Original (ca. 54 b : 60 h) in Ms. lat. 9267 no
5 der Nationalbibliothek zu Paris (A). – Rückvermerk des 14. Jh.:
Privilegium de iure ministerialium.
Faks.: Kölzer, Studien Taf. 36.
Drucke: Zyllesius, Defensio 3,51 no
31 = Lünig, Reichsarchiv 16a,279 no
116 zu 1162 (aber im Text:
MCXVI). – Aus A: Hontheim, Hist. Trevir. 1,501 no
328. – Beyer, Mittelrhein. UB 1,495 no
434 “aus dem Maximiner Manuscript in Berlin”, beide zu Juli 1.
Reg.: Erhard, Reg. Westf. 1,224 no
1423. – Mittelrhein. UB 2,675 no
479. – Wauters, Table chronol. 2,85. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,469 no
1690. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,85 no
694, alle zu Juli 1. – Böhmer
Reg. 2058 irrtümlich zu Juli 25. – Stumpf
Reg. 3147 zu Juli 1.
Seit dem grundlegenden Aufsatz Bresslaus in Westd. Zs. 5,40f. (s.a. 55), dessen Ergebnisse durch Wisplinghoff, Untersuchungen 150f. (s.a. 169f.), Gawlik
in DA 37,608ff. (s.a. 634) sowie Kölzer
a.a.O. 158f. u. 206f. (s.a. 218, 228 u.ö.) und zuletzt auch durch Göldel, Servitium regis 101 bestätigt wurden, steht die Echtheit des mit
echtem und einwandfrei befestigten Siegel versehenen (s. Anm. au)
D.186 fest, wohingegen die zwischenzeitlichen Versuche von Oppermann, Rhein. Urk.-Studien 2,90ff., von Mayer, Fürsten u. Staat 159ff. (s.a. 162f., 168) aufgegriffen, als völlig
verfehlt gelten müssen, D.186 als eine um 1139, zur Abwehr der durch
das DKo.III.26 von 1139 (Ende Mai, s. auch D.27) aus politischen
Gründen erfolgten Unterstellung des Klosters unter das Erzstift Trier
angefertigte Fälschung zu erweisen. Diktat und Schrift des ganzen
Kontextes und die Schrift der Datumzeile stammen von dem
impetrierenden Abt Berengoz von St. Maximin (Bresslau, Wisplinghoff
und Gawlik
sprechen noch von einem den Abt begleitenden St. Maximiner Mönch),
der entweder Heinrich auf dem zweiten Italienzug von Anfang an
begleitet hatte oder erst später nachgefolgt war (vgl. Kölzer
a.a.O. 159 Anm. 11, 232 und 239 Anm. 65). Der Notar Adalbert A hat
dann lediglich, mit wesentlich hellerer Tinte und dünnerer Feder, in
Elongata die 1. Zeile sowie die Unterfertigungszeilen samt dem
Monogramm, wofür zwischen Kontext und Datierung reichlicher Platz in
Höhe von ca. 12 cm freigelassen war, hinzugefügt (vgl. Hausmann, Reichskanzlei 67 no
82), wobei er in der Rekognitionszeile mit Rücksicht auf den
Empfänger den Namen des deutschen Kanzlers Bruno von Zollern, der
selbst am Italienzug nicht teilgenommen hat (s. Hausmann
a.a.O. 45; Gawlik
a.a.O. 609 Anm. 29), einsetzte.
Abweichend von diesem Bild von der Abfolge des Anteils der beiden
Schreiber (so schon Bresslau
a.a.O. 31, 41, 55; vgl. ferner Meyer von Knonau, Jahrb. 7,11 Anm. 10 und Wisplinghoff
a.a.O. 150) hatte Wibel
in AfU 3,84 Anm. 1 an ein vom Kanzleinotar nur mit den
Elongata-Zeilen versehenes, aber noch unbesiegeltes Blankett gedacht,
das Berengoz zur Ausfüllung mit dem Kontext überlassen wurde. Die
Vorstellung von einem Blankett, das zudem sogar schon besiegelt
gewesen wäre, vertritt nochmals Gawlik
(a.a.O. 609, 611f.) mit der unzutreffenden Feststellung, mit
Rücksicht auf die angeblich vorausgefertigten Unterfertigungszeilen
seien die beiden letzten Zeilen des Kontextes mit verringertem Abstand
eingetragen (a.a.O. 610); obwohl letzterer Befund von Kölzer
(a.a.O. 159 Anm. 12) als falsch zurückgewiesen ist, hält auch dieser
an einem Blankett als denkbarer Alternative fest.
