besiegelung noch eine Kontrolle
durchzuführen.
Nur so ist es zu erklären, dass in der, überdies zu knapp formulierten
(es fehlt
quarti Romanorum [so ganz überwiegend, vgl. z.B. DD.225, 229, 233] bzw. mindestens
quarti [so z.B. DD. †208, 238]) Signumzeile beider Originale ein Monogramm
eingezeichnet ist, das zwar den gesamten Buchstabenbestand des M.9,
des spätestens seit D.108 von 1112 Oktober 16 in der Kanzlei konstant
gebrauchten Zeichens aufweist – von dem man in Bamberg auch durch das
ein knappes Jahr ältere D.229 ein einwandfreies Exemplar besaß –,
jedoch in einer ohne Parallele dastehenden, völlig verfehlten
Verteilung der Buchstaben auf die drei Vertikalen, bei der, abgesehen
von dem
O in der oberen Hälfte der mittleren Vertikalen, kein einziger anderer
Buchstabe den ihm zukommenden Platz einnimmt, wobei vor allem der
Ersatz von
D und
G auf der linken Vertikalen durch
Q und
R der seit den Monogrammen der Anfangszeit Heinrichs III. (vgl. Rück, Bildberichte 128ff. Abb. 445ff.) unveränderten Praxis der Kanzlei
zuwiderläuft.
Hingewiesen sei lediglich darauf, dass man in Bamberg gelegentlich
auch sonst freien Umgang mit Monogrammen pflegte: So begegnet in dem
von obigem Ba. I (Zieglers O I A) geschriebenen DLo.III.11 ein Monogramm (Abb. bei Rück
a.a.O. 157 Abb. 667), das nach der dortigen Vorbemerkung (s. auch Koch, Schrift der Reichskanzlei 317 Anm. 2 und B.-Petke
Reg. 144) aus einem der als Vorurkunden verwendeten Diplome Heinrichs
II. (DD.144 u. 366) übernommen wurde; dass die dieses enthaltende, in
der Vorbemerkung zu DLo.III.11 dem Kanzleinotar Thietmar A
zugesprochene Signumzeile nach dem berichtigenden Hinweis B.-Petkes a.a.O. tatsächlich von dem Bamberger Notar stammt, ist daraus zu
schließen, dass nur er eine bisher übersehene Änderung an dem Vorbild
vorgenommen haben kann: Denn während die entsprechenden Monogramme
Heinrichs II. in der oberen Hälfte der rechten Vertikalen allesamt
keinen Buchstaben aufweisen (vgl. Rück
a.a.O. 123ff. Abb. 395ff.), setzt DLo.III.11 hierher ein
G (zudem ein Pleonasmus, da das
G schon als mäandrisches Zeichen am Fuß der mittleren Vertikalen
vorhanden war!), wofür zweifellos D.232 das Vorbild abgegeben hat!
Umgekehrt darf als höchst wahrscheinlich gelten, dass sich unser D.
für das den Monogrammen Heinrichs V. fremde
S in der unteren Hälfte der rechten Vertikalen, das erstmals unter
Heinrich II. an dieser Stelle auftauchte (vgl. Rück
a.a.O. 122ff. Abb. 388ff, vgl. schon ab Abb. 368 in etwas anderer
Stellung) und danach bis zu den Monogrammen Heinrichs IV. begegnete,
an einem älteren Vorbild orientierte, am ehesten an dem Monogramm des
DH.IV.479 von 1103 (Rück
a.a.O. 149 Abb. 601), dem der Schreiber des A1
nämlich auch das (in A2
fehlende) Beizeichen entnahm.
Dass für das symmetrisch gestaltete Beizeichen nicht etwa das DH.V.102
das Vorbild abgab, sondern tatsächlich das DH.IV.479, ergibt sich ohne
Zweifel aus dem Fehlen eines
A-Balkens und aus der Gestalt der seitlichen Beigaben (vgl. die Abb. aus
DH.IV.479 bei Rück
a.a.O. Abb. 601; während das Zeichen dort links drei und rechts nur
zwei Beigaben hat, erhielt es hier auf jeder Seite drei). – Dem
Schreiber fehlte übrigens offenbar jede Vorstellung von der Bedeutung
des Beizeichens, wie er durch dessen Plazierung auf der Rückseite der
Urkunde unterhalb des rückwärtigen Siegelwulstes verrät; dass es von
seiner Hand stammt, ergibt sich einerseits daraus, dass anscheinend
die Tinte des Monogramms verwendet wurde (s. Anm. r), insbesondere
aber aus der Tatsache, dass es noch vor der Besiegelung entstanden
sein muss; da es mit seiner oberen Hälfte in den Bereich des
vorderseitigen Siegels hinaufreicht, hätten seine Konturen mit dem
Siegel als “Unterlage” kaum bruchlos gezeichnet werden können.
