Abschrift des 13. Jh. in den Diplomata capituli f. 1v im Stadtarchiv
zu Antwerpen (B). – Notarielles Vidimus von 1490 August 23 im
Kathedralarchiv zu Antwerpen (C).
Drucke: Miraeus, De collegiis canonic. 168 mit der Jahreszahl
MCXXIIX (= 1128). – Ders., Cod. donationum piarum 260 c. 81 zu 1125. – Ders., Donat. Belg. 91 c. 40 zu 1119 = Ders., Not. eccl. Belg. 303 Auszug. – Foppens, Hist. episc. Antverp. 18 no
4. – Miraeus-Foppens, Opera 1,83 c. 74. – Brosius, Juliae … annal. 1,7 Auszug aus Miraeus, Cod. don. und Not. eccl. – Diercxsens, Antverpia 11,93 Auszug; 21,111 vollständig aus C. – Bondam, Charterb. van Gelderland 1.1,169 no
21 aus Miraeus, Cod. don. und Miraeus-Foppens
a.a.O.
Reg.: Du Chesne, Hist. généal. de Dreux …, preuves (Luxembourg et Limbourg) 55. – Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,509 no
13. – Bréquigny, Table chronol. 2,478. – Erhard, Reg. Westf. 1,227 no
1442. – Wolters, CD Lossensis 36 no
60. – Wauters, Table chronol. 2,99. – Philippi, Osnabrücker UB 1,197 no
233. – Prims, Geschied. van Antwerpen 2.4,28 no
4. – Coenen, Limburg. Oork. 1,123 no
262. – Böhmer
Reg. 2067. – Stumpf
Reg. 3161.
Da alle übrigen Abschriften von B oder C abhängen, bleiben eventuelle
Varianten unberücksichtigt. Die Vorlage der beiden ältesten Drucke von Miraeus
(1615 und 1624) ist nicht bekannt; obwohl Miraeus
in Donat. Belg. (1629) in den Adnotationes S. 92 erwähnt, dass er die
richtige Jahreszahl 1119
ex autographo gewonnen habe, hat das Original seinen neuen Druck weiter nicht
beeinflusst, da die Fehler seines Erstdruckes (1615) in all seinen
eigenen sowie den insgesamt von einem seiner Werke abhängigen anderen
Drucken wiederkehren; nachdem die jüngeren Drucke mit vereinzelten,
offenbar willkürlichen kleineren Varianten keinen selbständigen Wert
haben (s. bes. Anm. g’), beschränken wir uns darauf, einige wenige,
auch in den Nachdrucken beibehaltene Lesarten des Erstdruckes (m) zu
verzeichnen (Vgl. Anm. a, b, l, o, f’-h’). – Nachdem Miraeus-Foppens
(1723) in einem Randvermerk zur Jahreszahl 1119 nochmals auf das
Original Bezug nimmt (Sic habetur in originali, quod vidi), Diercxsens
(1773) jedoch nur noch auf das Vidimus von 1490 (= C) zurückgreifen
kann, muss das Original, das nach Aussage des Inventars des
Kathedralarchivs von 1498 unter der Signatur “Capsa 1 Dominorum no
1(1)” verwahrt wurde, in der Zwischenzeit verloren gegangen sein.
Verfasst von Notar Heinrich (vgl. Hausmann, Reichskanzlei 73 no
2), dessen Diktat, neben u.a. dem Begriff
testes idonei in der Zeugeneinleitungsformel, insbesondere die – in der Folgezeit
noch stärker verkürzte – Datierung entspricht, in der er sich
konsequent mit der Indiktion als einziger zusätzlicher Jahreskennzahl
begnügte, während der Notar Adalbert A bis zuletzt (s. D.202) immer
auch Regierungs- und Kaiserjahre angegeben hatte, vgl. dazu Thiel, Beiträge ■.
