Original (ca. 37/37,5 b : 30/32 h) im Bestand Fonte Taona im
Staatsarchiv zu Pistoia (A); Rückvermerk des 14. Jh.:
De Reno; 18. Jh.:
Pertinet ad Taonam abb(atiam).
Faks.: Spagnesi, Wernerius tav. VIII. – Teilfaks.: Schlögl, Unterfertigung Taf. XXIX Abb. 18.
Drucke: Lami, Deliciae eruditorum 2,193. – Muratori, Ant. Ital. 3,579 aus Or. “in archivo Pistoriensis abbatiae sancti
Michaelis in Furcule monachorum Vallis Umbrosae” = Scheid, Orig. Guelf. 1,658 no
124. – Lami, Mon. Florent. 4,59. – Fioravanti, Mem. stor. di Pistoja app. 28. – Rena e Camici, Serie degli duchi e marchesi di Toscana 4.2,103 no
32. – Savioli, Annali Bolognesi 1.2,163 no
102 aus Muratori. – Ricci, I primordi 89 no
31. – Spagnesi
a.a.O. 92 no
12.
Reg.: Ricci
a.a.O. 49 no
31. – Indices … Muratorii 87 no
796. – Cecchini Bianchi
in Bull. stor. Pistoiese 69,103 no
21. – Spagnesi
a.a.O. 12 no
12. – Böhmer
Reg. 2065. – Stumpf
Reg. 3158.
D.213 bildet in seiner Textgestalt eine ungeschickte Mischung (Muratori
a.a.O. spricht von “charta informis”) aus Diplom (vgl. die
Selbstbezeichung
preceptum) und Notariatsinstrument; vgl. dazu sowie zum Äußeren insgesamt und
zu Heinrichs eigenhändiger Kreuz-Unterfertigung Schlögl
a.a.O. 152ff.; vgl. auch Hessel
in NA 31,468ff.
In dieser formalen Unentschiedenheit, für die angesichts der sonst
durchgängig objektiven Formulierung das
(scriniis) nostris in der Sanktio ein schlagender Beweis ist, spiegelt sich letztlich die
Tatsache, dass Heinrich hier nicht in erster Linie als Kaiser (mit der
Erteilung des
bannus), sondern als Privaterbe Mathildes urkundet, wie es Muratori
a.a.O. formuliert (“ab Henrico IV. augusto non tamquam imperatore,
sed tamquam eiusdem Mathildis herede, ut is contendebat, subscripta”).
– Die Urkunde hat auch nichts mit einem Placitum gemeinsam, da die
Bannerteilung, die sonst vielfach der einzige Inhalt von Heinrichs
Placita bildet, offensichtlich nicht im Rahmen einer
Gerichtsverhandlung erfolgte, weil dies andernfalls gesagt wäre und
auch die Gerichtsbeisitzer hätten genannt sein und unterschrieben
haben müssen.
Dass außer dem unterfertigenden Notar zusätzlich allein noch der
Bologneser Jurist Wernerius/Irnerius (zu ihm vgl. D.162) – in der
auffälligen Schreiform
Gernerius (vgl. unten) – unterschreibt, bewertet Besta, L’Opera di Irnerio 1,66 Anm. 3 sicher zutreffend als deutlichen
Ausdruck dessen, dass Heinrich sich – wie von Anfang an – die
rechtskundige Zuständigkeit des Wernerius “nella causa dell’ eredità
matildina” zunutze machte; vgl. dazu auch Vorbemerkung zu D.179a. Es
ist jedenfalls auffällig, dass Wernerius, der sich zuvor im Jahre 1116
ständig im kaiserlichen Gefolge befunden hatte, nach langer Pause
(zuletzt in D.*195 von 1116 Oktober 19; vgl. aber noch D.*209 von
1117) als Mitwirkender an einer Urkunde Heinrichs erstmals hier wieder
auftaucht; wir wissen von ihm für das Jahr 1118 sonst nur, dass er am
8. März in Rom die Wahl des Gegenpapstes Gregor VIII. (Burdinus)
propagiert hatte (s. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,64ff. mit Anm. 19; vgl. den entsprechenden Text aus der
Historia Mediolanensis des Landulf bei Spagnesi
a.a.O. 132f.).
Die Niederschrift erfolgte in mehreren Ansätzen: Zuerst schrieb der
sonst nicht bekannte Notar
Girardus mit kräftigbrauner Tinte den mit der Datierung abschließenden Kontext;
danach zeichnete der Kaiser im linken Viertel der zunächst leer
gebliebenen unteren Hälfte des Blattes mit sehr blasser Tinte sein
Kreuz ein (s. Anm. o), und wahrscheinlich gleichzeitig, da anscheinend
dieselbe Tinte verwendend, schrieb
Gernerius seine genau mittig unter dem Kreuz plazierte Unterschrift; erst danach
trug der Notar im Anschluss an den Kontext mit ähnlich blassbrauner
Tinte die dreizeilige Zeugenliste ein, deren beiden letzten Zeilen dem
von unten hereinragenden oberen Teil des Kreuzstammes ausweichen
mussten (in der 2. Zeile etwa 9 mm Abstand zwischen
nepos eius et und
Ubertinus, in der 3. Zeile sogar ca. 35 mm Abstand zwischen
Gislizone und
de Gazo); ganz zuletzt, aber wahrscheinlich gleichzeitig mit der Zeugenliste
und mit derselben Tinte wie diese trug der Notar unterhalb der
Unterschrift des
Gernerius seine Unterfertigung ein, in die er als Ersatz für die aus
Platzgründen beim Kreuz fehlende Beischrift die Feststellung über
dessen Eintragung durch den Kaiser – bemerkenswerterweise in
Vergangenheitsform – integrierte; vgl. Schlögl
a.a.O. 153f.