Eine Vorgabe des Kanzleinotars auch für die Formulierung der nur von A1
gebotenen und dort offenbar nachgetragenen (s. Anm. s) eigenartigen
Datierung muss ausgeschlossen werden: Während dieser seit Beginn
seiner Tätigkeit mit D.219 als Jahreskennzahlen neben dem
Inkarnationjahr immer nur noch die Indiktion bot, ist hier auch das
Kaiserjahr angegeben; außerdem fehlt einerseits ein eröffnendes
Data, ist aber anderseits das
actum vor dem abschließenden Ortsnamen dem Usus des Notars fremd (vgl. Thiel, Beiträge ■). – Damit scheitert auch der Versuch Fickers, Beitr. 2,253 (vgl. auch 263 u. 303), eine Erklärung für die
Anordnung der ohne Apprekatio abschließenden Datierung in zwei das
vordere Drittel leerlassenden Zeilen (s. Anm. s), die sich vermutlich
bewusst ungefähr an der Mittelachse des Monogramms orientierten, zu
finden: Er meint, am Anfang der ersten Zeile hätten
Data und Tagesangabe, am Anfang der zweiten Zeile die Angabe der
Königsjahre nachgetragen werden sollen; letztere seien deshalb
weggelassen worden, weil möglicherweise deren Wechsel (mit Epochentag
am 6. Januar) kurz bevorgestanden habe, während die, von einem
baldigen Wechsel nicht betroffenen, anderen Jahresangaben
(Indiktion[!?] und Kaiserjahre) ohne weiteres hätten eingetragen
werden können. Aufgrund dieser den gültigen Kanzleibrauch verkennenden
Überlegungen dachte Ficker
an Anfertigung der Reinschrift Ende Dezember (1121) oder Anfang
Januar (1122).
Gegen Fickers Zeitansatz sprechen aber auch sachliche Gründe: Wir besitzen zwar
keine gesicherten Nachrichten über das Itinerar der letzten Monate des
Jahres 1121 und der ersten des Jahres 1122, doch erscheint ein
Würzburger Aufenthalt des Kaisers zur Jahreswende 1121/22, schon so
bald nach dem dortigen Reichs- und Fürstentag des Oktober 1121 (s.
D.230), als äußerst unwahrscheinlich; das gilt auch, wenn die
Konjektur Stülleins a.a.O. 90, der Kaiser habe möglicherweise das Weihnachtsfest 1121 in
Utrecht gefeiert (s.a. D.*231), nicht zutrifft.
Der erneute Aufenthalt in Würzburg im Frühjahr 1122, dem auf den
ersten Blick die Ortsangabe des D.232 (a) zugeordnet werden könnte (vgl. aber weiter unten), war zweifellos
veranlasst durch die Regelung der Nachfolge des am 28./30. Dezember
1121 gestorbenen B. Erlung mit der Einsetzung des kaiserlichen
Kandidaten Gebhard von Henneberg. Die genaue Zeit dieses Würzburger
Aufenthalts Heinrichs lässt sich nicht ermitteln, er kann jedenfalls
längstens bis Anfang März gedauert haben (zur Eingrenzung vgl. weiter
unten), da Heinrich das Osterfest am 26. März in Aachen feierte (s. Stüllein
a.a.O. 92; vgl. auch D.233 vom 29. März).
Über die seiner Amtseinsetzung vorangehenden Vorgänge unterrichtet als
einziger, jedoch ohne Angabe konkreter Daten, B. Gebhard in seiner im
Codex Udalrici überlieferten Denkschrift von 1126/27 (Eccard, Corp. hist. 2,345 no
335; Jaffé, Mon. Bamberg. 405 no
233; vgl. dazu Meyer von Knonau, Jahrb. 7,188ff. mit Anm. 1; Wendehorst, Bistum Würzburg 1,133f.; Stüllein
a.a.O. 91f. mit Anm. 1 u. 2): Danach beanspruchten die verschiedenen
Etappen, die Überbringung des Nachfolgevorschlags an Heinrich, die
Benachrichtigung Gebhards, der in Frankreich (wohl Paris) zum Studium
weilte, und dessen winterliche Reise nach Würzburg eine beträchtliche
Zeit, woraus Stüllein
ein Zusammentreffen mit Heinrich um den 20. Februar errechnete.
