Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<211.>>

Heinrich bestätigt dem Domkapitel zu Bologna den Schutz, seine Besitzungen und Einkünfte und die Immunität.

(1118 vor Ende Mai).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Original (ca. 48,5 b : 66/66,5 h) im Kapitelsarchiv zu Bologna (A); Rückvermerk des 12. Jh.: Privileg. Heinrici filius [!] secundi Heinrici.

Teilfaks.: Thiel, Beiträge ■.

Drucke aus A: Savioli, Annali Bolognesi 1.2,161 no 101 zu “An. 1116 circa”. – Hessel in NA 31,564 no 2 (mit Kennzeichnung der fast vollständigen Übereinstimmungen mit DH.III.†346 durch Petitsatz). – Fanti-Paolini, CD della chiesa Bolognese 175 no 71 zu [1116–1118] mit der Kennzeichnung “Falso”.

Reg.: Stumpf Reg. 3221 zu (c. 1118 Mai).

Als Empfängerausfertigung entstandene wörtliche Wiederholung des eines Eschatokolls ermangelnden DH.III.†346 (Fanti-Paolini no 48 = VU.), das nach Hessel (a.a.O. 547) nur als “Nachzeichnung” erhalten ist, während Kehr in seiner Vorbemerkung von einer “Urkunde … in Diplomform” spricht, die er in den Anfang des 12. Jh. datiert; in der weiteren Untersuchung wird sich herausstellen, dass nicht nur beide Bezeichnungen nicht zutreffen, sondern auch die Kennzeichnung des DH.III.†346 als VU., woran wir der Einfachheit halber festhalten, zu relativieren ist!

Die VU. lieferte auch das Vorbild für die Schrift unseres D. (vgl. Hessel a.a.O. 548f.), insbesondere für die Elongata der 1. Zeile und deren Verwendung auch für den Anfang des noch in der 1. Zeile beginnenden Kontextes (s. Anm. a); die Annahme Hessels, dass für den Schluss der Elongata, für den ab iuxta die VU. als Vorbild ausschied, das DH.II.280 “wohl” als Vorlage gediente habe, trifft nicht zu; dort ist zudem das regalem von Anm. e ausgeschrieben! – Darüberhinaus lieferte die VU. auch die Anregung für die zwar dort sachlich richtige (s. Anm. b), hier aber sinnlose Erweiterung der Intitulatio, die nach Hessel a.a.O. 550 (s. schon Steindorff in Jahrb. H.III. 2,397) von den Datierungsformeln der Bologneser Privaturkunden beeinflusst ist; vgl. z.B. die der Intitulatio der VU. entsprechende Formulierung des Datierungsschlusses der unten zu erwähnenden Urkunde B. Adalfreds von 1054 Mai 7 (Hessel no 5; Fanti-Paolini no 45): … regnante quoque domno [Hein]rico Chonradi filio anno inperii eius nono.

In ihren echten Teilen war die VU. ihrerseits eine Wiederholung des als einziges der älteren Diplome für das Domkapitel im Original erhaltenen DH.II.280 von 1014 (vor Februar 14; Fanti-Paolini no 36). Dieses war in der VU. durch eine, zwischen allgemeiner Besitzbestätigung und Immunitätsverleihung eingeschobene, lange zweiteilige Besitzliste erweitert (VU. S. 473 Z. 4–39; unten S. ■ Z. ■ – ■), deren erster größerer Teil (Z. 4–28; unten Z. ■ – ■) von Kehr “schon stilistisch” als interpoliert bezeichnet und deshalb in seinem Druck in Winkelklammern eingeschlossen ist, während er für den zweiten Teil (Z. 28ff.; unten Z. ■ff.) lediglich einräumt, dass dieser durch seine Übereinstimmungen mit dem nach seiner Ansicht wahrscheinlich gleichzeitig mit der echten Vorlage der VU. ausgestellten, in zwei Nachzeichnungen des 12. Jh. erhaltenen Privileg P. Viktors II. von 1055 Juni 14 (JL 4337; It. pont. 5,256 no 3; Druck bei Hessel a.a.O. 566 no 3 unter Verwendung beider Nachzeichnungen; Fanti-Paolini no 46) “besser verbürgt” sei; dabei handelt es sich um eine unpräzise Wiedergabe der ihrerseits vagen (s. weiter unten) Bemerkung Hessels a.a.O. 551, wonach im zweiten Teil “die von Viktor II. bestätigten Güter wiederkehren”. Falsch ist übrigens Kehrs Feststellung, der nach seiner Bewertung “im D.346 an unpassender Stelle interpolierte” Satz omnes autem decimationes … potuerint (S. 473 Z. 35f., in Winkelklammern eingeschlossen; unten S. ■ Z. ■) sei “nur in dem verunechteten zweiten Exemplar dieses Privilegs” überliefert, – der Satz fehlt jedoch in beiden Exemplaren (s. Anm. m”; vgl. weiter unten); bei Kehrs Bemerkung handelt es sich offensichtlich um eine Verwechslung mit der bei Hessel a.a.O. 556 und 567 Anm. 4 vermerkten Erweiterung von Anm. g’ im zweiten Exemplar!

Eine weitgehend richtige, auf seiner Gesamtschau der überwiegend durch Nachzeichnungen überlieferten älteren Privilegien des Domkapitels (a.a.O. 547ff.) beruhende Sicht der Abhängigkeit des zweiten Teils der Besitzliste hatte sich, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, an anderer Stelle (zu S. 551 vgl. oben) schon bei Hessel gefunden.

