Original (ca. 37,5/39 b : 53/53,5 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A);
Rückvermerk des 12. Jh.:
De Uizinburch, quod modo dicitur Reginsdorf, wenig später wurde
Testam[en]t(um) vorgeschaltet; 15. Jh.:
Donacio abacie Viczinburch, quod [!] modo dicitur Reginstof [!], situm in fluvio Vnstrot, per Heinr. secundum (letzteres später durchstrichen und durch übergeschriebenes
49
ersetzt).
Druck aus A: Schultes, Hist. Schriften 1,350 no
24. – Mon. Boica 29.1,240 no
445.
Reg.: Ussermann, Germ. sacra 3,71. – Schultes, Dir. dipl. 1,262 no
51. – Raumer, Reg. Brandenburg. 1,136 no
771. – Meiller, Reg. Babenberg 14 no
18. – Schweitzer, UB Michelsberg 9. – Reitzenstein, Reg. Orlamuende 29. – Gradl, Mon. Egrana 1,12 no
33. – Doeberl, Reg. u. Urk. d. Dipoldinger Markgr. 5 no
15. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,242 no
1157. – Jaksch, Mon. duc. Carinthiae 228 no
565. – Böhmer
Reg. 2071. – Stumpf
Reg. 3168.
Das mit unbeschädigtem und offensichtlich einwandfrei befestigten
Siegel versehene Original weist einige auffallende äußere Merkmale
auf, die sich einer eindeutigen Bewertung entziehen. Neben der
Stellung des Monogramms (s. Anm. q’) und der Auseinanderreißung des
Wortes
archicancellarii (s. Anm. s’) ist es vor allem die Tatsache, dass das Blatt zwar nach
der Datumzeile einen ca. 9 cm hohen, freien unteren Rand aufweist, die
elongierte 1. Zeile jedoch hart an den oberen Rand stößt; das Fehlen
eines sicher ursprünglich vorhandenen Blattrandes erklärt sich rein
äußerlich daraus, dass er nachträglich wegen einer hier befindlichen
Beschriftung weggeschnitten wurde (s. auch Anm. a), von der noch
einige von oben hereinragende Schriftspuren (vor dem
In, über dem
r und dem
s von
Heinricus, über dem
d von
divina sowie über dem
m und dem ersten
r von
imperator), offenbar Buchstaben-Basen oder -Unterlängen, zeugen; vgl. dazu
weiter unten.
Bresslau
in MIÖG 6,113 hatte D.229 noch zu den von Notar Heinrich
geschriebenen Diplomen gezählt. Diese Zuweisung wurde von Hausmann, Reichskanzlei 76 zu Recht verworfen, der die Schrift einer
Empfängerhand zuwies, welche die Schrift des Notars Heinrich nur
nachgeahmt habe. Für einen bischöflichen Notar als Schreiber spricht
schon die alleinige Hervorhebung des Bamberger Patrons Petrus und des
Namens B. Ottos bei seinem zweimaligen Vorkommen durch
Majuskel-Schreibung (diese außerdem nur noch in der Datierung für
aprilis, s. Anm. s; zu weiterer Verwendung von Majuskeln an unangebrachter
Stelle vgl. Anm. o’); in der ganz unzulänglichen Arbeit Zieglers über die bischöfliche Kanzlei in AfD 27/28 sucht man freilich
vergeblich eine Erwähnung des D.229.
Die zwar recht unvollkommen gelungene Nachahmung des Schriftvorbildes
des Notars Heinrich durch den Schreiber, der mit der Diplomschrift
gänzlich unvertraut war – deshalb für den relativ kurzen Text einen
zweimaligen Neuansatz (s. Anm. r und p’) und zahlreiche Korrekturen
benötigte (s. Anm. c, e, k, v, f’, g’) –, ist dennoch evident: Dies
gilt, außer für die Schrift insgesamt (vgl. etwa die für den Notar
typische verschleifte Unterlänge des
g), z.B. für die in Verbindung mit Ober- und Unterlängen verwendete
Form des dipl. Kürzungszeichens in Gestalt einer liegenden 8 (hier
überwiegend mit dem Notar fremden beiderseitigen Schwänzchen) sowie
für die Art der Verschleifungen an Ober- und Unterlängen.
Doch zeigen sich gerade bei letzteren gravierende Unterschiede;
während sie bei Notar Heinrich in Form einer Zackenlinie erfolgten,
sind es hier überwiegend wohlgerundete Wellenlinien; außerdem kannte
der Notar diese Verschleifungen an Oberlängen nur bei
f und langem
s, während der Schreiber, nachdem er zunächst diesem Vorbild gefolgt war,
ab der 4. Zeile zunehmend, aber ganz unsystematisch, die Verschleifung
– oft nur in rudimentärer Gestalt einiger weniger Schleifen in der
Mitte der Oberlängen – auch bei den Oberlängen von
l, b, d und
h bietet (vgl. Anm. t, w, x und k’). Die bei dem Notar auf die
Unterlänge des
r beschränkte Verschleifung wurde einerseits von dem Schreiber rasch
fast vollständig aufgegeben (s. Anm. g), andererseits aber ganz
vereinzelt auch auf das
p (nicht das
q) ausgedehnt (s. Anm. f).
