Abschrift im Registrum grossum von 1223 f. 11r–v im Staatsarchiv zu
Bologna (B). – Abschrift im Registrum novum von 1257 f. 3r–v ebenda
(C). – Abschrift des 13. Jh. im Liber iuramentorum f. 91r–92r ebenda
(D).
Drucke: Aus BC und “Liber 2. Diversorum num. 11”: Saccus, Statuta civ. Bononiae 2,415 no
2 (nur a-Text). – Muratori, Ant. Ital. 11,601; 22,272 “ex pervetusto Regesto Reipublicae Bononiensis” (= B) (m). – Aus
B: Savioli, Annali Bolognesi 1.2,155 no
96 u. 97 (s). – Ricci, I primordi 82 no
25 u. 26. – Simeoni
in Atti e memorie per l’Emilia e la Romagna 2,147 Anm. 2 (a) und 149
Anm. 3 (b) = Brezzi, I comuni cittadini italiani 106 no
8 verkürzt = Spagnesi, Wernerius 71 no
9 = Fasoli, Città ed sovrani 73 Auszug. – Fasoli-Bocchi, La città medievale italiana 139 no
21 Auszug nur aus a mit it. Übers.
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,502 no
7. – Saccus
a.a.O. XIX. – Savioli
a.a.O. 164f. – Indices … Muratorii 87 no
793. – Ricci
a.a.O. 47 no
25 u. 26. – Spagnesi
a.a.O. 12 no
9. – Böhmer
Reg. 2054. – Stumpf
Reg. 3140.
Savioli
(s), der sich für seinen Druck selbständig auf die Abschrift B
stützte (“Registro detto Grosso”), hat öfters die abweichenden
Lesungen, die MURATORI (m) gegenüber der von ihm ebenfalls
ausschließlich benützten Abschrift B bot, übernommen (vgl. z.B. Anm.
c, l, z, c’ und öfter), vermied aber z.B. die gravierenden Fehler Muratoris
von Anm. e und g’; die Lesungen von m/s sind in Auswahl notiert.
Außer den beiden Texten a und b existierte im 16. Jh. offenbar noch
eine davon unabhängige Textfassung, deren Vorlage heute verloren zu
sein scheint, die aber Sigonius
zweimal abdruckte, einmal in seinen Historiae de regno Italiae (ed.
Venetiis 1574,411; unverändert in allen Nachdrucken) (= I), sodann in
seiner Historia de rebus Bononiensibus (ed. Bononiae 1586,■) (= II);
die beiden Fassungen unterscheiden sich, von zwei unten angegebenen
kleinen Varianten abgesehen, insbesondere dadurch, daß in II der kurze
– in I an sinnvollerer Stelle eingeordnet – Satz
Leges … liceto erst vor
In alveo Rheni … steht, was der Abfolge im a-Text entspricht und evtl. eine
nachträgliche Anpassung an diesen darstellt. – Wir geben den Text, der
mit gleicher Berechtigung in der eigentlichen Textwiedergabe hätte
Platz finden können, in der Fassung I hier wieder (wörtliche
Übereinstimmungen mit D.179 in Petit):
Civibus Bononiensibus omnes iniurias inprimisque recentem arcis eversionem condonamus. – Cives Bononienses ac posteri eorum
una cum fortunis suis fidei tutelæque nostræ commendati in perpetuum
sunto. Leges, mores consuetudinesque suas inviolabiles servare liceto. Liberam Padi
totius navigationem quoquo versus habento necque vectigal ullum ripatici
nomine, et
maxime Ferrariæ, persolvunto [II:
pendunto]. In alveo Rheni
invito populo Bononiensi nemini mortalium operis
quidquam moliri, quo
deterius navigetur,
liceto. Foderi aut paratæ nomine centenos tantum denarios Veronenses pendunto. Nullus comes
hospitii caussa [II:
causa], quod mansionaticum
vocant, colonos
Bononienses ulla molestia afficito. Bononienses, quandiu in
castris nostris erunt, iudicium nulla de re, nisi quid ibi commiserint, patiuntor.
