Notarielles Transsumpt von 1424 Februar 16 mit zusätzlicher
Beglaubigung der beteiligten Notare durch B. Theobald von Reggio (mit
dessen aufgedrücktem Siegel und mit Unterschrift eines Notars der
bischöflichen Kurie) von 1425 Januar 15 im Staatsarchiv zu Parma (B).
– Abschrift des 18. Jh. in Arm. LIV no
3 f. 67r–68v (alt f. 65r–66v) im Vatikanischen Archiv zu Rom (C).
Drucke aus B: Tiraboschi, Mem. stor. Modenesi 2,86 no
323 unvollständig. – Drei, Carte degli archivi Parmensi 3,39 no
42 unvollständig (mit noch stärkeren Kürzungen als Tiraboschi).
Reg.: Rombaldi
in Carpineti medievale 74. – Böhmer
Reg. 2050. – Stumpf
Reg. 3135.
Von dem Transsumpt von 1424 existierte noch ein von dem Parmenser
Notar
Benedictus Saccus, zugleich
notarius monasterii sancti Ioannis Euangelistę , gefertigtes Transsumpt von 1694 Juli 31, überliefert in etwa
gleichzeitiger Abschrift im Staatsarchiv zu Modena (Carte del
Traghettino, Busta I; zitiert bei Rombaldi
a.a.O. Anm. 69). Das Transsumpt hat folgende, dem Text des
Transsumpts von 1424 vorangehende Eröffnung:
Reperitur in archivio monasterii sancti Ioannis Euangelistę de Parma
in capsula 18 sub n. 8 inter cętera adesse privilegium authenticum
tenoris sequentis videlicet (zur Außenaufschrift vgl. weiter unten); dieselbe Signatur (Ex archivio s. Io. Euangelistę Parmę caps. 18 no
8) vermerkt für ihre Vorlage auch die Abschrift C, deren Kenntnis W.
Hagemann verdankt wird; zum Kloster S. Giovanni in Parma vgl. It.
pont. 5,423.
In dem auf Bitten des Abtes von Canossa gefertigten Transsumpt B (zu
dessen Herkunft aus dem Archiv von S. Giovanni vgl. Drei
a.a.O.) ist beim Eschatokoll durch ca. 2 cm Absetzung vom Kontext und
starke Einrückung der ca. 6 cm voneinander entfernten Signum- und
Rekognitionszeile sowie die Nachzeichnung der im Zwischenraum
plazierten beiden Zeichen (s. Anm. y”; diese auch in C so plaziert) in
annähernd natürlicher Größe (M. ca. 3 cm hoch) versucht, einen
Eindruck vom Aussehen des Originals zu vermitteln; diesem Zweck dient
auch, statt des fehlenden Chrismon, die starke Vergrößerung und
Verzierung des eröffnenden
In der Invokatio.
Für die Herstellung des Textes sind beide Überlieferungen verwendet,
da C vermutlich nicht von B abhängig ist (vgl. bes. Anm. aa); aus B
übernommen ist vor allem die Verwendung von römischen Ziffern für die
häufigen Zahlenangaben, für die C jeweils Zahlwörter bietet (s. Anm.
o, p, t, x, d’, k” mit zusätzlichen Verweisen), aus C hingegen die in
B fehlende ę-Schreibung (s. Anm. b), die aber möglicherweise im
Original nicht in dieser Regelmäßigkeit anzutreffen war; eliminiert
zugunsten der Lesungen von C wurden die häufigen falschen
Doppelkonsonanten in B (s. Anm. e, h, k, q, u; zu falschen
Doppelkonsonanten in C vgl. Anm. i, g’, o’), denen dort umgekehrt
vereinzelt falsche Konsonantenvereinfachungen gegenüberstehen (s. Anm.
c, f, k, p”, x”).
Unter Verwendung einer Empfängervorlage für die umfangreiche
Besitzliste verfasst von Notar Adalbert A, der nach D.155 hier
erstmals wieder tätig ist (vgl. Vorbemerkung zu D.157), dem jedoch Hausmann, Reichskanzlei 66 no
75 nur das Diktat des Eschatokolls zuspricht, wo er letztmals (s.
D.174) das seit D.153 falsche 10. Regierungsjahr verwendet (s. Anm.
