Abschrift aus der Mitte des 15. Jh. im Kopialbuch des Klosters Corvey
im Staatsarchiv zu Münster, Fürstabtei Corvey Nr. 1439 p. 157–158 (B).
– Abschriften in den Kopialbüchern des 17. Jh., ebenda Ms. I no
147 p. 136–138 (alt f. 79r–v) (C) und Ms. I no
245 p. 12–16 (D). – Abschrift des 17. Jh. in den Kollektaneen Adolf
Overhams im Staatsarchiv zu Wolfenbüttel, VII B Hs. 100 Bd. 2 f.
172r–v (E). – Abschrift des 18. Jh. in Falkes Urkundensammlung ebenda,
IV B Hs. 53 Bd. 1 p. 232 (alt p. 469) (F).
Drucke: Wohl aus C: Schaten, Annal. Paderborn. ed. I.1,667 (s) = Ders., Opera (Annal. Paderborn. ed. II) 1,463. – Aus B: Erhard, CD Westf. 1,138 no
178. – Wilmans-Philippi, Kaiserurk. d. Prov. Westf. 2,279 no
213. – Posse, CD Sax. regiae 1.2,11 no
13 unvollständig.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,484 no
13. – Erhard, Reg. Westf. 1,218 no
1352. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,219 no
1033. – Knipping, Kölner Reg. 2,8 no
48. – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 95 no
285. – Diestelkamp-Rotter, Urk.-Regesten 1,118 no
168. – Böhmer
Reg. 1982. – Stumpf
Reg. 3018.
Alle jüngeren Abschriften scheinen letztlich auf B zurückzugehen,
wogegen auch die starke textliche Abweichung von Anm. u nicht sprechen
muss, deren Verlesung durch C dann von DE übernommen wurde. Es kann
aber nicht völlig ausgeschlossen werden, dass neben B eine andere,
verlorene Überlieferung verfügbar war, weshalb alle Handschriften im
Variantenapparat Berücksichtigung finden; namentlich die Abschrift Falkes (F), die sonst die stärksten Gemeinsamkeiten mit B aufweist (vgl.
u.a. Anm. b, m, o, r [nicht jedoch Anm. p, wohl selbständige
Verbesserung], u, z), lässt an zwei Stellen in der Datierung Zweifel
an der unmittelbaren Abhängigkeit von B aufkommen: Das zweimalige
II in B scheint schwerlich als
ů
(Anm. o’) und erst recht nicht als
V (Anm. n’, dabei zu beachten der Hinweis auf Schatens andere Lesung) verlesbar. – Die Zufügung eines krakeligen
Rekognitionszeichens hinter
recognovit zusammen mit dem letztmals in der Kanzlei Ottos I. vorkommenden
verbindenden
et in E (Anm. m’) scheint hingegen lediglich eine Spielerei Overhams zu sein.
Auffällig ist sodann noch die abweichende Gestaltung des Monogramms in
D, mit
Q statt
q am Kopf der mittleren Vertikalen und insbesondere dem auf der rechten
Vertikalen unten aufgelegten
O statt
X (s. Anm. k’); die dem Ende des 17. Jh. angehörige Abschrift D ist
dabei eindeutig abhängig von der Gestalt des Monogramms, wie sie Schaten
(†1676) in seinem Druck (ed. I, postum 1693 erschienen; D benutzte
wohl Schatens Druck-Manuskript) des D.21 (S. 668) verwendet, aber zweifellos nicht
auf handschriftlicher Grundlage: Für den Druck ist, wie die bis in die
kleinsten Einzelheiten identische Zeichnung beweist, einfach das für
das vorangehende (S. 667) D.20 angefertigte Klischee des M.5.
nochmals verwendet worden; ebenso verfuhr Schaten
z.B. beim Monogramm Heinrichs III., für das er fünfmal (für
DDH.III.2, 5–7 von 1039 sowie für D.155 von 1046) dasselbe Klischee
verwendete. – Wahrscheinlich war sodann die Kenntnis der
unterschiedlichen Belegung der unteren Hälfte der rechten Vertikalen
in den ihm vorliegenden Handschriften (einschließlich des Schaten-Manuskripts, s. oben) der Grund dafür, dass Adolf Overham
(†1686; E) bei seiner Zeichnung des Monogramms auf die Wiedergabe
eines Buchstabens an dieser Stelle ganz verzichtete (s. Schluss von
Anm. k’).
Unter Verwendung eines schlecht formulierten Empfängerkonzepts für die
Dispositio verfasst von Notar Adalbert A (vgl. Hausmann, Reichskanzlei 64 no
9), dessen Diktat die Formulierungen von Protokoll, Publikatio (zu
causa dei s. D.5), Interventions- und Petitionsformel, Korroboratio und
Eschatokoll entsprechen, wobei das
nunc et semper in der Publikatio eine einmalige Variation gegenüber dem üblichen
tam futuris quam presentibus darstellt. Die Datierung entspricht in Aufbau und Formulierung
ebenfalls dem Diktat des Notars, jedoch sind abweichend von dessen
seit D.19 gehandhabter falscher Berechnung von Indiktion und
Regierungsjahr (s. dortige Vorbemerkung) diese hier richtig angegeben,
während umgekehrt das sonst richtig berechnete Ordinationsjahr um eine
Einheit zu niedrig ist; es bleibt offen, ob dabei der Notar eine
Vorgabe des Empfängerentwurfs übernommen hat, oder ob wir es nicht
eher mit einer partiellen Verbesserung durch den Kopisten zu tun
haben. – Zur Arenga vgl. die Vorbemerkung zu DH.III.362 (als
zusätzlicher Beleg wäre DKo.III.74 zu nennen) sowie Weinfurter
in Qu. u. Abh. 68,31, zur Pönformel Studtmann
in AfU 12,319.