In I hat der Text folgenden Vorspann:
… Henricus ad Gubernolum in agro Mantuano sedens Bononiensibus, cum
legatos ad se misissent, facile veniam pacemque petentibus idibus maii
in hæc verba concessit. In II bietet Sigonius einen längeren Vorbericht, wo er eine den beiden
städtischen Abgesandten Albertus Crassus und
Hugo Ansaldus in den Mund gelegte wörtliche Botschaft einrückt, mit folgendem
Abschluss:
His auditis Henricus rem in consilium adhibuit, deinde … legatis
respondit se, quanquam iustas adversus Bononiensium populum iræ habeat
causas, … quoniam libertate, quam petant, dignos iudicet, eorum
voluntati nihil abnuat. Ita libertas his conditionibus confirmata ac
tabulæ idibus maii confectæ, quarum nunc etiam exemplum in tabulario
publico asservatur; im Anschluss an den Text heißt es:
Cum hoc responso atque his tabulis ab Henrico legati profecti
lætissimum Bononiam de libertate et gratia regis nuncium retulerunt.
Den Bericht des Sigonius
(II) bietet wenig später Ghirardacci, Della historia di Bologna (ed. I 1596), 60ff. in fast wörtlicher
italienischer Übersetzung, wobei er die dem Text vorangestellte
Formulierung des Sigonius
folgendermaßen abändert (61f.): “… la quale [scil. liberta] egli la
confirmo con un privilegio amplissimo (come appare al Registro nuovo à
fol. 3.) il die 15. di Maggio con le conditioni infrascritte; il
sommario et contenuto del quale è questo”. – Der Verweis auf das
Registro nuovo (= C) kann nur besagen, dass Ghirardacci
die inhaltliche Übereinstimmung von C mit dem Sigonius-Text festgestellt hatte; vielleicht hat er auch von dort die
Korrektur der falschen Sigonius-Angabe
centenos denarios Veronenses zu
cento libre di danari Veronesi bezogen. Falsch ist jedoch die Behauptung, bei dem anschließenden Text
handle es sich um ein “sommario” des Textes der Handschriften, eine
Behauptung, die ähnlich bei Muratori
(a.a.O. 11,602; 22,272) begegnet, der den Sigonius-Text als “compendium” des “privilegium” bezeichnet.
Der Sigonius-Text, von dem übrigens nach Muratori
in der Literatur keine Kenntnis mehr genommen wurde, könnte zwar
theoretisch als Zusammenfassung der a/b-Texte angesehen werden, wobei
durch den knappen ersten Satz auch der b-Text einbezogen wäre; wenn im
anschließenden, nur mit a parallel gehenden Text von dort zwei
Bestimmungen (über das
pabulum und die Kaufleute der Toskana) ausgelassen sind, könnte dies auf
Nachlässigkeit beruhen. – Doch schließt unseres Erachtens das andere
sprachliche Gewand eine Abhängigkeit von a/b aus: Es finden sich nur
äußerst geringe wörtliche Übereinstimmungen; bei den Termini findet
sich nicht nur oft eine andere Wortwahl, sondern der Sigonius-Text bietet trotz seiner sonst relativ knappen Formulierung mehrfach
die Verwendung zusätzlicher Termini (z.B.
fidei tutelaeque statt
tuitione;
leges, mores consuetudinesque statt bloßem
consuetudines;
vectigal ripatici nomine statt
ripaticum;
in castris statt
in expeditione, bei Ghirardacci
mit “ne’ nostri alloggiamenti” wiedergegeben). Die Annahme eines
selbständigen Textes wird aber insbesondere dadurch bekräftigt, dass
alle Bestimmungen mit einem Imperativ schließen. Wir haben demnach
offenbar den Text des kaiserlichen Beurkundungsbefehls
vor Augen, in dem die von den städtischen Abgesandten vorgebrachten
und im Rat behandelten (vgl. Vorspann zu II:
rem in consilio adhibuit) Anliegen artikuliert waren.
