Original (ca. 43,5 b : 57,5 h) im Staatsarchiv zu Bozen (A).
Drucke aus A: (Bonelli), Notizie istor.-crit. di Trento 3.1,161. – Sinnacher, Beyträge 3,185 no
5. – Mohr, CD Cur-Raetiens 1,156 no
112. – Santifaller, Brixner Urk. 1,39 no
34. – Meyer-Marthaler
u. Perret, Bündner UB 1,198 no
263.
Reg.: Mohr, Reg. Disentis 9 no
37. – Jaeger
in Archiv f. Kunde österr. Gesch.-Quellen 15,341. – Hidber, Schweizer. Urk.-Register 1,464 no
1594. – Gebele, Hermann v. Augsburg 118 no
44. – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 92 no
116/35. – Thommen, Urk. z. Schweizer Gesch. 1,6 no
8. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,254 no
420. – Böhmer
Reg. 2061. – Stumpf
Reg. 3155.
Unter weitgehender Verwendung des DH.II.424 von 1020 April 24 (= VU.I;
vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,38 Anm. 16) sowie in geringem Umfang (primär für die über
VU.I hinausgehende Einbeziehung des Gesamtbesitzes, s. Text nach Anm.
r) des DH.III.23 von 1040 Januar 16 (= VU.II) geschrieben und in den
wenigen selbständig formulierten Partien auch verfasst von Notar
Adalbert A, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 67 no
88. – Für Kontext und Datierung ist eine dunkelbraune bis schwarze
Tinte verwendet, für die elongierte 1. Zeile sowie für die Signum- und
Rekognitionszeile jedoch eine gemeinsame hellbraune Tinte, so dass
anzunehmen ist, dass auch die 1. Zeile erst ganz am Schluss der
Niederschrift nachgetragen wurde.
In D.202 sowie dem weitgehend zerstörten D.204, den beiden letzten
erhaltenen Originalen des Notars, begegnet letztmals als
Kanzleigebrauch innerhalb der Datierung die Angabe der Königsjahre
(vgl. noch D.212). Wenn der Notar dabei statt der richtigen
XII die (in D.204 zerstörte) falsche Zahl
XI verwendet, so bedeutet dies nur eine konsequente rechnerische
Fortschreibung der falschen Zahl
X, die er in der zweiten Jahreshälfte 1116 seit D.187 und auch noch in
den beiden ersten, vor den 6. Januar als Epochentag der Königsjahre
gehörenden Diplomen des Jahres 1117, DD.198 und 199, ständig verwendet
hatte.
Aus dem außerhalb der Kanzlei entstandenen DH.II.424, das im ersten
Teil unserem D. als einzige Vorurkunde diente, ist – neben der
ungebräuchlichen Formulierung der Devotionsformel – der in Heinrichs
Diplomen sonst nicht begegnende Titel
rex Theutonicorum übernommen (vgl. Koch, Sacrum Imperium 131; Kienast, Deutschland u. Frankreich 2,269f. Anm. 665; Merta
in Intitulatio III,196f.); Rieger
in Zs. f. österr. Gymnasien 26,774f. und Bayer
in Gött. gel. Anz. 1875 S. 1180 hatten ein umgekehrtes
Abhängigkeitsverhältnis angenommen und deshalb Bedenken gegen die
Echtheit von DH.II.424 erhoben; obwohl diese Bedenken durch Bresslaus Vorbemerkung ausgeräumt waren, hat später Müller-Mertens, Regnum Teutonicum 64f. nochmals die Echtheit von DH.II.424 in
Zweifel gezogen (vgl. Zurückweisung in der Besprechung durch Beumann
in Archiv f. Kulturgesch. 55,221).