Eigenartig ist das “scheckige” Bild, das heute die Tinte der
Zeugenliste und der Unterfertigung bietet; denn deren Schrift wurde
wegen ihrer Blässe zur Verdeutlichung nachträglich mit einer Tinte,
die noch etwas kräftiger war als die des Kontextes, nachgezogen,
wodurch die ursprüngliche blasse Tinte nur noch in Resten erkennbar
ist: Einerseits dort, wo eine Anwendung der neuen dunkleren Tinte
überhaupt unterblieb, nämlich bei dem übergeschriebenen runden ersten
s von
Sassolo (s. Anm. m) und bei dem Kürzungspunkt über dem
h von
h(oc) und dem unteren Teil des
h-Bogens (s. Anm. u); andererseits arbeitete der Schreiber beim
Nachziehen zunächst sorgfältig, so dass die alte Tinte ganz verdeckt
wurde, aber etwa ab
Ubertus de Bibiano am Ende der ersten Zeile der Zeugenliste wurde er nachlässiger, so
dass er nicht mehr immer exakt die Konturen der ersten Schrift traf,
innerhalb der Zeugenliste besonders deutlich bei dem ersten
o von
Sassolo (s. oben), dem
g von
Gislizone und dem tiron.
et hinter
Gazo, das sogar 3–4 mm rechts neben das blasse ursprüngliche
et gesetzt ist (s. Anm. n), in der Unterfertigung bei den drei
g von
ego Girardus und
singnum.
Da die ebenfalls mit blasserer Tinte geschriebene Unterschrift des
Gernerius nicht nachgezogen ist, geht das Nachziehen sicher auf den Notar
Girardus selbst zurück, da ein Späterer wohl auch die blässliche Unterschrift
des
Gernerius nachgezogen hätte, während sich
Girardus nur für die von seiner Hand stammenden Partien als dazu befugt ansehen
musste; aus diesem Grund unterblieb erst recht ein Nachziehen der
Kreuz-Konturen. – In seiner Besprechung der Arbeit Spagnesis in ZGR Rom. 28,493ff. geht G. Dolazelek
ausführlich (S. 494f.) auf die Unterschriftsform
Gernerius ein und kommt, neben paläographischen Gründen, wegen der regelmäßigen
Schreibung
Wernerius in allen sonstigen Unterschriften (vgl. DD.164, 168, 173 u.ö.,
nochmals in D.214) zu dem Schluss, “daß die Unterschrift
Gernerius wahrscheinlich nicht von Irnerius stammt”, wohingegen für G. Grebner
in Festschr. Goez
(2001) 204 die Unterschrift des Wernerius “nicht anzuzweifeln” ist,
wofür auch die von ihr (S. 202ff.) als Besonderheit des Wernerius
(vgl. dazu noch DD.164, 168, 173, 177–179; s. auch das Grebner
unbekannte D.163) herausgestellte Verwendung von
affui statt des von dessen Richterkollegen verwendeten
interfui spricht.
In dem DLo.III.104 von 1136 (B.-Petke
Reg. 529), mit welchem dem Kloster Fonte Taona (heute Badia à Taona
ca. 12 km nö. Pistoia, seit 1073/76 zur Kongregation von Vallombrosa
gehörig; vgl. Rückvermerk und Provenienzangabe Muratoris) u.a. das von Mathilde geschenkte (entsprechende Urkunde fehlt)
Hospiz bestätigt wird, ist die Lageangabe, von der Mitteilung des
Patroziniums abgesehen, nicht genauer als in unserem D.:
hospicium scilicet sancti Michaelis [iuxta] Renum positum; die genauere Lage in oder bei dem Ausstellort Bombiana (com. Gaggio
Montano prov. Bologna, ca. 30 km n. Pistoia im oberen Reno-Tal) ergibt
sich aus der zwar nicht unverdächtigen, aber hinsichtlich dieser
Angabe sicher zuverlässigen Urkunde Mathildes von 1098 August 9 (Goez, Urk. Mathildes no
49); sie schenkt an das – (wohl von ihr gegründete und) dem Hl. Stuhl
unterstellte (ut ospitale fiant sub iugum sancti Petri, cuius est proprietas) –
ospitale, quod est constructum ad onorem dei et beati Michaelis
archangeli, situm in locum Bumbiano, ubi dicitur plano de la Curte [= die
curtis marchionis unseres D.], prope Reno, insbesondere
idem locum et Plano, ubi edificatum est; vgl. dazu auch Schneider
in QFiAB 22,43 mit Anm. 1 und Spagnesi
a.a.O. 93f. Anm. 1, ebenda Anm. 4/5 zu einigen der Zeugen.
Auf einer Verwechslung mit D.213 beruht, angesichts des gleichen
Tagesdatums und des Überlieferungsfonds des Originals (s. oben),
offensichtlich folgender handschriftliche Vermerk im Stumpf-Handexemplar der MGH-Bibliothek (Einlegeblatt vor S. 267): “alt 3155.
Juni 21 ..... nimmt das S. Salvatorkloster zu Fontana-Taonis in seinen
Schutz … Ex cat. Font. Taon. I im arch. dipl. Florenz nach Bethmann
Mitth.”. Zu Fonte Taona vgl. It. pont. 3,133f.