Unrichtig ist auch Gawliks Ansicht (a.a.O. 610 Anm. 37), der in etwas hellerer Tinte an die
Korroboratio angefügte Schluss-Satz über die Bekräftigung durch den
Bann P. Paschals II. (s. Anm. aq) sei ebenfalls von Berengoz
nachgetragen, indem er die richtige Feststellung Wisplinghoffs (a.a.O. 151 mit Anm. 62), dass dieser Satz von anderer Hand stamme,
zurückweist; der Schreiber dieses Satzes versucht zwar, möglichst die
Schriftmerkmale Berengoz’ nachzuahmen (man vgl. z.B. das dipl.
Kürzungszeichen), doch verrät sich die andere Hand durch eine ganze
Reihe von Abweichungen, etwa in anderer Gestaltung der beiden
Rundungen des
g, der ausgeprägt runden Formung des linken Bogens der
Oberlängenverschleifungen, dem Verzicht auf den sanften Linksschwung
der Unterlängen, insbesondere aber durch die Schreibung der
per-Kürzung mittels einfachen Strichs durch die Unterlänge, wofür Berengoz
immer eine geschwungene und zumeist doppelte, vereinzelt sogar
dreifache Durchkreuzung verwendet. – Ob dieser Nachtrag noch vor der
Besiegelung oder erst danach (dann womöglich erst in Trier) eingetragen wurde, lässt sich nicht entscheiden, da er schon
vor der letzten senkrechten Falte endet und damit sein Schreiber durch
ein schon vorhandenes Siegel nicht behindert worden wäre.
Auf Adalbert A geht außer der Schrift der Elongatazeilen auch das
Diktat der von Berengoz geschriebenen Datierung zurück (s. schon Gawlik
a.a.O. 609 Anm. 29), dem sich Berengoz unter Aufgabe seiner sonstigen
eigenwilligen Sonderform (vgl. zuletzt D.169) beugen musste, jedoch
nicht ohne die Vornahme einiger kleiner Veränderungen (s. Anm. ax–az
und bb).
Die Verantwortlichkeit des Kanzleinotars für den Wortlaut der
Datierung erlaubt nun aber auch, die durch die Auslassung der Zahl
zwischen
Data und
kl. (s. Anm. aw; Bresslau
a.a.O. 40 Anm. 3, der die Lücke erkannt hatte, behielt dennoch, wie
regelmäßig auch Wisplinghoff, die herkömmliche Datierung auf den 1. Juli bei) bis heute bestehende
Unsicherheit, auch hinsichtlich des Itinerars, zu beheben: Als
äußerste mögliche Daten ergeben sich aufgrund des
kl. die Tage des 14.–30. Juni, so dass theoretisch D.186 auch nach
den drei in Pasiliano/San Germano ausgestellten DD.187–189 von Juni
22–25 angesetzt werden könnte (DD.190/*191 von Juni 30 nennen keinen
Handlungsort). Doch enthält unser D. noch die in den Diplomen von Mai
10–29 (vgl. DD.174 … 183) regelmäßig gebotene richtige Zahl
XI für die Königsjahre, während Adalbert A seit dem D.187 von Juni 22 (s.
oben) mit äußerster Konsequenz die falsche Zahl
X verwendet; die Ausfertigung von D.186 gehört demnach vor
D.187 und kann dann weitgesteckt auf Juni 14–21 datiert werden (vgl.
dazu inzwischen Kölzer
a.a.O. 158 mit Anm. 2).
