Notariell beglaubigter Eintrag von 1438 nach notariellem Transsumpt
von 1308 Juni 4 in Busta 4992 f. 124r–v des Archivio storico comunale
im Staatsarchiv zu Treviso (B). – Abschrift des 18. Jh. von V. Scoti
in Ms. 957/1 p. 19–20 no
10 der Stadtbibliothek zu Treviso (C). – Abschrift des 18. Jh. von
Gennari in Ms. 582/4 der Biblioteca del seminario vescovile zu Padua
(ohne Seitenzählung) (D). – Abschrift des 18. Jh. von A. Scoti in Ms.
I/66 f. 376r–377r der Kapitelsbibliothek zu Treviso (E).
Drucke: Ughelli-Coleti, It. sacra 10,262 “ex Codice Tervisaneo”. – Aus C: Verci, Storia degli Ecelini 13 (CD Eceliniano), 19 no
9; 21,98 no
8 “Ex Schedis Canonici Avogarii desumptum ex Collectione Comitis
Victoris Scoti” = Riccardi, Storia dei vescovi Vicentini 45 unvollständig = Dondi dall’Orologio, Dissertazione 4, app. 59 no
48 unvollständig = Gloria, CD Padov. 2.1,62 no
76 unvollständig = Brezzi, I comuni cittadini italiani 60 no
14.
Reg.: Bonifaccio, Hist. Trivigiana 144 zu 1116 Mai 7; ed. nuova [Titel: Istoria di
Trivigi] 110. – Verci
a.a.O. 11,42. – GEORGISCH, Reg. chronol.-dipl. 1,502 no
5. – Hübner, Gerichtsurk. 2,212 no
1560 zu 1116 März 11. – Lizier, Note intorno alla storia di Treviso 83. – Jaksch, Mon. duc. Carinthiae, Erg.-Heft 1,7 no
554a = 3051. – Huter, Tiroler UB 1.1,67 no
144. – Klaar, Eppensteiner in Kärnten 66 no
92a. – Diestelkamp-Rotter, Urk.-Regesten 1,128 no
180. – Böhmer
Reg. 2045. – Stumpf
Reg. 3126.
Die Überlieferungen B–D gehen alle, direkt oder indirekt, auf das
verlorene notarielle Transsumpt von 1308 zurück. V. Scoti (C) nennt
als seine Vorlagen für den Text dieses Transsumpts “due libri della
cancellaria del comune [erg.: di Treviso], segnati uno ‘Miscellanea
R’, che stà tra quelli del 14. secolo, c(arta) 103 ter(go), l’altro
‘1430[!] Quęstio de confinibus inter districtum Feltri et
Valemdobladinis’ c(arta) 124”.– Die letztgenannte Vorlage (= B), von Kehr, It. pont. 7.1,96 für unauffindbar erklärt, konnte in dem bei unserem
Besuch im Jahre 1987 noch völlig ungeordneten Bestand des Archivio
comunale im Staatsarchiv Treviso dank der Hilfe des zufällig
anwesenden Prof. Giovanni Netto/Treviso aufgefunden werden: Die Busta
4992 (vorläufige Signatur) enthält neben anderen jüngeren Aktenstücken
ein Perg.-Heft mit einer, das Heft in einen (verlorenen) ursprünglich
größeren Zusammenhang weisenden, separaten Foliierung (121–139) und der von Scoti mit Ausnahme der Jahreszahl richtig
wiedergegebenen Außenaufschrift des 18. Jh.: “Questio …
Valemdobladinis, 1438” (diese Jahreszahl auch zu Beginn des Textes). –
Die andere Vorlage war nicht mehr zu ermitteln, sie ist aber bei
Gennari (D) als einzige Vorlage benannt: “Ex codice membraneo in fol.
cancell(arie) comunis Tar. inscripto ‘Miscellanea R’, c(arta) 103
t(erg)o”; bei der Datierung dieser verlorenen Handschrift ins “14.
secolo” durch V. Scoti ist wohl “quattrocento” gemeint, denn der
Eintrag erfolgte laut dem notariellen Schlußvermerk in CD durch
denselben Notar
Andreas wie der Eintrag in der Handschrift von 1438 (B).
