Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<*166.>>

Heinrich zwingt auf die Klage des Abtes Petrus von San Ilario (bei Venedig) hin und aufgrund zweier älterer Synodalentscheidungen der Patriarchen Gotebold und Sichard von Aquileia den Bischof Gumpold von Treviso zum Verzicht auf die Zehnten zu Ceresaria und Pladanum zugunsten des Klosters San Ilario.

(wohl 1116 März).

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Stumpf Reg. –.

Eine entsprechende, wohl im Königsgericht ergangene und vermutlich als Placitum beurkundete Entscheidung ergibt sich aus einem Einschub in dem im 12. Jh. auf echter Grundlage gefälschten D. †61 für San Ilario. Da zu Eingang des Einschubes von nostra imperialis maiestas die Rede ist (a.a.O. S. ■ Z. ■), gehört die Entscheidung, die kaum in den nur noch kurzen italienischen Aufenthalt nach der Kaiserkrönung in den Monaten April/Mai des Jahres 1111 fiel, wohl in die Zeit von Heinrichs 2. Italienzug und passt hier am ehesten in den März des Jahres 1116, als Heinrich mit DD.158–*161 u. 163 für eine ganze Reihe venezianischer Klöster urkundete.

Da Heinrich davon spricht, dass er Bischof Gumpold (1096–1124; in D. †61 als Gotpul verschrieben, s. dortige Anm. 5) eigens vor sich lud (D. †61 S. ■ Z. ■: ante nostram presentiam venire iussimus), wird man davon ausgehen können, dass die Verhandlung nicht während des Trevisaner Aufenthalts der ersten Märzhälfte stattfand, als Heinrich lt. D.154 sogar im bischöflichen Palast residierte, sondern erst nach Verlassen Trevisos in Venedig oder auch erst in Padua (s. DD.162ff.), woran sich unsere Einreihung ausrichtet. – Obwohl eine Zuordnung zum nochmaligen Trevisaner Aufenthalt im August des Jahres 1118 (s. D.214) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, spricht für unsere frühe Datierung die Vermutung, dass das Kloster San Ilario zum frühestmöglichen Zeitpunkt darum bemüht gewesen sein wird, gegen die zuvor im Januar des Jahres 1114 von B. Gumpold während eines Aufenthaltes in Deutschland erlangte Bestätigung der Trevisaner Rechte zum Nachteil San Ilarios (s. DD.120 u. 122) vorzugehen; dieser vermutliche Zusammenhang spricht auch gegen die Datierung in das Jahr 1111 (s. oben).

Die beiden älteren Synodalentscheidungen hatten jeweils zu Verzichtserklärungen der Trevisaner Bischöfe geführt, die in D.†61 referiert sind: Der kopial überlieferten ersten Verzichtsurkunde B. Rothers von 1052 (Lanfranchi-Strina, Ss. Ilario e Benedetto 41 no 9 = VU.III zu D.†61) war nach deren Wortlaut ein Mandat Heinrichs III. vorausgegangen (vgl. Vorbemerkung zu D.61). – Ob gleiches, seitens Heinrichs IV., auch bei der verlorenen, nur durch die Inhaltsangabe in D.†61 bekannten zweiten Verzichtsurkunde des B. Azilin von ca. 1070–77 (vgl. D.†61 Anm. 3) der Fall war, ist unbekannt; vielleicht genügte damals eine Klage San Ilarios vor der Synode, um B. Azilin zur Bestätigung der Urkunde seines Vorgängers zu veranlassen (D.†61 S. ■ Z. ■: illum prefati scilicet Rotherii episcopi refutationem refirmasse).

Dassß jetzt Heinrich persönlich sich mit dem Vorwurf des Rechtsbruches gegen B. Gumpold (a.a.O. S. ■ Z. ■: quem violentarię invasionis arguimus) in den Streit einschaltete, entsprang womöglich der Verärgerung darüber, dass er sich von Gumpold durch dessen Impetration der erwähnten (in Heinrichs Augen als erschlichen erscheinenden) DD.120 u. 122 getäuscht fühlte; die Beziehungen des kaiserlichen B. Gumpold zu Heinrich dürften ohnedies nicht sonderlich eng gewesen sein, da er in dessen Diplomen sonst nur noch einmal genannt wird, in dem in Treviso ausgestellten D.155, wobei seine dortige Nennung als Intervenient zudem auf den Einfluss der Empfänger, der Grafen von Treviso, zurückzuführen sein dürfte.