Zu diesen Nachzeichnungen zählt Hessel (vgl. a.a.O. 547f.) noch das D.O.I.372 von 969 (Fanti-Paolini no 30) und das auf der Grundlage von DH.II.280 gefälschte und wie dieses auf 1014 datierte DH.II.†519 (Fanti-Paolini no 37), ferner das Privileg P. Alexanders II. von 1066 Aug. 18 (It. pont. 5,257 no 4; JL 4571 zu 1065 o. T. und JL 4595a zu 1066; Fanti-Paolini no 51; fehlerhafter Druck bei Pflugk-Harttung, Acta 2,116 no 151, nach Abschrift von 1700 und mit der falschen Jahreszahl 1071) sowie zwei Urkunden des B. Adalfred von Bologna von 1045 Aug. 16 (Druck bei Hessel a.a.O. 568 no 4 nach Abschrift des 17. Jh., zu dieser vgl. a.a.O. 554; Fanti-Paolini no 42)) und von 1054 Mai 7 (Hessel 571 no 5, Fanti Paolini no 45).

Während die Nachzeichnung des DO.I.372 dem 10. Jh. angehört (a.a.O. 548), geht Hessel davon aus (a.a.O. 554), dass alle anderen Nachzeichnungen, das D.211 eingeschlossen(!), “unter gemeinsamer Leitung hergestellt wurden”, also einer weitgehend einheitlichen Aktion zu verdanken sind, wobei er die meisten einer einzigen Hand zusprechen möchte (DH.II.†519 und VU. eindeutig, die ältere Nachzeichnung des Viktor-Privilegs und die jüngere Adalfred-Urkunde “mit ziemlicher Sicherheit”), das D.211 und das Alexander-Privileg jedoch als von anderen Händen geschrieben ansieht und vorsichtig meint, dass ihre Schrift “einen etwas jüngeren Eindruck” mache (a.a.O. 548f.).

Völlig verfehlt sind jedoch Hessels vagen Versuche einer Datierung der Nachzeichnungen – damit auch des D.211: Insgesamt meint er, die Tätigkeit des Schreibers sei “tief ins 12. Jh. herunterzurücken” (a.a.O. 548), engt dies dann etwa auf die Jahrhundertmitte ein, indem er meint, die Nachzeichnung der Adalfred-Urkunde von 1054 (no 5) gehöre “etwa hundert Jahre nach den … Ereignissen” (a.a.O. 555), und bietet außerdem die Vorschläge “vor 1168” (557) und “einige Zeit” früher als 1179 (559f.); bei B.-Graff Reg. 1798 heißt es, Hessels Datierungen zusammenfassend: “nach der Mitte des 12. Jh.”. – Zuvor hatte Schum in NA 1,135 noch extremere Vorstellungen geäußert, indem er einerseits für die VU. eine von Bresslau in Vorbemerkung zu DH.II.†519 zurückgewiesene Datierung auf “wohl um 1055” annahm und andererseits speziell für D.211 erklärte, dessen Schrift könne “nicht gut in das 12. Jh. hineinverlegt werden”. – Demgegenüber hatte Bresslau a.a.O. für das DH.II.†519, zusammen mit der nach seiner wie Hessels Feststellung von derselben Hand stammenden VU., Entstehung im Ende des 11. oder dem Anfang des 12.Jh. angenommen. Mag für die Datierung der durchwegs an älteren Schriftvorlagen orientierten Nachzeichnungen auch keine letzte Sicherheit zu gewinnen sein, so trifft Kehr mit seiner Datierung der VU. – und damit auch der anderen Nachzeichnungen – in den Anfang des 12. Jh. (s. oben) zweifellos das Richtige.

Bei einem späteren Zeitansatz wäre auch kaum vorstellbar, dass in der Kontextschrift des DH.II.†519 und der VU. noch die von Bresslau a.a.O. und von Hessel (a.a.O. 548) konstatierten, aus Papsturkunden übernommenen kursiven Buchstabenformen anzutreffen wären; beide denken offenbar an das doppelstöckige e, das doppel-c-förmige offene a und die ri-Ligatur, aus der Papsturkunde ist außerdem die Form des dipl. Kürzungszeichens übernommen; da letzteres nur im Viktor-Privileg anzutreffen ist (zum Schreiber des verlorenen Originals vgl. Kehr in Gött. Nachr. 1897,368 und in MIÖG Erg.-Bd. 6,86 Anm. 4), sieht Hessel in diesem zu Recht das Vorbild, während Bresslau “vielleicht” an das Privileg P. Johanns XIII. von 967 April 15 (JL 3714; It. pont. 5,256 no 2; Fanti-Paolini no 29), mit einem anderen Kürzungszeichen, denken möchte.

In der VU. begegnen die kursiven Buchstabenformen übrigens nur in den ersten vier Zeilen des Kontexts, dort schon vereinzelt ersetzt durch die im weiteren Text durchgängig verwendeten Normalformen von a und e; in D.211, das, wie für die Elongata, auch für die Kontextschrift weitgehend dem Vorbild der VU. folgt, sind die kursiven Formen, im Wechsel mit Normalformen, hingegen im ganzen Text anzutreffen, das doppelstöckige e dabei zumeist zu einer §-ähnlichen Form verunstaltet, während das dipl. Kürzungszeichen durch Zuspitzung der unteren Rundung die Gestalt eines pro-Kürzels annahm. – Aus diesen graphischen Unterschieden, die vor allem das Unvermögen des Schreibers belegen (vgl. weiter unten), muss nicht unbedingt auf einen größeren zeitlichen Abstand zwischen der Niederschrift der VU. und der im Folgenden ermittelten Entstehung des D.211 geschlossen werden.