Die Überlieferung D geht offensichtlich auf C zurück (vgl. z.B. Anm.
m, o, c”), C war aber insbesondere eindeutig die alleinige Vorlage des Verci-Druckes (v), dem unter Vernachlässigung Ughellis alle jüngeren Drucke folgen (vgl. bes. Anm. h, k, m, o, q’, c”, l”,
m”, ai, av). In den ersten Zeilen von D (bis zum Text bei Anm. o) hat
eine andere, etwa gleichzeitige Hand (anscheinend Giov. Brunacci)
interlinear korrigierende Varianten eingetragen, die ausnahmslos aus Ughelli
geschöpft sind, weshalb auf ihre Erfassung im Apparat verzichtet ist.
Für die Überlieferung E hat A. Scoti als inzwischen wohl verlorene
Vorlage angegeben “Ex archivo nobilium de Martignago”; eine andere
Hand (zu ihr vgl. auch Anm. bo) erweiterte diese Angabe durch “Ex
codice pervetusto familiae de Bombenis, MCCCVIII”; die Jahreszahl
spricht dafür, dass der Text dieses Codex ebenfalls auf dem
notariellen Transsumpt von 1308 basierte. – Zweifellos unmittelbar auf
diesem von ihm ganz allgemein als “Tervisaneus” (s. oben) bezeichneten
Codex beruht angesichts der durchgängig übereinstimmenden Lesarten
(vgl. bes. Anm. v, e’, z’, ai, aw) der Drucke Ughellis (u), der seinerseits gegenüber E teilweise bessere Lesungen bietet
(vgl. Anm. b, r’).
Das Transsumpt von 1308 war schon fehlerhaft gewesen, vgl. bes. Anm.
u” und v”; bei der Aufzählung der
iudices und
causidici besteht zudem zwischen CDv einerseits und BEu andererseits ein
gravierender Unterschied: Während BEu, denen unser Text folgt, unter
zweimaliger Verwendung des Terminus
iudices (s. Anm. m) insgesamt 6 Richter zählen, sind es in CDv nur 3, indem
dort, aufgrund der Weglassung des zweiten
iudices, der zusätzlich anders geschriebene Name des 4. Richters (Aribaldus statt
Arembaldus) durch andere Plazierung (s. Anm. k) zusammen mit dem des 5. und 6.
Richters unter die
causidici geriet (Wiedergabe hier ohne Namensvarianten, zu diesen s. Anm. g–l,
n, p):
Teuzo, Azzo, Aicardus, iudices, Benenatus, Albertus, Aribaldus, Iohannes, Vbertus et Odelricus, causidici.
Dieser offensichtlich fehlerhafte Text kam wohl dadurch zustande, dass
der Schreiber von C, der in den kurzen Passus noch weitere Fehler
hineinpraktizierte (s. Anm. h und o), das zweite
iudices wohl als vermeintlich fälschliche Wiederholung einfach wegließ, zudem
noch den Namen des 4. Richters zunächst übersehen und nachträglich an
falscher Stelle eingefügt hatte. – Das zweimalige
iudices von BEu seinerseits ist vermutlich dadurch zu erklären, dass im
Original die Richterliste zunächst aus Versehen mit dem 4. Richter
abgeschlossen worden war und dann erweitert wurde, wobei die
Wiederholung des
iudices unvermeidlich war.
Dass die Sechserliste von BEu richtig ist und in dieser Form sicher
dem Original entstammt, ergibt sich ohne weiteres schon aus D.154
selbst, da neben dem 2. auch der 4. und 6. Richter nochmals in den
Unterschriften als
iudex firmieren. Insbesondere aber sind diese 6 Leute allesamt durch
gleichzeitige Quellen als
iudices gesichert: Während ein für San Zeno in Verona tätiger
Benenatus iudex (de Merlaria?) nur noch einmal und erst in einer Urkunde von 1125 Dez. 20 (Spagnesi, Wernerius 100 no
14, vgl. 105 Anm. 8) begegnet, sind die übrigen wahrscheinlich alle
in den Jahren 1116–1118 wiederholt in der Umgebung Heinrichs V.