Diese Deutung gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wenn – nach richtiger
Interpretation – der a-Text in die Bewertung einbezogen wird: Wir
glauben nämlich, dass wir in diesen beiden Texten Belege für die Vorstufen
der Beurkundung besitzen, wie sie uns für das Hochmittelalter sonst
nicht noch einmal überliefert sind. – Den a-Text hatte übrigens Muratori
a.a.O. zu Unrecht verdächtigt (aut interpolatum … aut confictum), u.a. wegen seiner falschen Lesung von Anm. e, sodann wegen der
diplomwidrigen Verwendung einer Datierung im Protokoll und wegen des
Titels
cesar; zu beanstanden gewesen wäre auch die Devotionsformel
dei gratia. – Die scheinbaren Ungereimtheiten sind wohl mit Sicherheit auf einen
italienischen Notar zurückzuführen; zur altrömischen Titulatur
cesar, die Hessel
in NA 31,470 Anm.3 der schlechten Überlieferung zur Last legen
möchte, vgl. Koch, Sacrum imperium 115 Anm.3. Was nun die formale Seite des a-Textes
angeht, so wollte Ficker, Beiträge 1,189f. die von Muratori
festgestellten Eigentümlichkeiten durch die ungefähre Parallele des
DF.I.708 von 1177 erklären: Die bestehenden Parallelen erstrecken sich
jedoch in erster Linie nur auf das Protokoll, bestehend aus Invokatio,
Datierung (wie hier Eröffnung mit
Anno domini … und Angabe des Monats [dort ohne Tag]) und Intitulatio; eine weitere
Parallele zeigt sich dann noch im Kontext-Schluss, wo wie hier auf
eine Sanktio das
Actum … mit Ortsangabe (ohne Rückverweis auf die Indiktion im Protokoll)
folgt; jedoch steht dort anschließend der kaiserliche Befehl der
Anfertigung eines
instrumentum und am Schluss eine notarielle Unterfertigung.
Ficker
meint nun, auch der a-Text habe eine Notarsunterschrift gehabt, die
nur nicht erhalten sei, welcher Meinung sich Bresslau, Handb. 21,662 Anm.2 anschließt, der D.179 direkt als “Notariatsinstrument”
anspricht.
Bei dieser Bewertung ist jedoch in erster Linie übersehen, dass der
a-Text zwischen Sanktio und
Act. eine dem Fridericianum fehlende Korroboratio mit Ankündigung des
kaiserlichen
sigillum enthält! Damit scheidet aber jede Möglichkeit der Deutung der
verlorenen Vorlage als Notariatsinstrument oder auch als Placitum vollkommen aus. – Nimmt man ferner zur Kenntnis, dass der
a-Text zusätzlich eine Arenga bietet, dann drängt sich die Deutung
auf, dass wir es mit einem, schon mit den meisten Formeln in Protokoll
und Eschatokoll ausgestatteten, Entwurf
für ein Diplom
zu tun haben. – Und dieser Entwurf war, wie die subjektive
Formulierung der hier folgenden Unterschrift des Kanzlers beweist, von
diesem eigenhändig unterschrieben – eine Praxis, die erst (wieder)
durch die Reichskanzleiordnung von 1474 festgeschrieben wurde, vgl. Bresslau
a.a.O. 21,147, ebenda 131ff. zur Herstellung von Konzepten in der
Reichskanzlei überhaupt.
Bei aller gebotenen Vorsicht dürfte das einmalige Beispiel des D.179a
den Schluss erlauben, dass in allen Fällen die aufgrund des
Beurkundungsbefehls gefertigten Entwürfe/Konzepte vom Kanzler
unterschrieben und damit für die Reinschrift freigegeben wurden –
woher sonst bezöge das in den ohne eigenhändige Beteiligung des
Kanzlers gefertigten Diplomreinschriften verwendete
recognovit seine Berechtigung? Es ist übrigens wohl sicher davon auszugehen, dass
Kanzleientwürfe in der Regel allein vom Kanzler abgezeichnet wurden.