Gegen Hessels Subsumierung auch des D.211 unter die “Nachzeichnungen” ist von vorneherein einzuwenden, dass allein dieses besiegelt war, bei den anderen jedoch eine Besiegelung schon mangels ausreichenden Platzes nie vorgesehen war. – Was uns in D.211 in seiner erhaltenen Gestalt vorliegt, ist nämlich ohne jeden Zweifel, was die gesamte bisherige Literatur verkannte, ein – trotz seines auf den ersten Blick auffälligen Eschatokolls – einwandfreies Original! – Während Hessels und Kehrs Annahme einer echten Vorlage der VU. sich allein auf die dortige, in Anm. h mitgeteilte Formulierung stützen konnte, hatte Hessel, der sich sonst recht widersprüchlich äußert (a.a.O. 547 u. 554), wenigstens auch für die ursprüngliche Existenz eines echten Diploms Heinrichs V. im Text des D.211 mehrere Hinweise gefunden (a.a.O. 551f.): Die Intervention der Königin Mathilde, die Nennung des in zwei Urkunden von 1105 und 1110 erwähnten (vgl. a.a.O. 552 Anm. 1) Albertus vicedominus (Fanti-Paolini no 63 u. 66, jeweils mit Albertus diaconus et vicedominus) und “endlich” die – seiner Ansicht nach “in der Form verdorbene” – Unterschrift B. Gebhards von Trient.

Gerade letztere, auf die sich offensichtlich auch Stumpfs Datierung stützte (vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,363, Nachtr. zu S. 73), liefert den Schlüssel für die Originalität des D.211. Schum a.a.O., der sich erstaunlicherweise als Einziger überhaupt zur Unterschrift äußert, möchte sie zwar “als späteren nicht minder unechten Nachtrag auf eine bereits vorhandene Fälschung betrachten”. Es gibt jedoch keinen vernünftigen Grund, an der Originalität der Unterschrift Gebhards zu zweifeln; auch die spezielle Kürzung von Tridentinus (s. Anm. bf), auf die ein Kopist kaum verfallen wäre, darf direkt als persönliche Eigenheit Gebhards angesehen werden.

Sicherstes Kriterium für die Echtheit der Unterschriftszeile bildet ausgerechnet ihre von Hessel voreilig als “verdorben” bezeichnete Formulierung; diese hat nämlich, mit dem eröffnenden Ego, der Devotionsformel dei gratia und dem Abschluss durch subscripsi, eine vollständige Parallele in der Kanzlerunterschrift des Konzept-Textes (a) des D.179, das nur rein zufällig die Stadt Bologna zum Empfänger hat. – Vielleicht hatte die Kanzlei auch das vom Empfänger vorgelegte Pergament des D.211 zunächst nur als Konzept behandelt und der Erzkanzler es mit einer konzeptgemäßen genehmigenden Unterschrift versehen; da die Textniederschrift jedoch Reinschrift-Charakter besitzt, hätte man sich später entschlossen, es trotz der fehlerhaften Intitulatio und des Fehlens der üblichen – aber in ihrer Doppelung keineswegs unverzichtbaren – Unterfertigung mit Signum- und Rekognitionszeilen als vollgültiges Diplom zu akzeptieren – und mit einem Siegel zu versehen! – Vermutlich der in ihrer Form einmaligen Art und Weise der Expedition des D.211 ist es auch zuzuschreiben, dass der Eintrag einer Datumzeile unterblieb.

Dass hier der in der ersten Jahreshälfte 1117 (s. Vorbemerkung zu D.202) als italienischer Erzkanzler eingesetzte B. Gebhard unterschrieb, erklärt sich zweifellos allein dadurch, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des D.211 der dafür eigentlich zuständige Kanzler, B. Burkhard von Münster († 1118 März 19), abwesend war, da er vermutlich schon zu Beginn des Jahres 1118 seine Gesandtschaftsreise nach Konstantinopel angetreten hatte (vgl. Vorbemerkung zu D.†208).

Übrigens gibt es keinen Anhaltspunkt für die von Hausmann, Reichskanzlei 50 geäußerte Annahme, “sogleich nach dem Bekanntwerden” von Burkhards Tod habe der Ravennater Elekt Philipp das Amt des italienischen Kanzlers erhalten. Ein Diplom, das von Philipp, der als cancellarius imperatoris allein als Zeuge in dem DMa.3 vom November 1118 erwähnt wird, rekognosziert gewesen wäre, existiert überhaupt nicht, was allerdings an der mangelnden Kanzleiexpedition in der letzten Phase des 2. Italienzuges liegen könnte; das letzte auf italienischem Boden ausgestellte Diplom, D.212 von 1118 Mai 31 (danach gibt es aus den Monaten Juni bis August nur die 3 Placita DD.213–215), trägt jedenfalls die Rekognition B. Gebhards als cancellarius, während Hausmann (der a.a.O. Anm. 3 für D.212 statt der richtigen Stumpf-Nr. 3157 fälschlich “St. 3151” angibt) von Rekognition dieses D. durch den “italienischen Erzkanzler(!) Gebhard” spricht.