Aus diesem früheren Zeitansatz für die Ausfertigung von D.186 ergibt
sich, dass der Reiseweg den Kaiser in einheitlich nördlicher
Ausrichtung von Bergoglio über das ca. 22 km entfernte San Germano
(DD.187–189) in die Gegend südlich von Ivrea (D.193 von Juli 28)
geführt hat, während Gawlik
(a.a.O. 608) annahm, dass Heinrich von dem als letzte vorangehende
Station bekannten Fontanafredda aus (s. D.183 von Mai 29) zuerst San
Germano aufgesucht habe und erst von dort “kurz danach” südlich nach
Bergoglio gezogen sei. – Durch das Fehlen des Tagesdatums bleiben zwei
Fragen offen, nämlich die nach dem Zeitpunkt der Handlung und dem Ort
der Ausstellung. Am ehesten lässt sich letztere beantworten; da
zwischen Bergoglio und San Germano wegen der geringen Entfernung
sicher kein Zwischenhalt eingelegt wurde, erfolgte die Ausstellung
entweder erst in San Germano oder, was wahrscheinlicher ist, noch in
Bergoglio als dem Ort der Handlung. War letzteres der Fall, ergäbe
sich möglicherweise ein relativ langer Aufenthalt in Bergoglio; denn
der Zeitpunkt der dortigen Handlung könnte sogar noch vor den 14. Juni
als frühesten Zeitpunkt der Ausstellung fallen. – Jedenfalls belegt
die Auslassung der Tagesangabe ein zeitliches Auseinanderklaffen von
Handlung und Beurkundung, also uneinheitliche Datierung; zur denkbaren
Erklärung dafür vgl. weiter unten.
Wohl als bloße Unachtsamkeit ist zu werten, wenn Gawlik
a.a.O. 611 (wiederholt bei Kölzer
a.a.O. 158 Anm. 2) die Auslassung der Kalendenzahl so deutet, dass
die Ausfertigung des Diploms zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, “als der
genaue Ankunftstermin für Bergoglio [= Ort der Handlung!] noch nicht
feststand”, womit die Aufeinanderfolge von Handlung und Beurkundung
auf den Kopf gestellt wäre. – Das auf dem linken Ufer des Tanaro
gelegene
Burgulia/Bergoglio ist einer der acht Orte, die Bestandteile der erst nach der
Mitte des 12. Jh. neugebildeten Stadt Alessandria wurden, deren
Schwerpunkt auf dem rechten Ufer des Tanaro liegt, vgl. u.a. Meyer von Knonau
a.a.O., Angiolini-Vergano, Storia di Alessandria 1,44ff. u. 70, Opll, Stadt und Reich 183ff.
D.186 ist nicht nur inhaltlich eine Art “Generalprivileg”, das den
Schluss-Stein und die Summe der Fälschungsaktion des Abtes Berengoz
darstellt (so Kölzer
a.a.O. 90, 94, 159, 162, 209 u.ö., ferner Tabelle 227f.), wenn auch
unter Beschränkung auf die wesentlichsten Punkte der vorangehenden
Fälschungen und unter teilweise verschärfter Formulierung (vgl. dazu Wisplinghoff
a.a.O. 85, 167ff., 175; Kölzer
a.a.O. 209, 232, 239, 281, 291f., 294), sondern es dokumentiert dies
auch in seiner extrem mosaikartigen textlichen Zusammensetzung, da der
Abt für den Text rund ein Drittel des gesamten damaligen Bestandes an
Herrscher- und Papsturkunden seines Archivs (s. Liste bei Kölzer
a.a.O. 20f.; Oppermann
a.a.O. 91f. verzeichnet in seinem auszugsweisen Spaltendruck nur 7
Vorlagen, darunter 4 nicht zutreffende) ausschlachtete: Außer echten
Texten (s. unten II und XV–XIX) und älteren Fälschungen (s. X, XI und
XIV) benützte er insbesondere fast sein ganzes eigenes
Fälschungs-Oeuvre (s. III–IX, XII, XIII, XX und XXI); von letzterem
(s. Liste bei Kölzer
a.a.O. 160) ließ er nur das DKo.II.†48, die DDH.IV.†159 u. †181 sowie
das DH.V.†16 beiseite. Demgegenüber verblüfft die von ihr selbst als
“auffällig” gewertete Feststellung Göldels a.a.O., “daß St. 3147 [= D.186] keinerlei wörtliche Passagen aus den
Fälschungen übernimmt”, überdies a.a.O. 104, als Argument gegen die
Entstehung der älteren Fälschungen vor 1116 (s. dazu Vorbem. zu
D.†16), meint, diese seien auch “um St. 3147 zu erlangen … nicht
notwendig gewesen”.
