Original (ca. 55,5/56,5 b : 76/76,5 h) im Staatsarchiv zu Bamberg (A1); Rückvermerk des 13. Jh.:
Testamentum de Albuuinistein [14. Jh.] castro in Norgawe sito [15. Jh.] Heinr. IIII. regis. – Zweites Original (ca. 57,5/58,5 b : 65,5/66,5 h) ebenda (A2); Rückvermerk des 13. Jh. (wie A1):
Testamentum de Albuuinistein [uu von folgender Hand des 14. Jh. in
w geändert und fortgeführt:] castro, quod dedit Heinr. quintus ecclesie B. [15. Jh.] in remedium anime patris sui Heinr. tercii; andere Hand des 15. Jh. (1442):
Nota, quod [das
Nota quod von anderer Hand nachträglich vorgeschaltet] castrum hoc antiquitus dictum est Albwinistein, postea recepit etiam
nomen et vocatum est Potenstein, prout ex antiquis libris, videlicet
ex legenda sancti Ottonis [vgl. dazu Herbordi Dialogus de vita Ottonis episcopi von 1158/59 c.
26, MGH SS 20,713] clare videtur; et idem castrum Potenstein possidet per dei gratiam
adhuc ecclesia Bambergen. anno domini MoCCCCo
quadragesimo secundo et domino annuente in futurum possidebit. – Abschriften im Liber privilegiorum A 1 von 1294/1296 f. 87r (aus A1
= B1) und f. 92v–93r (aus A2
= B2) ebenda.
Faks. von A1
in Aus 1200 Jahren nach S. 52 = Kölzer
in Typologie der Königsurkunde. Kolloquium der Commission
Internationale de Diplomatique in Olmütz 30. 8. – 3. 9. 1992, S. 142
Abb. 3. – Teilfaks. von A1: Hausmann, Reichskanzlei Taf. 3. – Schmid
in ZGO 140,36.
Drucke: Aus B1: Schultes, Hist. Schriften 1,31 no
12. – Aus A1: Mon. Boica 29.1,230 no
440 = Oesterreicher, Denkwürdigkeiten 2,22 no
2. – Aus B2: Mon. Boica 31.1,385 no
203. – Aus A1
und A2: Posse, CD Sax. regiae 1.2,30 no
35 unvollständig.
Reg.: Lang, Reg. Boica 1,113. – Ders., Reg. circ. Rezat. 1,37. – Erhard, Reg. Westf. 1,220 no
1379. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,461 no
1650. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,245 no
19. – Ficker
in Wilmans, Add. z. Westf. UB 91 no
116/19. – Mayer
in Verh. Oberpf. u. Regensburg 43,36 no
59. – Fester, Reg. Baden 1,5 no
28. – Philippi, Osnabrücker UB 1,195 no
228. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,84 no
683. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,228 no
1080. – Knipping, Kölner Reg. 2,13 no
89. – Aus 1200 Jahren 52 no
25. – Böhmer
Reg. 2018. – Stumpf
Reg. 3086.
Beide Originale sind verfasst und geschrieben von Notar Adalbert B,
vgl. Hausmann
a.a.O. 71 no
5. Da für beide, mit einwandfrei befestigten echten Siegeln
versehenen Exemplare offensichtlich die gleiche Tinte verwendet ist
(in A1
sind nur Monogramm und Beizeichen einschließlich der seitlichen
Beigaben mit etwas dunklerer Tinte eingezeichnet, s. Anm. h’ und i’,
demnach entweder vorausgefertigt oder nachgetragen; in A2
ist auch für die Zeichen die Texttinte benützt), sind sie wohl auch –
abgesehen von den Nachträgen von Anm. g’ in A1
und von Anm. i in A2
– gleichzeitig entstanden (zur zeitlichen Abfolge von A1
und A2
vgl. weiter unten).
Angesichts dessen irritieren auffallende Unterschiede zwischen beiden:
Bei den äußeren Merkmalen betreffen diese, neben unterschiedlicher
Zeichnung des Chrismon (s. Anm. a), vor allem die Gestaltung des
Eschatokolls hinsichtlich der Stellung des Beizeichens (mit
unterschiedlichen Beigaben, s. Anm. i’ bzw. k), der Anordnung der
Datumzeile (s. Anm. l’) und der Plazierung des Siegels (s. Anm. k’
bzw. l). – Ficker, Beitr. 2,194 vermutete bei beiden Originalen “Voraussiegelung”, was
jedoch so sicher nicht zutrifft; sollte er damit gar meinen, dass die
Besiegelung überhaupt als erstes erfolgt wäre, so dass man es mit
Blanketten zu tun gehabt hätte, würde dies bei Kanzleiausfertigungen,
was beide Originale ja sind, keinen Sinn ergeben; wohl aber ist
vorstellbar, dass gelegentlich der Besiegelung des fertiggestellten A1
in einer einzigen Aktion auch das noch leere Blatt von A2, da die Notwendigkeit bzw. Absicht der Neuausfertigung schon
feststand, vorweg mit dem Siegel versehen wurde, wodurch sich
zumindest die ungewöhnliche Trennung des Beizeichens von der
Signumzeile erklären würde (s. A2/Anm. k).