Völlig fremd war dem Schreiber der Gebrauch des dipl.
Kürzungszeichens, vgl. Anm. p; dies hat zudem dort, wo er es
verwendete, vielfach nur geringe Ähnlichkeit mit demjenigen des
Notars, ist ab der 4. Zeile auch überwiegend durch die von diesem
ausschließlich bei Oberlängen verwendete liegende 8 (s. oben) ersetzt.
– Allergrößte Schwierigkeiten hatte dem Schreiber überdies wohl die
Nachahmung der Elongata der 1. Zeile bereitet; zu
u vgl. Anm. b und d; das in der Elongata des Notars gebotene
s in Gestalt eines gestreckten Majuskel-S hat hier, durch Vernachlässigung des unteren Bogens, eher die Gestalt
eines langen
s. Insbesondere aber scheint uns die plausibelste Erklärung für die
nachträgliche Beschneidung des oberen Randes zu sein (s. oben), dass
dort der Schreiber schon einmal, in einem von ihm selbst für
misslungen angesehenen ersten Versuch, die Elongatazeile zu Pergament
gebracht hatte; sicher auszuschließen ist die Erklärung, dass es sich
bei dem weggeschnittenen Text um die – gelegentlich anzutreffende –
spätere Transkription der Elongatazeile in Normalschrift gehandelt
hätte. – Gänzlich kanzleifremd ist schließlich, dass der Schreiber die
Korroboratio mit neuer Zeile beginnt (s. Anm. m’).
Vor der Frage nach dem konkreten Schriftvorbild ist kurz auf das
Diktat einzugehen. Hausmann
a.a.O. 73 no
5 spricht dieses uneingeschränkt dem Notar Heinrich zu. Dies gilt
zunächst, außer für das Protokoll, für die Arenga und wohl auch noch
den Anfang der Publikatio, wofür der Notar das seinem Formularbehelf
einverleibte DH.V.145 für Otto von Wittelsbach von 1115 (= VL.I)
benützte, vgl. dortige Vorbemerkung sowie Hirsch
in MÖIG 41,82ff. und Hausmann
in MIÖG 58,77 Formel 18b. Dem Diktat des Notars entspricht sodann der
ganze auf die Dispositio folgende Schluss ab der
Zeugeneinleitungsformel (zu dieser vgl. z.B. DD.223 u. 224). –
Ungeschicklichkeiten im Eschatokoll sind offenbar dem nachlässig
arbeitenden Schreiber von D.229 anzulasten: Dazu zählt die
Schluss-Stellung des
Adalberti in der Rekognitionszeile; in der Vorlage hat der Name, wie in den
meisten der etwa gleichzeitigen Diplome des Notars (s. DD.224, 225,
233, 238, s. auch D.223), vielleicht überhaupt gefehlt, während er bei
Angabe des Namens diesen vor dem Erzkanzlertitel plazierte (s. DD.232,
†234; vgl. auch das älteste von ihm verfasste D.219). In der im Aufbau
mit dem Stil des Notars übereinstimmenden Datierung ist die Angabe der
13. statt der richtigen 14. Indiktion (s. Anm. 2) eine Fortschreibung
des gleichen Fehlers in D.224, während der Schreiber wiederum für die
Voranstellung der Ziffer des Inkarnationsjahres (s. dazu Anm. u’) und
die wohl seiner privaturkundlichen Praxis entlehnte zusätzliche
Festangabe verantwortlich zu machen sein dürfte. Die Abfassung der
Dispositio hingegen hatte der Notar anscheinend dem Empfängerschreiber
überlassen: Die Pertinenzliste ist nämlich aus dem DO.III.68 von 991
Jan. 19 (= VU.II) für das Nonnenkloster Vitzenburg übernommen, dessen
im Archiv des Hochstifts Bamberg überliefertes Original zweifellos
anlässlich der Regensburger Rechtshandlung ausgehändigt wurde; und die
Korrektur von Anm. g’ legt nun die Vermutung nahe, dass der
Empfängerschreiber bei der Abfassung seines eigenen Entwurfes dieses
Original vor Augen gehabt hatte. – Geht man von der kaum
bezweifelbaren Annahme aus, dass die Notare für ihre Konzepte
grundsätzlich keine Diplomschrift verwendeten, was im vorliegenden
Fall erst recht gelten muss, in dem der Notar ja evtl. nur ein
Rahmenkonzept lieferte, ist das Konzept von D.229 von vornherein als
Schriftvorbild auszuschließen. Es ist aber angesichts des einfachen
Inhalts von D.229 schlechterdings auch nicht vorstellbar, dass eine
vom Notar besorgte erste Reinschrift beanstandet worden wäre und dass
der Empfängerschreiber, dem die Reskribierung überlassen worden wäre,
sich der verworfenen ersten Reinschrift als Muster bedient hätte.