Nimmt man die unterschiedlichen Titulaturen Gebhards als cancellarius in D.212 und als archicancellarius in D.211 beim Wort, dann ergeben sich daraus u.E. eindeutige Aufschlüsse einerseits für die Datierung des D.211 und andererseits für die Frage der Kanzlernachfolge: Die Verwendung des Gebhard zukommenden Titels archicancellarius in unserem D., von dem übrigens Hausmann bemerkenswerterweise keine Kenntnis nimmt, erklärt sich am ehesten dadurch, dass man damals noch keine Nachricht vom Tode Burkhards hatte, den man dementsprechend noch als amtierenden Kanzler ansehen musste, weshalb Gebhard an Stelle des abwesenden Kanzlers mit seinem eigentlichen Titel die Unterschrift geleistet hätte (Savioli a.a.O. 1.1,170 meint hingegen, anstelle des et Italię archicancellarii subscripsi habe “nell’ autentico” ad vicem[!] Burcardi cancellarii recognovi gestanden). – Wenn dann in dem offensichtlich erst später ausgestellten D.212 Gebhard als cancellarius unterfertigte (vielleicht wegen des zusätzlichen Titels episcopus unter Verzicht auf den denkbaren Doppeltitel archicancellarius et cancellarius oder umgekehrt), drängt sich die Vermutung auf, dass Heinrich zunächst auf die Ernennung eines Nachfolgers des Kanzlers Burkhard verzichtet hatte und Gebhard die in D.211 nur fakultative unmittelbare Leitung der Kanzlei endgültig selbst übernommen hatte. – Damit würde einerseits D.211 auf jeden Fall vor den 31. Mai gehören (zu weiterer Eingrenzung vgl. weiter unten). Andererseits scheint es fraglich, ob Hausmanns Einschätzung des 31. Mai als unmittelbarer Terminus post quem für die Bestellung des Kanzlers Philipp richtig ist, ob nicht vielmehr Heinrich ihn erst kurz vor seinem Verlassen Italiens zur Unterstützung seiner dort gebliebenen Gemahlin eingesetzt hatte, was ja auch Hausmann mit seiner Alternative (“Der terminus ad quem ist der Abzug des Kaisers aus Italien im September 1118”) in Betracht zieht.

Aus der Originalität des D.211 ergibt sich hinsichtlich der eingangs angesprochenen großen Besitzliste der VU. der Terminus ad quem für die dortige Einfügung des ersten Teiles. – Die echte Vorlage der VU. hatte nach den nicht in allen Einzelheiten zutreffenden Feststellungen Hessels (a.a.O. 555) ihre Vorurkunde, das DH.II.280, lediglich um den zweiten Teil der Besitzliste erweitert, wie sich aus deren fast wörtlichen Wiederholung im Privileg P. Alexanders II. von 1066 ergibt, die sich neben der Übernahme der Besitzliste (s. Anm. e’ und g’) auch im übrigen Kontext, für Arenga und Publikatio (s. Anm. d), allgemeine Besitzbestätigung (s. Anm. i) und namentlich für fast den ganzen Schluss ab Optanter (dort richtig Optantes, s. Anm. ag), an die Formulierungen der VU. anlehnte, wie Hessel a.a.O. feststellte, während er anderwärts fälschlich auch (a.a.O. 549) oder ausschließlich (a.a.O. 551) das DH.II.280 als Muster in Betracht zog; erst im originalen Privileg P. Honorius’ II. von 1129 März 15 (JL 7363; It. pont. 5,257 no 5; Savioli a.a.O. 174 no 110 = Migne, PL 166,1293 no 89; Fanti-Paolini no 80), das die Besitzliste des Alexander-Privilegs bis auf eine Auslassung (s. Anm. m”) übernimmt, ist die Formulierung des Kontextes dem kurialen Formular angepasst (vgl. Hessel a.a.O. 550).

Dieser zweite Teil der Besitzliste ist hinsichtlich ihrer Vorlagen ebenfalls zweigeteilt: Der größere Teil (bis potuerint, s. Anm. s”) beruht fast wörtlich und insbesondere in absolut identischer Reihenfolge (s. Anm. g’) auf der Urkunde B. Adalfreds von 1054, die von Kehr, der sich im Druck der VU. in seiner Vorurkunden-Kennzeichnung durch Petitsatz auf das DH.II.280 beschränkte, trotz Hessels Vorgabe überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde. – Für den Schlussteil ab totum etiam domnicatum (s. Anm. t”) muss eine verlorene Urkunde als Vorlage gedient haben (vermutlich ebenfalls eine Bischofsurkunde, während Hessel a.a.O. 555 missverständlich formuliert, dass Heinrich III. die Bestätigung der Adalfred-Schenkung “um drei Güter vermehrte”). – Übrigens ist diese Ergänzung zur Adalfred-Urkunde offenbar der Grund für Kehrs These (vgl. oben), dass der vorangehende, die Liste der Adalfred-Urkunde abschließende Satz von Anm. m” an “unpassender Stelle” eingeschoben sei.