Frappierender sind demgegenüber die Abweichungen in beiden Exemplaren
vom üblichen Diktat des Adalbert B und beider untereinander: Die
beiden gemeinsame Erweiterung der Intitulatio um
et quintus rex, die der Notar vorher nicht verwendete, begegnet nochmals in D.104; die
für ihn charakteristische Kennzeichnung der
testes durch den Zusatz
qui … viderunt et audierunt (vgl. Hausmann
a.a.O. 72) bietet er zwar in A1, lässt sie jedoch eigenartigerweise in A2
fort; in der Datierung, die bei ihm allerdings überhaupt nicht sehr
konstant formuliert ist, korrigiert er die Stellung der Indiktion von
A1
am Schluss der Jahresangaben (ebenso in D.98, mit einem dem hiesigen
eodem anno ähnelnden sinnlosen Zusatz) in A2 durch die seit D. † 101 praktizierte Stellung nach dem
Inkarnationsjahr (in D.100 vor diesem, in D.99 ganz fehlend); das in
der Datierung bei anderen Notaren nie anzutreffende, von Adalbert B
selbst außer in A1
nur noch in D.103 gebotene, aus der Signumzeile gewonnene Attribut
invictissimi (analog in D.104
augusti) lässt er in A2
wieder weg; mit dem in A1
vorhandenen, in A2
wieder fehlenden
eius nach
imperii vero verfährt er auch sonst inkonsequent (DD.98, 99 und † 101 mit, DD.100,
103 und 104 ohne
eius). So wie bei diesen Differenzen hat Adalbert B aber auch sonst in
beiden Ausfertigungen auffallend nachlässig gearbeitet: In A1
hatte er einen Zeugen ausgelassen (s. Anm. g’), in A2
unterlief ihm ein ähnliches Versehen mit einem anderen Zeugen (s.
Anm. i); in A2
fehlt das eigentlich erforderliche und in A1
vorhandene
hęc nach
Ut autem; am befremdlichsten ist jedoch, dass er aus dem B. Mazo von Verden (Virdensis; 1097–1116) von A1
in A2
einen Bischof von Verdun macht (Uirdunensis; s. Anm. f); dessen Stellung am Schluss der Bischofsreihe in A2
gegenüber seiner früheren Einreihung in A1
(s. dortige Anm. k) ist vermutlich eine Auswirkung dieser
Fehldeutung; zweifellos auf Nachlässigkeit geht schließlich zurück,
dass in A2
die in A1
(wie in VU. und JL 6191; zu beiden s. weiter unten) vorhandene Angabe
von Gau und Grafschaft fortgelassen wurde.
Um diese und noch weitere Unterschiede zwischen A1
und A2
deutlich zu machen, haben wir in Spaltdruck beide Texte im vollen
Wortlaut wiedergegeben; dabei sind die Übereinstimmungen zwischen
beiden nur in der rechten Spalte (A2) durch Petitsatz (Kennzeichnung der Benützung von A1
als “VU.”), die Unterschiede nur in der linken Spalte (A1) durch Kursivsatz gekennzeichnet.
Es ergab sich jedoch darüber hinaus die Notwendigkeit, bei der
Textgestaltung einen weiteren Befund festzuhalten: Ab dem zweiten Teil
der Dispositio benützte Adalbert B nämlich das von dem Notar Adalbero
A verfasste DH.IV.226 von 1069 Oktober 27 (= VU.), mit der für
Adalbero A typischen Formel
Dedimus autem ut mos est dare … (in D.226 mit der Reihenfolge
ut dare mos est, s. Anm. p; vgl. noch DH.IV.224 mit der Reihenfolge wie hier und
DH.IV.243 mit
ut mos est regum vel imperatorum dare), als weitgehend wörtliche Vorlage, die u.a. auch auf die
Formulierung der Pertinenzliste (für Auswahl und Abfolge der einzelnen
Termini) sowie der Korroboratio Einfluss nahm; wie Anm. g von A2
zeigt, scheint Adalbert B auch bei der Abfassung von A2
nochmals die VU. unmittelbar herangezogen zu haben. – Wir haben uns
darauf beschränkt, nur im Druck von A1
(linke Spalte) die Abhängigkeit von der VU. durch Petitsatz zu
kennzeichnen.