Benützt sind folgende, in der Abfolge der erstmaligen Verwendung
gezählten 21 Texte (zu I s. weiter unten; zur Sigle VL. statt VU. vgl.
Vorbemerkung zu D.†16): II (= D.150), III (= DH.II.†500), IV (=
D.†113), V (= D.†88), VI (= D.†17), VII (= DH.III.†262), VIII (=
DH.III.†372B), IX (= DH.III.†391), X (= BM2
†755, Ludwig d. Fr., Beyer
a.a.O. 1 no
47), XI (= JE †2179, Gregor II., Beyer
no
9), XII (= JL †4251, Leo IX., Beyer
no
333), XIII (= DO.I.†442), XIV (= DKar.†39, Pippin), XV (= DO.I.280),
XVI (= DO.I.53), XVII (= DO.II.42), XVIII (= DKa.III.133); XIX (=
DO.III.62), XX (= D.†18), XXI (= DH.II.†502).
Die in der Liste fehlende, einleitend bei der Arenga verwendete Sigle
VL.I (mit Ia/Ib) steht für ein Deperditum Heinrichs III. für St.
Maximin, das wohl ins Frühjahr 1046 zu datieren ist: Wisplinghoff
a.a.O. 147 mit Anm. 29 u. 30 hat erstmals darauf hingewiesen (s. auch Kölzer
a.a.O. 167 Anm. 50), dass die Arenga von D.186 (s. Hausmann-Gawlik
no
3749) ihre Entsprechung in vier Diplomen Heinrichs III. für vier
verschiedene Empfänger hat, die alle von dem Kanzleinotar TB.II
herrühren, dem DH.III.148 von 1045 November 25 und den DDH.III.154–156
von 1046 Mai 25 – Juli 2 (s. Hausmann-Gawlik
no
1378). – Wisplinghoff
hatte durchaus ein Deperditum in Betracht gezogen, jedoch gemeint,
dass sich dies nicht mit Bestimmtheit sagen lasse. Hingegen hatte Gawlik
a.a.O. 623 Anm. 77 diese Wahrscheinlichkeit für gering erklärt und
stattdessen an eine andere Alternative gedacht: Da eines der vier
Diplome, das DH.III.154, für das Bistum Metz ausgestellt ist, sei
nicht auszuschließen, dass Berengoz, der auch das DH.V.†295 für das
unter seiner Leitung stehende Metzer Kloster St. Arnulf gefälscht hat,
dieses Diplom im bischöflichen Archiv kennengelernt und “exzerpiert”
haben könne.
Aus diesem Metzer Stück hätte Berengoz unsere Arenga aber gar nicht
übernehmen können. Es wurde nämlich bisher übersehen, dass die vier
Arengen keineswegs völlig identisch sind, vielmehr gibt es, neben
weitgehenden Gemeinsamkeiten (unten als VL.I bezeichnet), zwischen der
Arenga des D.148 einerseits und den untereinander wortgleichen Arengen
der DD.154–156 andererseits gewichtige Unterschiede. Die Arenga von
D.186 ihrerseits bietet aber sowohl Formulierungen, die alleiniges
Eigengut des D.148 sind (daher als VL.Ia bezeichnet; s. Anm. e und g),
als auch solche, die nur in DD.154–156 begegnen (= VL.Ib; s. Anm. h).
Die einzig mögliche Erklärung für den Befund ist, dass Heinrichs III.