Im Schlussteil ist wegen weitgehend wörtlicher Übereinstimmung
zwischen beiden schwer zu entscheiden, ob VU.I oder VU.II als
unmittelbare Vorlage diente; da jedoch einzelne Abweichungen die
Annahme nahelegen, dass die ältere VU.I auch hier die Hauptvorlage
bildete (vgl. Hinweise in Anm. w), haben wir uns dort auch auf die
Verwendung der alleinigen Randziffer I beschränkt. Santifaller
a.a.O. hat nur das DH.II.424 (VU.I) als Vorurkunde gewertet und
dementsprechend in seinem Druck durch Kursivsatz gekennzeichnet. Ganz
abwegig ist die, wohl auf der Vorbemerkung zu DH.IV.5 (dort irrige
Verwendung der Bezeichnung “Stumpf
Reg. 3089” statt 3155!) beruhende, im Bündner UB vertretene Ansicht
(ebenso Seibert
in Die Salier u. das Reich 2,566), das eine fast wörtliche
Wiederholung des DH.III.23 darstellende DH.IV.5 von 1057 Februar 4 sei
die eigentliche und einzige Vorurkunde unseres D.; wie die in den
Anmerkungen notierten Abweichungen (vgl. bes. Anm. s, ferner Anm. x–z,
c’) zeigen, ist dies jedoch völlig ausgeschlossen, aus dem DH.IV.5 (=
VU.III) ist lediglich die Nennung B. Altwins (s. Anm. o/p) als dessen
Empfänger entnommen.
Die Rekognitionszeile des D.202 bietet insofern eine Neuerung, als sie
erstmals wieder einen italienischen Erzkanzler nennt, nachdem B.
Burkhard von Münster als italienischer Kanzler bis dahin während des
ganzen 2. Italienzuges von Anfang an (s. D.155), zuletzt in D.199,
allein rekognosziert hatte (s. Meyer von Knonau
a.a.O.). Der Verzicht auf die Nennung EB. Friedrichs von Köln als
italienischer Erzkanzler, der nur in der Zeit von 1112 Oktober 8
(D.107) bis 1115 Dezember 20 (D.148) – mit Unterbrechungen – in den
Rekognitionen genannt worden war (s. Bresslau, Handb. 21,480), ist sicher auf die Abkühlung seines Verhältnisses zu Heinrich
zurückzuführen, wobei die Weiterbeschäftigung Burkhards, der von EB.
Friedrich exkommuniziert worden war, als Kanzler sicher auch schon
eine Spitze gegen den Kölner darstellte (vgl. Bresslau
in MIÖG 6,132f.; Meyer von Knonau
a.a.O. 212 Anm. 27). – Immerhin war durch die bloße Nichtnennung
Friedrichs dessen Erzkanzleramt nicht grundsätzlich in Frage gestellt;
die Ernennung eines neuen Erzkanzlers für Italien in der Person B.
Gebhards von Trient (1106–1120) hat aber zweifellos die förmliche
Aberkennung des Erzkanzleramtes für den Kölner zur Voraussetzung
gehabt, die vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass EB. Friedrich
es gewagt hatte, zu Anfang des Jahres 1117 persönlich die über
Heinrich verhängte Exkommunikation zu verkünden (vgl. Bresslau
in MIÖG 6,133; Meyer von Knonau
a.a.O. 7,38 Anm. 16; Hausmann
a.a.O.).
Zu den chronologischen Schwierigkeiten, welche zwei Urkunden von 1111
Juli 13 und 14 (Dr.: Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. 3 no
3; Reg: Huter, Tiroler UB 1.1,63f. no
138 u. 139) bereiten, in denen B. Gebhard als
cancellarius domini Henrici imperatoris bezeichnet ist, vgl. Bresslau, Handb. 21,480 Anm. 2 und bes. Huter
a.a.O. 64, der spätere Beurkundung oder Einschub des Titels durch den
vidimierenden Notar des 14. Jh. annimmt. – Die Formulierung der
Rekognitionszeile des D.202 mit der Nennung des Erzkanzlers ist aber
offenbar ein einmaliger Fall geblieben und keine feste Kanzleipraxis
geworden, soweit sich das angesichts des fast vollständigen Fehlens
von Diplomen aus der zweiten Jahreshälfte 1117 beurteilen lässt;
jedenfalls rekognoszierte Burkhard das allenfalls einen knappen Monat
jüngere D.204 wieder in herkömmlicher Weise allein, was auch für das
D.†208 von 1117 Dezember 15 gilt.