3). – Nachdem der Notar seit dem D.147 von 1115 Dezember 13 regelmäßig
ein richtiges Kaiserjahr angegeben hatte (damals
V.), was dann auch für die folgenden DD.174ff. gilt (DD.174/175 von 1116
Mai 16 mit richtiger Zahl
VI), kann aus der hiesigen falschen, um 1 Einheit zu niedrigen Zahl
V (vgl. Anm. 4), die aus der unterbliebenen, zum Epochentag des 13.
April fälligen Erhöhung resultierte, evtl. auf uneinheitliche
Datierung – mit Handlung vor dem 13. April während eines demnach
mehrtägigen Aufenthaltes zu Canossa – geschlossen werden.
Dem Diktat des Notars entspricht aber auch die Formulierung von
Sanktio, Pönformel und Korroboratio, desgleichen diejenige der von der
üblichen Formulierung mit
notum fieri volumus, qualiter (vgl. z.B. DD.155 u. 183) abweichenden und, weil vielleicht
ursprünglich vergessen, in eigenwilliger Weise erst nach der
Intervenientenformel und mitten in der Eröffnung der Dispositio
zwischen
nos … suscepisse eingeschalteten Publikatio; zu deren infinitivischer Fortführung vgl.
die Parallelen in DD.187 u. 189, in D.187 in Kombination mit ähnlicher
substantivischer Publikatio (noverit industria … exorasse), zu
noverit universitas vgl. noch D.190. – Dem Notar dürfte demnach auch die singuläre Arenga
zuzusprechen sein. Die Anbringung des in seiner Gestaltung den
Gewohnheiten des Notars entsprechenden (s. Anm. y”), von ihm nur
selten verwendeten Signum speciale ist wohl einer spielerischen Laune
zuzuschreiben, geht jedenfalls nicht auf die Verwendung einer
Vorurkunde zurück; die Einzeichnung von Monogramm und Signum speciale
zwischen Signum- und Rekognitionszeile, wie sie beide Überlieferungen
bieten, spiegelt kaum den exakten Befund des Originals wieder,
vielmehr werden dort beide nebeneinander, evtl. in abgesenkter Stellung, rechts neben der Signumzeile gestanden haben.
Dass der seit dem Sturz Adalberts von Mainz im Jahre 1112 als Leiter
der Hofkapelle fungierende Aachener Propst Arnold (zu ihm s. Hausmann
a.a.O. 80ff.) innerhalb der italienischen Stücke hier erstmals bei
Heinrich auftaucht, danach aber bis zum Schluss des Italienzuges öfter
genannt wird (s. DD.177, 185, 186, † 296), muss nicht in Widerspruch
stehen zu Hausmanns Feststellung (a.a.O. 82), Arnold habe den ganzen zweiten Italienzug
mitgemacht; es ist sehr wohl vorstellbar, dass Arnold von Anfang an
zum Gefolge gehörte, aber in der Zwischenzeit für eine diplomatische
Mission (in die mathildischen Lande?) verwendet worden war, auf der
ihn womöglich sogar der Notar Adalbert A begleitet haben könnte (zu
dessen längerer Abwesenheit vgl. Vorbemerkung zu D.157), womit auch
das auffällige Faktum seine Erklärung fände, dass der Notar den
Kapellanar als einzigen Intervenienten namhaft macht. – Obwohl das
interventu auch Abt Hugo einschließt, hat dieser als Petent zu gelten.
Die Vorlage der umfänglichen Besitzliste ist sicher erst eigens für
D.169 zusammengestellt worden. weshalb sie jede sachliche Systematik
vermissen lässt und auch nur in stellenweisen Ansätzen eine
geographische Ordnung aufweist, was die Identifizierung der Ortsnamen
erschwert oder teilweise unmöglich macht. Rombaldi
beschränkt sich in seiner Paraphrase auf die Nennung von insgesamt
nur 28 Ortsnamen mit seiner Ansicht nach “sicura ubicazione”,
identifizierbar ist aber mehr als das Doppelte. Womöglich war bei der
Erstellung der Liste ein erster Abschluss schon mit dem allgemeinen (quicquid) Hinweis auf die Besitzungen zwischen Enza und Secchia (Z. ■)
erreicht; das Folgende wären dann, vielleicht sogar erst sukzessiv
erfolgte, Ergänzungen, darunter primär Kapellen und Burgen, aber auch
die Referate zweier Gerichtsurkunden (zum Schluss vgl. weiter unten).