Die hier anzutreffende zusätzliche Unterschrift des Irnerius ist mit Hessel, Gesch. der Stadt Bologna 63 (ebenso it. als Storia di Bologna, ed. Fasoli, 35) wohl damit zu erklären, dass dieser die Aufgabe des Vermittlers
zwischen seiner Vaterstadt und dem Kaiser übernommen hatte, dann hätte
es sich um einen einmaligen, lokal begründeten Fall gehandelt; es wäre
aber auch denkbar, dass sich darin des Irnerius Rolle als dem Kaiser
besonders nahestehender juristischer Berater ausdrückte (vgl. D.162). Hessel
a.a.O. 62 (= it. 35) spricht übrigens versehentlich davon, dass
“Irnerius das Diplom neben dem Kaiser[!] und dem Kanzler allein
unterzeichnet” habe; offenbar dachte er dabei an ein von Heinrich
üblicherweise mittels [dann seiner Ansicht nach in der Abschrift nicht
übernommen gewesenen] Kreuzes unterfertigtes Placitum, das auch seiner
Meinung nach (s. NA 31,469) eine nur durch Mangelhaftigkeit der
Abschriften des “Originals” fehlende Notarsunterschrift getragen habe.
Urheber des Entwurfes war sicher, wie schon oben angedeutet, ein
italienischer Notar, wodurch sich auch die mit DF.I.708 gemeinsame
Angabe der Datierung im Protokoll erklärt: Hessel
a.a.O. 470 mit Anm.2 glaubt, diesen sogar wegen der Übereinstimmungen
im zweiten Teil der seiner Meinung nach “eigentümlich gestalteten
Pönformel” mit D.213 mit dem dortigen Notar
Girardus identifizieren zu können, und in Gesch. Bolognas 63 (= it. 35)
erscheint es ihm zudem sicher, dass Irnerius, neben Einflussnahme auf
die Formulierung, bei der Wahl des Notars bestimmend mitgewirkt habe,
was aber reine Spekulation ist.
Über die Bewertung des b-Textes ist sich die Literatur gleichfalls
ganz uneins. Simeoni, der in Atti e memorie 2,147ff. unseren Texten die eingehendste
Darstellung gewidmet hat, meint a.a.O. 149 mit Anm.3, der b-Text
gehöre eigentlich vor
den a-Text (ebenso Spagnesi, Irnerius 77 Anm.1), betrachtet ihn also als selbständigen Text, und
er sei in irgendeiner Weise mit der Vorlage des a-Textes verbunden
gewesen (a.a.O. 149f. Anm.3: “era materialmente legato al primo [= a],
forse scritto in calce ad esso o alla sua copia”); Brühl, Fodrum 1,493 bezeichnet b als eine “Art Vorvertrag zu dem
eigentlichen Privileg” [= a]; ähnlich hatte schon Hessel, Gesch. Bolognas 51 (= it. 29) Anm.1 den b-Text als “verstümmelte
Wiedergabe eines Vertrages” zwischen Heinrich und der Bürgerschaft
angesehen, ihn aber vor allem ausdrücklich “nicht
als Zusatz
zu dem Diplom” [= a] ansehen wollen.
