Angebliches Original des 12. Jh. (ca. 48/50 b : 58,5/59 h) im
Landeshauptarchiv zu Koblenz (A); Rückvermerk vom Ende des 12. oder
Anfang des 13. Jh.:
Confirmatio bonorum nominatim expressorum a rege Henrico.
Faks.: Kaiserurk. in Abb. Lief. 4 Taf. 26.
Drucke aus A: Dokumentirte Nachricht den Flecken Bendorff betr. 154 no
21. – Acta Palat. 3,126 no
30. – Günther, CD Rheno-Mos. 1,177 no
84. – Beyer, Mittelrhein. UB 1,481 no
421. – Jaffé, Dipl. quadr. 41 no
32. – Heinemann, CD Anhalt. 1.1,144 no
180. – Posse, CD Sax. regiae 1.2,29 no
34 unvollständig. Reg.: Raumer, Reg. Brandenburg. 1,130 no
725. – Erhard, Reg. Westf. 1,220 no
1378. – Wegeler, Kloster Laach CD 5 no
3. – Mittelrhein. UB 2,673 no
468. – Wauters, Table chronol. 2,60. – Goerz, Mittelrhein. Reg. 1,461 no
1649. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,245 no
18. – Fester, Reg. Baden 1,5 no
27. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,228 no
1079. – Knipping, Kölner Reg. 2,13 no
88. – Böhmer
Reg. 2017. – Stumpf
Reg. 3085.
Das Original der echten Vorlage, von der das unbeschädigte Siegel
sorgfältig auf das Falsum übertragen wurde (s. Anm. k”), war verfasst
und geschrieben von Notar Adalbert B; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 71 no
4. Seinem Diktat entspricht vor allem die Formulierung der Datierung,
die genau mit derjenigen der Fassung A2
des zwei Tage jüngeren D.102 übereinstimmt, lediglich das dort
fehlende
eius nach
imperii vero hat seine Entsprechung allein in Fassung A1
(vgl. dortige Vorbemerkung); bei der falschen Indiktionsziffer
I (s. Anm. 3) handelt es sich daher mit Sicherheit um die bloße
Verlesung der vom Notar in DD.102–104 immer verwendeten richtigen
V (zuvor in DD.98 u. 100 die für 1111 richtige
IIII). Dass der Notar auch der Mundator des verlorenen Originals war,
zeigt sich zunächst in einigen Äußerlichkeiten: Die Aufteilung der
Datierung auf 3 Zeilen (s. Anm. l”) findet sich auch in Fassung A1
von D.102; die Eröffnung des Kontextes schon in der 1. Zeile hat eine
gewisse Parallele in D.98, wo allerdings bis zum Ende der Zeile
Elongata verwendet ist, während der Kontext hier mit Normalschrift
einsetzt. – Außerdem ist der Fälscher bemüht, die graphischen Zeichen
(zum Chrismon s. Anm. a) sowie die Elongata der Vorlage nachzuahmen,
so mit der Schrägstellung der beiden Schäfte des offenen
a und mit der allerdings übertriebenen Zackung der
d-Rundung. – In der Kontextschrift hingegen, in der er weitgehend auf
Nachahmung des Vorbildes verzichtet (so ist immer ein anderes dipl.
Kürzungszeichen verwendet), schlagen die eigenen Schreibgewohnheiten
des Fälschers durch: Neben überwiegendem und dem Vorbild
entsprechenden langen
s und geradem
d begegnet öfters rundes
s (außer am Wortende auch am Anfang und in der Mitte eines Wortes) und
rundes unziales
d; das für Adalbert B typische
g mit Öse in der offenen Unterlänge ist regelmäßig durch eine gedrängte,
einer 8 ähnelnde Form mit dicht an die Kopfrundung gerückter
geschlossener Unterlänge ersetzt; vor allem aber sind die oberen
Ansätze der Schäfte der Mittelbandbuchstaben (i, u, r, erste Schäfte von
m und
n) sowie von
p fast ständig teils spachtelförmig, teils gegabelt gestaltet.
Alle diese Merkmale sprechen für Entstehung der Fälschung im
ausgehenden 12. Jh. In Textband zu KUiA 81ff., wo er die wesentlichen
Fälschungskriterien zusammenstellte, beschied sich Bresslau
mit der Angabe der 2. Hälfte des 12. Jh. als Entstehungszeitraum.