Kanzleinotar selbst zwischen Ende 1045 und Mitte 1046 seine Arenga
weiterentwickelte und in dieser Zwischenzeit ein verlorenes Diplom mit
der Arengen-Variante, wie sie uns in D.186 entgegentritt, für
St. Maximin ausstellte, womit Wisplinghoffs Vermutung eines Deperditums zur Gewissheit erhoben wird. Dieses
Deperditum scheint sogar, über die Übernahme der Arenga hinaus, von
Berengoz auch sonst für D.186 herangezogen worden zu sein, vgl. Anm.
r, t, u und am. Ob es Berengoz war, der das Original dieses
Deperditums nach Benützung beseitigte, bleibt unsicher; zu weiteren
vermutlichen Deperdita Heinrichs III. vgl. Wisplinghoff
a.a.O. 149 mit Anm. 48. – In dem oben erwähnten D.†295 (= NU.) ist
D.186 von Berengoz außer für die Arenga noch an weiteren Stellen als
Vorlage verwendet (dortige VL.I; s. Oppermann
a.a.O. 93f.), vermutlich ist es auch in dem zu seinen spätesten
Fälschungen zählenden DO.II.†160 benützt (s. Kölzer
a.a.O. 224).
Um über die Vorlagen hinausgehende neue Formulierungen des Jahres 1116
sichtbar zu machen, glaubten wir uns der mühseligen Aufgabe nicht
entziehen zu dürfen, die Abhängigkeit von den zahlreichen Vorlagen
detailliert zu kennzeichnen. Die Methode stößt jedoch gerade in einem
Fall wie dem vorliegenden an ihre Grenzen: Einerseits hat Berengoz in
seiner intensiven Beschäftigung mit seinem Rohmaterial die
Versatzstücke in vielen seiner Fälschungen verwendet, so dass, wie man
aus den Anmerkungen ablesen kann, oft nicht sicher auszumachen ist,
aus welchem bestimmten Stück eine konkrete Stelle übernommen ist;
andererseits hat Berengoz sicher vieles davon im Laufe der Zeit auch
memoriert, so dass es vielfach, insbesondere bei kurzen, phrasenhaften
oder standardisierten Passagen, letztlich unentschieden bleiben
dürfte, ob eine durch Petitsatz gekennzeichnete Übereinstimmung mit
der angegebenen Vorlage auf deren unmittelbare Benützung zurückgeht
oder von Berengoz aus dem Gedächtnis geschöpft wurde, was Kölzer
a.a.O. mit dem treffenden Begriff “Kryptomnesie” kennzeichnet.
Aufgrund der umfangreichen Vorlagenverwendung muss Berengoz ein schon
in Trier hergestelltes Konzept nach Italien mitgebracht haben (s. Gawlik
a.a.O. 610). Dass die benützten Urkunden selbst der Kanzlei vorgelegt
worden wären, muss man jedenfalls für die auf Heinrichs V. Namen
gefälschten Diplome von vornherein vollkommen ausschließen, vgl. Kölzer
a.a.O. 206 mit Anm. 258 (Boshoff
in Hist. Zs. 217,129 hatte demgegenüber sogar an die Verwendung der
Falsa auf Heinrichs Namen durch die Kanzlei selbst gedacht); und dass
die Fälschungen “mindestens zum Teil” der Kanzlei vorlagen, wie Wisplinghoff
a.a.O. 151 annimmt, womit er wohl die auf die älteren Herrscher
gefälschten Stücke meint, ist nicht erweislich. Man wird sogar in
Frage stellen müssen, dass die Kanzlei überhaupt Vorurkunden zu
Gesicht bekam; denn die Beschränkung auf die Vorlage der echten Texte
hätte zumindest die Gefahr einer Nachfrage nach den nicht vorgelegten
Stücken in sich geschlossen. – Uns scheint am wahrscheinlichsten, dass
die Kanzlei, die mit der Überprüfung der Übereinstimmung mit den
Vorlagen ohnedies überfordert gewesen wäre, zumal D.186 die
privilegia antecessorum vollständig anonym lässt, im Hinblick auf das Vertrauen, das Berengoz
beim Kaiser genoss, sich mit seinem Entwurf zufrieden gab. Immerhin
könnte aus der offenbaren Verzögerung der Ausfertigung, wie sie sich
aus dem mangelnden Tagesdatum ergibt, auf Schwierigkeiten der Kanzlei
bei der Anerkennung des Entwurfes geschlossen werden.
