Notariell beglaubigte Abschrift aus der 2. Hälfte des 14. Jh. im
Stadtarchiv zu Turin (B). – Unbeglaubigte Abschrift derselben Hand
ebenda (C).
Faks. von B: Vgl. D.71.
Drucke: Ferrero, Istoria di Torino 2, Annot. 92 no
22 “Ex archi. civit.”. – Aus B: Mon. patr. chart. 1,742 no
448. – Cognasso, Documenti di Torino 7 no
7. – Bulst-Ernst, Texte 2,113 no
14.
Reg.: Carutti, Reg. com. Sabaudiae 94 no
257. – Inventario degli Atti dell’Archivio comunale 1,9 no
1. – Stumpf
Reg. 3145.
Verfasst von Notar Adalbert A, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 67 no
81. – D.190 diente dem DLo.III.106 von 1136 (B.-Petke
Reg.542) stellenweise, namentlich für Sanktio und Korroboratio, als
Vorlage (= NU.); dort fand auch in einem Schlusszusatz das D.71
Berücksichtigung, auf das man hier eigentlich einen Rückbezug
erwartete. Zur fehlenden Rekognitionszeile vgl. Vorbemerkung zu D.71.
Die mit D.*191 vom selben Tage gemeinsame Auslassung des
Handlungsortes samt der abschließenden Apprekatio spricht dafür, dass
die Handlung beider Diplome einige Zeit zurücklag und sich der Notar
daher nicht mehr an deren Ort erinnerte. Für diesen Ort und damit auch
für die Zeit der Handlung gibt es, namentlich angesichts fehlender
Nennung von Intervenienten oder (Handlungs-)Zeugen, keine sicheren
Anhaltspunkte. Wegen der geringen Entfernung zwischen den beiden
vorangehenden gesicherten Aufenthaltsorten,
Burgulia/Alessandria (D.186) und dem ca. 25 km nördlich gelegenen
Pacilianum/San Germano Monferrato (DD.187–189), darf wohl ausgeschlossen werden,
dass hier an unbekanntem Ort ein Zwischenhalt eingelegt worden wäre;
in diesem Falle wäre der zeitliche Abstand für ein Vergessen des
Ortsnamens wohl auch zu gering gewesen. – Dass andererseits Heinrich
zuvor, in Abstechern von dem den westlichsten Punkt des Itinerars
darstellenden Alessandria aus, die beiden Empfängerorte – das knapp 30
km südlich gelegene Acqui und das rund 70 km nordwestlich gelegene
Turin – selbst aufgesucht hätte und dort die Handlungen anzusetzen
wären, ist noch unwahrscheinlicher, weil dann die Auslassung des
Handlungsortes vollends unerklärlich wäre.
B. Azo von Acqui wird die Impetration des D.*191 ohnehin während
seines Aufenthaltes am Hofe betrieben haben s. Vorbemerkung zu D.185),
und von Turin wird man eine Gesandtschaft an den Hof geschickt haben.
Dieser hat sich nun vermutlich längere Zeit in bzw. bei Alessandria
aufgehalten, wie aus der Auslassung des genauen Tagesdatums in D.186
geschlossen werden kann; und hier könnte dann auch am ehesten,
zeitlich womöglich noch vor dem D.186, die Handlung von DD.190/*191
ihren Platz haben. Die Ausstellung beider Diplome ist vielleicht noch
in San Germano erfolgt. – Ob aus der Erwähnung Heinrichs IV., der sich
zu Beginn des Jahres 1077 im Gebiet von Turin aufhielt, auf ein
Deperditum geschlossen werden kann, bleibt unsicher; vgl. DH.IV.*499;
s. dazu auch Opll, Stadt und Reich 448. – Zur
salva-Klausel vgl. Helleiner in MÖIG 44,32, Appelt
in MIÖG 68,91 und Brühl, Fodrum 1,667 Anm. 440.