Es drängt sich somit die Annahme auf, dass dem Schreiber ein von Notar
Heinrich in Regensburg geschriebenes Deperditum für einen unbekannten
anderen Empfänger zur Verfügung stand. Man kann sich sogar ein Bild
vom Aussehen des Eschatokolls dieser verloren Vorlage machen: Offenbar
war dort – wie z.B. in DD.224 und 247 – das Monogramm so plaziert,
dass es außer der Signumzeile auch die Rekognitionszeile teilte; dies
hätte den Schreiber zur Zerreißung des
archicancellarii veranlasst haben können (s. oben), ehe er bemerkte, dass wegen der
höheren Plazierung des von ihm – aus nicht recht erklärbaren Gründen –
schon vorweg eingezeichneten Monogramms die vorgenommene Aussparung
sinnlos war, weshalb er es auch sofort korrigierte (s. Anm. s’).
Das ehemalige Nonnenkloster zu Vitzenburg, das vor 1121 unter
Mitwirkung B. Ottos in ein hirsauisch geprägtes Männerkloster
umgewandelt und nach 1121 in das benachbarte Reinsdorf (vgl. die
Rückvermerke) verlegt wurde, war vermutlich aus der Konfiskationsmasse
Wiprechts von Groitzsch (dessen Mutter Sigena war im Kloster
bestattet) an Heinrich gelangt, vgl. dazu Meyer von Knonau, Jahrb. 7,168 mit Anm. 3, v. Guttenberg, Bistum Bamberg 1,130 und Fenske, Adelsopposition 270ff., s. auch Dobenecker
a.a.O. und 224 no
1056.
Wegen des Handlungsortes handelt es sich bei den unter lauter Zeugen
aus dem bayerisch-österreichischen Raum genannten
Adalbertus comes und
Fridiricus advocatus um den Grafen Adalbert I.(II.) von Windberg(-Bogen) († 1146) und den
mit diesem verwandten Friedrich III.(IV.) aus dem Hause der Domvögte
von Regensburg († 1148), während Hörger
in AfU 9,251 letzteren mit einem sonst nicht bekannten Klostervogt
identifizieren möchte; zur Verwandtschaft der Grafen und der Domvögte
vgl. Tyroller, Genealogie Taf. 17 und zuletzt Mohr, Trad. des Kl. Oberalteich 110*ff.
– Stumpf
Reg. 3169 bezieht sich auf die Urkunde der
religiosa femina Azala (Tochter Kunos III. von Pfrungen, Nonne in Petershausen) von 1121
April 29 über eine Schenkung an das nö. vor den Toren von Konstanz gelegene Kl. Petershausen (lib. IV c. 9 der Mitte des 12.
Jh. verfassten Casus monasterii Petrishusensis, MGH SS 20,662;
Wirtemberg. UB 1,346 no
274; Feger
in Schwäb. Chroniken der Stauferzeit 3,180; Reg.: Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,87 no
712; Krebs
in ZGO 87,489 no
10) mit folgender Datierung:
Hęc autem traditio facta est apud Constantiam anno dominicę
incarnationis MCXXI, indictione XIIII, mense aprili, die XXVIIII.
eiusdem mensis, hoc est III. kalendas maii, feria VI, regnante
Heinrico imperatore iuniore, filio Heinrici senioris, qui et ipse
eodem tempore una cum regina Constantię erat, in cuius etiam presentia
hęc sunt gesta coram multis testibus; eo tempore Romanam ecclesiam
Callistus, qui et Gvido, Constantiensem vero Ǒdalricus tenebant. – Zuvor hatte Heinrich am 25. April die Reichenau aufgesucht, vgl.
ebenda c. 7:
De Heinrico imperatore. Eo anno imperator venit Augiam ibique festum
sancti Marci [25. April] egit, indeque Constantiam venit ipse et regina, regis Anglorum
filia. Set nullus clericorum fere ibi stetit, quoniam episcopus
discessit et aliis interdixit pro eo, quia iam a Calisto papa
dampnatus fuit. Nec ipse imperator propter hoc ira movebatur nec ad
monasterium Domus Petri [Petershausen] accessit, set nec ipse nec aliquis suorum cuiquam molestiam intulit.
– Vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,169 mit Anm. 4; Stüllein, Itinerar 87, der annimmt, dass Heinrich auf dem Wege an den Bodensee
in Augsburg bei seinem treuen Anhänger B. Hermann Station gemacht
hatte, wo er womöglich auch das Osterfest (10. April) feierte. – Die
hier angesprochene Entfremdung B. Ulrichs I. von Konstanz, der 1111
von Heinrich die Investitur erhalten hatte und deshalb erst 1118 nach
Paschals II. Tod geweiht worden war, spiegelt sich darin, dass er nach
seiner Teilnahme am 2. Italienzug (letzte Nennung in D.198) bis zu
seiner Mitwirkung am Wormser Konkordat (s. D.240) nicht mehr am Hof
begegnet, danach nur noch in den Straßburger Diplomen der Jahreswende
1124/25 (DD.270, 273–275).