Original (ca. 38/39 b : 42,5/44,5 h) im Staatsarchiv zu Augsburg (A).
Druck aus A: Mon. Boica 29.1,236 no
443.
Reg.: Lang, Reg. Boica 1,114. – Mon. Boica 33.1,15 no
17. – Gebele, Hermann von Augsburg 118 no
42. – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 92 no
116/26. – Gradl, Mon. Egrana 1,11 no
29. – Doeberl, Reg. u. Urk. der Dipoldinger Markgr. 4 no
11. – Heidingsfelder, Eichstätter Reg. 100 no
304. – Steichele-Zoepfl, Bistum Augsburg 9,142 no
15. – Vock, Urk. des Hochst. Augsburg 7 no
17. – Zoepfl-Volkert, Augsburger Reg. 1,251 no
412 u. Nachtr. 360. – Böhmer
Reg. 2044. – Stumpf
Reg. 3125.
Verfasst und geschrieben von Notar Adalbert A, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 66 no
73. – In der Datierung ist das Regierungsjahr im Gegensatz zu
DD.147ff. des Jahres 1115, wo es um 1 Einheit zu hoch ist, hier mit
X um 1 Einheit zu niedrig angegeben; diese falsche Berechnung ist auch
in den wenigen Diplomen der ersten Monate des Jahres 1116 beibehalten
(DD.155 u. 169); vorübergehend bietet Adalbert A dann in der
Jahresmitte (damals ist auch mit D.174 von 1116 Mai 10 die in D.169
von April 17 noch unterbliebene richtige Erhöhung der Regierungsjahre
um 1 Einheit erfolgt) die richtige Zahl
XI (DD.174, 175, 182, 183, 186), um dann jedoch für den Rest des Jahres
1116 wieder zu der falschen Zahl
X zurückzukehren (DD.187–*191, 193, 194, 199; s. auch die Fälschung D. †
296 für San Vitale zu Ravenna), und in dem wegen des Überwiegens von
Placita einzigen mit vollständiger Datierung versehenen Diplom des
Jahres 1117, D.202, ist mit bloßer Erhöhung um 1 Einheit der alte
Fehler lediglich fortgeschrieben (D.198 ist ohne Angabe des
Regierungsjahres). – Zum Nachtrag des Tagesdatums (s. Anm. u), woraus
auf zeitlichen Abstand zwischen Handlung und letzter Stufe der
Beurkundung zu schließen ist, vgl. weiter unten.
Ganz ungewöhnlich ist die Anordnung von Signum- und Rekognitionszeile
(s. Anm. q–s): Wegen der exzentrischen Plazierung des Monogramms war
die Signumzeile nicht in einer einzigen Zeile links von diesem
unterzubringen; es ist aber nicht recht nachzuvollziehen, warum die
Signumzeile nicht rechts vom Monogramm fortgesetzt wurde, wie es gang
und gäbe war (meist M. vor
invictissimi, vgl. z.B. DD.130, 132; allerdings M. erst am Schluss der Signumzeile
z. B. in DD.143, 135, 148); jedenfalls wäre auch dann noch ausreichend
Platz für das Siegel gewesen (Abstand zwischen M. und rechtem Rand ca.
26 cm), das in unserem D. mit einem Abstand von nur knapp 2 cm dicht
hinter das Monogramm gesetzt wurde. Die Inanspruchnahme des Beginns
der nächsten Zeile für den Schluss der Signumzeile war aber dann
sicher der Grund dafür, daß der Notar für die Rekognition auf die
Kurzform zurückgriff, die er zuvor lange Zeit verwendet hatte
(erstmals in D.109, zuletzt in D.145), nachdem er mit DD.147 und 150
zur ausführlicheren Form mit Nennung des Erzkanzlers übergegangen war.
Die Übertragung des wohl seit dem Tode B. Adalberos von Trient
(1084–1106), dem es nach Aussage des Chron. Benedictoburanum aus der
Mitte des 12. Jh. von Heinrich IV. unterstellt worden war (MGH SS
9,235:
Adalbero Tridentinus episcopus … datus ab imperatore dominus), wieder reichsunmittelbaren Klosters Benediktbeuern an B. Hermann
von Augsburg unmittelbar vor Antritt des 2. Italienzuges war, wie es
D.153 selbst ausdrückt, die Belohnung für den Königsdienst eines der
verlässlichsten Anhänger und engsten Vertrauten Heinrichs (vgl. Classen, Gerhoch von Reichersberg 17ff.; Zielinski, Reichsepiskopat 1,238 Anm. 296).