Bei dem für diese Zeit nur hier belegten Bischof Benedikt von Modena
ist unklar, ob er mit dem für die Jahre 1085–1096/7 belegten
gleichnamigen Amtsinhaber identisch ist – in diesem Falle müsste der
auf Betreiben der Markgräfin Mathilde gegen den kaiserlichen Bischof
Heribert eingesetzte und auf päpstlicher Seite stehende Mann später
auf die kaiserliche Seite gewechselt sein – oder ob es sich um eine
von diesem verschiedene Person handelt, der in der Person Dodos
(belegt 1100, 1104–1134) ein päpstlicher Bischof gegenüber gestanden
hätte, vgl. Schwartz, Besetzung 184. Bemerkenswert ist, dass sich nach Ausweis von D.21
Bischof Benedikt genau zu dem Zeitpunkt am königlichen Hof aufhielt,
als Papst Paschal II. in Modena weilte (s. JL 6165 und 6166 von 1107
September 1 und 18), vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,61 Anm. 45. Die bei v. Uslar-Gleichen, Gesch. der Grafen von Winzenburg 45 Anm. 4 allein auf Grund der
Nennung Benedikts (nach ihm “seit 1097 todt”) an der Echtheit von D.21
geäusserten Zweifel sind unbegründet (s.a. Kaminsky, Reichsabtei Corvey 110 Anm. 16).
Zum Inhalt und zur rechtshistorischen Bedeutung des Diploms, das “als
sichtbares Zeichen des königlichen Wohlwollens” (Jäschke
in AfD 9/10,209) gegenüber dem von Heinrich vermutlich bei einem
Corveyer Aufenthalt im März 1107 eingesetzten Abt Erkenbert
(1107–1128) erteilt wurde, vgl. Kaminsky
a.a.O. 109ff., 146 Anm. 94, 157, 162, 171. – Inhalt des nicht näher
bezeichneten
officium (den in der Literatur zumeist verwendeten Begriff
officium annone kennt der Text nicht) war aufgrund der Formulierung
Omnem … annonam suscipiens offensichtlich die Erhebung der gesamten Gefälle des Konvents;
insofern besteht nur teilweise eine Parallele (s. Kaminsky
a.a.O. 147) mit einer Urkunde Abt Erkenberts von 1120 Mai 15 (Kaminsky
a.a.O. 252 U.7; vgl. S. 171), wonach der Ministeriale Gottfried als
officium hereditarium die Verwaltung (magistratum et dominatum) lediglich über 13 genannte Herrenhöfe beanspruchte (affirmabat), aus denen dessen Vater Reinfried († 1092)
annuatim solebat ad manus prepositi reditus colligere.
Falsch interpretiert wurde bisher die Stelle
annonam … extracanonice addecimatam aufgrund der in den Handschriften und Drucken gebotenen getrennten
Schreibung
extra canonice (nur Falke
liest es als 1 Wort): Während Diestelkamp-Rotter
a.a.O. 119 von den “Naturalabgaben der Mönche, die nach Kirchenrecht
schon verzehntet waren”, sprechen, hätte nach Kaminsky
(a.a.O. 110) Escelin “über das ihm zustehende[!] Zehntel … noch ein
weiteres Zehntel … zurückbehalten” (= Wiedergabe des
suscipiens?); gemeint ist jedoch, dass er bei der Erhebung der zuvor schon (von
anderer Seite) widerrechtlich (extracanonice) bezehnteten
annona diese zusätzlich (adhuc), dies als erbliches
beneficium erklärend, mit einem nochmaligen Zehnten und einem Siebenten
belastete.
Das
extracanonice addecimata zielt u.E. unausgesprochen gegen den Bischof von Osnabrück und ist ein
später Reflex auf die trotz des DHerm.1 von 1082 Aug. 3 (s. Jäschke
in AfD 11/12, 352f.; Kaminsky
a.a.O. 91) endgültige (das DLo.III.13 blieb ein blosser
Empfängerentwurf, vgl. B.-Petke
Reg.159), aber nicht verschmerzte Niederlage des Klosters im
“Osnabrücker Zehntstreit”. Diese Bewertung deckt sich mit derjenigen
des fast gleichzeitigen Güterverzeichnisses des Mönches Gottfried von
ca. 1103/1107, wo eingangs von den verlorenen Osnabrücker Zehnten als
his omnibus hinc vi aut fraude ablatis die Rede ist (s. Kaminsky
a.a.O. 383).
Zur möglichen Identifizierung des Escelin vgl. Kaminsky
a.a.O. 144 mit Anm. 82; ein
Ezelin erscheint auch in der Corveyer Heberolle des 11. Jh.
§ II,21.23.27 (Kaminsky
a.a.O. 198). Zum Amt des
prepositus s. Kaminsky
a.a.O. 168f. – Bei dem nur hier als solcher bezeichneten Vogt handelt
es sich um den Grafen Siegfried 1. (III.) von Boyneburg aus dem Hause
Northeim, der zu Anfang des Jahres noch eine Auseinandersetzung mit
Heinrich V., in deren Verlauf die Boyneburg zerstört worden war (s. D.
† 23), gehabt hatte und sich inzwischen mit dem König wieder
ausgesöhnt haben muss (s. Kaminsky
a.a.O. 111, 162).