An vorhanderen Vorlagen, die in diese Liste einflossen, lässt sich nur
das wenig ältere Privileg P. Paschals II. von 1116 Februar 26 (It.
pont. 5,394 no
6; Kehr
in Gött. Nachr. 1899,221 no
4 = VU.) anführen, dessen äußerst knappe Liste (vgl. die wenigen
durch Petitsatz gekennzeichneten Stellen) sich. ohne jede
Vollständigkeit, auf Kirchen (Burgen mit Kapellen, s. Anm. n, f”-h”;
sonstige Kirchen, s. Anm. d”, z, q”, e”, in dieser Reihenfolge)
beschränkt, dabei aber über D 169 hinaus auch
ecclesiam sancti Abundii (s. Anm. z; vgl. unten) ohne Ortsangabe aufführt.
Auch in den jüngeren Papstprivilegien erfährt die Erfassung des –
überwiegend schon älteren, nicht erst in der Zwischenzeit erworbenen –
Besitzes erst allmählich Gestalt: Drei weitere, schon in D.169
genannte und vermutlich von hier übernommene Kirchen (s. Anm. r, f’
und e’, in dieser Reihenfolge) fanden Aufnahme in das Privileg P.
Innocenz’ II. von 1136 September 17 (It. pont. 5,394 no
8; Kehr
in Gött. Nachr. 1911,279 no
4 = NU.I). – An diesen Grundstock ist dann erst in den späteren
Privilegien, nämlich P. Hadrians IV. von 1157 Mai 15 (JL 10274, It.
pont. 5,395 no
9; Tiraboschi, Mem. stor. Modenesi 3, CD 33 no
409 = Migne, PL 188,1498 no
128 = NU.II), P. Urbans III. von 1186 Dezember 4 (It. pont. 5,395 no
13; Kehr
in Gött. Nachr. 1912,466 no
32 = NU.III) und P. Innocenz’ III. von 1199 Juni 19 (Torelli
in Arch. stor Lombardo IV.13,179 no
2 = NU.IV) die Textstelle des Deperditums D.*170 angefügt.
Im Anschluss an diese Stelle präsentieren dann dieselben Privilegien,
NUU.II–IV, eine auf eine Schenkung B. Alberts von Reggio (1139–1161)
zurückgeführte (das Faktum dieser Schenkung nur in NU.II) Zehntliste,
die aber in ähnlicher Zusammenstellung schon in D.169 ihre Parallele
hat (s. S. ■ Z. ■ff. und Z. ■ff. [letzteres die 3 Burgen von Anm.
f”-h”, s. oben]; Text hier rach NU.III, Übereinstimmungen mit D 169 in
Petit):
decimas etiam de dominicatis, que fuerunt bone recordationis marchionis Bonifacii et comitisse
Mathildis [das
et … Mathildis fehlt NU.II], aut de propriis dominicatis eiusdem monasterii io curte Canosse, Paterni, Bibianelli, Cauilliani [II.IV:
Caviliani], Cargnoni
[so II IV; III:
Garg-], Pantani
et de dominicato Grassiani [II:
Gnasiani; IV:
Grasciani], Sarzani
[II:
Sor-; IV:
Ser-], Casteiti [II:
Cavelli] Novi, Feilile
[II:
Fil-, IV:
Phil-; danach nur in NU.II:
salvis rationibus plebium], et decimas [II:
decimam] de forestis [II:
foresto] curie Canosse, die Passage ist aber aufgrund der objektiven Formulierung (vgl. obiges
eiusdem monasterii. ferner
prefato monasterio canonice concessisse dignoscitur in NU.II) wahrscheinlich erst nachträglich in NU.II interpoliert.