Inhaltliche Anhaltspunkte für eine engere zeitliche Eingrenzung
fehlen; die erstmalige ausdrückliche Erwähnung Heimbachs (s. Anm. d’)
in einer Urkunde von 1179 (Beyer
a.a.O. 2,79 no
38:
feoda … ad curtem …, quę est in Bettendorph et in Heimbach; vgl. weiter unten), auf die Schippers
in Trier. Archiv 15,71 (s. auch 64) und in seiner neuen Untersuchung
des D. † 101 Resmini
in Jahrb. f. westd. Landesgesch. 11,40ff. (bes. 42, s. auch 39) als
Terminus post quem verweisen, liegt sicher etliche Jahre vor der
Fälschung, weshalb Resmini
a.a.O. 54 sich letztlich mit einer Datierung auf Ende 12./Anfang 13.
Jh. begnügt. – Eine exakte Datierung wäre möglich, wenn die Behauptung Oppermanns in Rhein. Urk.-Studien 1,377ff. zuträfe, die Hand des Fälschers von
D. † 101 sei identisch mit der des Schreibers zweier Urkunden von 1196
(Beyer
a.a.O. 2,192f. no
150 u. 151); diese Gleichsetzung hat Resmini
a.a.O. 41 mit Anm. 155–158 (s. auch 4f.) mit Recht verworfen, aber
(a.a.O. Anm. 158) eine gewisse paläographische Nähe zu einer der
beiden Urkunden (Beyer
no
150) zugestanden.
Der Kontext des Falsum weist eine äußerst mangelhafte Gliederung sowie
Diktatunregelmäßigkeiten auf, was größtenteils darauf zurückzuführen
sein wird, dass der Fälscher mehrere spätere Urkunden verarbeitete,
wobei ohne Not ganze Formularteile des ursprünglichen Textes
ausgetauscht oder weggelassen wurden (vgl. dazu weiter unten). Drei
dieser Urkunden sind schon bei Bresslau
a.a.O. benannt: Die undatierte Urkunde des 1113 März 3 gestorbenen
Pfalzgrafen Siegfried von ca. 1112 (Beyer
a.a.O. 1,487 no
425 = VU.III), das DKo.III.8 von 1138 (April 17/23) (= VU.I) und das
DF.1.6 von 1152 April 20 (= VU.II); als zusätzliche Vorurkunde nennt Resmini
a.a.O. 42 das Privileg P. Innocenz’ II. von 1139 März 23 (JL 7956;
Germ. pont. 10.1,335 no
3; Beyer
a.a.O. 1,560 no
506 = VU.IV); für eine einzelne Formulierung ist schließlich noch die
Urkunde EB. Arnolds von Köln von 1146 Februar 4 (Beyer
a.a.O. 1,587 no
530 zu 1144; Knipping
a.a.O. 2,75 no
442 zu 1146 = VU.V) herangezogen. Wie weit die im Text von D. † 101
erwähnte Gründungsurkunde des Pfalzgrafen Heinrich († 1095) von 1093 (Beyer
a.a.O. 1,444 no
388) Verwendung fand, lässt sich nicht mehr ermitteln, da sie nur in
offenbar erst im Jahre 1209 entstandener verfälschter Gestalt
vorliegt; vgl. Schippers
a.a.O. 53ff. (bes. 72ff.) und Resmini
a.a.O. 9ff. Eine Benützung wäre auszuschließen, wenn beider Annahme (Schippers
a.a.O. 66 u. 70f.; Resmini
a.a.O. 15 u. 17) zuträfe, dass die ursprüngliche Gründungsurkunde in
der 2. Hälfte des 12. Jh. überhaupt nicht mehr existierte und für die
Neuanfertigung der Fälschung nicht mehr zur Verfügung stand, was uns
jedoch nicht erwiesen erscheint (S. 17 zieht Resmini
denn auch in Betracht, dass das Original “von Laach unterdrückt”
worden sei). Ihrerseits weist die Fälschung von 1093 nur geringe
Anklänge an D. † 101 auf (vgl. Anm. g und o’), übernahm aber wörtlich
die (verfälschte) Liste der Heinrich-Schenkungen (s. Anm. a’; vgl.