Gebhard ist aber nach eigener Aussage nicht unmittelbar nach Würzburg
gezogen, sondern suchte zuerst seine über 85 km n. Würzburg gelegene
Heimat Henneberg auf (so ist wohl das
Veni ad locum quendam mei iuris, ubi complures cognati et fideles mei
mihi occurrerunt, JaffÉ
406 Z. 15f., zu verstehen), so dass er tatsächlich wohl erst gegen
Ende Februar in Würzburg eintraf. – Heinrich, mit dem Gebhard erst
nach einigen Tagen zusammentraf (a.a.O. Z. 30:
ad praesentiam imperatoris veni), war bei Gebhards Eintreffen schon in Würzburg (a.a.O. Z.20:
imperatorem ibi inveni), aber sicher selbst erst kurz vorher, also gleichfalls gegen Ende
Februar eingetroffen (Meyer von Knonau
a.a.O. 188 spricht von “wohl im Februar”, während Stüllein
a.a.O. 91 unerklärlicherweise von einem Eintreffen Heinrichs in
Würzburg “wohl noch im Januar” mit Randvermerk “Ende Jan.” spricht).
Nach Gebhards Bericht geleitete der Kaiser ihn dann von Würzburg aus
in das ca. 125 km entfernte thüringische Herrenbreitungen an der
Werra, wo sich EB. Adalbert von Mainz aufhielt. Von hier aus kehrte
einerseits Gebhard allein nach Würzburg zurück (a.a.O. 407 Z. 11:
Redii …; vorher Z. 6f.:
Veni statim cum imperatore … Breidingen), während Heinrich zweifellos von Breitungen aus nach Westen an den
Rhein zog; Stüllein
a.a.O. hingegen geht ohne jeden Anhaltspunkt davon aus, der Kaiser
sei vermutlich in Begleitung Gebhards nach Würzburg zurückgekehrt –
und jetzt, nach ihm in den ersten Märztagen, habe Heinrich die
Schenkung Kronachs vorgenommen.
Diese Datierung (der Handlung) in den März 1122 oder auch in den
Februar (so u.a. Stumpf
und ihm folgend Meyer von Knonau
a.a.O. 191/Schluss von Anm. 1, ebenso noch Hausmann
und ihm folgend Kienast, Herzogstitel 332 Anm. 151 und 336 Anm. 163.5) scheitert jedoch an
der Intervenientenliste der Fassung A2, die über die karge Liste von A1
mit je zwei Bischöfen und Grafen hinaus vier Erzbischöfe und zwei
Herzöge nennt, darunter vor allem die Häupter der sächsischen
Opposition, die keinesfalls im Jahre 1122 am kaiserlichen Hof
versammelt gewesen sein können. Schon Meyer von Knonau
hatte deren Nennung (er erwähnt nur die Erzbischöfe Adalbert,
Friedrich und Konrad sowie Hz. Lothar, wobei unklar bleibt, ob sich
die Zweifel nur auf letzteren beziehen) als “ganz zweifelhaft”
bezeichnet, und B.-Petke
a.a.O., der ohne weitere Erklärung davon spricht, dass “das
Verfahren, in dem A2
offenbar entstanden ist, als nicht ganz korrekt erscheint”,
beanstandet die Nennungen Hz. Lothars und EB. Konrads.
Tatsächlich konnte von den Erzbischöfen allenfalls EB. Friedrich von
Köln im Februar/März am Hofe gewesen sein, der denn auch danach in den
beiden am 29. März und am 25. April in Aachen ausgestellten DD.233 u.
†234 genannt wird (s. auch D.235). – Auszuschließen ist mit Sicherheit
die Anwesenheit Hz. Lothars, der letztmals in D.224 von 1120 Jan. 21
in Goslar als Zeuge erwähnt wird (s. B.-Petke
Reg. 62). Dies gilt ebenso für EB. Adalbert, der sich im Frühjahr
1122 offenbar weiterhin in Herrenbreitungen aufhielt (vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 196 Anm. 8:
iuxta fluvium Wirraha; hätte Adalbert das Gebiet von Sachsen/Thüringen verlassen wollen,
wäre ja auch Heinrichs und Gebhards Zug nach Herrenbreitungen eine
überflüssige Zumutung gewesen). Es gilt gleichermaßen für den bei Meyer von Knonau
und B.-Petke
Reg. 69 nicht erwähnten EB. Ruotger von Magdeburg (1119–1125), der
nach seiner Wahl die Investitur durch den Kaiser abgelehnt hatte (vgl. Claude, Erzbistum Magdeburg 1,412) und das erste und einzige Mal im November
1122 in Bamberg am Hof erschien, als auf dem dortigen Reichstag die in
Worms abwesenden Fürsten ihre Zustimmung zum Konkordat erteilten (s.