Hinsichtlich des Kirchenbesitzes (zu diesem vgl. Saccani, Delle antiche chiese Reggiane 193ff.) liefert teilweise erst die
Zusammenschau der Papstprivilegien einerseits, in denen sich manche
Angaben nur allmählich konkretisieren, und des D.169 andererseits die
richtigen Informationen: Zum Zeitpunkt der Fertigung der Besitzliste
war deren Schreiber über die am Schluss des Textes – vor der sicher
ebenfalls nachgetragenen Cäcilien-Kapelle zu Bologna – ohne jede
konkrete Angabe verzeichneten Besitzungen
in Bagnolo und
in Gurgo offenbar nichts Näheres bekannt – Nach Tiraboschi, Diz. 1,369ff., Saccani
a.a.O. 204f. und 206f. sowie Zagni, Mathilde di Canossa a Bondeno di Ròncore 64f. ist mit dem Zusatz
in Gurgo, dem als vermutlich jünger entstandenes Synonym
in Fossa entspricht, eine zwischen Bagnolo in Piano (ca. 8 km nnö. Reggio) und
dem ca. 10 km nnö. davon gelegenen Novellara befindliche Akkumulation
von 4 Kirchorten versehen (auf der top. Kane jeweils mit dem Zusatz
“della Fossa”); wovon S. Michele und S. Tomaso (dies im Besitz von S.
Prospero bei Reggio) zur com. Bagnoh und S. Maria und S. Giovanni zur
com. Novellara gehören.
In der VU. erscheint davon im Besitz von Canossa nur die auch in den
NUU. genannte
ecclesia sancti Iohannis de Gurgo (s. Anm. q”); bei ihr handelt es sich vermutlich um die
capella in Gurgo, die das Kloster, nach einer auf dem Vorsatzblatt des Autographs von
Donizos Vita Mathildis eingetragenen Aufzeichnung von ca. 1116/17 (Goez, Urk. Mathildes A 11), im Jahre 1090 auf Veranlassung Mathildes vom
B. von Reggio als Teilentschädigung für die 1082 erfolgte (s. Goez
a.a.O. Dep. 41; s.a. Dep. 46) Überlassung des Kirchenschatzes an P.
Gregor VII. erhalten hatte; bei Goez
a.a.O. Register S. 568 ist die
capella in Gurgo allerdings mit der gleich zu nennenden Kapelle San Michele della Fossa
identifiziert.
In NU.I von 1136 ist sodann der Kirche S. Giovanni
de Gurgo vorangestellt:
ecclesiam sancti Michaelis de Fossa. Dies geht offenbar auf einen bald nach 1116, noch durch den
impetrierenden Abt Hugo mit dem Parmenser Kloster San Giovanni
getätigten Tausch zurück. Die Modeneser Abschrift des Transsumptes von
1694 trägt nämlich folgende, zweifellos auf ältere Vorlage
zurückgehende Außenaufschrift:
Privilegium Henrici IV. imp. ad favorem ecclesię seu abbatię S.
Apollonii Canussię, de quo privilegio prętenditur monasterium S. Io.
participare respectu eius bonorum positorum in villis Roaroli,
Castrinovi et Campiginis ducatus Regii eidem monasterio assignatorum
per Ugonem abbatem S. Apollonii prędicti in permutationem ecclesię et
bonorum S. Michaelis de Fossa.
Dieser Tausch, der im Hinblick auf NU.I vor das Jahr 1136 fallen muss,
gehört womöglich ins Jahr 1119: Tiraboschi, Diz. 1,370, der eine entsprechende im Archiv von S. Giovanni
verwahrte Urkunde erwähnt (als von Canossa hergegebenes Objekt nennt
er nur “la chiesa di Roarolo co’ beni di essa proprii”), gibt zwar als
Datum dieser Urkunde das Jahr 1219 an, da er sich dafür jedoch nur auf
eine mündliche Auskunft des Abtes Andrea Mazza beruft, dürfte eine
Verwechslung von 1219
mit 1119
anzunehmen sein. – Eine Überprüfung dieser Annahme anhand des laut
schriftlicher Mitteilung des Staatsarchivs zu Parma im Fonds von S.
Giovanni verwarten Originals der Tauschurkunde (Sign.: Diplomatico,
Atti privati, cassetto 19 n. 1148) war uns leider nicht möglich, da
der schlechte Zustand der Vorderseite keine Herstellung eines Fotos
zuließ; auf dem uns verfügbaren Foto der gleichfalls teilweise
geschwärzten Rückseite ist zwar tatsächlich in zwei späten
Rückvermerken die Jahreszahl
1219 genannt, im jüngsten aus dem 18. Jh. auch das Tagesdatum (1219 giug. 26), und womöglich basierte die Jahresangabe der Information an Tiraboschi
auf diesen Rückvermerken, die aber ihrerseits, vielleicht wegen
schlechter Lesbarkeit im vorderseitigen Text, falsch gewesen sein
dürfte; jedenfalls ist für das Jahr 1219 kein Abt Hugo nachweisbar (in
der Liste der Äbte von Canossa bei Ph. Schmitz
in Dict. d’hist. et de géogr. eccl. 11,762, der für einen Abt Hugo
nur die wohl aus D.169 geschöpfte Belegzahl 1116 angibt, fehlen Belege
zwischen den Äbten Hartmann, 1193–1206, und Manfred, 1228).