Paralleldruck bei Schippers
a.a.O. 71; Resmini
a.a.O. 17 u. 36f. Anm. 135).
Im Druck haben wir zwar alle Übereinstimmungen mit den genannten fünf
Urkunden durch Petitsatz gekennzeichnet. Doch kommt es einem
Vexierbild gleich, will man zu klären versuchen, inwieweit das noch
unverfälschte D. † 101, das selbst in keiner von ihnen erwähnt wird,
diesen späteren Urkunden seinerseits als Vorurkunde gedient hatte,
also gewisse Textstellen direkt aus dem echten Diplom geschöpft waren
und die vermeintlichen Vorurkunden in Wirklichkeit teilweise
Nachurkunden darstellten. – Man wird dies am ehesten und hauptsächlich
für den auch durch VU.I vermittelten ersten Teil annehmen dürfen, der
mit der durch D. 102 gedeckten Intervenientenliste endet, wohingegen Resmini
a.a.O. 15 Anm. 66 (s. auch 17 Anm. 73 und 42 Anm. 159) ohne
Begründung die Narratio uneingeschränkt für aus VU.I übernommen
erklärt (zu seiner in Einzelheiten unzutreffenden Ansicht über die aus
dem echten Diplom stammenden Partien insgesamt vgl. a.a.O. 43 Anm.
164). Auf unmittelbare Benützung des verlorenen Originals dürfte auch
hinweisen, dass der Kontext, anders als in VU.I, wie die meisten von
Adalbert B verfassten Diplome ohne Arenga (zu ihr vgl. weiter unten)
eröffnet wird (vgl. DD.100, 102, 103); andererseits scheint VU.I an
einigen Stellen den ursprünglichen Wortlaut getreuer als das Falsum
selbst bewahrt zu haben (vgl. z.B. Anm. l und p).
Ebenfalls aus dem echten Diplom stammt wohl die Passage über die
Zusatzdotation durch Siegfried, da für sie nochmals auf die
Intervenientenliste zurückverwiesen wird. Schließlich enthielt das
echte Diplom, das vermutlich nur eine Besitzbestätigung beinhaltet
hatte, gerade deshalb auch die auf Pfalzgraf Heinrich zurückgeführten
und vermutlich aus dessen noch unverfälschten Gründungsurkunde
geschöpften und auch wieder in der Urkunde Siegfrieds (VU.III)
aufgezählten Besitzungen, da deren Bestätigung der Gegenstand der in
Gegenwart der Intervenienten geäußerten Petitio Siegfrieds (s. Z.■ –
■:
postulavit … confirmari) gewesen war.
Wir beschränken uns im Druck darauf, nur die unseres Erachtens mit
Gewissheit nicht aus dem echten Diplom geschöpften Stellen durch
spitze Klammern als interpoliert zu kennzeichnen: (1) Als
Interpolation verrät sich in erster Linie durch seine Einkleidung in
eine wörtliche Entlehnung aus VU.IV der – zusätzlich mit einer
Formulierung aus VU.V angereicherte – Passus über den Vogt, in dem Resmini
a.a.O. 43 zu Recht das eigentliche Motiv der Fälschung erblickt.
(2) Hinsichtlich der Korroboratio sind Hausmann
in Vorbemerkung zu DKo.III.8 sowie Resmini
a.a.O. 43 Anm. 164 (Punkt 4: “Das Eschatokoll
ut autem … bis
Amen”) fälschlich der Meinung, sie gehöre schon zum echten Diplom und sei
von dort in das DKo.III.8 übernommen. Zwar ist eine gleichförmige
Korroboratio weder in den Diplomen Heinrichs V. noch Konrads III. ein
weiteres Mal anzutreffen, doch hatte zuvor Bresslau
a.a.O. 83 aus der Verwendung des für Heinrich unpassenden Begriffs
regia die Priorität des DKo.III.8 gefolgert. Seine Bemerkung über die für
die Zeit Heinrichs V. auffallenden Ausdrücke, für die sich “gerade in
den Diplomen aus den beiden ersten Jahren [1138/9] Konrads” Analogien
fänden, bezieht sich wohl, neben
regia auctoritas (z.B. in D.2) und
regius bannus (z.B. in D.6), in erster Linie auf das
per omnem successionem temporum in dem wie die beiden anderen Diplome von Notar Arnold A verfaßten D.4 (s. dazu noch weiter unten; vgl. analog
per succedentia tempora in DD.3 und 26).