Genau dies, keineswegs das Relikt eines irgendwie gearteten
selbständigen (urkundlichen) Textes, war aber unserer Ansicht nach
dieser b-Text. Dafür sprechen eindeutig zwei auf a als Diplom-Entwurf
Bezug nehmende Formulierungen: das
Hec omnia impetrata sunt …, Hec omnia facta sunt und insbesondere das
huius precepti [= Diplom] receptioni … (Simeoni
a.a.O. 150 Anm.3 interpretiert fälschlich den eindeutigen Terminus
preceptum als “la riposta imperiale” auf die Bitte um Vergebung, ihn damit
allein auf den b-Text beziehend). – Die den Sigonius-Text eröffnende Vergebung für die Zerstörung der kaiserlichen Burg
war entweder aus Versehen, vielleicht aber auch absichtlich aus dem
“Beurkundungsbefehl” nicht in den “Entwurf” übernommen worden; der
Stadt musste dessen Aufnahme aber als unverzichtbar erscheinen,
insbesondere im Hinblick auf die Parallele des gleichfalls in
Governolo ausgestellten D.174 für die Stadt Mantua (vgl. dazu Simeoni
a.a.O. 156 mit Anm.16).
Ob außerdem wenigstens ein Teil der umfangreichen Namenlisten des
b-Textes in das auszufertigende Diplom Aufnahme finden sollte, muss
offenbleiben. – Zu einer Ausfertigung ist es nämlich mit Sicherheit nicht
gekommen, aus welchen Gründen auch immer; vielleicht hat in
Governolo, wo sich der Hof mindestens seit dem 6. Mai (D.173)
aufgehalten hatte, vor dessen Aufbruch einfach die erforderliche Zeit
gefehlt. Weil man kein Diplom nach Hause mitführen konnte, hat man die
vorläufigen Texte in Bologna umso sorgfältiger aufbewahrt – und nur
dadurch sind sie uns erhalten geblieben. Namentlich der a-Text mit der
eigenhändigen Kanzlerunterschrift hatte schließlich für einen
italienischen Empfänger, dem eine besiegelte Urkunde nicht so wichtig
erscheinen mochte, den Wert eines “Originals”. Es muss daher auch offen bleiben, ob der b-Text überhaupt noch in Governolo und nicht
eher erst nachträglich in Bologna entstand.
Die Zerstörung der
rocca durch die Bolognesen wird in der Literatur durchwegs mit einer
angeblich durch die Nachricht vom Tode der Markgräfin Mathilde (1115
Juli 24) ausgelösten Erhebung in Zusammenhang gebracht, wozu der
Umstand beigetragen haben könnte, dass ein großer Teil der im b-Text
genannten Zeugen zur Vasallenschaft Mathildes gehörte (vgl. z.B. Hessel, Gesch. Bolognas 51f. [= it. 29]; zu den Personen vgl. u.a. DD.173,
177, 178). – Die damit verbundene Vorstellung canusinischer
Herrschaftsrechte in Bologna (Bocchi
in Storia della Emilia Romagna, ed. Berselli, 427 denkt sogar daran, dass die “amministrazione matildica” in
dieser Burg ihren Sitz hatte) ist bei Simeoni
a.a.O. 150ff. entschieden zurückgewiesen. – Nach Sigonius, Hist. de reb. Bonon. a.a.O., der vielleicht über verlorene Quellen
verfügte, hätte es sich, was ja auch der b-Text nahelegt, um eine von
Heinrich (auf dem 1. Italienzug) errichtete und mit Besatzung
versehene Burg gehandelt; vgl. die oben erwähnte wörtliche Botschaft
der städtischen Abgesandten:
Etenim cum arcem, Henrice, in urbe nostra ædificasti, cum præsidium
in arce reliquisti, quod aliud quam duros libertati nostræ … frenos
iniecisti? Die Zerstörung hätte sich also gegen Heinrich gerichtet, und als
Zeitpunkt wäre an die Nachricht von Heinrichs erneuter Ankunft in
Italien zu denken, wozu Sigonius
a.a.O. zu berichten weiß, dass die Bolognesen zur Verteidigung
urbem vallo munire ac præsidiis firmare opportunis perrexerunt. – Zum Fordrum vgl. Brühl
a.a.O. 1,577 (mit Anm.565) und 569; vgl. ebenda 665 Anm. 428 zum
Zusammenhang von
fodrum und
albergaria.