Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<*167.>>

Heinrich bestätigt der bischöflichen Kirche zu Modena das DH.IV.438.

(wohl 1116 vor April 8).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Stumpf Reg. –.

Unterhalb der mit der Signumzeile (dreizeilig, das integrierte Monogramm eine Zeile tiefer reichend) endenden Abschrift des undatierten DH.IV.438 (zu 1093 eingereiht) im Registrum privilegiorum communis Mutinae des 13. Jh. f. 1v im Stadtarchiv von Modena steht in zwei linksbündig eingetragenen Zeilen (die 1. Zeile beansprucht mit dem Schluß -vit noch den Anfang einer zusätzlichen Zeile): Henricvs [in stark vergrößerter Schrift, das H aus N verb.] dei gratia Romanorum quartus imperator manu sua firmavit. / Bureardus[!] cancellarius recognovit (die ganze Zeile in stark vergrößerter Schrift, das ec von recognovit wohl aus Ansatz zu beabsichtigtem o mit Oberlänge verb.); die vergrößerten Schriftelemente sind höher und auch der Anteil an Majuskel-Buchstaben größer als in der Signumzeile des DH.IV.

Das früher verdächtigte DH.IV.438 ist nach der dortigen Vorbemerkung als echt anzusehen. Dies gilt dann wohl auch für den Bestätigungsvermerk durch Heinrich V. und seinen Kanzler, der in dieser, inhaltlich ein entsprechendes Diplom ersetzenden Form für die Zeit Heinrichs V. ohne Parallele ist. – Wenn v. Gladiss a.a.O., ohne Nachweis, auf mehrfache “derartige Unterfertigungen in den Urkunden der späten Karolinger” verweist (es gibt sie von Ludwig d. Jüngeren, Arnolf und Ludwig d. Kind; vgl. DDL.D. Einl. S. XXX, DDArn. Einl. S. XIII und DDL.K. Einl. S. 80, ferner Vorbem. zu DL.J.73), so hat diese alte, traditionslose Praxis mit Sicherheit keinen Einfluss genommen; denn während die genannten drei Herrscher die Bestätigung eines älteren Diploms jeweils durch Erweiterung von dessen Eschatokoll um ihre Signumzeile mit Monogramm vornahmen (Ludwig d. Kind begnügt sich sogar zweimal, bei DDL.D.92 u. 118, mit der bloßen Einzeichnung seines Monogramms) – eine Rekognitionszeile ihres Kanzlers fehlt immer –, müssen wir hier aus dem manu propria den Schluss ziehen, dass Heinrich V., wie auf seinen Placita, zur Unterfertigung vor der (von einem Empfängernotar eingetragenen?) Beischrift-Zeile Henricus … ein vom Kopisten weggelassenes Kreuz eingezeichnete hatte. – Bei v. Gladiss a.a.O. ist offen gelassen, ob Heinrichs V. Bestätigung auf dem Original des DH.IV.438 angebracht war, woran aber kein Zweifel bestehen kann.

Der Vorgang gehört wegen der auf Nennung eines Erzkanzlers verzichtenden Rekognition des italienischen Kanzlers Burkhard in die Zeit des 2. Italienzuges (vgl. Hausmann, Reichskanzlei 57f.). Da für die Bestätigung das Original Heinrichs IV. vorgelegt werden musste, wird man annehmen dürfen, dass dies wohl während eines – nicht belegten – Aufenthaltes in Modena geschah: Dafür bietet sich am ehesten die erste Aprilhälfte des Jahres 1116 an, als Heinrich mit D.168 von 1116 April 8 in dem benachbarten Reggio nell’Emilia urkundete, zumal dieses Placitum von dem häufig für B. Dodo von Modena tätigen Notar Dominicus geschrieben ist (s. dortige Vorbemerkung), es überdies um Besitz in dem auf halbem Wege zwischen Modena und Reggio gelegenen Marzaglia ging; da ein Ortstermin in Marzaglia mit einem mindestens eintägigen Aufenthalt (dort oder in dem benachbarten Rubiera?) verbunden gewesen sein muss, hätte Heinrich, auf seinem nach Westen zielenden Zug, zusammen mit dem Notar wohl frühestens am 6. April Modena verlassen gehabt. Wenn dies bedeutet, dass der Hof evtl. das Osterfest (2. April) in Modena gefeiert hatte, stellt sich die Frage, warum in der in diesem Falle ausreichend verfügbaren Zeit die Bestätigung nicht in Gestalt eines vollgültigen Diploms erfolgte; als ganz vage muss übrigens die Möglichkeit gelten, dass Heinrich auch wieder zur Feier des Pfingstfestes am 21. Mai in Modena weilte (vgl. Vorbemerkung zu D.182).

Sachliche Bedenken gegen die Echtheit können kaum mit der päpstlichen Gesinnung B. Dodos (vgl. Schwartz, Besetzung 184) begründet werden; auch wenn deshalb Dodo nie am Hofe nachzuweisen ist, wird man auf kein besonders gespanntes Verhältnis zum Herrscher schließen müssen, da sonst Heinrich wohl nicht die Dienste des “bischöflichen” Notars Dominicus für D.168 in Anspruch genommen hätte.