Primus liber registri eccl. Magunt. vom Ende des 13. Jh. f. 21v–22r im
Staatsarchiv zu Würzburg (B) = Liber secundus aus dem 14. Jh. f.
20v–21r ebenda (C); Überschrift in B/C:
Super Bennungen in Thuringia.
Drucke: Wohl aus B: Gudenus, CD Mogunt. 1,390 no
147 (g). – Beyer, Mittelrhein. UB 1,482 no
422 (b) “aus neuerer Abschrift” (verloren) = Posse, CD Sax. regiae 1.2,31 no
36 Auszug. – Aus B: Stimming, Mainzer UB 1,356 no
450. – Israel-Möllenberg, UB Magdeburg 1,253 no
196 aus (verlorener) Abschrift der von Beyer
benützten Abschrift.
Reg.: Schöttgen, Inv. dipl. hist. Sax. sup. 30 no
2. – Hempel, Inv. dipl. hist. Sax. inf. 1,64 no
1. – Schultes, Dir. dipl. 1,233 no
26. – Worbs, Inv. dipl. Lusat. inf. 1,24 no
61. – Raumer, Reg.
Brandenburg. 1,130 no
729. – Scriba, Hess. Reg. 3,64 no
1019. – Goerz, Trierer Reg. 14. – Mittelrhein. UB 2,673 no
469. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,461 no
1652. – Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,350 no
897. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,245 no
21. – Fester, Reg. Baden 1,5 no
29. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,229 no
1083. – Janicke, UB d. Hochst. Hildesheim 1,155 no
171. – Rosenfeld, UB d. Hochst. Naumburg 1,99 no
113. – Vogt, Herzogtum Lothars 152 no
17. – Böhmer
Reg. 2019. – Stumpf
Reg. 3087.
Da nicht absolut sicher ist, ob Gudenus
und Beyer
von B abhängig sind, haben wir deren Varianten im Apparat notiert.
D.103 ist verfasst von Notar Adalbert B; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 71 no
6, der die Verwendung eines Empfängerkonzeptes vermutet. Gegen
letzteres sprechen jedoch zwei Gründe: Der Tausch wurde offensichtlich
unmittelbar vor Heinrich vollzogen (nobis … coram positis), was sich auch daraus ergibt, dass innerhalb der – demnach auf
Handlung und Beurkundung zugleich zu beziehenden – umfangreichen
Zeugenliste sowohl die beiderseitigen Bevollmächtigten als auch zwei
der drei lokal zuständigen Grafen nochmals genannt werden: als
Bevollmächtigter auf Mainzer Seite Graf Erwin I. von Gräfentonna, auf
Magdeburger Seite der Stiftsvogt Hermann; bei dem Grafen im Nahegau
handelt es sich um Emicho von Kirberg, bei dem Grafen im Gau
Trechera um einen der beiden hintereinander genannten Grafen mit dem Namen
Adalbert, während der andere mit Adalbert von Bogen identisch sein
dürfte. Außerdem würde sich die Frage stellen, welcher der beiden
Empfänger das Konzept geliefert haben sollte: In Salzwedel wurden
nämlich sicher zwei Diplome ausgefertigt, von denen nur das Mainzer
Exemplar erhalten ist; in dem verlorenen Magdeburger Exemplar mußten
an zwei Stellen die in D.103 auf Mainz als Empfänger gemünzten
Formulierungen (Z. ■:
Maguntinus … recepit und Z. ■f.:
Rogatu ergo Magdeburgensis … ecclesie Maguntine) entsprechend umformuliert werden, eine Aufgabe, die nur der Notar
erledigen konnte. Wohl aber hat der Notar von Empfängerseite
vorgelegte, auf die Besitzungen bezügliche Vorurkunden als
Formulierungshilfe verwendet, vgl. dazu weiter unten.
Das Eschatokoll weist zwei Besonderheiten auf: Zunächst fehlt eine
Rekognitionszeile, was im vorliegenden Falle sicher nicht ein
Verschulden der Kopisten ist; derselbe Mangel ist nämlich auch in
D.104 zu beobachten, dort aber ist, obwohl es gleichfalls nur kopial
überliefert ist, ein Weglassen der Rekognitionszeile durch die
Kopisten noch unwahrscheinlicher, weil diese sich um eine exakte
Wiedergabe des Eschatokolls bemüht zu haben scheinen. – Das Fehlen der
Rekognitionszeile in zwei zeitlich benachbarten Diplomen ist wohl nur
so zu erklären, dass der Kaplan Arnold als Vertreter des Erzkanzlers
Adalbert nicht am Hofe weilte, und andererseits Adalbert selbst nicht
nochmals, wie in D.102, persönlich die Rekognition vornehmen wollte,
zumal er ja zugleich Empfänger von D.103 war.
Die Signumzeile enthält einige Abweichungen von der in DD.100–102 und
104 anzutreffenden Standardform des Adalbert B: Die Vermehrung des
dortigen alleinigen Attributs
invictissimi (dort am Schluss) um das hier den Schluss bildende
augusti ist vermutlich eine Übernahme aus DD.98/99; die ungewöhnliche Stellung
des
quarti hinter statt vor
Romanorum geht wahrscheinlich auf das Konto des Kopisten von B, der das
quarti vielleicht zunächst übersehen hatte und gleich nachtrug. Zur
Verwendung des
invictissimi innerhalb der Datierung vgl. D.102.