D.223 als erstes mit Sicherheit dem neuen Notar zuweisbares Diplom
weist einige Besonderheiten auf, die womöglich einer gewissen
Unerfahrenheit zugeschrieben werden können: Ob die sonst nur in
Briefen und Mandaten verwendete Devotionsformel
dei gratia (ab D.224 richtig
divina favente clementia), wie sie alle Abschriften und Drucke bieten, wirklich auf das
Original zurückgeht, wagen wir nicht zu entscheiden, da das Vidimus
von 1490, das von einem schlechten Erhaltungszustand spricht (littere … adeo sunt vetustate seu minius debita cura consumpte), als Grundlage für den Insert-Text durchaus auch eine vorhandene
Abschrift (etwa B) verwendet haben könnte. – Kanzleiunüblich war auch
der Doppeltitel
dux et marchio für Herzog Gottfried I., der nach Kienast, Herzogstitel 328 und 333 mit Anm. 155.2 nur hier begegnet.
Ungewöhnlich ist jedenfalls die im Anschluss an die Zeugenliste in
zwei selbständigen Sätzen erfolgte Nennung der Königin und des
Propstes, was auch, hinsichtlich der Königin, im wenig jüngeren D.224
eine Parallele hat – zur emphatischen Form der Erwähnung Mathildes in
beiden DD. vgl. Vorbemerkung zu D.217. Während die Königin bei ihren
relativ seltenen Nennungen (s. Jäschke, Königinnen 163 und Leyser
in Anglo-Norman Studies 13,229 Anm. 15) jeweils die – hier fehlende
(dies vielleicht ursächlich für den Befund) – Intervenientenliste
eröffnet, wie es auch ab D.225 der Praxis des Notars Heinrich
entspricht, wäre die Nennung des Propstes in einer hier ebenfalls
fehlenden Petitionsformel (vgl.
… et obnixe petente) zu erwarten gewesen.
Wie Hausmann
a.a.O. 77f. nachweisen konnte, hat der Notar für die (doppelte)
Arenga und die Korroboratio die durch den Liber aureus des Klosters
Prüm überlieferten DLo.I.87 von 845 Januar 1 (= VL.I) und DLo.II.11
von 859 Januar 18 (= VL.II) als Diktatvorlagen verwendet, womit D.223
den ersten Nachweis der Benützung des von ihm geschaffenen und im
Laufe seiner Kanzleitätigkeit erweiterten Formularbehelfs darstellt;
vgl. zu diesem Hausmann
in MIÖG 58, 68ff., wo bei der Aufzählung der herangezogenen Fonds
(a.a.O. 86) derjenige des Klosters Prüm noch fehlt.
Die Zehntverleihung wird, unter jeweiliger Berufung auf D.223 und
unter Beibehaltung der hier festgelegten Aufteilung, durch DLo.III.69
von 1135 Januar 1 (B.-Petke
Reg. 421 = NU.I) und DF.I.170 von 1157 Juni 3 (= NU.II) bestätigt; in
der Vorbemerkung zu DF.I.170, in dem auf eine an sich angezeigte
Kennzeichnung der Vorurkunden-Abhängigkeit (S. 290 Z. 18–20, 23, 26f.)
verzichtet ist, wird fälschlich lediglich von gewissen Anklängen an
D.223 und DLo.III.69 gesprochen, jedoch ist, wie Anm. m, o, q und z
zeigen, tatsächlich nur unser D., und zwar als wirkliche Vorurkunde
benützt; in DF.I.170 ist auch (S. 290 Z. 19) über unser D.
hinausgehend erklärt, dass Heinrich den Zehnt
pro remedio anime contulit. – Beide Nachurkunden sind übrigens zugunsten des Antwerpener
Marienstifts ausgestellt, nachdem im Jahre 1124 die Kanoniker des
Kollegiatstifts bei St. Michael ihre Kirche zugunsten von
Prämonstratensern verlassen hatten und an die Marienkirche
übergesiedelt waren; vgl. dazu Goetschalckx, De abdij van S.-Michiel 29f., De Moreau, Histoire de l’Église en Belgique 21,288f. und 22,423f., B.-Petke
a.a.O.