Einer endgültigen Klärung stehen außerdem zwei widersprüchliche
Befunde im Wege: Einerseits fehlt die Kirche San Michele wieder in
NUU.II–IV, doch ist noch im Reggianer Zehntverzeichnis von 1302 (Studi
e Testi 60,300 no
3651)
S. Michaelis de Fossa als einziger Eintrag unter den
Capelle monesterii de Canosa verzeichnet (s.a. Goez
a.a.O. in Vorbemerkung zu A 11); ferner werden die nach dem Vermerk
tauschweise an S. Giovanni abgegebenen Objekte in NUU.I.-IV weiterhin
als im Besitz von Canossa befindlich bestätigt (zu
Roarolo s. Anm. z und weiter unten; zu
Castellum/Castrum Novum s. Anm. h”; Campègine fehlt zwar in NUU.I–IV, aber es war auch in VU.
nicht genannt). – Andererseits verzeichnet das Privileg P. Lucius’ II.
von 1144 März 17 für das Kloster S. Giovanni (JL 8525; It. pont. 5,423
no
3; Migne, PL 179,833 no
6), wiederholt von P. Eugen III. 1145 Okt. 31 (JL 8790; It. pont.
5,424 no
†4; Migne, PL 180,1059 no
44; beide erwähnt bei Saccani
a.a.O. 205ff.) unter dessen Besitzungen:
In Regiensi vero episcopatu ecclesiam sancti Michaelis (bei Eugen III. mit dem Zusatz
de Fossa), und umgekehrt wird dort keines der durch S. Giovanni von Canossa
erworbenen Objekte genannt.
Statt des in NUU.II–IV fehlenden S. Michele folgt dort hinter
sancti Iohannis de Gurgo der Eintrag:
ecclesiam sancti Petri de Bagnolo, was sicher schon mit obigem
in Bagnolo von D.169 antizipiert war. Vielleicht gehört zu diesem von D.169 nur
pauschal erfassten Komplex auch noch die seit der VU. im Klosterbesitz
verzeichnete
ecclesia s. Abundii (s. oben), die nach dem Parmenser Zehntverzeichnis von 1230 (Studi e
Testi 60,351 no
4474) in dem ca. 11 km wnw. Bagnolo gelegenen Campègine (in plebe de Campizene) lag, wo das Kloster nach D.169 ja auch eine Hufe besaß (Z. ■). Dann
ist möglicherweise auch das im Text, der an dieser Stelle
ausnahmsweise eine gewisse geographische Ordnung zu befolgen scheint,
dem Campègine vorangehende
Fossa Scismondi in dieser Gegend zu suchen, falls damit nicht das ca. 1 km n. Bibbiano
gelegene La Fossa gemeint sein sollte. – Wenn es statt des im Text auf
Campègine folgenden
Riuarolo … capellam sancti Faustini in VU. und NU.I
ecclesiam sancti Iohannis de Roarolo heißt (s. Anm. z), dann handelt es sich bei dieser Patrozinienangabe
zweifellos um einen Fehler; NUU.II–IV lassen denn auch das Patrozinium
ganz weg und lesen einfach
ecclesiam de Roarolo, NU.IV aber fügt, damit in gewisser Übereinstimmung mit D.169,
dahinter hinzu:
et possessiones s. Phaustini; zur Lokalisierung des abgegangenen
Riuarolo/Roarolo (in der Nähe von Cadelbosco di Sopra, ca. 5 km sö. Campègine und ca. 6
km w. Bagnolo) vgl. Saccani
a.a.O. 202ff.
Zwei der Objekte von D.169 erscheinen rund 20 Jahre später in
DLo.III.110 von 1137 Januar 21 (B.- Petke
Reg. 550) im Besitz des Klosters S. Prospero bei Reggio:
in alpe de Centum Crucibus ecclesiam sancti Laurentii et hospitale,
in Saxo Albo [in] episcopatu Lunense capellam sancti Michaelis. Beide lagen an den Pässen zweier wichtiger Verkehrswege, die aus der
westlichen Emilia nach Südwesten u.a. in die nördliche Toskana
führten: Das Laurentius-Spital am Passo di Cento Croci (ca. 6 km n.