Es gibt aber nun einen eindeutigen Beleg dafür, dass das echte Diplom
eine ganz anders lautende Korroboratio besaß, die im Falsum aus
unerfindlichen Gründen vollständig gegen die Formulierung des
DKo.III.8 ausgetauscht wurde: Die Urkunde Pfalzgraf Siegfrieds
(VU.III) war von Oppermann
a.a.O. 371ff. als eine zur Erwirkung von VU.IV von 1139 hergestellte
Fälschung aufgrund der echten Siegfried-Urkunde gewertet worden; gegen Oppermanns Verdachtsgründe, zu denen namentlich die Verwendung eines
Hängesiegels zählt, hatte Resmini
a.a.O. 19ff. einen weitschweifigen, aber verfehlten Rettungsversuch
unternommen; er hatte dabei jedoch einerseits den Hinweis Bresslaus a.a.O. 82 auf die, eine Originalität der Siegfried-Urkunde in der
vorliegenden Gestalt ausschließende falsche Lesung
milites statt
mansos (s. Anm. i’), vor allem aber eine fundamentale kompositorische
Schwäche übersehen: Während in der ganzen Urkunde bis zur die
Dispositio abschließenden Nennung der eigenen Schenkungen Siegfrieds (Beyer
a.a.O. 488 Z. 25) konsequent die 1. pers. sing. verwendet ist (vgl.
Zitate in Anm. a’ und i’), erfolgt noch in der 25. Zeile unvermittelt
ein Wechsel zur 1. pers. plur., der auch in der Korroboratio (Z.
29ff.) beibehalten ist.
Da nun diese Korroboratio von VU.III mutatis mutandis (vgl. Hinweise
auf Varianten gegenüber D.102 in Anm. y”ff.) dem Diktat des Adalbert B
entspricht, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sie dem echten
Original von D. † 101 entnommen ist, weshalb wir uns für berechtigt
hielten, ihren Wortlaut in Spaltdruck neben die des Falsum zu setzen.
Uns scheint darüber hinaus außer Frage zu stehen, dass die
Siegfried-Urkunde auch die der Korroboratio vorangehende, an seine
Schenkungen anschließende Pertinenzformel (a.a.O. 25ff.; gleichlautend
in der Fälschung von 1093, dort hinter Heinrichs Schenkungen und vor
Datierung und Korroboratio), die sich wie eine Kombination der
Fassungen A1
und A2
des D.102 liest, aus dem echten D. † 101 entnommen hat, die wir
deshalb, als weiteren Baustein für die Rekonstruktion des echten
Textes, hier mitteilen (Übereinstimmungen mit D.102 in Petit):
Hęc inquam[!] beatę Marię tradidimus [sicher Ersatz für ein
confirmavimus des echten D. † 101; 1093:
tradidi] cum omnibus appenditiis suis
[so D.102/A2; in A1:
cum omni iusticia ad id pertinente; das
suis fehlt 1093], idest
[A1:
hoc est; fehlt A2] cum utriusque sexus mancipiis
[so A1; in A2
nur
mancipiis an anderer Stelle], * ędificiis, areis, exitibus et reditibus, agris, * quesitis et
inquirendis, pratis, pascuis, viis et inviis, aquis aquarumque
decursibus, molis, molendinis,
piscationibus, vineis, vinetis [= für Laacher Besitz angezeigte Erweiterungen], silvis * ac
[1093:
atque] cum omni utilitate, quę ullo modo inde provenire poterit; die Pertinenzliste von VU.I lautet ganz anders, aber mit gleicher,
aus dem echten Original von D. † 101 übernommener Schlussformel (dort
auch
hoc est).