Für den Aufenthalt Heinrichs in Niederlothringen liefert D.223 mit
Maastricht (so richtig Hausmann, Reichskanzlei 73 no
2, während er a.a.O. 77 versehentlich von Aachen spricht) die einzige
urkundlich gesicherte Station. Der Kaiser, der vermutlich in seinem
Lager in Brévilly ca. 7 km nö. Mouzon, dem für das nicht
zustandegekommene Zusammentreffen mit Papst Calixt II. am 24. Oktober
vorgesehenen Ort, den Abschluss des mit seiner erneuten Bannung
endenden Konzils von Reims (26.–30. Oktober) abgewartet hatte (s.
D.222), hat zweifellos auf seinem Marsch entlang der Maas nach Norden
in Lüttich Aufenthalt genommen, wo er in den Streit zweier Bewerber um
den dortigen Bischofsstuhl eingriff (vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 7,141ff.; Stüllein, Itinerar 81f.).
Während nun Stumpf
a.a.O. Maastricht (ohne Klammern) eindeutig als Ausstellort von D.223
kennzeichnet und nur zusätzlich auf die Gesta abb. Trudon. lib. 11 c.7
(MGH SS 10,300, wo von den Konsequenzen dessen gesprochen wird,
quando Traiectum sive Leodium imperator venisset) hinweist, liefern Meyer von Knonau
(a.a.O. 143 Anm. 49) und ihm folgend Stüllein
(a.a.O. 82 mit Anm. 11), die den Text von D.223 selbst offensichtlich
nicht zur Kenntnis genommen und andererseits Stumpfs
Angabe nur als eine auf der zitierten Stelle beruhende Vermutung
gewertet haben, ausführliche und verfehlte Erörterungen über den
denkbaren Ausstellort.
Zu den Zeugen vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 142f. B. Konrad von Osnabrück, bisher Dompropst von
Hildesheim, war erst kurz zuvor, nach dem Reimser Konzil, von Heinrich
als Gegenbischof gegen den vom Domkapitel gewählten früheren Dompropst
Diethard (B. 1119–1137) eingesetzt worden und ist, weil er sich in
seinem Bistum nicht durchsetzen konnte, bis 1122 vorwiegend am
kaiserlichen Hof anzutreffen (s. noch DD.224, † 234, 238, † 301; vgl. Löffler, Westfäl. Bischöfe 51ff.). Auch der nach dem Tode B. Albuins von
Merseburg († 1112 Oktober 23) nach fast einjähriger Vakanz im Sommer
1113 in Anwesenheit Heinrichs gewählte (s. Stüllein
a.a.O. 58) B. Gerhard, der im Herbst 1115 für abgesetzt erklärt
worden war, hat sich nach der 1119 erfolgten endgültigen päpstlichen
Bestätigung seines Gegenkandidaten Arnold (1117–1126) hauptsächlich am
Hof aufgehalten, wo er noch in DD.219, 224 und *225 – hinter Abt
Erlolf von Fulda! – erwähnt wird (vgl. Benz, Stellung der Bischöfe 29ff., 39). Bei dem
comes Gerhardus dürfte es sich um Gerhard III. von Geldern handeln, obwohl Schiffer, Grafen von Geldern 32 mit Anm. 60 auch den gleichnamigen Grafen von
Jülich, einen Verwandten des kaiserlichen B.-Kandidaten Alexander von
Lüttich, für möglich hält.
Hermannus Piscis hatte Heinrich auf dem 2. Italienzug begleitet und wird gegen dessen
Ende in D.215 von 1118 Aug.17 genannt, war aber vorher schon in D.Ma.2
von 1117 (H. Pisis) in der Umgebung der Königin Mathilde anzutreffen, begegnet dann
später noch einmal in D.260 von 1123. Mit dem ebendort und zuvor schon
in D. † 29 sowie hernach in DD.261, 279 u. † 281 genannten Stephan von
Oizy ist vielleicht der Schlußzeuge
Stephanus zu identifizieren.