D.153 wurde, auf Bitten Hermanns und unter ausdrücklicher Nennung des
antecessor Heinricus, bei nur geringfügiger Verwendung als Vorurkunde, namentlich in
Publikatio und Korroboratio, von Lothar III. in seinem ersten
Regierungsjahr 1125 mit DLo.III.3 (B.-Petke
Reg. 103 = NU.I) erneuert und bestätigt (erstaunlicherweise ist dort
aber die Arenga des DH.IV.308 von 1078 übernommen, mit dem Heinrich
IV. unter Aufhebung der zuvor mit DH.IV.164 von 1065 erfolgten
Unterstellung unter Freising die Unabhängigkeit des Klosters
wiederhergestellt hatte). Unmittelbar nach dem Tode Hermanns († 1133
März 18) wurde jedoch von Lothar III. durch sein D.52 von 1133 August
23 (B.-Petke
Reg. 361; wiederholt in DLo.III.77 von 1136, B.-Petke
Reg. 460) die widerrechtlich (incompetenter) erfolgte Unterstellung unter Augsburg aufgrund eines Fürstenspruches
(principum nostrorum … testimonio;
principum voto interpellato) aufgehoben und die Reichsunmittelbarkeit wiederhergestellt. –
Beachtenswert erscheint, dass unser D. dem DLo.III.52, was in dessen
Druck nicht durch Petitsatz gekennzeichnet ist, für Verbots- und Pönformel als Vorurkunde diente (= NU.II; vgl. Anm. f–i,
l–o, bes. Anm. i), wobei lediglich das Kloster an die Stelle des
Bischofs trat (s. Anm. h und o); nicht gekennzeichnet ist auch die
Abhängigkeit der Formulierung der Korroboratio in DLo.III.52 von
derjenigen in DLo.III.3. Zum wechselhaften Geschick Benediktbeuerns
und den damit zusammenhängenden Königs- (und Papst-)Urkunden vgl.
außer den Vorbemerkungen der zitierten Diplome insbesondere Plechl
in DA 11,422ff. und neuestens Faussner, Königsurk.-Fälsch. Ottos von Freising 106ff., mit höchst fraglichen
Ergebnissen. Faussner
will als früheste echte Königsurkunde erst das DLo.III.52 zugunsten
Benediktbeuerns gelten lassen, daneben noch die jüngeren DKo.III.87
von 1143 und DF.I.106 von 1155; da nach ihm über frühere, vor 1133
erfolgte Vergabungen des Klosters
in beneficium “nicht geurkundet wurde”, seien alle älteren Diplome Fälschungen, die
er in einem komplizierten Urhebergeflecht sieht: Am Anfang stünden
unser D.153 und DLo.III.3, die beide nach 1137 (Tod Lothars III.) im
Auftrag B. Walthers von Augsburg durch Wibald von Stablo angefertigt
wurden; ebenfalls von Wibald stamme das nach einer “Entfremdung”
zwischen ihm und B. Walther auf Veranlassung Ottos von Freising gegen
Augsburg und zugunsten Freisings gefälschte DH.IV.164; B. Walther
selbst habe (zwischen 1138–1143) im Einvernehmen mit Abt Walther von
Benediktbeuern darauf mit der Fälschung des DH.IV.308 gekontert, das
zusammen mit dem echten DLo.III.52 bei Konrad III. zur Erwirkung des
DKo.III.87 vorgelegt wurde, welches ausgerechnet durch Wibald verfasst
und geschrieben werden “mußte”; und schließlich habe Abt Walther das
DLo.III.77 sowie die schon bisher als Fälschungen bewerteten
DDH.III.297 und 362b von angeblich 1052 und 1056 gefälscht, um mit
deren Vorlage das DF.I.106 zu erwirken. – An der Kanzleimäßigkeit von
D.153 kann jedoch nicht der geringste Zweifel bestehen, diejenige der
anderen Originaldiplome soll hier dahingestellt bleiben.