D.242).
Insbesondere aber ist die Präsenz EB. Konrads von Salzburg zum
fraglichen Zeitpunkt auszuschließen, dessen Nennung aber vielleicht
den Schlüssel zur Lösung des Datierungsproblems liefert: Nach seinem
seit 1112 währenden Exil, von dem er die letzten Jahre seit 1116/17,
unter dem Schutz Hz. Lothars, des Magdeburger Erzbischofs (bis 1119
Adelgoto) und B. Reinhards von Halberstadt, in Sachsen verbracht hatte
(vgl. dazu Zeillinger, EB. Konrad I. 21ff.; Weinfurter, Salzburger Bistumsreform 12ff.; Dopsch
in Gesch. Salzburgs 1,259ff.), konnte er im Jahre 1121 in sein
Erzbistum zurückkehren, wo er erstmals belegt ist, als er mit Urkunde
von 1122 Jan. 20 sein Domkapitel reformierte (Zeillinger
a.a.O. 35; Weinfurter a.a.O. 33; Dopsch
a.a.O. 262). – Die genannten Autoren gehen nun alle davon aus, dass
der seit dem September 1120 regierende neue Bayernherzog Heinrich IX.,
an den sich der “exilmüde” Metropolit schriftlich gewandt hatte (Hansiz, Germania sacra 2,943; vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 178f. mit Anm. 11 und Zeillinger
a.a.O. 72 Anm. 152), sich bei dem durch D.229 von 1121 März 25
belegten Aufenthalt des Kaisers in Regensburg für Konrads Rückkehr
einsetzte und dass dieser dann um die Mitte des Jahres 1121 nach
Salzburg ziehen konnte (so Zeillinger
a.a.O. 24f.; Weinfurter
a.a.O. 13; Dopsch
a.a.O. 261). – Weinfurter, der a.a.O. 32 die Ansetzung der Rückkehr auf die Jahresmitte 1121
wiederholt, macht jedoch in Anm. 147 eine wichtige Einschränkung: “In
Frage käme eventuell auch noch der Oktober 1121, nachdem auf dem
Würzburger Reichstag der Ausgleich zwischen Kaiser und Papst
vorbereitet worden war”.
Angesichts aller Umstände bleibt in der Tat nur die Annahme übrig,
dass die Handlung des D.232 während des Würzburger Reichstages vom
Oktober 1121 erfolgte und auch darauf das
actum Wirceburch zu beziehen ist, nicht, wie oben zunächst als Möglichkeit offen
gelassen, auf den Aufenthalt vom Frühjahr 1122.
v. Guttenberg, Territorienbildung 122 u. 166 sieht in der Schenkung von Kronach
zweifellos richtig den raschen Lohn für B. Ottos maßgeblichen Anteil
an den Friedensbemühungen des Jahres 1121, der auch darin zum Ausdruck
kam, dass er, zusammen mit dem Bayernherzog und dem Grafen Berengar
(von Sulzbach), die beide in D.232 genannt sind (Hz. Heinrich nur in A2, der Graf in A1
und A2), dazu ausersehen war, den an der Teilnahme am Würzburger Reichstag
verhinderten, in Regensburg versammelten bayerischen Fürsten am 1.
November 1121 die Würzburger Beschlüsse zu übermitteln (s. Meyer von Knonau
a.a.O. 172). – Die Intervenienten von D.232/A2
müssen, unter Einschluss des demnach noch nicht heimgekehrten EB.
Konrad von Salzburg, über dessen Rückkehr aber wohl eben damals
entschieden wurde, eine Auswahl der beiderseits je 12
primates darstellen, welche die Würzburger Verhandlungen geführt hatten, deren
Namen jedoch die sonstigen Quellen verschweigen (vgl. Vorbemerkung zu
D.230).
Die Beurkundung erfolgte erst mit einiger Verzögerung in dem in A1
angegebenen Jahr 1122, an zunächst unbekanntem Ort und zu unbekannter
Zeit: Als Ort der Herstellung kommt aber wegen der Abhängigkeit von
nur dort verfügbaren formalen Vorbildern (s. oben) allein Bamberg
in Betracht. Aufgrund der Angabe des 11. Kaiserjahres muss sodann die
Beurkundung jedenfalls ins Frühjahr 1122 (vor dem 13. April als
Epochentag) fallen, wobei man in Betracht ziehen muss, dass diese
angesichts der Verwendung eines Bamberger Schreibers gleichfalls in Bamberg
entstand, wo Heinrich durchaus vor
seinem Würzburger Aufenthalt Station gemacht haben konnte, zumal B.