Beide Teile der Schlussliste haben zwar ihre partielle Parallele in dem von Kehr hinsichtlich seiner Übereinstimmungen mit der VU. allein erwähnten Privileg P. Viktors II. von 1055, jedoch in einer beide Teile miteinander vermengenden völlig veränderten Reihenfolge (zur Eröffnung mit der in der Mitte der Adalfred-Liste stehenden domus iuxta eandem ecclesiam mit Zufügung eines Vorspanns vgl. Anm. y’ mit Anm. a”). Diese Umstellungen waren vermutlich auch der Grund dafür, dass zwei Stellen ganz weggelassen wurden, vgl. Anm. q’ und m”; davon kommt der Auslassung von Anm. m” besonderes Gewicht zu, da Hessel a.a.O. 556f. daran verfehlte Erörterungen über die Gründe für das Fehlen der “allgemeinen Zehntbestätigung” im Viktor-Privileg anknüpft, die aus der VU. auch ins Alexander-Privileg übernommen war, eigenartigerweise aber, trotz Hessels gegenteiliger Behauptung (a.a.O. 556), in dem von diesem abhängigen Honorius-Privileg fehlt.

Während der zweite Teil der Besitzliste der VU. demnach zu deren echtem Kern gehört hatte, bildet der umfangreichere erste Teil zweifellos eine spätere Zufügung (s. Hessel a.a.O. 551f. u. 558, spricht an der letzten Stelle versehentlich vom “zweiten” Teil). Deren Teren Terminus post quem bestimmt sich vermutlich aus der Erwähnung der massa Taurani (S. ■ Z. ■), da erst eine von Gaudenzi in Bull. dell’ Ist. stor. It. 22,200 Anm. 4 und von Hessel (a.a.O. 558 Anm. 4) erwähnte Urkunde der Markgräfin Mathilde von 1105 Juli 19 (Goez, Urk. Mathildes no 89; Fanti-Paolini no 64), mit der diese dem Domkapitel die Kirche San Michele bei Argelato (16 km n. Bologna; iuxta castrum Argelatae) schenkte, damit die aufgrund der Formulierung (Insuper do atque concedo …) als Zustiftung zu betrachtende und demnach auch in der Nähe von Argelato zu vermutende Schenkung der medietas massa Taurani verband (während es sich dabei nach Hessel a.a.O. 562 Anm. 1 um den alten Namen eines Landgebietes bei Argelato handelt, heißt es bei Goez im Register S. 585: “bislang nicht bestimmt, wahrscheinlich im Bolognese”).

Unklar ist, ob für die Erwähnung dieses Objektes Zusammenhänge bestehen mit der von Gaudenzi (a.a.O. 156ff.) in ihrer Echtheit bezweifelten, durch notarielle Kopie von 1179 überlieferten Urkunde des Aimericus marchio und seiner Frau Franca von 946 Sept. 10 (Savioli a.a.O. 42 no 24 zu April 28; vgl. Hessel a.a.O. 558f.), mit der diese der Bologneser canonia insgesamt 2000 Mansen in terra [var.: territorio] Bon(oniensi) vel Motin(ensi), pago Persiceta et Saltusplano schenkten und in deren umfangreichen Namenliste von den in D.211 genannten Orten, neben Saltusplano selbst (nach Hessel a.a.O. 562 Anm. 21 alter Name eines Landgebietes bei Galliera, ca. 20 km sw. Ferrara und knapp 30 km n. Bologna), auch die silva Tauriana sowie Ducentola (in com. S. Giovanni in Persiceto, 20 km nw. Bologna) erscheinen.

Über die Vorlage(n) dieses ersten Teils der Besitzliste, der jedenfalls durch D.211 die Anerkennung der Kanzlei fand, wodurch ihm der Charakter einer “Interpolation” abgeht, als was ihn Hessel (a.a.O. 552: in VU. “Verfälschung”, in D.211 “unecht”) und Kehr (s. oben für die VU.) verwarfen, lässt sich nur spekulieren (Hessel a.a.O. 551: “scheint eine echte Vorlage nicht zur Verfügung gestanden zu haben”), wobei seine offensichtlich mangelhafte Komposition eine Antwort erschwert: Die erst mit S. ■ Z. ■ einsetzenden Formulierungen mit einem wiederholten, keinesfalls auf den Kaiser beziehbaren concedimus, jeweils gefolgt von einem diplomwidrigen vobis (vgl. auch das reconfirmamus mit folgendem vestris des mit Z. ■ beginnenden Schlußteiles), könnten am ehesten daran denken lassen, dass eine oder mehrere Bischofsurkunden zugrundelagen, zumal in diesem Abschnitt einmal von Herleitung de iure der bischöflichen Kirche die Rede ist (vgl. auch das ubi famuli … von Z. ■); da auch der vorangehende Anfangsabschnitt, der in Z. ■ mit idest an die allgemeine Besitzbestätigung des ursprünglichen Textes anknüpft, mit einer entsprechenden Bemerkung abschließt (de iure sancte Bononiensis ecclesiæ), würde dies in dieselbe Richtung weisen, wenn man das idest … als partielle Konkretisierung der dortigen Herleitung ab eorum episcopis aut … (Z. ■) verstehen will. – Womöglich hatte sich die Erweiterung zunächst auf diesen Abschnitt beschränkt, bevor man sie mit et concedimus … erweiterte.

Wenn die Erweiterung tatsächlich primär ursprüngliche Besitzungen der bischöflichen Kirche betraf, würde dies zu der Annahme Hessels (a.a.O. 560) passen, dass der ganze Komplex der vom Domkapitel hergestellten Nachzeichnungen der Abwehr von Angriffen von Seiten des Bischofs diente, die Hessel vor allem auf das DH.II.†519 stützte, das Veräußerungen von Besitzungen der bischöflichen Kirche an die schriftliche Zustimmung des Domkapitels binden und dem Bischof jede Verfügung über Besitzungen des Domkapitels verbieten wollte.