Der folgende, als offensichtlicher und deplazierter Nachtrag zwischen
Korroboratio und abschließender Zeugenliste der Siegfried-Urkunde
eingeschobene Satz, in dem derselbe Numeruswechsel wie zu Beginn der
Pertinenzliste begegnet, ist möglicherweise die Kompensation für ein
in der Pertinenzliste des echten D. † 101 (wie in D.102, dort nach
silvis) vorhanden gewesenes
venationibus, das vom Fälscher versehentlich ausgelassen worden war:
Postremo, ut nullum scrupulum dimittam, determinandum est, quid ei in
venatione concessimus: tam abbas quam advocatus sibi venari poterunt.
Unentschieden bleibt, ob schon die echte Siegfried-Urkunde die aus D.
† 101 übernommene Pertinenzliste und Korroboratio enthalten hatte,
dann wäre sie jünger als dieses und mit Resmini
a.a.O. 19 Anm. 79, der dafür andere, im Verhältnis Siegfrieds zu
Heinrich V. beruhende Gründe anführt, auf die zweite Jahreshälfte 1112
zu datieren, oder ob die Übernahme erst bei der späteren Verfälschung
erfolgte, wofür der Numeruswechsel sprechen könnte, dann ergäben sich
mit Resmini
a.a.O. die Jahre 1111–1112 als möglicher Ausstellungszeitraum; für
die spätere Datierung spricht jedoch, dass in D. † 101 noch keine
Urkunde Siegfrieds erwähnt wird, vielmehr seine Zusatzschenkung als
gleichzeitig mit der Ausstellung von D. † 101 erscheint.
(3) Die als Ersatz einer am Textbeginn fehlenden (s. oben), hier (Z.■
– ■) an deplazierter Stelle und mit der nichtssagenden kausalen
Anknüpfung
Quia vero … nachgelieferte Arenga erweist sich schon dadurch als Interpolation,
dass sie höchst ungeschickt aus VU.I und der nur an dieser Stelle
herangezogenen VU.II zusammengestückelt ist, wobei nicht einmal die in
beiden VUU. auf das Königtum ihrer Aussteller bezüglichen Begriffe
ausgetauscht wurden, sogar das
regia von VU.II lediglich zu
regali geändert wurde (s. Anm. y), statt es durch das kurz zuvor (Z. ■)
verwendete
imperiali zu ersetzen; während übrigens die Anleihe bei VU.II wenigstens aus
deren Arenga genommen ist, beinhaltete der aus dem Kontext von VU.I
bezogene erste Teil dort, wie schon bei Bresslau
a.a.O. 83 festgestellt, eine reine Zeitangabe. Interpoliert ist aber
auch der der Arenga vorangehende, an die Petitio anknüpfende
Kausalsatz mit gleichfalls arengenartigem Gedanken (eo quod …, Z. ■f.), in dem das
traditione (statt
confirmatione) ganz sinnlos ist und das
per successiones temporum offensichtlich eine Entlehnung aus der Formulierung der Korroboratio
von VU.I (und A) darstellt (s. oben).
(4) Die Interpolation von Bendorf (und Heimbach) ergibt sich daraus,
dass das Kloster im Jahre 1112 nicht mehr im Besitz dieser, sicher in
der echten Urkunde von 1093 enthalten gewesenen (s. Resmini
a.a.O. 16f.) Schenkung des Pfalzgrafen Heinrich (vgl. DF.I.6
ausdrücklich:
ex donatione Henrici palatini comitis) war: Nachdem Pfgr. Siegfried – jedenfalls vor 1105 – darüber
zugunsten Heinrichs IV. verfügt hatte (s. Anm. q), hatte aufgrund
dessen Heinrich V. mit D. 150 die
curtis nostra Bettendorf seinem Vasallen Anselm von Molsberg zu Lehen gegeben; dass in der
Restitutionsurkunde Konrads III. von 1138 (VU.I) diese Verlehnung
unerwähnt blieb, war vermutlich der Grund dafür, dass nach Aussage des
DF.I.6 von 1162 (VU.II) noch unter Konrad III. (tempore patrui nostri Cůnradi) Anselms Sohn Heinrich von Molsberg sich den Hof wieder gewaltsam
aneignete, und zwar unter Berufung auf seine Lehnsansprüche (sub occasione beneficii), für die Barbarossa bei seiner endgültigen Restitution eine
Geldabfindung zahlen musste. Vgl. dazu zuletzt Kölzer, Studien 213ff., der dort die Hypothese Resminis a.a.O. 36ff. verwirft, dass in DKo.III.8 und in DF.I.6 zwei
verschiedene Höfe gemeint seien, die Restitution Konrads III. also
gleich in Kraft getreten sei (vgl. dazu Kölzer
a.a.O. 214 Anm. 304).