anzutreffen:
Teuzo von Verona in DD.158, 159 und 162–164 (zu ihm vgl. Spagnesi
a.a.O. 32 Anm. 4 und 45 Anm. 3);
Azzo von Ferrara in DD.163, 164, 214 und 215 (vgl. Spagnesi
S. 40 Anm. 8);
Aicardus (wohl aus Padua) in DD.159, 162, 164 und 214 (vgl. Spagnesi
S. 45 Anm. 6).
Nicht eindeutig zu identifizieren ist wegen des häufigeren Vorkommens
des Vornamens der als 6.
iudex genannte
Albertus, bei dem es sich aber sowohl wegen der räumlichen Nähe als auch der
Anwesenheit B. Torings von Vicenza am ehesten um den
Albertus Uicentinus iudex von D.215 handeln könnte, ohne daß andere gleichnamige Richter ganz
auszuschließen sind: Zu dem in D.*195 genannten
Albertus di Pezone Faentino giudice vgl. Spagnesi
S. 84 Anm. 12; in der obigen Urkunde von 1125 Dez. 20 begegnet ein
Albertus de Casale Alto iudex Mantuanus, vgl. Spagnesi
S. 103 Anm. 3; in einem Placitum der Markgräfin Mathilde vom Mai 1113
wird ein
Albertus de Adigerio [= filius Adigerii] von Nonantola genannt, vgl. Spagnesi
S. 36 no
2, zur Person S. 40 Anm. 6), vgl. auch Goez, Urk. Mathildes 266 no
97 von (1106) mit
Albertus de Adegerio.
Problematisch und zugleich am interessantesten ist der
Arembaldus/Arimbaldus: Er ist zunächst sicher identisch mit dem
Rambaldus iudex Veronensis von D.163, wobei für den Ausfall des anlautenden
A auf das Beispiel
Arantus/Rantus in den Paralleltexten des D.158 verwiesen werden kann. Wir vermuten
jedoch, dass es sich bei ihm, namentlich wegen der gleichen Herkunft
aus Verona, zugleich um den häufig genannten
Ribaldus iudex de Verona/Veronensis handelt (zu ihm vgl. Spagnesi
S. 45 Anm. 5). In der dichten Reihe von Belegen für diesen (DD.158,
159, 162, 168, 173 und *195) fehlen ausgerechnet die beiden
Arembaldus/Rambaldus-Belege DD.154 und 163: Letzteres (von März 20) ist nun zusammen mit
D.162 (März 18) und D.164 (März 22) in Padua ausgestellt; wären
Ribaldus und
Arembaldus/Rambaldus zwei verschiedene Leute mit zufällig nur ähnlich klingenden Namen,
würde dies bedeuten, dass in drei im Abstand von je zwei Tagen am
selben Ort ausgestellten Urkunden in zweien – bei sonst weitgehend
gleicher Richterbesetzung – im Wechsel miteinander je nur einer von
beiden (D.162:
Ribaldus; D.163:
Rambaldus) amtiert hätte und in der dritten (D.164) gleich beide gefehlt
hätten, was als gänzlich ausgeschlossen erscheinen muss.
Da aber DD.154 und 163 beide nur kopial überliefert sind, ist die
letzte Absicherung unserer Vermutung durch Vergleich mit den
eigenhändigen Unterschriften der zumeist im Original überlieferten
“Ribaldus-Stücke” (nur D.159 ist lediglich als Kopie erhalten) versperrt –
vielleicht jedoch nicht gänzlich: Denn während im Kontext der
genannten Stücke die Wiedergabe des Namens durch den jeweiligen Notar
immer
Ribaldus lautet, ist in den eigenhändigen Unterschriften das
Ri immer so geschrieben, dass das
i als große i-longa den Abstrich des
R durchschneidet (vgl. D.158 Anm. r sowie die Abb. bei Spagnesi
a.a.O. Tav. II,IV); sollte dies eine Kürzungsabsicht ausdrücken,
würde es bedeuten, dass im eigenen Verständnis des Subskribenten der
Name mit
Rim- (wegen des
i kaum
Rem-/Ram-; erst recht scheidet die Deutung als
rum-Kürzel aus) anlauten würde; immerhin erscheint bemerkenswert, dass
eine Kopie von D.162 (s. dortige Anm. z) neben dem
Ribaldus des Kontextes (so Or. und Kopie) den Namen in der Unterschrift mit
Rambaldus (wie D.163, dort in Kontext und Unterschrift) wiedergibt, was eine
gewisse Parallele in den D-Lesungen von D.154 mit
Aribaldus im Kontext und
Arimbaldus in der Unterschrift (s. Anm. k und bt) aufweist.