Ganz konkreter Auslöser für die Aktionen des Domkapitels könnte die Entfremdung der von B. Adalfred geschenkten und in der VU. bestätigten ecclesia sancte Marie in Monte Palensi durch einen späteren Bischof gewesen sein, da diese als monasterium sancte Marie situm in massa, que vocatur Monte Palense, unter den Besitzungen erscheint, die der bischöflichen Kirche im Privileg P. Gregors VII. von 1074 März 23 (JL 4847; It. pont. 5,247 no 12; Savioli a.a.O. 118 no 70; Fanti-Paolini no 52) bestätigt wurden, wiederholt in den Privilegien P. Paschals II. von 1114 März 6 (JL 6387; It. pont. 5,249 no 17; Savioli a.a.O. 152 no 94; Fanti-Paolini no 67) und P. Lucius’ II. von 1144 Mai 13 (JL 8602; It. pont. 5,250 no 22; Savioli a.a.O. 206 no 130; Fanti-Paolini no 104).

Dem aus der Hofkapelle hervorgegangenen (s. Schwartz, Besetzung 163f.; Fleckenstein, Hofkapelle 1,194 Anm. 294 und 227 Anm. 448) kaiserlichen Bischof Adalfred (letztmals belegt als Petent des Viktor-Privilegs von 1055, s. Anm. l’) war von Petrus Damiani die Verschleuderung von latissima ecclesiastici iuris praedia in suburbio [scil. von Bologna] constituta vorgeworfen worden (s. Bresslau, Jahrb. Ko.II. 2,185 Anm. 1; Schwartz a.a.O. 163 Anm. 2); offenbar hatte Adalfreds Nachfolger, der päpstliche B. Lambert (vermutlich vor 1062 eingesetzt, belegt bis 1080, s. Schwartz a.a.O. 164), Empfänger des Gregor-Privilegs von 1074, Adalfreds Verfügung über diese Kirche angefochten. – Bei Heinrich V. konnte das Domkapitel sicher auf Unterstützung gegen den damaligen Bischof Viktor II. (1104/05–1130) rechnen, der zwar einmal im Jahre 1116 am Hofe nachweisbar war (s. D.183; zur Erklärung vgl. dortige Vorbemerkung), im Jahre 1118 aber auf Seiten des am 24. Januar gewählten antikaiserlichen Papstes Gelasius II. stand, vgl. Schwartz a.a.O. 165 (ebenda 162 zu dem wohl in die Frühzeit Bolognas gehörenden Clemens episcopus von Z. ■; vgl. zu ihm Fanti-Paolini 61 no 4 (zu [VI. sec. ?]), s.a. Gaudenzi a.a.O. 200 mit Anm. 2 und Hessel a.a.O. 558 Anm. 1).

Keine endgültige Klarheit lässt sich darüber gewinnen, wo das Domkapitel das D.211 impetrierte, womit auch seine genauere Datierung zusammenhängt. Es spricht jedoch alles dafür, dass dies in Oberitalien geschah, ehe Heinrich nach Erhalt der Nachricht von der Wahl P. Gelasius’ II., die ihn irgendwo am Po (in Pad <u> anis regionibus) erreichte, nach Rom aufbrach, wo er in der Nacht vom 1. auf den 2. März eintraf (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 60 mit Anm. 11 u. 12). Wenn daher die Bewilligung des D.211 spätestens in den Monat Februar fiel, würde sich daraus zugleich ergeben, dass der archicancellarius seit der Abreise B. Burkhards an seiner Stelle die Aufgaben des Kanzlers wahrgenommen hätte. – Eine andere Möglichkeit kann wenig Wahrscheinlichkeit beanspruchen, dass nämlich zusammen mit dem Bologneser Irnerius, der beim römischen Volk für die am 8. März erfolgte Wahl des Gegenpapstes Burdinus/Gregor VIII. agitierte (vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 64 mit Anm. 19/S. 66), die als Repräsentanten des Domkapitels genannten beiden Personen nach Rom gekommen wären und dort das als Reinschrift mitgebrachte Pergament vorgelegt hätten.

Eine abschließende Bewertung der Genese des D.211 lässt sich u.E. jedoch erst aus der bisher unbeantworteten Frage nach derjenigen der ungefähr gleichzeitig, jedenfalls nicht viel früher entstandenen (s. oben) VU. gewinnen: Wenn man mit Hessel auch diese in ihrer vorliegenden Gestalt als “Nachzeichnung” bezeichnen wollte, würde dies voraussetzen, dass eine – nicht erhaltene – entsprechende gleichlautende Vorlage existiert hätte, also ein besiegeltes angebliches Original, in dem das – gleichfalls verlorene – echte D.H.III.346 um den ersten Teil der Besitzliste erweitert gewesen wäre.