Zutreffen könnte hingegen RESMINIs Annahme (a.a.O. 38f.), dass das
unmittelbar nw. Bendorf gelegene Heimbach, über dessen Erwerb nichts
bekannt ist und das erstmals im Jahre 1179 ausdrücklich als
Klosterbesitz genannt wird (s. oben), ein Bestandteil der einen
größeren und erst später aufgeteilten “Herrschaftsverband
Bendorf-Heimbach” umfassenden Bendorf-Schenkung Pfgr. Heinrichs war;
in dem oben mitgeteilten Zitat aus der Urkunde von 1179 erscheinen
jedenfalls Bendorf und Heimbach als eine einzige
curtis; und auf eine relative Größe dieser
curtis verweist auch die Tatsache, dass das mit D.490 von 1105 Nov. 24 von
Heinrich IV. an Kl. Siegburg geschenkte
predium, quod habuimus in villa, quę dicitur Bettindorp, wohl gleichfalls Bestandteil des von Siegfried an Heinrich IV.
übertragenen Komplexes war, zu dem auch die Güter (bona) des Marienstiftes zu Utrecht in der
villa Bendorf gehört haben dürften, die Barbarossa mit seinem D.609 von
(1173) Dez. 3 gegen Übergriffe in Schutz nahm; zu diesem wohl als
ursprüngliches Reichsgut in pfalzgräflichem Besitz befindlichen
Herrschaftsgebiet vgl. Dt. Städtebuch 4.3,88 u. 90f.
Bei zwei weiteren Stellen ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, aber
nicht erweislich, dass es sich um Interpolationen handeln könnte: In
der an die interpolierte Arenga (s. Punkt 3) anschließenden
Schutzverleihung (eandem ecclesiam … suscipimus, Z. ■f.) irritiert wiederum das unpassende
regie, bei dem kaum angenommen werden kann, dass es unter dem Einfluss der
mehrfachen Verwendung paralleler Begriffe im vorangehenden Abschnitt
ein ursprüngliches
imperialis verdrängt hätte; wenn das Original nur eine Besitzbestätigung enthielt
(s. oben), könnte vor dem
inhibentes (Z. ■) eine die Petitio (… postulavit … confirmari …) aufgreifende einfache Formulierung wie
cuius postulationi annuimus o.ä. gestanden haben. – Den Satz
Tale etiam ius … munivit (Z. ■ – ■), in dem der Inhalt des
ius völlig offen gelassen wird und der den Paralleltext von VU.I zerreißt,
wertet Resmini
a.a.O. 15 Anm. 66 wohl zu Recht als Einschub, der nach Schippers’ Annahme (a.a.O. 71) mit seiner Betonung der schriftlichen Abfassung
der Gründungsurkunde diese – die entweder unterdrückt (s. oben) oder
deren Neufassung schon ins Auge gefasst war – gegen Verdächtigungen
schützen sollte.
Die Brabanter Besitzungen, von denen das ca. 18 km ssö. Löwen gelegene
Mélin letztmals in VU.IV von 1139 (s. Anm. i’) genannt war, während
von den beiden anderen nur noch
Ouerhoben in der Siegfried-Urkunde begegnet (s. Anm. i’:
Houerhof), und die anscheinend schon vor 1146 dem Kloster verloren gingen
(vgl. Resmini
a.a.O. 24 mit Anm. 93 und 43 Anm. 144), stammten vermutlich aus
Siegfrieds Erbgut von seiner Großmutter Adela von Löwen (s. Anm. 1;
vgl. Resmini
a.a.O. 28 Anm. 109). – Bei
Willeberch handelt es sich nach Resmini
a.a.O. 14 Anm. 61 um den zwischen Eich und Kell (beide Stadt
Andernach) gelegenen “späteren Walpener-Hof” (auf der top. Karte nicht
verzeichnet). – D. † 101 wurde von Joh. Trithemius ausgiebig für seine
Fälschung des D. † 304 verwendet.