– Ribaldus (Rimbaldus/Arimbaldus) wäre so mit 9 Nennungen der nach Irnerius/Wernerius von Bologna (s.
D.162) in Heinrichs zahlreichen, mit unserem D.154 einsetzenden
Gerichtsurkunden des 2. Italienzuges, die sich auf die Aufenthalte in der Emilia in den
Monaten März-Mai 1116 (bis D.178) und Juni-August 1118 (DD.213–215)
konzentrieren, am häufigsten herangezogene
iudex. – Eine im Hinblick auf die damalige Quellenlage weitgehend vollständige
Liste der insgesamt 15 bei Heinrich nachweisbaren Richter (vgl. noch
Vorbem. zu DD.158, 162–164, 168, 178) bietet Ficker, Forschungen 3,155ff. (s. auch mit einer bloßen Auswahl von Namen Spagnesi
a.a.O. 158 Anm. 1).
Treviso als erste urkundliche Station auf dem Italienzug hatte
Heinrich, der sich Mitte Februar noch in Augsburg aufgehalten hatte
(D.153), in raschem Marsch mit relativ kleinem Heer zweifellos mit
Benützung des Brennerpasses erreicht (vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,358; Oehlmann
in Jahrb. f. Schweiz. Gesch. 4,229f., der dies jedoch S. 310 mit
Fragezeichen versieht), wobei er aber nicht die übliche Route über
Verona genommen haben, sondern weiter nördlich durch eines der
östlichen Seitentäler gezogen sein dürfte (s. Oehlmann
a.a.O. und Tyler, The Alpine Passes 128f.). Während Tyler
a.a.O. 129 offen lässt, ob der Zug (von Sterzing aus) durch das
Eisack- und Pustertal führte oder (von Trient aus) entlang der Brenta
durch das Val Sugana, könnte für die südlichere Variante die
Anwesenheit B. Gebhards von Trient sprechen, der während des ganzen
Zuges im kaiserlichen Gefolge blieb (letztmals in dem ebenfalls in
Treviso ausgestellten D.214 genannt) und der im Juni 1117 (s. D.202)
in das bis dahin wegen der antikaiserlichen Haltung EB. Friedrichs von
Köln unbesetzt gebliebene Amt des italienischen Erzkanzlers eingesetzt
wurde (s. Hausmann, Reichskanzlei 5). Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Zug dem
Val Sugana nicht bis zu dessen Eintritt in die Ebene bei Bassano del
Grappa folgte, sondern dass Heinrich vorher nach Osten abschwenkte und
seinen Zug über Feltre nahm, wo dann der im Folgenden häufiger bei ihm
genannte B. Arpo (s. DD.155, 163 [mit kopialer Namensschreibung
Appollonius], 164, 198, 202,†296) zum Heer stieß.
Dieser Weg würde auch am leichtesten die Ausstellung von D.154
erklären, da Heinrich auf dem Zug von Feltre nach Treviso unmittelbar
das knapp 15 km s. Feltre am Ostufer des Piave gelegene Valdobbiàdene
berührt hätte. Eine weitere Stütze für die Annahme dürfte die
einmalige Nennung des B. Rainald aus dem knapp 30 km nö. Feltre
gelegenen Belluno in D.155 darstellen.
Der Trevisaner Aufenthalt Heinrichs war, wie aus den
Beurkundungsmodalitäten von D.155 (s. Schluss der dortigen
Vorbemerkung) zu schließen, wohl ziemlich kurz und fiel sicher in die
letzten Tage der zweiten Märzwoche unmittelbar vor dem Aufenthalt in
Venedig vom 11./12. März.
Die
confines von Valdobbiàdene bleiben unbestimmt, da sich die meisten der
innerhalb der Beschreibung genannten topographischen Namen nicht mehr
identifizieren lassen; bei
Rivalta dürfte es sich um die nach Ausweis der top. Karte ca. 7 km sö.