Die unbestimmte Kennzeichnung des Handlungsortes mit
in episcopatu Wlterrensi lässt unterschiedliche Interpretationen zu: Da kaum anzunehmen ist,
dass dem Notar der Name des unbekannten Ortes zu unbedeutend erschien,
ist wahrscheinlicher, dass ihm der Name zur Zeit der Ausfertigung
entfallen war, was bedeuten würde, dass die Handlung schon einige Zeit
zurücklag; letzteres würde auch für den Fall gelten, dass die
Formulierung sich aus einem Rückblick erklärt, dass man nämlich das
Gebiet des Bistums schon verlassen hatte, das heißt, man hätte schon
auf dem ins Gebiet von Lucca (s. D.*203) führenden weiteren Weg nach
Norden die ca. 20 km nördlich von Volterra und ca. 35 km südlich von
Lucca verlaufende Grenze zwischen beiden Bistümern (vgl. Diözesankarte
des 13. Jh. in Studi e Testi 58) überschritten gehabt und die
Beurkundung wäre erst im Gebiet des Bistums Lucca erfolgt.
Der Beleg für einen angeblichen Aufenthalt des Kaisers am 3. Mai 1117
in Volterra (vgl. Davidsohn, Forsch. z. ält. Gesch. von Florenz 171) ist angesichts der Tatsache,
dass Heinrich zu Pfingsten (13. Mai) noch in Rom weilte, wo er seine
Gemahlin Mathilde krönen ließ, gänzlich unbrauchbar, vgl. dazu Scheffer-Boichorst, Zur Gesch. des XII. u. XIII. Jh. 65 no
1 und Meyer von Knonau
a.a.O. 38 Anm. 16. – Übrigens wird Heinrich auch im Juni 1117 nicht
Volterra selbst aufgesucht haben: Als er nach dem 13. Mai wegen der
Sommerhitze von Rom nach Norden aufgebrochen war, bildete Sutri die
einzig bekannte nächste Station (vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 36f. mit Anm. 14); wenn er die bis dahin benützte Via Cassia
weiterhin in Richtung Nordwesten als Route beibehielt, hätte ihn dies
geradeswegs nach Siena geführt; um von dort nach Volterra zu gelangen,
hätte er einen ca. 40 km weiten Abstecher nach Westen machen müssen,
während er wahrscheinlich unmittelbar nach Nordwesten weiterzog, wobei
er, wenn er evtl. den Weg durch das Tal der Elsa nahm, nur den Ostrand
des Bistums Volterra berührt hätte.
Unklar bleibt, wieso gerade hier und jetzt diese Bestätigung für
Brixen erteilt wurde, nachdem der als Empfänger genannte, erst 1118
geweihte B. Hugo von Brixen vermutlich den ganzen Italienzug
mitgemacht hatte, wo er auch seinen
fidelis famulatus erwiesen haben mochte; jedenfalls ist er in der zweiten Hälfte des
Jahres 1116 am Hof nachweisbar (s. DD.185 und †295), andererseits
fehlen in den beiden folgenden Jahren Belege für seine Anwesenheit im
Bistum Brixen (zu Nennungen in undatierten Texten s. Redlich, Trad.-B. d. Hochst. Brixen 146ff. und Huter
a.a.O. 65ff.), erst eine Urkunde von 1120 Okt. 31 nennt ihn als
Aussteller (s. Santifaller
a.a.O. 40 no
35). – Es ist denkbar, dass man in Brixen erst damals seitens des
Klosters Disentis mit dem zu D.202 in Widerspruch stehenden, die
Reichsunmittelbarkeit des Klosters bestätigenden D.106 von 1112
konfrontiert worden war; daraufhin könnte sich eine Abordnung aus
Brixen zum Hof (und dem dort befindlichen B. Hugo) begeben haben,
welche die Vorurkunden oder einen mit ihrer Hilfe hergestellten
Vorentwurf mitgebracht hatte. – Zur Frage der beiden gegensätzlichen
Diplomata-Reihen über die Stellung des Klosters Disentis und die These Faussners (Königsurk.-Fälsch. Wibalds 121) über den angeblichen
Fälschungscharakter des D.202 vgl. Vorbemerkung zu DD.106 und 186.