Notarielles Transsumpt des 1. Viertels des 12. Jh. in Diplomform im
Domkapitelsarchiv zu Pisa, Perg. no
353 (B). – Notarielles Transsumpt von B aus der 2. Hälfte des 12. Jh.
ebenda, Perg. no
354 (C). – Zweites Insert im Or.-Diplom Ks. Heinrichs VII. von 1313
Mai 19 im Staatsarchiv zu Pisa (Böhmer
2.1 Reg. 536; Druck mit teilweise verkürzter Wiedergabe der Inserte
bei Ughelli, It. sacra 13,530 und 23,446, an beiden Stellen D.188 irrig mit
octavo kalendas iunii = Mai 25, obwohl das Or.
iulii liest, s. Anm. g”) (D). – Abschrift des 17. Jh. nach notariellem
Transsumpt des 12. Jh. in cod. Barb. lat. 3222 f.617r–v der
Vatikanischen Bibliothek (E).
Drucke aus verlorenem notariellen Transsumpt des 12. Jh.: Ughelli, It. sacra 13,432 (uI); 23,376 (uII). – Tronci, Memorie istor. di Pisa 54 mit
VIII. kal. iunii (s. Anm. g”) (t) = Ders., Annali Pisani 11,86; 21,211 = Montazio, Annali di Pisa 1,218. – Aus B: Tirelli Carli, Carte dell’ arch. capit. di Pisa 4,176 no
79 zu 1116 Juni 24, obwohl im Druck
VII Kalendas iulii (= Juni 25; s. Anm. e”).
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,503 no
10. – Stumpf
Reg. 3143.
Hausmann, Reichskanzlei 66 no
79 behauptet fälschlich die Existenz des Originals von D.188 im
Kapitelsarchiv zu Pisa, dessen Schrift er sogar dem Notar Adalbert A
zuweisen zu können glaubte, wohingegen die gesamte Literatur seit Ughelli
nur notarielle Kopien kennt. Misslich ist, dass auch das von Tirelli Carli
benützte Transsumpt B bei einem Besuch des Archivs im Jahre 1986, bei
dem auch vergeblich nach dem Original gesucht wurde, unauffindbar war
und eine diesbezügliche erneute schriftliche Anfrage noch in jüngerer
Zeit ergebnislos blieb. – Da der Text bei Tirelli Carli
die Lesungen von C unberücksichtigt lässt, demnach offenbar
ausschließlich auf B beruht, haben wir ihren Text als Spiegelung
dieser Überlieferung gewertet, verwenden aber bei Variantenangaben die
Sigle B mit Klammereinschluß (B).
Das ganzflächig von Stockflecken übersäte, stellenweise rissige und
durch Moder und Mäusefraß beschädigte Transsumpt B war von den drei
Notaren
Gerardus, Ildebrandus und
Ugo unterfertigt (Wortlaut bei Tirelli Carli
a.a.O. 177; der erste ist durch
exemplavi als der Schreiber ausgewiesen), die nach Tirelli Carlis Vorbemerkung in den 20er Jahren des 12. Jh. tätig waren. – Dieses
Transsumpt unter Einschluss der notariellen Unterfertigungen war
Gegenstand (exemplar, unde hoc exemplar tractum est, … exemplavi; s. auch Anm. a) einer Erneuerung durch das Transsumpt C, das der in
den Jahren 1154–1190 in Pisa nachweisbare (s. Vorbemerkung zu
DKo.III.32)
Uguicio, notarius sacri Lateranensis palatii, schrieb, indem er die B-Unterfertigungen nur um seine
Schluss-Unterfertigung erweiterte.
Äußerlich ahmen, soweit an C ablesbar, die Transsumpte durch
Verwendung von Elongata für die 1. Zeile und für die mit weitem
Abstand zu Kontext und Datumzeile sowie untereinander eingetragenen
Unterfertigungszeilen mit dem rechts daneben in ungefährer
Originalgröße eingezeichneten Monogramm das Originaldiplom nach,
während für die Kontextschrift offensichtlich gleichzeitige
Papstprivilegien das Muster abgaben.