Otto stärkstens in die Würzburger Bischofsfrage involviert war (vgl.
dazu Juritsch, B. Otto I. 210; die ins Jahr 1121 fallende Schenkung des D.232 war
natürlich nicht, wie Juritsch
annimmt, der Lohn dafür).
Vielleicht war die Kürze des denkbaren Bamberger Aufenthalts die
Ursache dafür, dass die Mundierung von A1
einem Empfängerschreiber überlassen wurde. – Das Produkt seines
Schreibers muss aber sofort auf das Missfallen B. Ottos gestoßen sein,
da als Empfänger der Schenkung das (im Westchor des Domes gelegene,
dem Dompropst unterstehende)
altare sancti Georii eingesetzt war, wodurch, ungeachtet der im weiteren Text
festgeschriebenen Verfügungsgewalt der Bischöfe, das Domkapitel als
der Begünstigte hätte erscheinen können. B. Otto wird daher umgehend
auf einer Neuausfertigung mit der Nennung des im bischöflichen Ostchor
gelegenen
altare sancti Petri apostoli bestanden haben (vgl. dazu B.-Petke
a.a.O. mit Lit.-Verweisen). – Es war wohl auch B. Otto, der bei
dieser Gelegenheit für die Erweiterung der in A1
in eigenartiger Auswahl verkürzten Liste der Intervenienten sorgte,
worin Ficker
a.a.O. 1,139, der sie als Beurkundungszeugen ansah, den alleinigen
Grund für die Neuausfertigung gesehen hatte.
Die Auslassung des in A1
genannten und dort letztmals belegten (vgl. Abb-Wentz, Bistum Brandenburg 23f.) B. Hartbert von Brandenburg war wohl ein
bloßes Versehen: Hartbert hätte ja in A2
nicht seinen Platz von A1, unmittelbar hinter dem begünstigten B. Otto von Bamberg, behalten
können, sondern hätte innerhalb der Erweiterungen von A2
zwischen den Erzbischöfen und den Herzögen eingeordnet werden müssen,
und bei dem dadurch erforderlichen Umbau der Liste könnte sein Name
unbeabsichtigt ausgefallen sein.
Jedenfalls ist die Neuausfertigung des A2
zweifellos unverzüglich erfolgt, da man ja das kaiserliche Siegel
benötigte. Für die Annahme Petkes a.a.O., zwischen der Ausstellung des A1, das seiner Ansicht nach Anfang März in Würzburg ausgehändigt wurde,
und der Ausfertigung von A2
könnte ein längerer Zeitraum verstrichen sein, gibt es keine
Anhaltspunkte; die Notwendigkeit dieser Annahme entfällt auch mit dem
Nachweis, dass die Intervenienten zur Würzburger Handlung von 1121
gehörten. – Auf ungefähr gleichzeitige Ausfertigung von A1
und A2
kann evtl. auch daraus geschlossen werden, dass die sonst sklavisch
von A1
abhängige Neuausfertigung (deren unfähiger Schreiber war auch nicht
imstande, die falsche Stellung des
quartus in der Intitulatio zu berichtigen) keine Datumzeile aufweist –
vielleicht deshalb, weil diese in A1
noch nicht nachgetragen war. Es verwundert gleichwohl, dass die Neuausfertigung A2
nicht nachträglich gleichfalls mit Datum versehen wurde, nachdem B.
Otto ihr offensichtlich so große Bedeutung zugemessen hatte.
Der bedeutende Güterkomplex Kronach stammte aus dem Besitz der
Markgrafen von Schweinfurt und war wahrscheinlich als Heiratsgut
Judiths, einer Schwester Ottos von Schweinfurt, an ihren Gemahl, den
Premysliden Bretislav I. von Mähren († 1055), gelangt und von dessen
Enkel, dem in D.232 eigenartigerweise lediglich als
quidam vir nobilis bezeichneten Fürsten Udalrich von Mähren-Brünn (†1113) vermutlich im
Jahre 1099 an Heinrich IV. übereignet worden; vgl. dazu v. Guttenberg
a.a.O. 122 u. 162 sowie jüngst Demattio, Hist. Atlas Kronach 36ff. (mit Karte des
predium Chrana S. 39; datiert den Übergang an Heinrich IV. auf “wohl im Jahre 1101”),
der in der Schenkung fälschlich eine Belohnung für B. Ottos “Mitwirken
am Zustandekommen des Wormser Konkordats” sehen möchte (a.a.O. 37),
demnach an Ausstellung des D.232 im letzten Viertel des Jahres 1122
denkt. – Zur Kronacher Kirche vgl. D.91.