Erst nach Einreichung des Konzepts konnte dies mit den Namen der
Intervenienten versehen werden, wobei auffällt, dass D.186 gleich zwei
Intervenientenlisten bietet und dass in der zweiten Liste, die für die
Mehrzahl der Namen lediglich auf die erste zurückverweist, über diese
hinausgehend zusätzlich der Aachener Propst Arnold genannt wird, der
in der ersten Liste vielleicht nur aus Versehen fehlt. – Die dem
Diktat des Notars Adalbert A entsprechende Datierung hatte dieser
vielleicht eigenhändig auf dem Konzept eingetragen, woraus sich dann
das Fehlen der Tagesangabe ganz von selbst erklären würde, die
Berengoz bei der Herstellung der Reinschrift, bei der er die oben
angeführten eigenwilligen Veränderungen vornahm, aber sicher nicht
versehentlich zu ergänzen unterließ, sondern deshalb, weil zwischen
Reinschrift und Besiegelung nochmals Zeit verstrich. – Ob der Notar
weitere Eingriffe im Kontext selbst vornahm, ist nicht nachprüfbar,
aber auch kaum anzunehmen.
Die in einem Zuge erfolgte Reinschrift des Kontextes wurde jedenfalls
erst in Italien vorgenommen, wie die Nennung der Intervenienten und
des Handlungsortes zeigt; das beweist insbesondere die Verwendung
südlichen Pergaments, worauf erstmals Gawlik
a.a.O. 609 hinwies (s. auch Kölzer
a.a.O. 158); und die große Rasurstelle von Anm. ag hätte man bei
größerer Muße wohl kaum so belassen, sondern durch Anfertigung einer
neuen Reinschrift geheilt.
Die dreimalige Erwähnung einer Intervention P. Paschals II., die Oppermann
a.a.O. 94 als recht problematisch erscheint und die für Mayer
a.a.O. 159f. eines der Verdachtsmomente gegen D.186 bildet, wird in
der übrigen Literatur (vgl. Hinweise bei Gawlik
a.a.O. 611 Anm. 39) als zumindest in die, besonders durch D.185 zum
Ausdruck kommenden publizistischen Bemühungen Heinrichs V. des Jahres
1116 passend gewertet, in Deutschland den Eindruck besten
Einvernehmens mit dem Papst zu erwecken. Da aber die Formulierung der
ersten Intervention von VL.VII, dem von Berengoz gefälschten
DH.III.†262, abhängig ist, wo die dortige Nennung P. Leos IX. wohl
auch nicht der Realität entsprach (vgl. Oppermann
a.a.O. 93; Kölzer
a.a.O. 181 mit Anm. 126f.), die dritte Intervention in dem womöglich
erst späteren Nachtrag von Anm. aq steht, bliebe allein die mittlere
Intervention als aktuelle Äußerung, die sich in ihrem Wortlaut aber
auch weitgehend mit der ersten deckt (zum dortigen, auch in D.279
verwendeten Titel
apostolicus vgl. Oppermann
a.a.O. 94). Bei dieser Sachlage verbietet es sich, aus diesen
Passagen, die ohnedies ohne realen Hintergrund sein dürften (Gawlik
a.a.O., der eine persönliche Intervention aufgrund des päpstlichen
Itinerars ausschließt, hält eine schriftliche oder mündliche
Fürsprache für denkbar), eine Spiegelung der kaiserlichen
Interessenlage herauszulesen. Wisplinghoff
a.a.O. 151 mit Anm. 60 (Verweise auf die Berengoz-Fälschungen
DO.I.†442 und DDH.II.†500 u. †502; s. auch Gawlik
a.a.O. 610 mit Anm. 36) sieht in der Tendenz, den Papst ins Spiel zu
bringen, zu Recht (nur) eine “charakteristische Marke” des
Fälscherabtes.