Es ist jedoch gänzlich unvorstellbar, dass man es irgendwann zwischen 1105 und 1118 gewagt hätte, eine solche Fälschung auf den Namen Heinrichs III. herzustellen, deren Besitzliste eine nach Kenntnis der Zeitgenossen erst im Jahre 1105 erfolgte Schenkung enthielt! – Die einzige plausible Erklärung scheint uns zu sein, dass DH.III. †346 einen – mit dem Ziel der Erlangung des D.211 hergestellten – “Entwurf” darstellte, in dem realitätsnah, d.h. in Reinschriftform, der Einbau der jetzt keineswegs mehr als Interpolation zu wertenden Erweiterung der Besitzliste geprobt werden sollte; diese Vorstellung hegte übrigens offenbar auch schon Gaudenzi (a.a.O. 200 Anm. 2), wenn er DH.III.†346 und D.211 lediglich als “due diversi redazioni” ein und derselben Fälschung ansah, was Hessel (a.a.O. 551) zu Unrecht zurückwies. – Nur in einem solchen, nicht zur Besiegelung vorgesehenen Entwurf konnte man bei der ausschließlichen Konzentration auf die Besitzliste auch getrost auf jede (erst der Reinschrift des D.211 vorbehaltene) Änderung am sonstigen Text verzichten, was namentlich für die Intitulatio und die Intervenientenliste gilt.

Es ist übrigens davon auszugehen, dass es sich bei dem echten Original des DH.III.346 um eine Empfängerausfertigung gehandelt hatte, die auch schon die “bolognesische” Erweiterung der Intitulatio um filius Conradi imperatoris enthalten hatte; auf den Empfänger ist es jedenfalls mit Sicherheit zurückzuführen, dass das DH.III.346 bei seiner weitestgehenden Anlehnung an seine Vorurkunde, das DH.II.280, unpassenderweise den dortigen Titel rex übernahm, ein Fehler, der dann bei seiner sklavischen Abhängigkeit vom “Entwurf” auch in D.211 beibehalten wurde. Dessen unkundigen Schreiber, womöglich nur ein Gehilfe des Schreibers der VU., müssen übrigens bei seiner Änderung der Intitulatio-Erweiterung der VU. (s. Anm. b) zu filius secundi Heinrici imperatoris sehr verschwommene Vorstellungen über die Zählung der Herrscher mit dem Namen Heinrich geleitet haben, die aber nicht die von Schum (a.a.O. 135) für “wahrscheinlicher” erklärte, von ihm selbst zurückgenommene (s.a. Hessel a.a.O. 552) Ansicht rechtfertigen, dass man bei D.211 “nicht Heinrich V., sondern Heinrich IV. im Auge gehabt und ihm diese Urkunde unterschieben wollte”.

An obigem Befund, der das DH.III.†346 als eigenständige “Vorurkunde” eliminiert, orientiert sich auch unsere Druckeinrichtung: Da die von Hessel in seinem Druck vorgenommene, der Kennzeichnung der Übereinstimmungen mit der angeblichen VU.-“Nachzeichnung” dienende Präsentation fast des gesamten Textes des D.211 in Petitsatz damit ihre Grundlage verliert, beschränken wir den Petitsatz auf die zum echten Text der VU. gehörenden Partien, also den auf DH.II.280 beruhenden Stammtext und den zweiten Teil der Besitzliste, während der als tatsächliche Erweiterung zu wertende erste Teil der Besitzliste in Normalschrift gesetzt ist. Darüberhinaus haben wir, um die von Kehr im Druck der VU. unterlassene entsprechende Kennzeichnung ihrer Abhängigkeit nachzuholen, die mit der Adalfred-Urkunde und dem Viktor-Privileg übereinstimmenden Stellen zusätzlich durch Kursivsatz gekennzeichnet; da das echte DH.III.346 von 1055, nicht erst das D.211, dafür den zeitlichen Bezug bildet, haben wir die Adalfred-Urkunde mit der Sigle VU.II, das Viktor-Privileg, das zwar jünger als das D. Heinrichs III. ist, aber die dortige inhaltliche Erweiterung zur Adalfred-Urkunde widerspiegelt, mit der Sigle VU.III bezeichnet, haben außerdem in den darauf bezüglichen Anmerkungen statt der sonstigen einfachen VU.-Sigle die um römische Zählung erweiterte Sigle VU.I verwendet; die am Rand ausgeworfenen Doppel-Siglen I/II bzw. I/III besagen, dass auf VU.I der Petitsatz, auf VU.II bzw. VU.III der Kursivsatz hinweist; zu den nur auf VUU.II.III bezüglichen Auslassungs-Sternen in diesem Abschnitt vgl. Anm. l’; Varianten des nicht nur die Besitzliste des echten DH.III.346 wiederholenden, sondern auch im Kontext von diesem abhängigen (s. oben) Privilegs P. Alexanders II. von 1066 haben wir, gleichfalls auf DH.III.346 bezogen, mit der Sigle NU. zitiert.