Valdobbiàdene gelegenen Cse
Riva Alta (bei Bosco com. Vidor) handeln (Rivalta com. S. Nazario
prov. Vicenza, ca. 21 km w. Valdobb., hat sicher auszuscheiden); für
Fontana kommt Identität entweder mit dem auf der top. Karte ca. 5 km ö.
Valdobbiàdene verzeichneten Fontana (bei Guia com. Valdobb.) oder dem
ca. 3 km sö. von diesem gelegenen und ca. 7 km von Valdobbiàdene
entfernten Fontana (com. Farra di Soligo) in Betracht.
Einen gewissen Hinweis auf vermutlich relativ große Ausdehnung des
Gebietes liefern die Herkunftsorte der für die
vicini agierenden Sprecher mit Rossano Vèneto ca. 25 km sw., Zoppè ca. 28 km
ö. und Seren del Grappa ca. 15 km nw. Valdobbiàdene. Da außerdem nach
der Außenaufschrift von B (s. oben) das Gebiet an den
districtus von Feltre grenzte, ist die Feststellung von Schneider, Burg u. Landgemeinde 188 – der übrigens an eine Herkunft der
vicini von einer Arimannie denkt –, es handle sich um eine “kleine Talschaft”
an der Piave, kaum zutreffend.
Bei den im Anschluss an die Bischöfe als Verfahrensbeteiligte
genannten vier Grafen handelt es sich um Heinrich u. Ulrich von Eppan
(Appiano) und Arpo u. Albert von Flavon (vgl. Huter
a.a.O.); die beiden ersten begegnen nochmals in D.159 (mit Angabe
de Piano), Heinrich allein auch in D.155. – Die beiden letzten gehörten sicher
zum Gefolge B. Gebhards von Trient, da Adalbert von Flavon (ca. 27 km
nnw. Trient) in zwei Urkunden von 1111 Juli 13/14 (Huter
a.a.O. 63f. no
138f.; Gebhard dort eigenartigerweise als
cancellarius domini Henrici imperatoris bezeichnet! vgl. Bresslau, Handb. 21,480 Anm. 2) als dessen Vogt amtiert. – Zu dem folgenden
Vecilus de Montanaria (= Montaner com. Sarmede prov. Treviso, ca. 6 km ö. Vittorio Veneto),
vgl. Picotti-Netto, I Caminesi 14ff.; für das D.214 von 1118 August 1, wo ein von ihm
für identisch gehaltener
Wecili genannt wird, bietet er a.a.O. 18 das falsche Datum 1108 August 11. –
Von den drei
germani de Caldenazo (= Caldonazzo, ca. 12 km sö. Trient) begegnen Heinrich, als
vicedominus bezeichnet, und sein Bruder
Erizo nochmals in D.162 (vgl. Spagnesi
a.a.O. 47 Anm. 16 u. 17); daher ist die von Verci
a.a.O. 13,20 Anm. 1 geäußerte, auf eine Urkunde für San Benedetto Po von 1128
(Verci
a.a.O. 13,28 no
16) mit
Penzo, Varimbertus et Wilielmus propinqui et parentes de Caldenazo gestützte Vermutung, bei
Erizo handle es sich um eine Verschreibung für
Penzo, hinfällig.
Scheffer-Boichorst
in NA 27,111 Anm. 1 nennt fälschlich D.154 als Beleg für die
Anwesenheit der Königin Mathilde, dabei dürfte es sich um eine Verwechslung mit
D.155 handeln. Falsch ist auch die Nennung unseres D. (ebenso wie die
von DD.158 und 177) bei Wehlt, Reichsabtei 366 als Beleg für Abt Erlulf von Fulda, der erst seit
Juni 1116 im kaiserlichen Gefolge anzutreffen ist (s. DD.185/186).
ur im verlorenen Original durch den Kaiser eigenhändig erfolgten
Einzeichnung des Kreuzes (s. Anm. bo), die durch die sicher vom Notar
stammende Beischrift gesichert ist, vgl. Schlögl, Unterfertigung 138, zur Beischrift schon Bresslau
a.a.O. 22,183f. Anm. 6. Eine mögliche Erklärung für die Stellung der
zweifellos vor allen anderen Unterschriften erfolgten kaiserlichen
Unterfertigung nach der Unterschrift des Richters
Azo können die Parallelen von DD.158 und 159 liefern, vgl. dortige
Vorbemerkungen.