Die älteren Drucke sowie die Abschrift E benützten keines dieser
beiden Transsumpte, sondern unabhängig voneinander ein verlorenes
weiteres Transsumpt, das von vier Notaren unterfertigt war, außer von
dem als erster genannten
Bonus, sacri Lateranensis palatii iudex, noch von den drei Notaren des Transsumptes B; da es auch von
demselben, hier am Schluss unterfertigenden Notar
Gerardus geschrieben war (exemplavi), kann es als ungefähr gleichzeitig mit B gelten. – Dieses verlorene
Transsumpt hat außerdem in zwei Exemplaren vorgelegen: Tronci
verwendete nach seiner Aussage (zuerst Memorie 53f.) ein von den vier
Notaren unterfertigtes Exemplar “nell’ archivio delle Reformagioni di
Firenze” und bemerkt gleichzeitig: “di cui ancora n’è un’ esemplare
autentico nell’ Archivio del Capitolo di Pisa”; letzteres (nicht B,
wie Tirelli Carli
erklärt), “è tabulario Pisano”, war die Vorlage Ughellis, bei dem wohl nur aus Versehen die Unterfertigung des
Ildebrandus fehlt, aber ebenso für die alle 4 Notare nennende Abschrift E; diese
kann deswegen sowie wegen der Nachzeichnung des Monogramms (s. Anm.
a”) nicht aus Ughelli
geschöpft haben, andererseits kann E wegen Anm. b” nicht als Vorlage Ughellis gedient haben; zum Nachweis der Benützung eines gemeinsamen
Exemplars durch E und Ughelli
vgl. z.B. Anm. w, y, a’, i’, t’, x’, zu beider Übereinstimmungen mit Tronci
vgl. besonders Anm. s, t, y, d’, e’, h’, y’ und l”. – Angesichts der
Überlieferungslage sind die Druckvarianten Ughellis, der übrigens in ed.II (= uII) vereinzelt Verbesserungen gegenüber ed.I (= uI) bietet (s. Anm. v, y,
a’, c”), und Troncis (= t) im Textapparat vollständig berücksichtigt. – Das Diplom
Heinrichs VII. enthält in chronologischer Folge außer D.188 noch
DH.IV.404, DH.V.189, DKo.III.32, DF.I.730 und eine undatierte Urkunde
Hz. Welfs (VI.).
Das Diktat des Kontextes, bei dem das Fehlen einer Publikatio
auffällt, stammte offenbar von einem Empfängerdiktator, der auch das
gleichzeitige D.189 verfasste, wie u.a. die Übereinstimmungen in der
Sanktio, ferner die Verwendung des Verbs
deferre (Z. ■, dort in der Arenga) und des Attributs
sacrosancta (s. Anm. s) für die Pisaner Domkirche zeigen. – Von Notar Adalbert A
verfasst sind Protokoll und Eschatokoll (vgl. Hausmann
a.a.O.) einschließlich der seinem Stil entsprechenden Datierung;
diese Teile dürften im Original auch von ihm geschrieben gewesen sein.
Unklar bleibt überdies, ob der Notar den Empfängerentwurf stellenweise
überarbeitete; als Hinweis auf Kanzleibeteiligung ist die Verwendung
des Begriffes
status imperii (Z. ■) jedenfalls nicht geeignet, da die von Koch, Sacrum imperium 143 Anm. 260 vermerkten Parallelstellen in DD.36 und
47 auf Vorurkunden Heinrichs II. bzw. (für D.36) auf das Anfang des
12. Jh. gefälschte D.Kar. †229 zurückgehen, und in dem ebenda
notierten D.87 (a.a.O. mit St.3069 statt 3068 versehen) ist nicht von
status imperii, sondern von
imperii et regni stabilitas (s. dazu a.a.O. Anm. 259) die Rede, doch auch diese Stelle ist aus
einem Diplom Heinrichs IV. entlehnt; der kurze Passus unseres D.
diente übrigens dem DKo.III.191 (S.348 Z.31) als Vorurkunde. – Da das
Fehlen des Handlungsortes in der Datierung (s. Anm. o”) kaum auf eine
Auslassung des Kopisten zurückzuführen ist, sondern auf eine im
Original gelassene und später nicht ausgefüllte Lücke, würde dies
bedeuten, dass die Handlung nicht wie bei DD.187 und 189 in San
Germano stattfand, sondern etwas früher an anderem Ort. – Zu den drei
Pisaner Abgesandten vgl. D.189.