Wie schon seit langem erkannt (vgl. Juritsch, B. Otto I. 98 Anm. 93; Ficker
a.a.O. 1,236f. [spricht dort sowie 239, 255 u. 259 versehentlich von
St.3083]; Meyer von Knonau, Jahrb. 6,253 mit Anm. 61; Bresslau, Handb. 22,212 Anm. 2; v. Guttenberg, Territorienbildung 157f.; Ders., Bistum Bamberg 1,126; Stüllein, Itinerar 6) lag die mit D.102 beurkundete Schenkung schon Jahre
zurück: Die Burg wurde bereits von P. Paschal II. mit einem speziellen
Privileg von 1108 März 4 (JL 6191; Germ. pont. 3.3,263 no
44; Pflugk-Harttung, Acta 1,97 no
108) als Schenkung Heinrichs V. bestätigt (vgl. Text in Anm. l); und
auch in der gefälschten (s. v. Guttenberg, Bistum Bamberg a.a.O.), in ihren historischen Nachrichten aber wohl
zuverlässigen Urkunde B. Ottos für das Kloster Aura von 1122 (Druck: Reininger
in Archiv f. Unterfranken 16/1,93f.; vgl. Germ. pont. 3.3,237 no
1) sagt Otto, dass er bei seiner im Jahre 1108 erfolgten
Klostergründung (s. Beck-Büttner, Stud. u. Vorarb. 3,306ff.) für die Hergabe der
curia zu
Uraugia als Ersatz für das Hochstift die Burg erworben habe (castellum scilicet, quod Albwinstein dicitur, cum omnibus appendiciis
suis multo labore conquisitum, villam quoque municioni contiguam
nomine Hovestat … ac huiusmodi concambium … tam scriptis apostolicis
[= JL 6191] quam imperialibus edictis [= D.102] confirmavimus). Aufgrund des durch das Paschal-Privileg gegebenen terminus ante
quem ist die Literatur durchwegs der Ansicht, bei der Schenkung habe
es sich um die in Heinrichs Brief vom Oktober 1107 (D.22) als Lohn für
Ottos Teilnahme am Flandernfeldzug angekündigte
remuneratio gehandelt (vgl. dortige Vorbemerkung).
Während Ficker
a.a.O. in D.102 eine nachträgliche Beurkundung der Handlung von 1107
sehen möchte und Meyer von Knonau
a.a.O. (in Anlehnung an Juritsch
a.a.O.) offen lässt, ob die Schenkung seinerzeit “nur mündlich
ausgesprochen” oder eine “ursprüngliche Schenkungsurkunde von 1107
jetzt 1112 durch eine neue ersetzt” wurde, lässt die Berufung auf
Heinrichs Schenkung im Paschal-Privileg (s. A1/Anm. l) nur den Schluss zu, dass dem Papst ein förmliches Diplom
vorgelegen hatte (s. D.*14). Aus diesem Deperditum war wahrscheinlich
die knappere Pertinenzliste des Privilegs geschöpft (s. Anm. q), die
Adalbert B durch die umfangreichere Pertinenzliste der VU. ersetzte,
dabei aber an zwei Stellen anscheinend auch auf das Deperditum selbst
zurückgriff (s. Anm. r und v; vgl. auch Anm. m).
Insbesondere aber stammt aus dem Deperditum der nur in A1
enthaltene Passus
per manum Richwini … tradendum, aus dem hervorgeht, dass seinerzeit nur die Bestellung eines Salmannes
erfolgt war; die Neuausfertigung des Jahres 1112 hatte offenbar zum
Ziel, eine dieses vorläufigen Rechtscharakters entkleidete, die inzwischen längst erfolgte Auflassung
berücksichtigende, uneingeschränkte Schenkung zu beurkunden, ein Ziel,
das Adalbert B bei der Niederschrift von A1
durch Beibehaltung des zu eliminierenden Passus in unübertrefflicher
Nachlässigkeit verfehlt hätte, weshalb er (nach den Regeln der
Papstkanzlei: auf eigene Kosten) die Zweitausfertigung A2
reskribieren musste, für die jedenfalls kein anderer plausibler Grund
erkennbar ist. – Schließlich muss als gesichert gelten, dass die hier
am Schluss mit der farblosen Bezeichnung
testes angeführten, alle aus dem bayerisch-fränkischen Raum stammenden
Personen nicht auf die Münsteraner Beurkundung zu beziehen sind,
sondern die Handlungszeugen von 1107 waren und ebenfalls aus dem
Deperditum übernommen wurden.