Über die Herkunft des bisherigen Mainzer Besitzes Bennungen existieren
keine Urkunden. – Bei den genannten Magdeburger Besitzungen handelte es sich um Schenkungen
konfiszierter Güter durch Otto I.; erhaltene Diplome Ottos I. für
Magdeburg nennen jedoch nur drei dieser Besitzungen; vgl. D.332 von
966 Aug. 24 (curtis Wesila) und D.333 von 966 Aug. 27 (infra urbem Mogonciam monasterium, quod vocatur Hagenenmunistar;
Gogunheim). In den umfassenden Bestätigungen der Schenkungen Ottos I.
in Francia durch DDO.II.31/32 von 973 Juni 5 (dort das Mainzer Kloster mit der
Bezeichnung
monasterium Haganonis) erscheinen jedoch außer diesen drei auch die beiden anderen Orte
(D.31:
in pago Nagouui Treisa … et Huffilesheim); es muss also mit mindestens einem Deperditum Ottos I. für Magdeburg
gerechnet werden, und es dürfte auch Anhaltspunkte für dessen
Datierung geben:
Dass der Notar seine sonstige, ihrerseits abwechslungsreiche
Formulierung der Korroboratio hier mit Hilfe älterer, wahrscheinlich
ottonischer Vorbilder variierte, zeigt die Verwendung von
anuli statt
sigilli, und auch für die Eröffnung mit
Et ut hec [s. Anm. d’] nostre concessionis auctoritas gibt es wörtliche Parallelen in DDO.I.188, 227, 228. Insbesondere aber
ist der, bei Adalbert B sonst nicht übliche, der Korroboratio
vorangehende Beurkundungsbefehl mit der Formulierung
… iussimus, per quod volumus firmiterque iubemus, ut … wörtlich gleichlautend in nur wenigen, von den Notaren LE und LF
verfassten Diplomen Ottos I. aus den Jahren 958 und 960 verwendet,
vgl. DDO.I.189, 206, 207.
Und es ist nun sicher kein Zufall, dass ausgerechnet in einem von
diesen, dem im Fonds des Klosters Hersfeld überlieferten DO.I.207 von
960 Febr. 25, unter den seinem Getreuen Thiatgaz geschenkten, durch
Konfiskation dem Hunald entzogenen Gütern sich auch Traisen befindet (in pago Nahgouue … Treisę in comitatu Emichonis); in dem dortigen Beurkundungsbefehl finden sich zudem noch weitere
Anklänge an D.103 (Parallelen in Petit):
Iussimus
inde hoc presens preceptum
conscribi, per quod volumus firmiterque iubemus, ut
… firmissimam teneat potestatem, quicquid sibi exinde voluerit, faciendi.
Es kann demnach kaum bezweifelt werden, dass auch Magdeburg wohl im
Jahre 960 ein verlorenes D. Ottos I. über die Schenkung von Traisen
(und evtl. zugleich von Hüffelsheim) erhalten hatte, das vermutlich
anlässlich des Tausches an Mainz übergeben wurde, dort aber als durch
D.103 überflüssige Vorurkunde nicht dauernd archiviert wurde. In der
Bestätigung aller Güter durch DO.III.82 von 992 Jan. 18 (u.a.
Hagenenmunistre) fehlt übrigens Traisen wieder. Vgl. dazu Bauermann, Von der Elbe bis zum Rhein 143f., ebenda 152ff. zur Identität der
ecclesia sancte Marie von D.102, des ehemaligen Hagenmünsters, mit dem im Westen der Stadt
gelegenen Altenmünster, während Stimming
a.a.O. im Kopfregest von Udenmünster spricht. – Nach Bauermann
a.a.O. 144f. muss bezweifelt werden, dass der verabredete Tausch in
dem in D.103 angegebenen Umfang bzw. mit dauernder Wirkung vollzogen
wurde, da Magdeburg noch in den Jahren 1144 und 1166 über Oberwesel
und Jugenheim, und im Jahre 1216 nochmals über Oberwesel verfügen
konnte.
Zum Magdeburger Burggrafen Hermann (von Sponheim, † 1118), Bruder EB.
Hartwigs von Magdeburg, der hier in seiner Eigenschaft als Stiftsvogt
tätig ist, vgl. Bauermann
a.a.O. 142 Anm. 55 u. 145 Anm. 70 und Claude, Erzbistum Magdeburg 1,351 u. 407; er ist identisch mit dem zweiten
in der Zeugenliste genannten
Hermannus comes, während es sich bei dem vorher nach dem sächsischen Pfalzgrafen
Friedrich von Sommerschenburg genannten um Hermann I. von Winzenburg
handelt, nicht, wie Fester
a.a.O. annimmt, um den Markgrafen Hermann von Baden. Zu
Wernherus (von Markgröningen) vgl. D.*335. – Eine Identifizierung der beiden
Grafen mit dem Namen
Heinricus ist nicht möglich, mit Sicherheit ist nicht an Heinrich, Sohn des
Grafen Udo von Stade († 1106) und Neffen des Markgrafen Rudolf (s.
unten), zu denken. – Bei den sieben letzten Zeugen dürfte es sich wie
bei dem an 5. Stelle genannten
Hogerus, womit Heinrichs V. Heerführer Hoyer von Mansfeld gemeint ist (vgl. Fenske, Adelsopposition 85), um sächsische Edelfreie handeln. – Zur
Belagerung Salzwedels, wo Markgraf Rudolf von der Nordmark den
Ministerialen Friedrich von Stade gefangen gehalten hatte, den
Heinrich nach seiner Befreiung infolge der Aussöhnung mit Rudolf und
dem damals wieder in sein Herzogtum eingesetzten Lothar in seinem
Gefolge behielt, vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,251ff., Stüllein, Itinerar 53 und B.-Petke
Reg. 19.