(C.) In nomine sancte et individue trinitatas. Heinricus filius secundi Heinrici imperatoris divina favente clementia rex. Condecet culmen regiminis nostri iuxta modum predecessorum dominorum regum omnibus regale aulam querentibus humilitate ex ipsa presidium saluberrimum exhibere et nostre eos munificentie benefitio sublevare. Idcirco omnium sancte dei ecclesie fidelium nostrorum scilicet presentium ac futurorum noverit industria, quoniam interventeu coniugis nostre Matildis Gislardum archipresbyterum et Albertum vicedominum cunctosque canonicos sancte Bononiensis ecclesie regulariter viventes, cum omnibus rebus et possessionibus illorum per singula loca et territoria constitutis seu cum liberis hominibus, servis et ancillis utriusque sexus vel libellariis seu residentibus diversisque familiis, per hoc nostrum regale preceptum sub nostra successorumque nostrorum defensione salvantes recepimus, confirmantes videlicet eis omne conquesitum eorum tam in terris et vineis quam et in diversis speciminibus, domibus atque possessionibus per singula, ut diximus, loca et territoria, undecumque illis per quemcumque modum vel titulum advenisse noscuntur vel inantea adquisierint; sive etiam concedimus atque confirmamus generaliter predictis omnibus canonicis sancte Bononienssis ecclesiæ inlibate absque alicuius contradictione, quicquid condonatum vel concessum fuit illis vel canonice illorum ab eorum episcopis aut a quibuslibet deum timentibus hominibus, per quamcumque concessionem sive per preceptum vel per aliquem concessionis titulum, possidere: idest massam Tauriani cum palude, rivulis, cum casalibus et apendicibus suis et fossa Liugua; et locum, qui vocatur Gurgosa, usque ad limitem, qui dicitur Illanicus; et fundum Ducentula in integrum; et de fundo Muntones unti[a]s duas; et fundum Tabernulis in integrum coherens se; necnon et fundum Castaniolo et fundum Ronci et fundum Uiriaticus; simul et campis, qui sunt inter Lopolitum et Spicis, et quicquid ibi inventum fuerit de iure sancte Bononiensis ecclesiæ; et concedimus vobis fundum Quinquaginta, qui est positus ad latus masse Saurianensis, ubi famuli sancte eiusdem ecclesie residere videntur, quod iam antea concessum habuistis; et item concedimus vobis Actum super fluvium Sauene intra teritorium Britensis cum omnibus casis et casalibus ad suprascriptum Actum pertinentibus, qui sunt de iure sancte iamdicte ecclesie; et concedimus vobis massam, que vocatur Francinaticus, cum omnibus casalibus coherentibus se, cum silvis et castanetis sibi pertinentibus; reconfirmamus casas et casales, que sunt intra Saltusplanus, quæ a sancte memorie domno Clemente episcopo pro quartarum portione vestris antecessoribus concesse fuerunt, idest fundum Reuerentiani, Scampaniano et Canditioni atque villam, simul et in fundum Ueniano untias duas et Zaconiticus in integrum et Gorzanitici et Uiticlesi et fundum Caprilia et Siuiriaticus et alios casales coherentes ibi, necnon et fundum Upupim et Corneliano, que sunt positi ad latus basilicæ sancti Petri intra ipsos Saltusplanos; in montibus quoque super fluvium Reni fundum Sergis et Coloniola et Pixano cum casale Mediana in integrum; necnon fundum, qui vocatur Barbioticus, et fundum Grauselia atque fundum Ceciliano et fundum Cerrito et fundum Castellione cum campis et silvis coherentibus se; simul et fundum Mixturiano, qui est positus super fluvium Sittam, untias octo in integrum. Insuper etiam constituimus omnes decimationes obnixius totius plebis sanctæ Marie dei genitricis, quæ vocatur Buida; et ecclesiam sancte Mariæ, quæ est sita in Monte Palensi, cum omnibus oblationibus et pertinentüs suis, et quicquid a deum timentibus ibidem pro salute vivorum ac defunctorum fuerit oblatum; cuncta vero oliveta, que sunt posita in territorio, quod vocatur de Garda; domum quoque iuxta palatium episcopi eiusdem ecclesiæ; antiqui etiam pauperum alteram domum hospitii; seu quicquid de iuræ eiusdem ecclesie nunc habent vel ipsi vel eorum successores iuxte adquirere potuerint; omnes autem decimationes, que presentaliter predicti canonici habent vel habere debent sive invenire potuerint; totum etiam domnicatum eiusdem ecclesiæ canonicæ; ecclesiam vero sancti Iohannis baptistæ iuxta eandem domum; medietatem vero omnium decimarum totius plebis, que vocatur in Barbarorum; sive cunctas res mobiles et inmobiles, quæ dici et nominari iuxte possunt. Necnon concedimus illis canonicis de omnibus suis hominibus per singula loca et territoriis constitutis liberis et servis utriusque sexus per hanc nostri precepti vel concessionis paginam portaticum, toloneum, ripaticum, paratam et obstaticum et absque aliqua publica functione quiete vivere sub hoc nostro regali præcepto, ut deo sanctisque omnibus pro stabilitate nostri regiminis præces incessanter fundant. Optanter igitur iubemus, ut nullus archiepiscopus, episcopus, dux, marchio, comes, vicecomes nullaque magna vel parva persona uniuscuiusque ordinis aut dignitatis in rebus et possessionibus canonicorum placitum tenere aut iniuriam residentibus super terras ipsorum facere presumat nec ipsos distringere aut molestare audeat nec pignum tollere aut flagellare presumat, sed liceat predictis canonicis suorumque successoribus omnibus rebus et possessionibus eorum omni tempore sub tuitionis nostræ munimine quiete, remota totius potestatis inquietudine, permanere. Si quis autem temerarius contra hoc nostræ confirmationis preceptum ire temptaverit aut aliquam molestationem inferre presumpserit et per omnia iamdicta non observaverit, sciat se compositurum auri optimi libras centum, medietatem camere nostre et medietatem prædictis canonicis suisque successoribus. Quod ut verius credatur et diligentius ab omnibus observetur, sigillo nostro impressius (!) iussimus insigniri.

Ego Gebehardus Tridentinus dei gratia episcopus et Italię archicancellarius subscripsi.

(SI.D.)