Nachdem für die hier verfügte Veräußerung eines Reichsklosters, wie in
der Bestätigung durch DLo.III.3 ausdrücklich geschehen, die Zustimmung
der Reichsfürsten erforderlich war, muss die Zeugenliste unseres D. in
diesem Sinne verstanden werden. Von den hier Genannten haben nun aber
nur wenige – außer B. Hermann selbst (genannt in D.202; s.a. D.†295)
noch die Bischöfe Burchard von Münster und Mazo von Verden und von den
Laien allein der
Heinricus comes, der Bruder Herzog Welfs V. und sein Nachfolger (H. IX. der Schwarze)
im Herzogsamt (zur Identität vgl. die Paralleltexte von D.158) – den
diesmal mit relativ kleinem Gefolge nach Italien gezogenen Herrscher
begleitet (zu den Teilnehmern s. Gawlik
in DA 37,606, zu den Bischöfen Zielinski
a.a.O. 283 Liste 20; vgl. auch den Brief Heinrichs an B. Hartwich von
Regensburg von Juni/Juli 1116, D.185).
Da die Anwesenheit demnach nicht durch ein Aufgebot zum Italienzug
veranlasst war, liegt es nahe, an einen nach Augsburg einberufenen
Hoftag zu denken, dessen Beratungen die beabsichtigten neuen
Verhandlungen mit dem Papst zum Gegenstand gehabt haben dürften, aber
auch die Einsetzung einer Verweserschaft für die Zeit von Heinrichs
Abwesenheit (neben seinem Neffen, Herzog Friedrich II. von Schwaben,
der hier genannte rhein. Pfalzgraf Gottfried; vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,359 Anm. 12; vgl. auch D.185 sowie D.196 mit Anm. 18 u.
27).
Einer der Hauptzwecke des Italienzuges war aber die Besitzergreifung
der “Mathildischen Güter”, auf die Heinrich aufgrund der im Mai 1111
mit der Markgräfin Mathilde getroffenen Einigung nach ihrem Tod (†
1115 Juli 24) Erbanspruch hatte (s. Goez, Urk. Mathildes Dep. 80, der die Nachricht über Heinrichs
Erbeinsetzung als “zweifelhaft” bezeichnet). Hiermit dürfte denn wohl
auch die – als Ausdruck seines Einverständnisses zu bewertende –
Anwesenheit Welfs V. zusammenhängen, der mit Mathilde 1089 eine
politisch motivierte, seit 1095 ohne Annullierung faktisch aufgelöste
Ehe (ihre zweite) eingegangen war (vgl. dazu Faussner
in ZRG Germ. 85,10f.); immerhin war Welf, nach seiner Teilnahme am 1.
Italienzug und seiner Anwesenheit auf dem Mainzer Hoftag vom Januar
1114 (s. D.117), seither nicht mehr in der Umgebung Heinrichs
anzutreffen gewesen.
Auf einen längeren, mindestens mehrtägigen Aufenthalt in Augsburg (mit
Handlung unseres D. einen oder mehrere Tage vor dem 14. Februar) weist
jedenfalls die Nachtragung des Tagesdatums (s. Anm. u) hin; der
Befund, für den man keine sonstige Begründung zu finden vermag, ist
wohl am ehesten durch eine aus irgendeinem Grunde verzögerte Vornahme
der Besiegelung zu erklären, die aber sicher noch in Augsburg selbst
erfolgt sein wird, nicht, wie Ficker, Beitr. 2,273 annimmt, erst nach dem Aufbruch mit “späterer
Aushändigung” an Hermann, der das Diplom kaum der Gefährdung einer
Mitnahme auf den Italienzug ausgesetzt haben wird.
Auf alle Fälle muss Heinrichs Aufbruch dann bald nach dem 14. Februar
erfolgt sein, da er nach der Brennerüberquerung (zum möglichen
weiteren Weg vgl. D.154) schon in der ersten Märzwoche in Treviso
urkundete (DD.154 u. 155). – Die Anwesenheit des Nordgau-Markgrafen
Diepold III. war vielleicht dadurch begründet, dass er B. Hermanns
Vetter war. Der genannte Vogt ist Wernher III. von Schwabegg, s. Zoepfl-Volkert
a.a.O. – In einem Rückvermerk des Originals aus dem 17. Jh. ist das
Bvron fälschlich mit
Ottenbeurn gedeutet (ebenso in zwei der drei späteren Abschriften).