Varese Ligure) an einer aus dem Taro-Tal ans Meer (bei Sestri Levante)
führenden Abzweigung der Straße von Parma nach La Spezia/Carrara, die
Michaels-Kapelle in dem ca. 2 km sw. des Passo di Cerreto gelegenen
Sassoalbo (com. Fivizzano prov. Massa e Carrara) an der von
Reggio/Modena aus durch das Secchia-Tal über Castelnovo ne’ Monti
ebenfalls nach La Spezia/Carrara führenden Straße. Das
Laurentius-Spital, das auch noch im Paschal-Privileg von 1116 am
Schluss der Liste genannt war (et in alpibus hospitale sancti Laurencii), fehlt in der Tat in den jüngeren Papstprivilegien (NUU.I–IV). Die
cenobilis ecclesia in Lunensi episcopio sita sancti Michaelis de
Monte hingegen war dem Kloster Canossa erst mit Urkunde von 1106 Oktober 26
(It. pont. 5,394 no
5; Muratori, Ant. Ital. 5,477 zu 1105) durch den Kardinalpriester Bernhard (zu
ihm s. D.268) unterstellt und übereignet worden, und sie wird im
Widerspruch zum Lothar-Diplom auch in sämtlichen Papstprivilegien in
dessen Besitz bestätigt, wobei der in VU. und NUU.I.II enthaltene
Zusatz
cum pertinentiis suis in NUU.III.IV, basierend auf der Urkunde von 1106, konkretisiert ist
durch:
cum tribus suis capellis, sancte Iulie videlicet de Noceto [= unbekannt], sancti Prosperi de Monzone [IV:
Monzono] et sancti Blasii de Viano (Monzone und Viano beide ca. 10 km s. Sassoalbo und wie dieses in com.
Fivizzano).
Das von Mathildes Urgroßvater und Großvater, dem Markgrafen
Adalbert-Atto († 988) und dessen Sohn Tedald († 1012), als
Kanonikerstift gegründete (vgl. das Privileg P. Benedikts VII von 975,
JL. 3787, It pont. 5, 393 no
1) und von Mathilde und ihrer Mutter Beatrix im Jahre 1062 mit
Benediktinern besetzte Kloster hat sicher den wesentlichen Teil seiner
Dotation von der Stifterfamilie empfangen; wenn demgegenüber von den
rund 80 Orten, an denen das Kloster nach Ausweis des D.169 begütert
war, in der Liste der Orte mit canusinischen Besitzungen bei Gross, Lothar III. nur ein knappes Drittel begegnet, wäre es gleichwohl
sicher ein Fehlschluss, in den vielen zusätzlichen Gütern insgesamt
erst spätere Zuerwerbungen des Klosters sehen zu wollen; es ist
nämlich als gravierender Mangel festzuhalten, dass Gross
das D.169 und damit dessen Güterliste überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen hat da er Rombaldis Angabe der Modeneser Signatur der Kopie von D.169 (s. oben zu Anfang
der Vorbemerkung) als Hinweis auf eine “unedierte Urkunde” mit einer
“Aufstellung des Klosterbesitzes” mit “genannten 30 [vgl. oben] Höfen,
Burgen oder Gütern” mißdeutete!
Bei dem
Cono, der in der Sache der Söhne des Petrus von Gombola (mathildisther
Vasall zu ihm vgl. CD Poliron no
82, 83 und 88 von 1112–1115 sowie Overmann, Mathilde 11, 13, 17) ein Gerichtsurteit fällte, bannelt es sich
vermutlich um den
Conus, der 1096 als
advocatus et misus Mathildes tätig war (CD Poliron. 174 no
50; Goez
a.a.O. A 6); in derselben Urkunde begegnet ein wahrscheinlich mit dem
hiestgen, wegen Nennung nur seiner Söhne wohl inzwischen verstorbenen
Landoixius (s. Anm. n”) identischer
Landoisius de Carpeneta als
missus von Mathildes Mutter Beatrix, zu
Cono vgl. noch Goez
a.a.O. no
† 144 von 1102 (mit Abb. 14:
Conon advocatus).