Zur Identifizierung eines Teiles dieser
testes von 1107 vgl. v. Guttenberg, Territorienbildung 268ff. Bei dem in der
comitatus-Angabe (nur in A1) genannten Grafen Otto dürfte es sich nach Tyroller, Genealogie Taf. 14A no
21 um Otto von Habsberg handeln (so schon Juritsch
a.a.O.); möglicherweise ist dann der unter den
testes an zweiter Stelle genannte
Herimannus comes Ottos nicht weiter bekannter Bruder Hermann III. von Habsberg (ebenda
no
22), wohingegen Heinrichsen
in Nieders. Jahrb. 26, 79f. mit Anm. 9, in Anlehnung an Moritz, Grafen von Sulzbach 1.1,119, ihn irrigerweise für identisch mit dem
unter den Intervenienten genannten Hermann I. von Winzenburg ansieht
(mit verworrenen und unsinnigen Argumenten gegen die bayerische
Herkunft des in der Intervenientenliste nach Hermann genannten
Berengar von Sulzbach); nach Moritz
a.a.O. 1.2,56f. wäre Hermann I. von Habsberg allerdings schon
zwischen 1099 und 1102 Sept. 23 gestorben.
Aus der persönlichen Rekognition des Erzkanzlers Adalbert, die wegen
seiner gleichzeitigen Nennung als Intervenient vielleicht zunächst
nicht vorgesehen war, kann wohl kaum auf zeitweilige Abwesenheit
seines seit 1112 März 26 (D.100) tätigen und noch zwei Tage zuvor das
gleichfalls in Münster ausgestellte D.†101 rekogniszierenden
Vertreters Arnold (s. D.109) geschlossen werden, vielmehr war dafür
wahrscheinlich der bischöfliche Rang des Empfängers ausschlaggebend.
Die von Herbord (vgl. den Rückvermerk) behauptete Gleichsetzung von
Albewinistein mit dem im Radenzgau gelegenen Pottenstein (Kr. Bayreuth) ist schon
bei Lang, Reg. circ. Rezat. 35f., der selbst an Leupoldstein (Stadt
Betzenstein) dachte, mit dem Hinweis verworfen worden, dass
Pottenstein nicht, wie vom Wortlaut des D.102 gefordert, im Nordgau
liege; v. Guttenberg
a.a.O. 157f. Anm. 277 (dort Aufzählung sonstiger Deutungsversuche)
möchte es mit dem Namensargument der königlichen Schenkung mit
Königstein (Kr. Amberg-Sulzbach) gleichsetzen und sucht das in der
Otto-Urkunde genannte
Houestat in dem benachbarten Bischofsreuth (Markt Königstein). Nach dem
jüngsten Stand der Forschung, die insbesondere das Patrozinium der von
B. Otto errichteten
basilica sancti Nicolai in suburbio Albwinestein (vgl. Relatio de piis operibus Ottonis von ca. 1140 c. 33, MGH SS
15.2,1164) berücksichtigt, hätte die Burg auf dem Klauskirchenberg
oberhalb Betzenstein gelegen, vgl. Kunstmann, Burgen der östl. fränk. Schweiz 434ff. sowie Wiessner, Hist. Atlas Hilpoltstein 56; das 1122 erwähnte
Hovestat (s. oben) ist danach mit dem n. Betzenstein gelegenen Höchstädt (Stadt
Betzenstein) identisch. – Die später nicht mehr erwähnte Burg wurde
wahrscheinlich in den Jahren 1127/1128 bei der Verwüstung des
Nürnberger Umlandes durch den Staufer Konrad zerstört, vgl. Kunstmann
a.a.O. 437 und B.-Petke
Reg. 141. Die Frage, welche Rechte das Reich an der Burg gehabt
hatte, ist nur bei v. Guttenberg
a.a.O. 158 angesprochen, der annimmt, dass es sich vielleicht um ein
Reichslehen des erwähnten Grafen Berengar von Sulzbach handelte. Das
Problem der Klärung (und evtl. Abgeltung) dieser Reichsrechte könnte
nun der Grund für die lange Verzögerung der endgültigen Beurkundung
gewesen sein; dann erklärt sich womöglich auch die für den Fall, dass
es sich 1112 nur um eine geänderte Form der Beurkundung gehandelt
hätte, als außergewöhnlich groß erscheinende Zahl der Intervenienten
dadurch, dass sich in ihrer Intervenienz die erst 1112 erteilte
Genehmigung zur Veräußerung von Reichsgut ausdrückte; vgl. dazu Bresslau, Handb. 22,212 Anm. 2, der im Unterschied zu Ficker
a.a.O. 1,236 in der Ausfertigung von D.102 eine “feierliche
Bestätigung jener ersten Handlung [von 1107] unter Zustimmung der …
Reichsfürsten” sieht.